Jump to content

nightforce

Unüberprüfte Benutzer
  • Posts

    1350
  • Joined

  • Last visited

  • Days Won

    1

Everything posted by nightforce

  1. So wie sich jetzt der Sachverhalt darstellt wurde ein Fax abgesendet und später noch eine förmliche Zustellung des Bescheides durch die Behörde veranlasst. Stellt sich mir die Frage, aus welchem Grund wurde nach dem Fax noch eine förmliche Zustellung veranlasst? Wenn die Zustellung per Fax also einen rechtlich anwendbaren Status hat, wieso ein Schreiben per Post? Da ich selbst im Fernmeldewesen gearbeitet habe weiß ich, das bei einer Übertragung sehr viel schief gehen kann. So kann es durchaus sein, das das Fax an anderer Stelle angekommen ist. Solche Nummerndreher können bei Reparatur und Erweiterung, bzw Umstellung von Leitungsnetzen schonmal vorkommen. Um sicher zu gehen ob besagtes Dokument tatsächlich beim Empfänger angekommen ist, kann nach der Übertragung ja beim Empfänger nachgefragt werden ob besagtes Dokument auch angekommen ist. Ich selbst bekomme auch gelegendlich Faxe, die leider nicht an mich gerichtet sind, die frißt halt sofort mein Reißwolf. Ob die nun der tatsächliche Empfänger irgendwann auch erhält ist mir vollkommen egal. Die Anzeige am Fax-Gerät; "Dokument übertragen" sagt nichts darüber aus, ob das entsprechende Fax auch tatsächlich beim Empfänger angekommen ist, jedoch das es versendet wurde. Es ist doch sicher jedem Inhaber eines Telefonanschlusses hinreichend bekannt, daß sich gelegendlich jemand verwählt, oder falsch verbunden wird, so kann es auch jedem Fax ergehen. Somit hat das förmliche Schreiben was nachgesendet wurde volle Rechtsgültigkeit auch in Bezug auf die dazugehörigen Rechtsmittel und deren Fristenwahrung. @impulse, Der Bescheid "Widerruf einer waffenrechtlichen Genehmigung" kann durchaus per Fax versendet werden, aber eben nur vorab. Rechtswirksam wird dieser Bescheid aber erst mit der förmlichen Zustellung des Originalschreibens, oder auch dann, wenn der Empfänger den Eingang der Fernkopie auf andere Weise der Behörde bestätigt, z.B. durch Rückruf.
  2. Das ist genau das was ich so geschrieben und gemeint habe, die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes hat den informellen Charakter, es ist eine Info. Der Verwaltungsakt selbst (hier ein Widerruf einer Erlaubnis) hat schriftlich im Original zu erfolgen. Dazu gebe ich mal zwei Beispiele die auch noch miteinander zu tun haben. "Die zuständige Behörde möchte die Aufbewahrung von Schußwaffen eines Sportschützen oder Jägers überprüfen und fordert selbigen auf, dies per Rechnung, Lieferschein des erworbenen Waffenschrankes binnen einer gewissen Frist nachzuweisen." Sowas kann nach §41, Rn15. VwVfG auch per Fax zugestellt werden. Nun hat aber der Betroffene zur Zeit ein defektes Gerät, sowas merkt man eben z.B. nicht sofort. "Das entsprechende Fax erreicht so also nicht den Betroffenen, die Frist ist verstrichen und der Betroffene ist seiner Nachweispflicht nicht nachgekommen. Nun widerruft die zuständige Behörde die Erlaubnis mit der Begründung das der Betroffene seiner Nachweispflicht nicht nachgekommen sei und die Behörde daher davon ausgehe, das die Waffen nicht ordnungsgemäß verwahrt werden." Dieser Widerruf ist förmlich zuzustellen und natürlich gibt es dann gegen diesen Bescheid die üblichen Rechtsmittel. So kann der Betroffene dann doch noch nachweisen das er die Waffen ordnungsgemäß verwahrt und die Erlaubnis bleibt somit weiterhin bestehen.
  3. Genau Hollowpoint, ein Fax hat nur informellen Wert, da es ja nur eine Kopie vom Original ist, jedenfalls sind amtliche Bescheide im Original zuzustellen, ob per Post oder Briefzusteller, das ist egal. Rechtsmittel von Betroffenen werden per Fax auch nur informell anerkannt, sozusagen um die Frist zu wahren. Das geht aber auch nur dann, wenn man als Absender sich sicher seien kann, das die Fernkopie auch ankommt. Genau da liegt der Haken, denn wenn das Fax des Empfängers eine Störung hat, so ist die Sache hinfällig. Solang es also keinen Zustellungsbeweis bei Faxgeräten gibt, solang haben Faxe nur informellen Wert, jedoch keine rechtlichen.
