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Buko

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  1. hab es entdeckt. Geht um den Erwerb und das Erlangen der tatsächlichen Gewalt.
  2. Ich habe nichts im Netzt gefunden, bitte helfe mir mal nach, vielleicht mit Link
  3. Er begreift nicht, daß ich Besitzer bin. Wenn auch nicht Eigentümer. Besitzer ist der, der die tatsächliche Gewalt datüber ausübt. Er möchte keine "gemischte" Lagerung. Es muss ich ihn noch fragen, wo denn der "Vereinstresor" untergebracht werden soll. das ist wirklich etwas für unsere Fachpresse.
  4. Und dieser Spezialist ist nicht nur SB, sondern der Abteilungsleiter der Behörde 'Sicherheit, Ordnung und Verkehr' und tappt teilweise im dunkeln.
  5. Neues aus Absurdistan. der Herr SB lehnt weiterhin eine gemeinsame Lagerung meiner privaten Waffen und der Vereinswaffe ab. Er begründet dieses mit § 36 WaffG in Verbindung §13 Abs. 5 AWaffV für die gemeinsame er vereinseigenen Kurzwaffe. in dieser Verwaltungsvorschrift finde ich keinen Anhaltspunkt auf irgend einen Regelung was eine gemeinsame Lagerung ausschließt. Hat jemand etwas genaueres zu dieser Vorschrift? Des weiteren unterstellt dieser SB mir eine Ordnungswidrigkeit, in der Behauptung; " ... das der von Herrn B........ als privatem Sportschützen vorgehaltene Kurzwaffenschrank mit der "B" Zertifizierung den gesetzlichen Vorgaben nicht genügt, da er - als unter 200 kg schwerer Schrank - nur für die Lagerung von maximal fünf Kurzwaffen zugelassen ist. Er hat wohl die Aufbewahru8ngskonntrolle seines Vorgesetzten, nebst einer weiteren Person im gehobenen Beamtendienst, ignoriert, welche bei ihrer persönlichen Aufbewahrungskontrolle vor Ort, eine als vorbildlich anzusehende Verwahrung bescheinigt hat. Mein Tresor ist mit drei Schwerlastdübeln an einer massiven Wand verankert und so mit gegen eine Abnahme schwerer 200 kg gesichert. Der SB hat für den kuriosen Verwaltungsakt eine Gebühr von 50 € erhoben.
  6. Klasse, da ich mich ja auch liebe, könnte ich mich schon heiraten. Bin ja nicht verheiratet.
  7. Denke es wird in die Geschichte der vielen Merkwürdigkeiten dieses SB eingehen. Ihm fallen jedoch immer wieder neue Klöps ein. Mit ihm wird es uns nicht langweilig.
  8. Bis jetzt ist auf das letzte Schreiben noch keine Reaktionen erfolgt. Der Aufbewahrungsnachweis wurde nochmals mit zwei Fotos belegt. Das bei der Aufbewahrungskonntrolle seines Vorgesetzten mein Aufbewahrung als vorbildlich bescheinigt wurde habe ich ja erwähnt.
  9. Hiermit widersprechen wir Ihrem Ansinnen, bezüglich der Lagerung. Im Bezug auf Ihr Schreiben vom ......nehmen wir Stellung. Ihre Auffassung von einer separaten Verwahrung im gesonderten Tresor können wir nicht teilen da es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. 10.7.1 Die Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 wird durch die für den Sitz des Vereins zuständige Waffenbehörde in Form einer WBK erteilt und berechtigt die dort eingetragene(n) verantwortliche(n) Person(en) zum Erwerb und Besitz der dort aufgeführten Waffen. Die Vereinswaffe ist auf der WBK des Schützenvereins eingetragen. Gemäß WaffVwV 10.7.1 ist Herr ........ als verantwortliche Person auf dieser WBK ausgewiesen. Das berechtigt ihn zum Erwerb und Besitz der dort aufgeführten Waffe. Als Besitzer der Waffe hat dieser sie ordnungsgemäß gelagert gemäß § 36 Waffengesetz, § 13 AWaffV und § 36 WaffVwV. Belegt durch die Fotos. Unser Verein hat für die auf der Vereins-WBK eingetragene Waffe alle Anforderungen aus §36 WaffG Abs. 1 genüge getan, in dem er Herrn ........ beauftragt hat, die Waffe gesetzeskonform bei sich zu Hause aufzubewahren. Eine Unzulässigkeit einer gemeinsamen Aufbewahrung lässt sich weder aus dem WaffG noch der WaffVwV ableiten. Durch Ihre Forderung entsteht kein zusätzlicher Sicherheitsgewinn, da er ja auch im Fall eines zweiten Behältnisses, nur er selbst darauf zugreifen könnte. Für eine Aufforderung Ihrerseits, die Waffe in einem zusätzlichen Tresor getrennt zu lagern, fehlt die rechtliche Grundlage. Betrachten Sie daher bitte jeglichen bisherigen Schriftverkehr des Vorstandes des Schützenvereins als gegenstandslos. Eine Ausnahmegenehmigung ist für diesen Fall weder erforderlich noch vorgesehen. Sollten Sie mit diesem Schreiben nicht einverstanden sein, werden weitere juristische Schritte gegen Sie prüfen Der von Ihnen in Ihrem Schreiben aufgeführte § 13.10 ist in diesem Zusammenhang unerheblich und nicht zutreffend. Den geforderten Aufbewahrungsnachweis liegt mit Fotos bei. mfg Vorstand. Kommentar dazu eines Richters; Der nackte Wortlaut verschiedener Bestimmungen redet der Behörde das Wort. Es ist halt die Frage, ob bzw. in welchem Stand des Verfahrens sich der gesunde Menschenverstand durchsetzen wird!
