Jump to content

rajede

Registrated User
  • Posts

    139
  • Joined

  • Last visited

Everything posted by rajede

  1. Verbringen und Mitnehmen im Waffenrecht Diese Begriffe des Waffenrechts weichen deutlich vom allgemeinen Sprachgebrauch ab. Im Waffenrecht beziehen sich Verbringen und Mitnehmen allein auf das Überschreiten der Grenze. Mit dem Überschreiten der Grenze ist der objektive Verbringens- bzw. Mitnahmevorgang abgeschlossen und nicht erst am Ort des Empfängers der Waffe. Für die Umgangsformen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 WaffG) Verbringen und Mitnehmen hat der Gesetzgeber Legaldefinitionen geschaffen, Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 5 und 6 WaffG: 5. verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert, 6. nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt, Beide unterscheiden sich in der Motivlage des Waffenbesitzers. Das Verbringen ist auf Dauer ausgerichtet, das Mitnehmen hat einen vorübergehenden Charakter. Wie sollte es anders sein, für beide Umgangsformen benötigt man eine Erlaubnis der Waffenbehörde. Für das Verbringen benötigt man eine Verbringungserlaubnis, deren Einzelheiten in § 29 WaffG geregelt sind. § 29 Abs. 2 Satz 1 WaffG regelt für das Verbringen in andere Mitgliedsstaaten, daß deren Erlaubnis nachgewiesen werden muß. Mitnehmen von Waffen Auch das Mitnehmen bedarf einer Erlaubnis. Die Einzelheiten regelt § 32 WaffG. Wir beschreiben hier nur die Einzelheiten der Regelungen zur Mitnahme innerhalb der Mitgliedsstaaten; die Mitnahme aus Deutschland in Drittstaaten bedarf keiner Erlaubnis nach dem Waffengesetz, bestimmt die Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 8 WaffG. Für die Wiedereinfuhr braucht man gem. § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WaffG keine Erlaubnis. Mitnahme in einen anderen Mitgliedsstaat Die Grundregel für die Mitnahme von Waffen aus Deutschland findet sich in § 32 Abs. 1a WaffG. Eine Erlaubnis kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen 1-3 erfüllt sind. Der Antragsteller muß zum Erwerb und Besitz der Waffen nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt sein, die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung muß vorliegen und der sichere Transport durch den Antragsteller muß gewährleistet sein. Vereinfachungen für Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses Jäger und Sportschützen und Brauchtumsschützen, die im Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind, werden nach § 32 Abs. 3 WaffG privilegiert. Aber auch hier sind diverse Fallstricke ausgelegt. Der Grund der Mitnahme, beispielsweise eine Jagdeinladung oder ein Wettkampf, muß nachgewiesen werden. Nur der Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses ist für die darin eingetragenen Waffen von der Erlaubnis freigestellt. Es gelten dann noch Besonderheiten für die einzelnen Gruppen, beispielsweise nur Langwaffen für Jäger: Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 zum Zweck der Jagd mitnehmen, Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B oder C und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports mitnehmen, Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen. Wie sollte es anders sein: wer gegen die Erlaubnispflichten verstößt begeht eine Straftat. Sollten Sie diesbezügliche Post vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder Polizei erhalten, ist die sofortige Hinzuziehung eines Strafverteidigers anzuraten. Erreichen können Sie uns auf ganz vielen Wegen: Kontakt The post Verbringen und Mitnehmen appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
  2. Rechtsbeistand ≠ Rechtsanwalt Da meldet man sich als Rechtsanwalt bei einer Behörde und die verweisen dann in ihren Dokumenten darauf, daß der Mandant einen Rechtsbeistand habe. Dies liest man dann auch fröhlich in Bescheiden und Urteilen. Die Mitgliederstatistik der Bundesrechtsanwaltskammer weist mit Stichtag 01.01.2023 ca. 140.000 Rechtsanwälte und 134 Rechtsbeistände aus. Da scheint es also zumindest Unterschiede zu geben. Nichts desto trotz werden die Begriffe häufig synonym verwandt. Die Bezeichnung „Rechtsbeistand“ ist eine Berufsbezeichnung. 1980 wurde der Beruf des Rechtsbeistandes (sogenannter Vollrechtsbeistand) geschlossen. Seitdem werden keine Erlaubnisse für Rechtsbeistände erteilt. Es war die Möglichkeit, auch ohne volljuristische Ausbildung umfassend im außergerichtlichen Bereich zu beraten und im Parteiprozeß (Verfahren ohne Anwaltszwang) zu vertreten. Diese Rechtsbeistände konnten Mitglied einer Rechtsanwaltskammer werden, sogenannte Kammerrechtsbeistände (§ 1 Abs. 2 RDGEG). Das ist über 40 Jahre her, von 440 Rechtsbeiständen am 01.01.1986 ist die Zahl auf nunmehr 134 gesunken. Blick ins gesetzte Recht International sieht das auf den ersten Blick ganz anders aus. Beispielsweise definiert die deutsche Übersetzung der Richtlinie 2013/48/EU den Begriff „Rechtsbeistand“ für diese Richtlinie als eine Person, die nach nationalem Recht befähigt und befugt ist — einschließlich Akkreditierung durch eine dazu befugte Stelle —, Verdächtige und beschuldigte Personen rechtlich zu beraten und zu unterstützen. Wenn man genau hinschaut, auf den englischen Text, heißt es dort (15) „The term ‘lawyer’ in this Directive refers to any person who, in accordance with national law, is qualified and entitled, including by means of accreditation by an authorised body, to provide legal advice and assistance to suspects or accused persons.“ Kurz und gut: Rechtsbeistand und Rechtsanwalt sind zwei Berufsbezeichnungen für zwei verschiede Berufe. Einer stirbt aus, die anderen werden immer mehr. Den Unterschied kennen offenbar viele nicht und auch der postmoderne Gesetzgeber schlampt, wie § 14 Abs. 3 Satz 2 AsylG zeigt, wonach dem Ausländer unverzüglich Gelegenheit zu geben ist, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. In unserer Kanzlei arbeiten vier Rechtsanwälte. Darunter eine Rechtsanwältin. Wir beschränken uns auf diejenigen Tätigkeiten, die wir auch beherrschen. Für die anderen verweisen wir Sie an Spezialisten, in der Regel ebenfalls Rechtsanwälte. Aber es kann durchaus auch ein Angehöriger mit einer Erlaubnis nach dem RDG sein, beispielsweise ein Rentenberater. Wichtig: Fragen Sie uns! The post Rechtsbeistand appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