  4. Ein Widerruf einer Erlaubnis ist per Original zuzustellen und nicht, oder nur per Fax, wenn damit nur informell eine Aussage gemacht wird. Rechtlich gilt da nur ein Originalschreiben , keine Kopie auch keine Fernkopie.
  5. Die zuständigen Behörden können "zunächst" ein Fax verschicken. Diese Möglichkeit wird verwendet um Informationen der Behörde an diverse Berechtigte zu übermitteln. Dies wird manchmal bei Händlern und Büchsenmachern so gehandhabt. Ein durch ein Fax übermittelter Bescheid hat nur informellen Wert und ist durch ein offizielles Schreiben zu bestätigen. Rechtlich anwendbar sind jedoch nur Originalschreiben, da ja ein Faxgerät nichts anderes ist als ein Fernkopierer. Kopieen, sofern sie rechtlich genutzt werden dürfen, müssen amtlich beglaubigt werden, und dies wiederum mit Originalstempel und Unterschrift. Mitteilungen die maschinell erstellt worden sind und auch ohne Unterschrift gültig sind, sind über den herkömmlichen Postversand zuzustellen, der Hinweiß;"Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig" muß auf dem Schreiben mit angegeben werden.
  6. @Glock, hab es auch gesehen, sehr bedauerlich, daß unsere Meinungsbildungsanstalten das noch nicht differenzieren konnten
  7. @hollowpoint, ja, wie Recht du doch hast. So wie es jetzt aussieht wird wieder nur nach außen ermittelt. Die Fehler der zuständigen Behörden werden wiedermal totgeschwiegen, wie war das nochmal mit den Krähen?????
  8. Das Schulmassaker von Erfurt wird nochmal von Neuen aufgerollt. Der zuständige Justizminister K.-H. Gasser hat in einer Pressekonferenz ein neues Ermittlungsverfahren angekündigt aber gleichzeitig bekundet das Polizei und Rettungskräfte keinerlei Fehler gemacht hätten. Es hätte nur leichte Probleme mit der Kommunikation gegeben. Zitat, auf Sat1 "es müssen digitale Geräte beschafft werden". siehe auch http://www.thueringer-allgemeine.de/ta/ta.thueringen.volltext.php?zulieferer=dpa&redaktion=wap&dateiname=iptc-wap-20040401-329-dpa_5981108.nitf&kategorie=&catchline=%2Fregioline%2Fthueringen&other=&dbserver=1
  9. Wir verlieren in Ihm einen Vorreiter unserer gemeinsamen Interessen und werden sein Andenken in Ehren halten. mein Beleid an die Hinterbliebenen
  10. Eine gesetzliche Grundlage zum Eintrag eines Wechselsystemes in eine WBK wird es so nicht geben, jedoch ist unter bestimmten Vorraussetzungen ein Eintrag doch sinnvoll. Dieser ist dann freiwillig und wird zur Zeit z.B. in Bayern auf Antrag des Besitzers/Eigentümers eines WS auch in eine WBK eingetragen. Der Vorteil liegt z.B. bei WS im geringeren Kaliber wo der Munitionserwerb nicht durch eine andere Waffe abgedeckt ist, wofür man sonst extra einen Munitionserwerbsschein beantragen müßte der aber nur auf 6 Jahre befristet wird und vor Ablauf neu zu beantragen ist. Weitere Vorteile eines Eintrages liegen im grenzüberschreitenden Umgang gegeben (europäischer Feuerwaffenpass), sowie auch bei Kontrollen, wo das WS gerade verbaut ist und das Originalsystem zu Hause im Waffenschrank lagert (wenn sich dadurch die Seriennummer der gesamten Waffe ändert). Der Eintrag ist natürlich kostenpflichtig aber eben nur einmalig zu entrichten. Darüber hinaus darf dieser Eintrag nicht als selbstständige Waffe gesehen werden, da ja sonst bei den Sportschützen der Grundbedarf von 2 KW schon durch ein WS gegeben wäre (würde den Platz für eine weitere KW verschlingen).
  11. Da scheint es ja schonwieder gewaltige Unterschiede in der Handhabung zu geben. Bei unserer zuständigen Behörde wird der Waffentyp in den kleinen Waffenschein eingetragen und dies mit Registriernummer der Waffe, also nix mit allgemein gültig.
  12. die Antwort auf deine Frage ist im BGBl. 4001 (Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Punkte 1.7 bis 1.9) erläutert. 1.7 einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkusionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist; 1.8 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist; 1.9 Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
