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xhbkx

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Posts posted by xhbkx

  1. vor 3 Minuten, Jägermeister sagte:

    Die Kündigung können Sie Dir ja bestätigt. Nur wenn Du die satzungsgemäße Frist gerissen hast, so wie ich, dann biste halt gefangen. So wie ich.

    Wie gesagt, würde man da nicht nach den paar Kröten nachgeiern, würde man die Kündiger einfach geräuschlos gehen lassen.

    Ja aber dann müssten Sie mir die Kündigung zum 31.12.2022 bestätigen und nicht zum 31.12.2020

    wie gesagt mich juckt das Geld nicht, aber wenn ich die Kündigung zu 2020 habe wie kommen die auf die Idee das ich bis 22 bezahle?

  2. vor 3 Stunden, Elster1962 sagte:

    Hinsichtlich des letzten Punkts, habe ich die Behörde jetzt nochmal angemailt und angefragt, ob ich die betreffenden Magazine doch weiter nutzen darf, wenn sie irreversibel auf Fassungsvermögen <10 Schuss umgebaut werden.

    Nein das Fassungsvermögen ist Bauart bedingt. D.h. du müsstest den Body kürzen lassen.

  3. vor 8 Stunden, Califax sagte:

    Das hat selbst Herr Jürgen Kohlheim (DSB Vize und ehemaliger Richter) während des Online-Webinars zum neuen Waffenrecht offensichtlich nicht gewusst.
    (Habe dieses live verfolgt)

    Ja das finde ich noch schlimmer. Wenn ich schon sowas mache dann muss das auch aus dem FF sitzen.

    Vor allem weil das Magazinthema wirklich klar geregelt ist im Gegensatz zum großen Rest des Waffengesetztes.

  4. vor 10 Stunden, Elster1962 sagte:

    Wie Jägermeister schon ausgeführt hat und bei uns im Verein diskutiert, gibt es dazu und zu den anderen Punkten durchaus noch Klärungsbedarf.

    Und eben deswegen, möchte ich einfach eine schriftliche Stellungnahme der Behörde, auf die ich mich dann im Fall der Fälle berufen und ggf. diese auch vorlegen kann.

    Eben nicht die Änderungen sind sauber geregelt.... ausnahmsweise. Da gibts 0 Klärungsbedarf was die Magazine betrifft.

    Man sollte es halt nur mal nachlesen weil eben zwischen Wechselmagazinen, Fest verbaut, Randfeuer und Zentralfeuer unterschieden wird.

    Deine 5 Fragen lassen sich so ohne Probleme klären. Auch etwas ausführlicher und genauer wie ich es auf die schnelle getan habe.

    vor 10 Stunden, Elster1962 sagte:

    Das ist oder sind keine Schwachsinnfragen (was soll überhaupt dieser abwertende Terminius).

    Liegt daran das man das alles sauber nachlesen kann. Und wenn dir ein Mitarbeiter vom Ordnungsamt was falsches sagt leitet sich daraus nicht gleich eine Erlaubnis ab.

    • Thanks 1
  5. Am 14.10.2020 at 20:47 , Jägermeister sagte:

    Da wäre ich vorsichtig. Wenn Du eine BKA-Ausnahmegenehmigung hast, gilt die für verbotene Gegenstände, hier die bekannten Magazinkörper. Und verbotene Gegenstände gehören in Sicherheitsstufe WK I.

    Ja an die BKA Auisnahmegenehmigung habe ich nicht gedacht. In dem Fall muss das Teil natürlich in den Tresor.

    Wobei diese Ausnahmegenehmigung wohl eher selten bewillig wird.

    Ich war hier gedanklich nur beim "Altbesitzt" und der  ist ja klar geregelt das nach der Anmeldung die Magazine nicht als verbotener Gegenstand gelten.

  6. 1. selbstverständlich nur für Pistolen und Halbautomatische Gewehre im eigenen Bestand. Das Repetierer u.s.w. ausgenommen sind sollte man wissen

    2. gibt es ausnahmen auch nach 17.6 und es handelt sich auch nicht um einen Verbotenen Gegenstand da es dafür keinen Altbesitz gibt.

    3.  Schwachsinnsfrage da es für Magazine keine Aufbewahrungspflicht gibt

    4. Wie willst du magazine ohne nummer eintagen? Da gibts nen Vermerk und gut ists

    5. Beim Schießtraining muss man sich als Sportschütze an die geltende Sportordnung halten.

  7. Also das mir bekannte Urteil war der Wortlaut.

    "Vorsichtig und sachgemäß im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG geht mit Waffen nur um, wer sie in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zur Gefährdung Dritter führen können."

    Der Jäger hatte da einen Blutakoholwert von 0,39ml also Fahruntüchtig.

    Genauso in dem oberen Fall war der Jäger betrunken Autogefahren und hat zudem noch einen Unfall gebaut. Bei Strafrechtlichen Konequenzen kann man von über 0,5 promille ausgehen.

    In dem Fall ist der entzug vollkommen gerechtfertigt.

    Ich habe kein Urteil gefunden in dem einem die WBK mit einem Wert darunter entzogen wurde.
    "Interessant" könnte es ab 0,3 inc Unfall werden.

    Aber nur Transport finde ich keinen einzigen Fall. Und bitte nicht Promille mit ml Blutalkoholwert verwechseln.

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