  3. rajede

    Armbrüste

    Armbrüste sind in der rechten Szene sehr beliebt so steht es in der von Nancy Faeser am 13.02.2024 vorgestellten Broschüre des Bundesinnenministeriums „Rechtsextremismus entschlossen bekämpfen„. Was in der „Szene“ sehr beliebt ist, muß entschlossen bekämpft werden. Zahlen zum Mißbrauch der Armbrüste sind mir nicht bekannt geworden. Im Deutschen Schützenbund (DSB) betreiben mehr als 3.000 Mitglieder aktiv das Armbrustschießen. Ungezählte Armbrustschützen sind nicht in den mehr als 14 000 Schützenvereinen organisiert. Für diese brechen schlimme Zeiten an. „Für die in der rechten Szene sehr beliebten Armbrüste soll fortan eine Erlaubnispflicht gelten.“ schreibt das BMI. Na ja, genau genommen nicht nur für die in der rechten Szene sehr beliebten Armbrüste, sondern für alle Armbrüste. Es wird also vor allem die „Szene“ der bisher noch politisch unverdächtigen Otto-Normal-Bürger treffen. Was soll also für uns alle verboten sein? Der Umgang (§ 1 Abs. 3 Satz 1 WaffG), also unter anderem der Besitz von Armbrüsten ohne Erlaubnis. Zum Umgang gehört auch das unbrauchbar machen der Armbrüste. Was ist eine Armbrust? Der Gesetzgeber definiert in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.3 Armbrüste und stellt sie den Schußwaffen gleich: „1.2.3 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte).“ Der Gesetzgeber wird nun – wie vor Jahren bezüglich der Pfeilabschußgeräte – sehr perfide vorgehen: Für Armbrüste wird eine Erlaubnispflicht eingeführt. Wer keine Erlaubnis hat, darf mit ihnen keinen Umgang haben, sie also auch nicht erwerben oder besitzen. Für Altbesitzer wird eine Übergangsregelung eingeführt; es wird ein Zeitraum eingeräumt, binnen dessen man eine Erlaubnis erlangen oder die Armbrüste abgeben muß. Nur wer ein Bedürfnis nachweisen kann erhält eine Erlaubnis. Als Bedürfnis wird wohl nur die Ausübung des Schießsports anerkannt werden. Beispielsweise nach der Sportordnung des DSB. Und natürlich genügt allein die Mitgliedschaft in einem solchen Verein nicht, vgl. § 14 WaffG. Wer sich diesen Regeln nicht unterwirft, wird wohl keine Chancen für den weiteren Besitz der Armbrüste haben. Weitere waffenrechtliche Kampfmaßnahmen gegen Rechtsextremismus „Kriegswaffenähnliche Halbautomatikwaffen werden verboten, um das Risiko besonders fataler Anschläge zu verringern“. Das hatten wir schon ‚mal und hat sich als unbrauchbar erwiesen. WTF ist „kriegswaffenähnlich“ und wer entscheidet das? Eine häufig von Sportschützen genutzte Waffe ist bspw. die P8. Es ist eine halbautomatische Pistole, die auch von der Bundeswehr benutzt wird. „Der Wortlaut zwischen BVerfSchG und WaffG wird angeglichen, um klarzustellen, dass hier dieselben (Verdachts-)Maßstäbe gelten.“ Das heißt im Klartext, daß die Mitgliedschaft in einer Organisation, die vom Verfassungsschutz als „bloßer“ Verdachtsfall geführt wird, bereits zum Verlust der waffenrechtlichen Erlaubnis führen wird. Also keine Waffen in der Hand von AfD-Mitgliedern oder deren Unterstützern. Dezent verweist das BMI in der Broschüre auf seinen Entwurf für die Reform des Waffenrechts aus dem Januar 2023. Wir hatten das bereits kurz dargestellt: Referentenentwurf 09.01.2023 Dort findet sich noch mehr Verschärfungsdogmatik für die Besitzer derartiger, den Schußwaffen gleichgestellter, Armbrüste: Wer nach dem 31.12.1999 eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe oder eine Armbrust erworben hat ist verpflichtet, den Besitz bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und gleichzeitig einen Kleinen Waffenschein zu beantragen. Auch die Inhaber bisher erteilter Kleiner Waffenscheine müssen eine Sachkundeprüfung nachweisen. Der Link verweist auf den Fragenkatalog. Soviel zum Thema „Rechtsextremismus entschlossen bekämpfen; Rechtsextremisten konsequent entwaffnen“ Sie erreichen uns auf vielen Wegen: Kontakt The post Armbrüste appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
  4. Schießübungsnachweis – BVerfG entscheidet nicht in der Sache Das Thema Schießübungsnachweis bleibt verfassungsrechtlich ein Thema zum Mäusemelken. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat mit Beschluss vom 23.05.2016 – 8 K 3614/15 – dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 17a Abs. 3 Satz 1 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Art. 1 des Ökologischen Jagdgesetzes vom 12. Mai 2015 (GV NRW Seite 448, berichtigt Seite 629) mit Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist. Die Vorschrift hatte folgenden Wortlaut: „Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd auf Schalenwild ist der Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit, der nicht älter als ein Jahr sein darf.“ So oder ähnlich heißt es in vielen Jagdgesetzen der Länder und widerspricht den abschließenden Regelungen des Bundesjagdgesetzes. Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugenden Gründen dargelegt, daß die Regelung in NRW verfassungswidrig ist und begründet dies ausführlich, zusammengefaßt: 2. § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW ist verfassungswidrig, weil das Land Nordrhein-Westfalen nach den Vorschriften des Grundgesetzes über die konkurrierende Gesetzgebung nicht befugt war, diese Regelung zu erlassen. (VG Arnsberg, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 8 K 3614/15 –, Rn. 62, juris) Der Vorlagebeschluß hat im Großen und Ganzen die hohen Hürden der Rechtsprechung des BVerfG erfüllt, das Gericht stellt dies ausführlich dar. Aber der Teufel steckt wie so häufig im Detail, die uns das BVerfG mit heute veröffentlichter Entscheidung vor Augen führte. § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW wurde zum 13. März 2019 geändert und lautet nunmehr: (3) Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd auf Schalenwild ist ein Schießübungsnachweis, der nicht älter als ein Jahr sein darf. Fällt Ihnen überhaupt der Unterschied auf? Ich mußte mehrfach lesen. Nunmehr wird nicht mehr der Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit gefordert, sondern