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El Marinero

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  1. Für Facebooknutzer: https://www.facebook.com/photo.php?fbid=1024190574311986&set=o.652126884801498&type=3&theater
  2. Nein, das ist er nicht. Aber sobald mir das Original vorliegt, wird das flächendeckend verbreitet. Natürlich ohne Namen oder Adressen. Außer von Kamerad Roderich natürlich.
  3. Es gibt Fälle, wo der Schütze zur Abgabe seiner Waffen genötigt wurde, weil er aus Altersgründen nicht mehr aktiv geschossen hatte. Natürlich auch aufgrund einer "flächendeckenden" Aktion und nicht aus bestimmtem Anlass.
  4. Wieso erlassen die denn jetzt schon diese Durchführungsverordnung ? Hier der Hammer (aus http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2015.333.01.0062.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2015%3A333%3ATOC): TABELLE II: Spezifische Maßnahmen pro Bestandteil VORDERLADERWAFFEN: 9.1. Piston(s) entfernen oder verschweißen, Bohrung(en) verschweißen.
  5. Dann stell sie doch bitte mal hier rein. Deinen Name und Adresse darfst Du schwärzen.
  6. Was soll das denn jetzt auf einmal ? Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (Text von Bedeutung für den EWR) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2015.333.01.0062.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2015%3A333%3ATOC
  7. Du ahnst ja gar nicht, wie viele Anwälte bei mir schon die Antworten "geklaut" haben. Speziell, wenn die Deliquenten keine Fachanwälte konsultiert hatten. Hinzu kommen auch noch etliche LWB, die meine Antworten geklaut haben und damit auch ohne Anwalt weiter gekommen sind. Oh ja. Es juckt den SB. Manchmal sogar gewaltig. Was bin ich froh, selbst eine vernünftige Behörde zu haben. Da war das bisher unnötig.
  8. Bei einem Antrag begibst Du Dich nur in die Abhängigkeit einer Behörde. Und das wollen wir vermeiden.
  9. Du brauchst auch nichts zu beantragen. Erkläre einfach den bisherigen Schriftverkehr des Vereins als gegenstandslos. Siehe mein zweiter Entwurf.
  10. Buko, das ist KEIN Antrag. Vergiss das Wort. Du beantragst nichts. Du zeigst nur an.
  11. Das Anschreiben ist übrigens geklaut. Mehrere Behörden, auch in NS, haben das schon versucht. Und die braven LWB spielen alle mit, anstatt gegen diese Behördenwillkür vorzugehen. Und da hätten wir auch schon die betreffende Antwort, die Ihr alle gerne klauen dürft. Sehr geehrte(r) SB, Ihre Aufforderung zur Bedürfnisprüfung entbehrt einer rechtlichen Gundlage und verstößt gegen die für Sie bindende WaffVwV. Sie sind nicht dazu verpflichtet, das Bedürfnis in der Weise zu prüfen, wie Sie in Ihrem Schreiben angeben. Ich verweise auf WaffVwV 4.4. Eine solche Überprüfung darf nur anlassbezogen durchgeführt werden und nicht in der Form, wie Sie es gerade praktizieren, nämlich flächendeckend. Bitte nennen Sie mir die Begründung, die bei Ihnen die Vermutung ausgelöst hat, dass ich offensichtlich kein Bedürfnis mehr hätte. Nach Vorlage dieser Begründung werde ich Ihrer Aufforderung gerne nachkommen. Vorher nicht. Weiterhin möchte ich Sie darauf hinweisen, dass der Nachweis durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs geführt werden kann und nicht durch beides. (WaffVwV 4.4.) mit freundlichen Grüßen
  12. Diese Aktion ist vorschriftswidrig. Flächendeckende Bedürfnisprüfungen sind nicht statthaft. Sie haben lediglich anlassbezogen zu erfolgen. Also knallt denen gleich eine rein. Wehret den Anfängen. Die Behörde sollte zunächst den Anlass benennen, der zur Prüfung geführt hat.WaffVwV:4.4 Die Möglichkeit der Waffenbehörde, aus konkretem Anlass (z. B. bei Anhaltspunkten für Missbrauch) im Einzelfall das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen (vgl. § 45), bleibt unberührt. Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regel- überprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. ... usw.