  13. für Glock, da haben wir hier hier echt viel zu bieten, schau dich mal bei uns um, und du wirst es nicht glauben, was die PlastikGlock so einfach, und aber auch multifunktional macht. (ich bin selbst kein Besitzer einer Glock) naja, Kurzwaffe bleibt Kurzwaffe, aber die Glöckner haben auch einen Anschlagschaft, und superlange Läufe zu bieten, und mega Magazine. Jedoch ist eine VA-Pistole da nicht so gefragt, dafür gibt es ja die Uzi....
  14. @Makalu, Munition bekommst du nicht ohne Eintrag, den Mun-Erwerb für das WS mußt du von der Behörde auf deine WBK eintragen lassen. Der wird bei Veräußerung der Grundwaffe auch mit ausgetragen, hab ich im übrigen oben schonmal so erläutert. Wenn du also die Grundwaffe veräußerst, dann darfst du das Wechselsystem dazu nicht behalten, entweder du gibst es mit dazu, oder du kannst es bei einem Waffenhändler deiner Wahl abgeben, der es dann für dich veräußern darf, nur du darfst es nicht behalten. Im Falle einer Erbschaft eines WS ohne eine dazugehörige Grundwaffe, da sind wir beim Verstoß gegen das WaffG, da das WS immer an eine Grundwaffe gebunden ist, gibt es dazu Keine, dann ist der Besitz illegal.
  15. Dann mußt du das WS aber immernoch mitgeben, wenn du die Grundwaffe veräußerst, da du ja dann sowieso die Berechtigung dafür verlierst Wo ist da das Problem, die Colt wird verkauft, und für die PS hast du doch deinen Voreintrag, alles bleibt beim Alten, ist ja nur ein Waffentausch. Wenn dein Käufer das WS nicht will, dann bekommt er auch die Grundwaffe nicht, ganz einfach. Euer System ist Geldschneiderei, nix anderes, und obendrein stellt es einen Verstoß gegen das WaffG dar, wenn die Grundwaffe ausgetragen und das Wechselsystem dazu weiterhin eingetragen wäre, da ja die Berechtigung für den Besitz des Wechselsystems dann erlischt, wenn dazu in einer WBK keine Grundwaffe (mehr) eingetragen ist., dies gilt übrigens auch für den Munitionserwerb, im Falle, daß er für das WS alleinig eingetragen war. PS: das gilt auch für FSG´s...etc
  16. @Makalu, zum Munitionserweb ist kein Eintrag des Wechselsystems in der WBK erforderlich, naja, und dein 2. Punkt Wechselsystem behalten, obwohl die Grundwaffe veräußert wird, welchen Sinn soll das haben? Wenn ich verkaufe, dann Beides zusammen. Wenn ich dann nur ein WS habe, was nützt mir das?
  17. Nun will ich euch dazu die passende Antwort schreiben. Im BGBl. 4001 unter Nummer 2 ist ganz klar der "Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer WBK" geregelt. Das ist richtig, und deshalb benötigt man zum Erwerb eine WBK mit einem Eintrag der entsprechenden Waffe für die das Wechselsystem konzipiert ist. Das heißt für den Verkäufer, daß er sich die WBK beim Verkauf eines Wechselsystems vorlegen lassen muß. Jedoch muß kein zusätzlicher Eintrag in der WBK gemacht werden, da ja der Besitz keiner neuen Erlaubnis und Eintragung bedarf. Die muß nicht gemacht werden, da der Erwerb erlaubnisfrei ist. Auf Wechselsystemen muß nur die Kaliberangabe, das Herstellerkürzel und das Beschußzeichen angegeben werden, eine laufende Nummer kann der Hersteller anbringen, dies ist aber nicht gefordert. Seriennummern werden ja nur einmal pro Schußwaffe gefordert, und nicht an jedem wesendlichen Bestandteil. Für die Beantragung des Munitionserwerbes im geringeren Kaliber benötigt man keinen Eintrag des Wechselsystems in der WBK, es reicht der Behörde ein Kaufvertrag/Rechnung mit der Angabe des Waffentypes und Kaliber aus um den Munitionserwerb zu genehmigen. Das Gesetz sieht in diesem Punkt keinen Unterschied zwischen Jäger und Sportschütze, sowie anderer Erwerbsberechtigten vor. Der Erwerb ist nicht anzeigepflichtig, da er erlaubnisfrei ist, wenn eine dementsprechende Waffe in einer WBK eingetragen ist.
  18. @de50ae, für Gastschützen kommt nur noch 1 € Versicherung dazu, sofern sie nicht in einem Schützenverein Mitglied sind. Scheibe ist auch kein Muß (außer bei Wettkämpfen), und schießen kann man mit sämtlichen Waffen auf allen Bahnen (nur die Energiewerte sind einzuhalten).