ein Schießübungsnachweis. Das BVerfG sieht es so, daß nunmehr das Feststellungsinteresse des Klägers entfallen sei: Unsicherheiten dahingehend, ob der Kläger zu einer Jagdteilnahme ohne Schießfertigkeitsnachweis berechtigt ist, bestehen vor dem Hintergrund, dass § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW (n.F.) einen solchen nicht mehr fordert, offensichtlich nicht mehr. (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2023 – 2 BvL 9/16 -, Rn. 57) Schließlich ist ein Schießübungsnachweis kein Schießfertigkeitsnachweis. Die Chance gleichwohl in der Sache zu entscheiden hat das BVerfG gesehen aber den Weg nicht gehen wollen: Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der sachliche Gehalt der Vorschrift des § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW (a.F.) trotz der erfolgten Änderung im Wesentlichen erhalten geblieben ist, bleibt der nunmehr verlangte bloße Schießübungsnachweis doch hinter dem ursprünglich verlangten Schießfertigkeitsnachweis qualitativ deutlich zurück. (Rn. 65) Das erkläre mir bitte ein Verfassungsrechtler. Der Vorlagebeschluß moniert, m.E. zurecht, daß dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung eines Schießfertigkeitsnachweises fehlt und das Bundesverfassungsgericht stellt deklaratorisch fest, daß die Neuregelung schließlich einen qualitativ geringeren Eingriff darstellt. Darauf haben wir Jagdrechtler nun 7 1/2 Jahre gewartet. Es ist zum Mäusemelken! Der Vorlagebeschluß mag anderen Verwaltungsgerichten als Blaupause gelten. The post Schießübungsnachweis appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
  5. Die Munitionserwerbsberechtigung im Voreintrag kann gefährlich werden Die Munitionserwerbsberechtigung kann (und sollte) durch eine Eintragung in die WBK erteilt werden, § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG. Wurde aktuell kein Jagdschein gelöst, ist dies die einzige Möglichkeit, die Berechtigung zum Besitz der Munition nachzuweisen. Jetzt droht neues Ungemach: Wer sich einen Voreintrag für eine Kurzwaffe eintragen läßt, beantragt und erhält regelmäßig auch die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der Munition (Munitionserwerbsberechtigung) für diese Schußwaffe. Der glückliche Besitzer der WBK geht zum Waffenhändler seines Vertrauens, kauft die zum Voreintrag passende Waffe und gleich die zugehörige Munition, um sich sofort auf dem Schießstand mit dem Neuerwerb vertraut zu machen. Gesetzestreu läßt er dann bei der Waffenbehörde die WBK entsprechend vervollständigen. Strafverfahren wegen unerlaubten Munitionsbesitzes Dies führte in letzter Zeit zu mehreren Strafverfahren gegen die Waffenbesitzer. Dies ist kein Scherz, sondern trauriger Ernst! Wir hatten bereits vor Jahren von einem solchen Fall berichtet mit dem Untertitel „Was haben die denn geraucht?“ Es wird mit dem Wortlaut von § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG argumentiert: Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. Der Voreintrag wird nicht für eine individualisierte Waffe erteilt, sondern bspw. für eine halbautomatische Pistole, Kat. B, 9 mm. Mit diesem Voreintrag in der WBK darf der Waffenhändler dann eine entsprechende Pistole, bspw. eine Glock 19, 9 mm Luger, verkaufen und die Waffenbehörde trägt im Anschluß auf Antrag des Inhabers der WBK den Hersteller, die Modellbezeichnung und die Seriennummer ein. So sieht der Voreintrag in einer Waffenbesitzkarte aus Zusammengefaßt: Die Waffenbehörde trägt zunächst in die WBK eine Schußwaffe ein und erteilt eine Munitionserwerbsberechtigung in Spalte 7, das sieht dann so aus: In meinen Augen eindeutig. Ein Verwaltungsakt, der zum Erwerb und Besitz von für die Waffe bestimmter oder zugelassener Munition berechtigt. In diesem Fall Munition für eine halbautomatische Pistole der Kat. B im Kaliber 9 mm Luger. Keine schwebende Unwirksamkeit von Verwaltungsakten (VAen) Die Apologeten anderer Ansicht meinen, „dass die Munitionserwerbsberechtigung noch schwebend unwirksam ist, solange die Waffe noch nicht durch die zuständige Waffenbehörde in die WBK eingetragen wurde, auch wenn die Munitionserwerbsberechtigung durch das Dienstsiegel in die WBK eingetragen wurde.“ Das kennen wir Juristen gut, schwebend unwirksam, das begleitet uns schon seit dem Studium. Und auch die Erkenntnis, daß das Verwaltungsrecht vieles anders, manches ganz anders regelt. Da hilft dann ein Blick in die teure Spezialliteratur, die Kommentare und Handbücher des Waffenrechts, nicht weiter. Grundlagenliteratur sagt uns: Schwebende Unwirksamkeit? Das Verwaltungsrecht kennt anders als das bürgerliche Recht und das Verwaltungsvertragsrecht (-> § 58 Rn 19) keine schwebende Unwirksamkeit von VAen, die durch nachträgliche Genehmigung oder Zustimmung geheilt werden kann. (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 43 Rn 61) Das ist natürlich für Waffenhändler eine heiße Kiste. So manch einer der Besuchten nach einer unangemeldeten Waffenlagerungskontrolle wird sich in der Beschuldigtenvernehmung darauf berufen, daß ihm schließlich der Waffenhändler aufgrund der gesiegelten Eintragung in Spalte 7 der WBK die Munition verkauft hat. Sie ahnen es bereits? Wir stehen Ihnen auch in einem solchen Fall mit Rat und Tat zur Verfügung – Kontakt Für dieses Jahr verabschieden wir uns von Ihnen mit den besten Wünschen für ein friedliches Weihnachtsfest und ein gesundes und gutes Jahr 2024 und freuen uns darauf, Sie auch in 2024 zu unseren Lesern zählen zu dürfen! The post Munitionserwerbsberechtigung und Voreintrag appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
