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MSM

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MSM last won the day on February 14 2010

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About MSM

  • Birthday 07/26/1964

Persönliche Angaben

  • Sex
    Mann
  • Wohnort
    München
  • Beruf
    Waffenscheininhaber ;-)
  • WSK-Inhaber
    Ja
  • WBK- Inhaber
    Ja
  • Jägerprüfung
    Ja
  • Erlaubnis nach § 7 oder 27 SprengG?
    Ja

Verbandsmitgliedschaften

  • Meine Verbandsmitgliedschaften
    Keine Angabe

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MSM's Achievements

Professional

Professional (4/8)

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Reputation

  1. http://www.format-tresorbau.de/produkte/moebeleinsatztresore/mb-sicherheitsstufe-b-moebeleinsatztresor.html habe daraus den mb1 002210-00000 MB 1 172 x 306 x 233 100 x 234 x 155 3,5 15 hier ein foto davon mit zwei glocks (26 + 19) darin und eine geldbombe mit den gezeigten magazinen, die in dem fall sogar gefüllt sein dürfen, da sie ja getrennt von der waffe in einem stahlblechbehältnis untergebracht sind. unabhängig kann man natürlcih auch mehr kw darin verwahren und die muni draussen lassen.
  2. so ist es ... rein rechtlich ist und bleibt es ein b-schrank ... egal ob verankert oder nicht. viele versicherungen jedoch habe es zur auflage gemacht, daß ein "schrank" nur dann als "schrank der jeweiligen stufe" gilt, wenn er verankert ist. waffenrechtlich aber zählt rein, daß er ein b-schrank ist. ich z.b. habe einen b-schrank, der wiegt ca. 15kg und wurde von mir speziell angeschafft, um ihn portabel mitzunehmen. so kann ich, wo immer ich bin, meine kw (es passen z.b. drei glocks rein), gemäß den vorschriften verwahren.
  3. danke ... dann liege ich ja gar nicht mal falsch mit meiner einschätzung die überlegung ging ja ggf. sogar soweit, daß man dann auf dem schießstand ggf. aus einem halbautomaten auch mal einen vollautomaten machen könnte, doch im waffg steht, daß der umgang damit verboten ist. somit auch auf dem schießstand ... ;-(
  4. das habe ich am stand schon anders erlebt, denn die meinten eben dann klar, daß sie nur einen kw-zulassung haben. aber unabhängig gehts mir ja auch um die gesetzlichen auslegungen.
  5. sorry, aber was soll der blöde spruch? gehts noch? was du als deine tatsächlichen probleme klassifizierst, überlasse ich dir. aber erzähl mir bitte nicht, was ich hier an beiträgen zu posten habe!!! und den ausdruck "sandkastenpielereien" kannst du dir nochmal zu gemüte führen, wenn du morgen dein nutellabrot ist!
  6. und? was willst du mir damit nun sagen? eine 9x19 kommt selbst aus einem längeren lauf auf keine 1500 j und zentralfeuer ist die 9x19 ja. es geht mir im wesentlichen um die rechtlichen aspekte. wenn ich für den besitz und erwerb auf dem schießstand keine erlaubnis brauche, dann kann ich dort auch etwas "vorrübergehend" besitzen, wofür ich keine erlaubnis habe. hatte die idee sogar schon soweit gesponnen, daß man einen halbautomat auf dem schießstand dann als vollautomat schießen könnte, doch da macht §2 (3) einen strich durch die rechnung, denn der umgang damit ist verboten und mir somit auch auf dem stand nicht erlaubt. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste (3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.
  7. in dem ich sie auf kw umrüste erlange/erwerbe ich den besitz an der kw, da sie ja vorher eine lw war! und es im gesetz steht klar, daß ich für "erwerb" und "besitz" keine erlaubnis brauche. da ich die waffe somit besitze, besitze ich sie auch als kw ... oder ich erlange den besitz dann am stand an der kw. unabhängig "erwirbt" bedeutet in dem zusammenhang weder "kaufen" oder "rechtlicher eigentümer werden", sondern ungefähr soviel wie "erhält/bekommt".
  8. folgend überlegung kam mir vorhin in den sinn. ich habe eine langwaffe, welche kaliber im kaliber 9x19 ist. damit schieße ich sowohl auf dem langwaffenstand auf 100m, wie auch zum teil auf dem 25m kw stand. manchmal nun gibts standaufsichten, die unsicher sind, ob ich mit der "langwaffe" auf dem kw-stand schießen darf, auch wenn sie im kaliber 9x19 ist. der witz dabei ist, daß diese vermeintliche langwaffe ein h&k mp5-klon ist, welcher mit festen hinterschaft als langwaffe zählt. gemäß meiner erwerbsgenehmigung für diese waffe darf ich an sie keinen klappschaft bauen, da ich sonst eine kurzwaffe hätte. hintergrund ... mit einem klappschaft ist sie zusammengeschoben oder zusammengeklappt unter 60cm. gemäß dem §12 (1) 5 brauche ich aber auf dem schießstand gar keine erlaubnis zum besitz und erwerb einer waffe ... somit genaugenommen auch keine genehmigung für die dann vermeintliche kurzwaffe. entsprechend könnte ich doch auf dem schießstand dann aus meiner langwaffe via klappschaft eine kurzwaffe machen, womit ich auf dem kurzwaffenstand korrekt schießen würde und waffenrechtlich auch nicht in konflikt kommen würde, da ich auf dem schießstand keine genehmigung für den erwerb oder besitz benötige. wie seht ihr das ganze rechtlich? xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 5.auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt; xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
  9. MSM