  10. Sehr geehrter Herr Sachbearbeiter Im Bezug auf Ihr Schreiben vom 16.12.15 nehmen wir Stellung. Ihre Auffassung von einer separaten Verwahrung im gesonderten Tresor können wir nicht teilen da es gesetzlich nicht gefordert ist. Die Vereinswaffe ist auf der WBK des Schützenvereins eingetragen. Gemäß WaffVwV 10.7.1 bin ich als verantwortliche Person ebenfalls auf dieser WBK ausgewiesen. Das berechtigt mich zum Erwerb und Besitz der dort aufgeführten Waffe. Als Besitzer der Waffe habe ich diese ordnungsgemäß gelagert, gemäß § 36 Waffengesetz, § 13 AWaffV und § 36 WaffVwV. In diesem Fall lagere ich als Berechtigter privat und als Berechtigter als Vereinsbeauftragter die Waffen gemeinsam im gleichen Tresor. Somit bin ich in beiden Fällen Berechtigter. Dieses ist nach § 13 AWaffV konform. Unser Verein hat für die auf der Vereins-WBK eingetragene Waffe alle Anforderungen aus §36 WaffG Abs. 1 genüge getan, in dem er mich beauftragt hat, die Waffe gesetzeskonform bei mir zu Hause aufzubewahren und mich durch den Eintrag als Berechtigter hat eintragen lassen. 10.7.1 Die Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 wird durch die für den Sitz des Vereins zuständige Waffenbehörde in Form einer WBK erteilt und berechtigt die dort eingetragene verantwortliche Personen zum Erwerb und Besitz der dort aufgeführten Waffen Eine Unzulässigkeit einer gemeinsamen Aufbewahrung lässt sich weder aus dem WaffG noch der WaffVwV ableiten. Der von Ihnen geforderte Lagernachweis liegt in Form von Fotos bei. Durch Ihre Forderung entsteht kein zusätzlicher Sicherheitsgewinn, da ich ja auch im Fall eines zweiten Behältnisses, nur ich selbst darauf zugreifen könnte. Für eine Aufforderung Ihrerseits, die Waffe in einem zusätzlichen Tresor getrennt zu lagern, gibt es keinerlei rechtliche Grundlage. Der von Ihnen in Ihrem Schreiben aufgeführte § 13.10 ist in diesem Zusammenhang unerheblich und nicht zutreffend. Daher wird der Antrag unseres Vereins und mir als Betroffener aufrecht erhalten. Kann das in dieser Form raus? selbstverständlich mit Anschrift und allem.
  11. Klar muss Eintrag. Hatte auch so eins vor Jahren. Man musste beim Wechseln immer die rechts seitlich sitzende Auswurffeder austauschen, wo bei es schon mal zum Bruch der solchen kommen kann. Präzission war mit den 22 ziger Murmeln sehr gut.
  12. Beides, der Verein und mein Name als Berechtigter. Somit habe ich die tatsächliche Gewalt über die Waffe.
  13. sehe ich auch so da ich die tatsächliche Gewalt über die Waffe habe. So mit bin ich auch für die sichere Lagerung verantwortlich. Ich werde die Antwort an die Behörde schreiben.