  6. Wohin mit dem Schlüssel des Waffenschrankes? Da hat der Jäger mit der Aufbewahrung der Schlüssel des Waffenschrankes in einem Tresor, der nicht den gesetzlichen Anforderungen zur Aufbewahrung der Waffen entsprach, noch einmal Glück gehabt. Im Berufungsverfahren (nach vier Jahren) hat das OVG Münster den Bescheid aufgehoben, mit dem die Waffenbehörde dem Jäger die waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen unzureichender Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel widerrufen hatte. In der Entscheidung – OVG Münster vom 30.08.2023 – 20 A 2384/20 – ist aber für die Zukunft die folgenreiche Feststellung getroffen worden: Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht. Bisher liegt uns nur die Pressemitteilung vor, die vollständigen Urteilsgründe werden noch einige Zeit auf sich warten lassen. Diese verkaufsfördernde Maßnahme für Waffenschränke mit Zahlenschloss ist aus dem Gesetz nicht so einfach abzuleiten, ich bin auf die Gründe gespannt. Sie dürfte jedoch das Ende für den Verkauf von Waffenschränken bedeuten, die mit Schlüssel zu öffnen sind. Richtig kompliziert wird es mit der Regelung für den Altbesitz in § 36 Abs. 4 Satz 2 WaffG. Hier kann man wohl nur raten, welche Anforderungen der Schrank für den Schlüssel haben muß, der den A-/B- Schrank, sogenannter Jägerschrank, verschließt. Wir beraten Sie gerne und engagiert: Kontakt The post Aufbewahrung Schlüssel Waffenschrank appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
  7. Prognose-Entscheidung § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Die Prognose der absoluten Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers ist ausgesprochen kompliziert anzustellen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt im Beschluß v. 20.04.2023 – 24 CS 23.495 – die Struktur der Prognoseentscheidung und Prognosemethode dar: Zunächst ist der zukünftige Sachverhalt bzw. Zustand zu identifizieren, auf dessen (Nicht-)Eintritt es kraft Gesetzes ankommt (Prognoseereignis). Sodann ist zu bestimmen, mit welcher Wahrscheinlichkeit dieses Ereignis (nicht) eintreten muss (darf). Schließlich bedarf es der Anwendung einer Prognosemethode, und zwar einer Anwendung auf gegenwärtig bekannte Tatsachen (sog. Prognosebasis), um einen zumindest validen Schluss auf den Eintritt oder Nichteintritt des Prognoseereignisses zu ziehen. Das Prognoseereignis (1.) gibt der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vor: die unsorgfältige Verwahrung von Waffen oder Munition. Für die Wahrscheinlichkeit (2.) gilt: Es bedarf nicht etwa einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, es genügt vielmehr eine gewisse bzw. hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Verwahrung. „Erst und nur unterhalb der Schwelle dieser niedrigen Wahrscheinlichkeit sind die gleichwohl unvermeidbaren Restrisiken hinnehmbar.“ Schwieriger wird es mit der Prognosemethode (3.): Hier genügt die Erfahrung, daß Wiederholung den Verhaltenskanon des Menschen prägt und es zutrifft, „wenn das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten grundsätzlich die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit – in Gestalt zu erwartender Verwahrungsverstöße im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG – rechtfertigen kann.“ Dann macht der Senat aber die Tür weit auf und lehnt einen Automatismus im Sinne „einmal verstoßen, immer verstoßen“ ab: Es besteht kein Automatismus in dem Sinne, dass ein nachgewiesener Verstoß unweigerlich eine negative Prognose ergibt (vgl. VG Ansbach, U.v. 3.12.2003 – AN 15 K 03.00325 – juris Rn. 29). Das wäre mit dem prospektiven Charakter des Zuverlässigkeitskriteriums unvereinbar. Anders als § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG stellt § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG keine Fiktion dahingehend auf, dass aus bestimmtem Verhalten der Vergangenheit die Unzuverlässigkeit zwingend abzuleiten ist. Insoweit lässt die Prognose auch Raum für die Annahme menschlicher Einsichtsfähigkeit und Verhaltensänderung. Insgesamt ist daher entscheidend, ob die ermittelten Tatsachen nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig das prognoserelevante Verhalten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) begehen wird (BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 17). Hierbei ist zu beachten, dass eine Annahme der Wiederholung umso mehr gerechtfertigt ist, je mehr in dem nachgewiesenen Verhalten eine allgemeine Distanz des Betroffenen zu den gesetzlich, insbesondere waffenrechtlich begründeten (Sorgfalts-)Pflichten zum Ausdruck kommt; je geringfügiger der Verstoß ist, umso eher kann die schlichte Annahme einer Wiederholung verneint werden (zu Bagatellverstößen vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 – 6 C 30.13 – juris Rn. 19; SächsOVG, B.v. 3.5.2022 – 6 B 118/22 – juris Rn. 11; OVG Hamburg, B.v. 7.8.2015 – 5 Bs 135/15 – juris Rn. 19 ff.; BayVGH, B.v. 31.7.2015 – 21 CS 15.1156 – juris Rn. 12). (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. April 2023 – 24 CS 23.495 –, Rn. 25, juris) Die Behörden werden künftig einen höheren Begründungsaufwand betreiben müssen. Bei der Prognose nur noch darauf hinzuweisen, daß bspw. bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten grundsätzlich die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann, wird nicht mehr reichen. Handelt es sich bspw. um ein Augenblicksversagen oder um Nachlässigkeit? War es nur ein Bagatellverstoß? Ist der Betroffene einsichtig und gibt es Tatsachen, die eine Verhaltensänderung belegen? Sprechen Sie mit einem Waffenrechtler bitte bevor Sie die Stellungnahme zur Anhörung gegenüber der Waffenbehörde abgeben. Uns erreichen Sie auf vielfältigen Wegen: Kontakt The post Prognose Unzuverlässigkeit appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
  8. rajede

    Waffenverbot

    Waffenverbot für den Einzelfall, § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG Die Waffenbehörde widerruft die waffenrechtlichen Erlaubnisse und ordnet gleichzeitig ein Waffenverbot an. Diese „Paketlösung“ wird von einigen Behörden angewandt. Wir berichteten hier über einen besonders gelegenen Fall: Affenfaust Mit dem Waffenverbot gem. § 41 WaffG wird jemandem auch der Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und der Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagt. Damit darf er dann auch die vielen erlaubten Waffen nicht erwerben und besitzen. Insbesondere für aktive Wettkampfschützen eine weitere erhebliche Einschränkung. Das ist deswegen besonders bitter, da ihnen nunmehr auch der vorübergehende Erwerb einer Waffe und Munition zum Schießen auf einer Schießstätte (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG, § 12 Abs. 2 Nr. 2 WaffG) versagt ist. Das OVG München hat nun ein paar Pflöcke eingeschlagen. Es ging um einen „Reichsbürger“. Ihm wurden die Erlaubnisse wegen mangelnder Zuverlässigkeit widerrufen und die Behörde untersagte ihm zugleich auf Dauer, erlaubnisfreie Waffen und Munition zu erwerben oder zu besitzen. Begründet wurde dies mit § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, ihm fehle die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit und verwies auf die im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dazu angestellte Prognose. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Ansicht der Behörde. Die Entscheidung des OVG München über die Beschwerde hat es in sich. OVG München urteilt schützenfreundlich Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2023 – 24 CS 23.785 – hat ein paar Pflöcke für die Zuverlässigkeitsprüfungen im Waffenrecht eingeschlagen, nachdem er wenige Wochen zuvor Systematisches zur Prognoseentscheidung veröffentlichte: Beschluss v. 20.04.2023 – 24 CS 23.495 – Daran anschließend stellt er in der Entscheidung v. 08.05.2023 überzeugend dar, daß die Prognose im Rahmen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG auf den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen und Munition auszurichten ist und nicht unmittelbar von § 5 WaffG gesteuert wird. Diese Passage werden wir wohl demnächst öfter zitieren: Vor diesem Hintergrund ist die Erforderlichkeit des Waffenverbots immer gesondert durch die Behörde zu prüfen (vgl. Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, Rn. 1024) und kann gerade nicht gleichsam eines Automatismus als einheitliches „Paket“ zusammen mit einem Widerruf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 5 WaffG angeordnet werden. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. Mai 2023 – 24 CS 23.785 –, Rn. 26, juris) Anders als im Fall des Widerrufs hat die Behörde ein Ermessen in den Fällen des § 41 WaffG auszuüben, zu entscheiden, ob und wie. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Behörde insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Dabei hat sie zu beachten, daß das Waffenverbot gegenüber einem Widerruf der Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG eine erheblich größere Wirkungsbreite hat und insoweit einen intensiveren Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Entscheidungen, wie die seinerzeitige Affenfaustentscheidung, dürften daher künftig ausgeschlossen sein. Was tun bei lang zurückliegendem Waffenverbot? Das Waffenverbot ist ein Dauerverwaltungsakt, für dessen Rechtmäßigkeitsbeurteilung es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Auch wenn der Bescheid bestandskräftig ist, können Sie bei der Waffenbehörde jederzeit die Aufhebung beantragen. Die Behörde muß dann überprüfen, ob gegenwärtig noch ein Verbot erforderlich ist. Gegen den ggf. daraufhin ergehenden ablehnenden Bescheid steht Ihnen der Rechtsweg zum zuständigen Verwaltungsgericht offen. Sie ahnen es bereits? Wir beraten und vertreten Sie gerne: Kontakt The post Waffenverbot appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
  9. Das Spannungsfeld zwischen absoluter und Regel-Unzuverlässigkeit Die Regelungen zur Unzuverlässigkeit im Waffenrecht sind schwierig zu durchdringen, auch für die Waffenbehörden. Der Fall des Verwaltungsgerichtes Magdeburg (Urteil v. 28.02.2023 – 1 A 194/22 MD) und der ungewohnt ausführliche Beschluß des OVG Magdeburg (12.06.2023 – 3 L 23/23) machen dies deutlich. Der Kläger hat einen Jugendlichen nach einer verbalen Auseinandersetzung am Oberkörper berührt, der Jugendliche stürzte und brach sich die Hand. Das Strafverfahren wurde nach Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a StPO eingestellt. Zunächst könnte man denken, dies spiele für die Zuverlässigkeitsüberprüfung keine Rolle. Schließlich verlange § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG die Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen. Diese Vorschrift betrifft die Vermutung der Regel-Unzuverlässigkeit und machte dem Kläger keine Sorgen. Die Waffenbehörde und die Widerspruchsbehörde sahen einen Fall der absoluten Unzuverlässigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG. Danach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Die zum Ausdruck gekommene aggressive Gesinnung des Klägers lasse erkennen, dass er in Konflikt- und Stresssituationen nicht so besonnen reagiere, wie es von einem Waffenbesitzer zu jeder Zeit und in jeder Situation erwartet werden müsse. VG Magdeburg 1 A 194/22 MD Das VG Magdeburg ist dem entgegengetreten: aus der Handlung [kann] – obschon sie gegenüber einem Minderjährigen erfolgte – nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine solche leichte Erregbar- bzw. Reizbarkeit bzw. Unbeherrschtheit geschlussfolgert werden, die die Annahme rechtfertigt, der Kläger werde mit Munition oder Waffen leichtfertig umgehen. Die Behörde wollte das Urteil nicht hinnehmen und beantragte die Zulassung der Berufung. Einerseits griff sie die Beweiswürdigung des Gerichtes an, anderseits sah sie eine grundsätzliche Rechtsfrage als klärungsbedürftig an: ob nicht vielmehr eine reine Begehung einer Körperverletzung die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit … begründen kann. Diese Tendenz ist bei vielen Waffenbehörden feststellbar. Die ausgeworfene Strafe oder die Einstellung des Verfahrens führen nicht zur Regel-Unzuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG und daraufhin meint dann manche Behörde, die absolute Unzuverlässigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG anwenden zu können. OVG Magdeburg 3 L 23/23 In unserem Fall eine vermeintliche Gesinnung des Antragstellers. Das OVG Magdeburg hat diese Überlegungen deutlich zurückgewiesen: Im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG ist für die absolute waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung nicht jedes Fehlverhalten relevant. Es muß ein spezifisch waffenrechtlich bedenkliches Verhalten sein, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert. Spezifisch waffenrechtlich bedenklich sind u.a. bestimmte Persönlichkeitszüge/Wesensmerkmale einer Person (reizbar, unbeherrscht auf Provokationen reagierend, mangelndes Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen, zu Affekthandlungen neigend etc.). Die Entscheidungen sind im Volltext verlinkt und helfen hoffentlich dem einen oder anderen: VG Magdeburg v. 28.02.2023 1 A 194/22 MD OVG Magdeburg v. 12.06.2023 3 L 23/23 The post Absolute und Regel-Unzuverlässigkeit appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