    Frage zu Aufbewahrung

    es wurde hier schon ausreichend beantworte, daß es keine genauen vorgaben gibt, wo der tresorschlüssel verwahrt werden muß. er muß lediglich vor dem zugriff dritter geschützt werden. überlegt man logisch, gibts für den tresorschlüssel eigentlich nur folgende möglichkeiten: - immer am mann tragen ... geht letztlich auch nicht, denn meinen hausschlüssel trage ich auch nicht immer bei mir. - verstecken ... damit ist er so gut geschützt, wie das versteckt gewählt ist - in einem anderen behältnis einschließen ... damit ist er genaugenommen auch versteckt, da je dritte nicht wissen, daß der schlüssel sich z.b. in einer geldkassette befindet, die im büro steht. unterm strich bin ich der meinung, daß ein irgendwo verschlossener óder versteckter tresorschlüssel vor dem zugriff durch dritte geschützt ist und damit der rechtlichen vorschrift genügegetragen ist. und das selbst, wenn z.b. der schlüssel für einen b-schrank mit darin befindlichen kurzwaffen in einer geldkassette irgendwo im haus untergebracht ist. überlegt man zudem wielange man braucht um z.b. einen einwandigen a-schrank mit gewalt zu öffnen, dann dürfte das in etwa der zeit entsprechen, die man für die suche nach dem schlüssel verwendet. ergo ist der aufwand und der schutz gleichzusetzen.
  10. meine waffen kommen nach meinem ableben ins museum ... dort kann man dann z.b. meine glock als die waffe des legendären msm bewundern ... ähnlich den waffen von westernhelden spaß ende ...
  11. die 1000 euro sind hart ... die strafe ungerecht, doch überlegt mal, was ggf. dem friseur hätte passieren können, wenn er nicht gleich so restriktiv gehandelt hätte? hätte er gewartet bis der einbrecher sein messer zieht, hätte er den fehler vermutlich schwer wieder ausgleichen können ... daher lieber die 1000 euro gezahlt aber am leben sein ...
  12. großer nachteil bei sand ist das stauben. ist der kugelfang nicht wirklich weit hinter den scheiben, so kann es dir auf einem engen, unterirdischen stand schnell passieren, daß es vorne an den scheiben neblig wird.
  13. wie schon gesagt ... der lauf muß eine mindestlänge haben ... die gesamtwaffe dazu auch. meines wissens nach verlängert ein fester comp den lauf und wird dann zur lauflänge hinzugerechnet.
  14. bringt nichts ... die pumpguns müssen jetzt eine gewisse laufmindestlänge und gesamtlänge haben ... [ironie an]ist ja auch soviel schlimmes damit passiert ... vorallem durch die legalwaffenbesitzer ... wenn dann gehen die ja mit der pumpe zum banküberfall und nutzen nicht ihre kurzwaffen ;-([/ironie aus]
  15. ist doch ganz einfach ... wenn die bahn antwortet: "Die Mitnahme von Schusswaffen im Waffenkoffer ist laut EVO Eisenbahnverkehrsordnung in Zügen der DB nicht zugelassen." dann heißt es klar, daß die mitnahme von schußwaffen im waffenkoffer nicht zugelassen ist. darum gebt ihr die waffen nun ein futteral und gut ist es, denn man hat nicht geschrieben, daß die mitnahme von schußwaffen verboten ist, sondern nur, daß die mitnahme im waffenKOFFER verboten ist p.s. hier findet man es klar beschrieben unter 7.2.1. http://pep.bahntarif.de/personen.html
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