  14. Ich habe Behördenrechtsschutz und scon gegen diese Behörde geklagt bis zum OVG in Koblenz und Recht bekommen. Der Herr Sachbearbeiter besteht darauf die Korrosprodenz mit der ahnungslosen Vorsitzenden zu führen und wünscht keinen Schrieb von mir
  15. Unser SB besteht darauf, unsere Vereinswaffe (22lfb) in einem gesonderten B-Behältnis unterzubringen. Die Vereinswaffe hat seit Jahren eine eigene WBK, die jedoch auf meinen Namen ausgestellt ist. Zweifelsfrei bin ich es der alleinig die Gewallt darüber ausübt. Nur ich alleine habe Zugriff auf die Waffe, niemand sonst. jetzt meint unser SB, Die privaten Waffen, weil ich eine Person bin und die Vereinswaffe, weil der Verein eine 'Person' sind dürfen somit nicht gemeinsam gelagert werden. Ich werde am besten hier mal das Schreiben allen zeigen. Dauert noch mit der Übertragung hier her, muss es konvertieren.
  16. Dann rate ich euch, den Zoll nicht schießen zu lassen. Es sei denn es sind die Sportschützen unter ihnen. Wir haben den halben Schiessstand erneuern dürfen.
  17. Stimmt auffallend. Im meinem Freundekreis ist ein solcher, der hat scheint es, Angst vor seiner eigenen Waffe. Ein guter Freund von mir war aber beim SEK. Der hatte, wenn er (und das des Öfteren) immer eine Schüttgutpackung neben sich im Schiesskeller stehen. Ein Ausspruch von ihm; Wir standen öfter bis zu den Knöcheln in den Hülsen. War mal mit ihm auf'm Schiessstand des hiesigen Jachtverbandes. Vorn standen für jeden von uns 5 Kegel. Um die Wette, es Knallt, seine fünf waren weg und ich wollte gerade zum zweiten Mal abdrücken.
  18. Ich sehe es so, die Händler sehen es so nur mein SB nicht. Mein Erwerb und Eintrag wird jetzt mit Hilfe eines Anwalt's und Klage erwirkt. Habe den Passus hier im Forum gefunden. Der Bundestag beschloss am 22. Februar 2008 zahlreiche Änderungen des Waffengesetzes, die überwiegend am 01. April 2008, teils aber auch erst in zwei Jahren in Kraft treten (vgl. Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008, BGBl. I S. 426). Nachfolgend werden die wichtigsten Regelungen im Überblick dargestellt. Bei auftretenden Detailfragen wenden Sie sich bitte an ihre örtliche Waffenbehörde, d. h. an die für Sie zuständige Kreisverwaltung bzw. an die zuständige Stadtverwaltung, wenn sich Ihr Geschäftssitz oder Ihr Wohnort in einer kreisfreien Stadt befindet. VWechsel- und Austauschsysteme Der Erwerb von Wechsel- und Austauschläufen, Wechselsystemen und -trommeln ist für Inhaber von Waffenbesitzkarten erlaubnisfrei, wenn diese Waffenteile für Schusswaffen bestimmt sind, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Erwerbers eingetragen sind. Der Besitz der genannten Waffenteile ist dagegen ab dem 1. April 2008 erlaubnispflichtig. Alle Personen, die Waffenteile der genannten Art besitzen, müssen daher sicherstellen, dass die genannten Teile spätestens am 1. Oktober 2008 in ihre Waffenbesitzkarte(n) eintragen sind.
  19. Waffengesetz Anlg. 2 Erlaubnispflichtiger, erlaubnisfreier Umgang Abschnitt 2 Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a) 2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder kleineren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren verschlüsse (Wechselsysteme). Ich verstehe dieses so, daß man einen Lauf zu der eingetragenen Waffe kaufen und besitzen kann. So verfahren alle namhaften Händler, die sollten wissen, was im Gesetz steht. Wie so kommt ein SB zu der Auffassung, wenn ich einen anderen Lauf zu meiner eingetragenen Waffe erwerben will, das da zu ein Voreintrag nötig ist? Gleiches gilt für den Verschluß. Was sagen die kundigen und Händler im Forum? Es wäre eine Änderung im Gesetzestext notwendig, damit ein klare Aussage entsteht. Ein zusätzlicher Verschluß kann wohl keine erhebliche, akute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen wenn der Besitzer 10 weitere Sportgeräte eingetragen hat.
  20. Hatte ihnen ein paar schöne Vorderladerbilder in ihre Sportfotos gestellt, waren mit samt meinem Zugang am nächsten Tag wieder draußen. Hatten aber schon einige gesehen und kommentiert:D Könnte öfter passieren, würde ihnen denn auch nicht langweilig und die Leser würden plötzlich kritische Anfragen an dieses Anzeigenblättchen stellen.
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