  10. Umständliche Auskunft aus dem Waffenregister § 30 NWRG regelt das Auskunftsrecht der betroffenen Person, also des Waffenbesitzers. Er hat einen Anspruch auf Auskunft über die seine Person betreffenden Daten im Nationalen Waffenregister. Allerdings erschwert der Gesetzgeber die Auskunft für den Bürger nicht unerheblich: Die Auskunft aus dem Waffenregister wird nur erteilt, wenn er seine Identität durch Vorlage einer amtlich beglaubigten Ausweiskopie oder amtlich beglaubigten Unterschrift nachweist. Das ist in der Regel der Gang zum Notar. Das Formular finden Sie: hier! Begründet wird diese Einschränkung der Rechte mit der Sensibilität der Daten des Betroffenen, wie der Adresse, dem Geburtsdatum und der Tatsache eines Legalwaffenbesitzes. Erlange eine andere Person als der Betroffene die sensiblen Daten, könnte es ja sein, daß diese Person sich ggfls. Zugriff zu den Waffen beschaffe. Dieser Gefahr sei durch zweifelsfreien Nachweis der Identität des Betroffenen zu begegnen. Nachzulesen in der Begründung der Gesetzesänderung BT-Drs. 19/4674, 316 f. Anzahl der erteilten Auskünfte Wie viele Anfragen hatte die Behörde in letzter Zeit zu beantworten? Auf eine Anfrage der FDP hat die Bundesregierung die Zahlen bis 2020 mitgeteilt (BT-Drs. 19/19126, S. 3): Von ihrem Auskunftsrecht nach § 19 NWRG haben in den letzten fünf Jahren Gebrauch gemacht: 2020: (Stand: 30.04.2020): 26 Antragsteller 2019: 46 Antragsteller 2018: 64 Antragsteller 2017: 45 Antragsteller 2016: 56 Antragsteller 2015: 49 Antragsteller Der heutige § 30 NWRG entspricht dem alten § 19 NWRG. In Anbetracht ca. 1 Million privater Waffenbesitzer sind die Zahlen doch sehr überschaubar. Vor fast 10 Jahren hatte das VG Köln schon die entsprechende Rechtspraxis des Bundesverwaltungsamtes bestätigt, VG Köln v. 13.03.2014 – 13 K 162/14. Ich habe den Tag in unangenehmer Erinnerung Dadurch, daß der Gesetzgeber diese Praxis des BVA legalisiert hat, ist die damals geführte Diskussion nur noch Makulatur. The post Auskunft Waffenregister appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
  11. Und auf die Länge kommt es doch an Welche Regelungen kennen das Waffengesetz (WaffG) und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) in Bezug auf Längenangaben? Zunächst zum Schießsport. § 6 AWaffV bestimmt die vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen: Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn die Lauflänge weniger als 40 Zentimeter beträgt, das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt Auch im WaffG selbst finden sich wichtige Regelungen zu Längen im Waffenrecht. So sind beispielsweise Vorderschaftrepetierflinten, die bestimmte Maße unterschreiten, verbotene Waffen: 1.2.1.2 Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt; Anlage 2 A 1 WaffG Der Gesetzgeber definiert auch was Lang- und was Kurzwaffe ist: 2.5 Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen. Anlage 1 A 1 UA 1 WaffG Das leidige Thema mit dem Führensverbot von Messern in § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG: Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm dürfen nicht geführt werden. Und dann gibt es noch die Ermächtigung an die Landesregierungen in § 42 Abs. 6 Satz 1 WaffG, wonach das Führen von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an bestimmten Orten verboten oder beschränkt werden kann. Sie kennen noch weitere Regelungen zu Längen im Waffenrecht? Nutzen Sie bitte die Kommentarfunktion, wir arbeiten das dann ein. The post Längen im Waffenrecht appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
  12. Aufbewahrung Nachtsichttechnik? Was soll denn das? Da kann doch nur ein Jurist drauf kommen, darüber einen Beitrag zu schreiben? Kühlschrank oder Jagdschrank, wen geht das was an? Rechtslage Nachtsichttechnik Tja, man sollte die Rechnung nicht ohne den Gesetzgeber machen. Die Ausgangslage ist geblieben. Definition Der Gesetzgeber definiert sonstige Vorrichtungen für Schußwaffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.3 WaffG 4.3 Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre). Verbot Nachdem der Gesetzgeber in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) die gesetzliche Definition geschaffen hat, verbietet er den Umgang mit ihnen in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2 Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten: für Schusswaffen bestimmte 1.2.4.2 Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen; Merken: Verboten! Ausnahme vom Verbot Der Gesetzgeber wendet das Regel-Ausnahme-Prinzip an. Für Jäger hat er in § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG diese Ausnahme geschaffen: Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Zwei Dinge sind hier wichtig zu merken: Die Ausnahme ist an die Inhaberschaft eines gültigen Jagdscheines geknüpft. Wir warten bereits auf die Fälle, bei denen die Behörde es nicht schafft, rechtzeitig den Jagdschein zu verlängern. Die Ausnahme beschränkt sich auf Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze. Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen bleiben verboten. Die von uns vor Jahren beschriebene Umgehungsregelung aus Bayern und Baden-Württemberg ist damit Makulatur. Aufbewahrung Nachtsichttechnik Die Idee der Aufbewahrung der ausnahmsweise nicht verbotenen Technik im Kühlschrank oder Jagdschrank ist nicht gesetzeskonform und ließe an Ihrer Zuverlässigkeit Zweifel aufkommen. Der Gesetzgeber in seiner unendlichen Weitsicht hat die Dinger für so gefährlich erachtet, daß er sie im Grundsatz verboten hat. Und verbotene Sachen dürfen nicht offen rumliegen. Es reicht auch nicht, sie wie Munition zu lagern! Die Technik muß mindestens in einem Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 (darf aber weniger als 200 kg wiegen) aufbewahrt werden. Überzeugen Sie sich: § 13 Abs 2 Nr. 3 lit b) AWaffV Exkurs Bundesjagdgesetz § 19 Abs 1 Nr. 5 lit b) BJagdG verbietet die Nutzung oder Verwendung von Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind. Das Bundeskriminalamt hat bereits im Juni 2020 ein Merkblatt zu Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen herausgegeben, das auch noch auf Besonderheiten – single use – dual use – eingeht. Wir haben es der Vollständigkeit halber verlinkt. The post Aufbewahrung Nachtsichttechnik appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