  19. @Scaryman, Die Kosten sind von Verein zu Verein sehr unterschiedlich und dann muß man ja auch wissen, was bietet er mir im Gegensatz für mein Geld, sowas muß jeder für sich selbst entscheiden. Allzuschlecht sieht es in diesem Fall nicht aus, wobei bei den monatlichen Gebühren welche Gegenleistung erbracht wird. Bei uns im Verein sieht es so aus: Einstieg 70€, Jahresgebühr 60€, Sachkunde 60€, Leihwaffe 3€ pro Stück, Standgebühr 6€ pro Nutzungstag, Scheibe 1€. Für die Ausstellung einer WBK entstehen nur Gebühren der Behörde. @all die anderen User, die sich verscheißert fühlen, solang ihr nix dergleichen beweisen könnt, haltet bitte die Bälle flach, es wird ja nicht jeder gleich als Scharf- / Sportschütze geboren.
  20. Hallo Scaryman, Willkommen bei Gunboard Zu deinen Fragen: Das mit dem Auge zukneifen ist sowieso eher schädlicher, da man als Sportschütze locker und ohne Verspannungen antreten sollte. Wer also mit seinem Zielauge nicht so klarkommt, der deckt das andere Auge eben ab. Dafür gibt es auch Schießbrillen die an entsprechender Stelle eine Augenblende haben, es gibt solche Blenden auch für Kopfbänder, oder sogar Schießmützen. Das mit dem Brillenträger ist auch kein Problem, man sollte sich später aber um auf Höchstleistung zu kommen eine spezielle Schießbrille von einem Optiker machen lassen, wobei der Optiker mit den Spezialitäten des Schießens vertraut seien sollte. Da man beim Zielen (inbesonders mit Langwaffen) auch durch einen anderen Bereich des Brillenglases schaut, kann es bei normalen Brillen auch zu Verzerrungen kommen. Wenn du Kurzwaffen schießen möchtest, dann brauchst du nicht unbedingt eine spezielle Brille zum Schießen, da ja die Visierung etwas weiter weg vom Körper ist, und man auch normal durch die Brille schauen kann. Zum Thema Angst: Klar, das sind keine Spielzeuge, einen gesunden Respekt sollte man vor Schußwaffen schon haben, sie sind aber Geräte die nur das tuen, was derjenige will, der sie in der Hand hat, der also die tatsächliche Gewalt ausübt Ich glaube das es fast Allen die du hier versammelt siehst beim ersten Kontakt mit einer Großkaliberwaffe ähnlich erging. Der Umgang mit Schußwaffen ist etwas, was man lernen muß, nicht nur das Schießen selbst, Atemtechnik, Anvisierung, Körperhaltung und am wichtigsten die Sicherheit im Umgang mit Waffen wirst du von deinem Trainer (Schießleiter) erlernen. Und nätürlich gehört auch eine umfassende theoretische Ausbildung mit dazu. Ich hoffe, dir vorerst etwas geholfen zu haben, wenn du noch Fragen hast, dann frag, wir sind ja dazu da.
  21. Aus welchem Material willst du ihn herstellen (lassen)? Bisher werden dazu sehr weiche Metalle wie zb Blei, Zinn o.ä. benutzt, was den Vorteil hat, daß die Geschosse durch die thermische Erwärmung nach hinten noch dichter abschließen können. Dies gilt übrigens auch für die von Völker angesprochenen Eisgeschosse, da der Geschossboden zu Wasser wird und dadurch die Gase nicht überholen können, hat auch ein Eisgeschoss im kalten Lauf eine gute Chance zu treffen. Und das Problem bei Eisgeschossen kennt wohl jeder der schonmal einen Schneeball abbekommen hat.
  22. @impulse, hast wohl im Keller mal schnell einen Versuch dazu gemacht? Das diese Geschosse nicht kalt geblieben sind liegt aber daran, daß die heißen Pulvergase das Projektil überholt haben, das Geschoss praktisch wie mit einem Brenner behandelt wird. Bei passender Munition können die heißen Pulvergase nicht so intensiv am Geschoss vorbeikommen, so das die Eigenreibung im Lauf doch mehr zur Erwärmung des Geschosses beiträgt, als die sich hinter dem Geschoss ausdehnenden heißen Pulvergase, die auf eine relativ kleine Fläche (Geschossboden) einwirkt.
  23. ein Geschoß wird eigendlich nur durch eine schon vorher beschossene Waffe erwärmt, willst du etwa mit Eiszapfen schießen?
  24. ist m.E. Schwachsinn, wer soll das auslesen können?? ist wie die deutsche Maut....
×
×
  • Create New...

Important Information

Imprint and Terms of Use (in german)