  13. Also etwas anders aufgesetzt: von BUKO an die Behörde nachrichtlich Vorstand Sehr geehrter Herr Sachbearbeiter, die Vereinswaffe ist auf der WBK des Schützenvereins ... eingetragen. Gemäß WaffVwV 10.7.1 bin ich als verantwortliche Person ebenfalls auf dieser WBK ausgewiesen. Das berechtigt mich zum Erwerb und Besitz der dort aufgeführten Waffe. Als Besitzer der Waffe habe ich diese ordnungsgemäß in meinem eigenen Tresor gelagert gemäß § 36 Waffengesetz, § 13 AWaffV und § 36 WaffVwV. Dieses zeige ich Ihnen hiermit offiziell gemäß § 36 3 Waffengesetz an. Für eine Aufforderung Ihrerseits an den Verein, die Waffe in einem zusätzlichen Tresor getrennt zu lagern, gibt es keinerlei rechtliche Grundlage. Der von Ihnen in Ihrem Schreiben aufgeführte § 13.10 ist in diesem Zusammenhang unerheblich und nicht zutreffend. Betrachten Sie daher bitte jeglichen bisherigen Schriftverkehr des Vorstandes des Schützenvereins als gegenstandslos. Eine Ausnahmegenehmigung ist für diesen Fall weder erforderlich noch vorgesehen. Sollten Sie mit diesem Schreiben nicht einverstanden sein, werden sowohl ich als auch der Schützenverein ... weitere juristische Schritte gegen Sie prüfen. mfg Buko Und auch hier ganz wichtig: Vom Fachanwalt prüfen lassen und ab damit.
  14. Das ist vollkommen uninteressant, worauf der besteht. Du bist Betroffener.
  15. Sehr geehrter Herr Sachbearbeiter, die Vereinswaffe ist auf der WBK des Schützenvereins ... eingetragen. Gemäß WaffVwV 10.7.1 ist Herr ... als verantwortliche Person ebenfalls auf dieser WBK ausgewiesen. Das berechtigt ihn zum Erwerb und Besitz der dort aufgeführten Waffe. Als Besitzer der Waffe hat er diese ordnungsgemäß gelagert gemäß § 36 Waffengesetz, § 13 AWaffV und § 36 WaffVwV. Für eine Aufforderung Ihrerseits, die Waffe in einem zusätzlichen Tresor getrennt zu lagern, gibt es keinerlei rechtliche Grundlage. Der von Ihnen in Ihrem Schreiben aufgeführte § 13.10 ist in diesem Zusammenhang unerheblich und nicht zutreffend. Daher wird der Antrag vom .... aufrecht erhalten. Bei einer durch Sie bereits angekündigten kostenpflichtigen Ablehnung des Antrages werden wir weitere juristische Schritte einleiten. mfg Vorstand. Vom Fachanwalt prüfen lassen und ab damit.
  16. Häusliche Gemeinschaft ist vollkommen unerheblich für diesen Fall. Hier: WaffVwV 10.7.1 Die Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 wird durch die für den Sitz des Vereins zuständige Waffenbehörde in Form einer WBK erteilt und berechtigt die dort eingetragene(n) verantwortliche(n) Person(en) zum Erwerb und Besitz der dort aufgeführten Waffen. Da steht nix drin von "Verantwortliche Person ist zwar zum Erwerb und Besitz berechtigt, braucht aber einen extra Schrank." Schmarrn.
  17. Soll ich das mal so an meine englischsprachigen Freunde weiterleiten oder soll da noch was geändert werden ?
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