  13. rajede

    Durchsuchung

    Zwischen 21 und 6 Uhr sind Sie vor einer Durchsuchung relativ sicher, § 104 StPO. Ansonsten kommen die Damen und Herren regelmäßig früh morgens und halten Ihnen einen Durchsuchungsbefehl vor die Nase. Wenn Sie legaler Waffenbesitzer sind, müssen Sie allerdings damit rechnen, daß das SEK sich mit einer Ramme zuvor Zugang verschafft. Unabhängig davon, ob Sie Beschuldigter oder Unbeteiligter im Verfahren sind. Was ist zu tun? Ruhe bewahren! Aufsteigende Panik ist völlig normal aber nicht hilfreich. Leichter gesagt als getan. Rechts auf dieser Seite finden Sie unserer 24/7 – Notrufnummer. Bitten Sie darum, uns anrufen zu dürfen. Das wird die Polizei Ihnen gestatten und wir können Ihnen schon telephonisch beistehen bevor wir uns zu Ihnen aufmachen. Bitten Sie die unerbetenen Besucher mit der Durchsuchung abzuwarten bis Sie den Durchsuchungsbefehl sorgfältig lesen konnten. Die Informationen aus dem Durchsuchungsbeschluß sind wichtig für das weitere Prozedere. Bewahren Sie die Ihnen zu überlassene Ausfertigung sorgfältig für Ihren Verteidiger auf! Es passiert gar nicht so selten: Die Polizei hat sich in der Tür geirrt. Sind Sie die im Beschluß aufgeführte Person, deren Wohnung durchsucht werden soll? Falls nicht, weisen Sie die Beamten sofort auf den Fehler hin! Welches Datum trägt der Beschluß? Derartige Beschlüsse haben ein Verfallsdatum. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, daß nach einem halben Jahr der Beschluß seine rechtfertigende Kraft verloren hat, BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997 – 2 BvR 1992/92. Es gilt das letzte Datum der Entscheidung, also ggf. die Beschwerdeentscheidung. Durchsuchung gem. § 102 oder § 103 StPO? Bereits aus der Einleitung des Beschlusses ersehen Sie, wer Beschuldigter des Strafverfahrens ist. Das können Sie auch an der Paragraphenkette erkennen. Steht dort „gemäß §§ 102, 105 StPO“ oder „gemäß §§ 103, 105 StPO“? Gemäß § 102 StPO wird die Durchsuchung beim Beschuldigten angeordnet, gem. § 103 StPO die Durchsuchung bei anderen Personen. In beiden Konstellationen gilt: Sie geben keine Einlassungen zur Sache ab! Zu einer ad hoc-Vernehmung sind Sie auch als Zeuge nicht verpflichtet. Das macht ggfls. später Ihr Strafverteidiger bzw. Zeugenbeistand. Sie lassen sich auf keinen Fall vernehmen und reden so wenig wie möglich. Auch nicht über die letzte Urlaubsreise! Wonach wird gesucht? Nicht in allen Fällen ist es so leicht, die Beamten von der Dursuchung abzuhalten. In einem unserer Fälle sollte in der Wohnung nach einem Mähdrescher gesucht werden. Im Regelfall und in der Praxis können Sie die Durchsuchung nicht verhindern. Die zu suchenden Gegenstände begrenzen in vielen Fällen jedoch die Durchsuchungsmaßnahmen. Wird nach einer Kalaschnikow AK-47 gesucht, scheiden viele Durchsuchungsorte aus, beispielsweise die Schmuckschatulle Ihrer Ehefrau oder die kleine Geldkassette mit dem Bargeldvorrat. Weisen Sie die Durchsuchenden ggf. darauf hin. Machen Sie sich Notizen über die Durchsuchung. An der Durchsuchung mitwirken Wichtig ist eine gute Stimmung. Denken Sie daran, daß die Beamten einen richterlichen Auftrag erfüllen und im Regelfall auch nicht gerne in Ihrer Wäsche wühlen. Stellen Sie die gesuchten Gegenstände ggf. zur Verfügung. Das erspart Ihnen häufig aufwendige Durchsuchungsmaßnahmen und verringert die durchsuchungsbedingte Unordnung. Geben Sie aber bitte keine Erklärungen ab. Falls Sie Ihre Paßwörter (Telephon-PIN) bekannt geben wollen, erledigt das später Ihr Strafverteidiger. Während der Durchsuchung ist dies zumindest für Telephone nicht der richtige Zeitpunkt. Sind Spezialisten mit im Durchsuchungsteam, erspart Ihnen die Herausgabe der Paßwörter vielleicht die Mitnahme der gesamten Computertechnik und die Beamten spiegeln nur die sie interessierenden Daten. Die Abwägungen sollten in Zusammenarbeit mit Ihrem Rechtsanwalt und kühlen Herzens erfolgen. Wenn die gesuchten Gegenstände gefunden oder bereitgestellt wurden, werden sie sichergestellt. Meist ordnet der Beschluß bereits die Beschlagnahme an. Widersprechen Sie bitte nicht der Sicherstellung/Beschlagnahme. Dies ist nicht fristgebunden und kann von Ihrem Strafverteidiger nachgeholt werden. Ansonsten verzögert es nur die Akteneinsicht und ist ohne ausführliche Begründung in der Regel erfolglos. Durchsuchung bei Berufsgeheimnisträgern Insbesondere in Steuerstrafverfahren ist eine Durchsuchung bei Dritten, bspw. Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern üblich. Diese müssen ihre Schweigepflicht beachten und sollten ohne konkrete Weisung ihres Auftraggebers auf keinen Fall die Unterlagen freiwillig herausgeben und müssen darauf bestehen, daß die Unterlagen beschlagnahmt werden. Hier gilt es auch schwierige Abgrenzungen zu beachten, ob es sich bspw. um beschlagnahmefreie Mandatsunterlagen (Handakte) handelt. Dies wird in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit häufig nicht zu klären sein. Wir klären das dann später gemeinsam mit Ihnen und der Steuerfahndung/Staatsanwaltschaft. The post Durchsuchung appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
  14. Das Grundkontingent ist ein zentraler Begriff für den Erwerb und Besitz von Schußwaffen durch Sportschützen. § 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG regelt die Bedingungen für den Nachweis des Bedürfnisses der Sportschützen. Diese betreffen das Grundkontingent von bis zu drei halbautomatischen Langwaffen und zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition, vgl. § 14 Abs. 5 WaffG. Will ein Sportschütze mehr als die Grundausstattung erwerben, muß er ein über die in § 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG geforderten Bedingungen hinausreichendes Bedürfnis glaubhaft machen: regelmäßige Teilnahme an Schießsportwettkämpfen und Erforderlichkeit zur Ausübung des Wettkampfsportes oder zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird. Die Glaubhaftmachung geschieht in der Regel durch die Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers. Fortbestehen des Bedürfnisses Das Fortbestehen des Bedürfnisses der Erlaubnisinhaber ist von der zuständigen Behörde alle fünf Jahre erneut zu überprüfen; § 4 Abs. 4 WaffG. Für die Besitzer des Grundkontingents, deren erste Eintragung einer Schußwaffe 10 Jahre zurückliegt, erleichtert § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG den Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses erheblich: Es reicht der Nachweis der Mitgliedschaft durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins. VGH Baden-Württemberg zu Grundkontingent Aber Achtung! Wer mehr als das Grundkontingent besitzt, muß für jede einzelne Waffe das Fortbestehen des Bedürfnisses glaubhaft machen. Das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis, das die Überschreitung des Grundkontingents rechtfertigt, muss damit fortbestehen und für jede einzelne Waffe glaubhaft gemacht werden. (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2021 – 6 S 1481/18 –) Wir beraten Sie in fast allen Fragen des Waffenrechts. The post Grundkontingent appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
  15. rajede

    Waffenversand

    Das Thema Waffenversand wird von der neuesten waffenrechtlichen Entscheidung der 16. Kammer des VG Ansbach, Beschluss vom 27.01.2023 – AN 16 S 23.36 – sorgsam dargestellt und sie ist für Versender vom höchsten Interesse. Rechtliche Grundlagen zum Waffenversand Waffengesetz Grundsätzlich dürfen Waffen oder Munition nur an berechtigte Personen überlassen werden, § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Ein Verstoß ist mit erheblichen Strafen bewehrt, § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG. Die Bedürfnisse der gewerblichen Beförderung verlangen eine Ausnahme, die der Gesetzgeber mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gestattet: Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung erwirbt. Damit ist der gewerbsmäßige Beförderer von der Erlaubnispflicht insoweit befreit. Damit keine Lücke entsteht, bestimmt § 34 Abs. 2 Satz 3 WaffG, daß, wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, sie dem Dritten überlässt. Dabei hat der Versender die ordnungsgemäße Beförderung sicherzustellen und Vorkehrungen gegen Abhandenkommen zu treffen, § 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) Einzelheiten regeln Nr. 12.1.2 WaffVwV u.a.: Die Verpackung darf keine sichtbaren Hinweise auf die Art der Waren enthalten. Die Verpackung muss so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen unterbunden wird. Die Verpackung muss mit einem Etikett oder Ähnlichem versehen sein, durch das ein Öffnen erkennbar wird. Die Spedition muss eine ständige Rückverfolgbarkeit der Ware gewährleisten. Weitere Einzelheiten sind ein wenig versteckt in Nr. 36.3 WaffVwV bestimmt: Der Versender ist verpflichtet, 36.3.1 dafür zu sorgen, dass der Beförderer über den Inhalt der Warensendung informiert ist; 36.3.2 sicherzustellen, dass ihm der Beförderer das Abhandenkommen von Schusswaffen oder Munition unverzüglich mitteilt. Da der Versender dem Dritten die Waffen überläßt, hat er sicherzustellen, daß der Dritte eine berechtigte Person ist, dies muß offensichtlich sein oder nachgewiesen werden, § 34 Abs. 1 Satz 2 WaffG. Bei erlaubnispflichtigen Waffen und Munition wird von einer Offensichtlichkeit der Erwerbsberechtigung nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden können (Nr. 34.2 WaffVwV); die Erwerbsberechtigung ist nachzuweisen. VG Ansbach, 27.01.2023 – AN 16 S 23.36 – Waffenversand; Empfangsberechtigung, Verpackung Dem Antragsteller dieses Verfahrens sind die oben dargestellten Regelungen zum Verhängnis geworden, er ist voraussichtlich waffenrechtlich unzuverlässig und verlor seine waffenrechtlichen Erlaubnisse im Sofortvollzug. Die Waffenbehörde hat ihm noch vorgeworfen, daß er DHL mit dem Versand beauftragt habe und damit habe ein Versäumnis bereits in der Auswahl des Transportunternehmens gelegen. Das Gericht ist über diesen Vorwurf hinweggegangen, hat aber seine Unzuverlässigkeit bereits an der Verpackung der Sendung festgemacht. Verpackung der Waffe in einem einfachen, offenbar wiederverwerteten Pappkarton und dem bloßen Umschlagen der Waffenteile mit etwas Zeitungs- bzw. Packpapier ohne weitere Verpackung der Waffenteile. Die Verpackung bot keine Gewähr dafür, dass sie allen Beanspruchungen zuverlässig standhält, denen sie erfahrungsgemäß beim Transport ausgesetzt ist, und ein Abhandenkommen der gesamten Waffe oder von Teilen verhindert wird. Zusätzlich wurde durch die Bezeichnung des Adressaten mit unnötigen weiteren Angaben leicht erkennbar gemacht, dass es sich bei dem Inhalt des Paketes um eine Waffe bzw. Waffenteile handeln könnte. Man wird hier also darauf achten müssen, auf Zusatzangaben zum Empfänger, wie z.B. „Waffenhandel“, etc., zu verzichten. Der Antragsteller hat den Transportdienstleister auch nicht über den Inhalt der Sendung informiert und sichergestellt, dass ihm der Beförderer das Abhandenkommen von Schusswaffen oder Munition unverzüglich mitteilt. Seiner Pflicht, Waffen nur berechtigten Personen zu überlassen, ist der Antragsteller bei dem Versand der Waffe nicht nachgekommen. Er hat es unterlassen, den Transportdienstleister nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuweisen (vgl. AGB DHL Paket, hier Ziffer 4 Abs. 2 …, 26.01.2023), die waffenrechtlich relevanten Gegenstände nur an eine berechtigte Person i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG auszuhändigen, um so insbesondere die Zustellung an einen unberechtigten Ersatzempfänger – wie hier an eine Person, die über keinerlei waffenrechtliche Erlaubnisse verfügt – auszuschließen. Spezialversender für Waffenversand auswählen Wir raten dringend, die oben dargestellten Regeln einzuhalten. Sicherheitshalber sollte ein Spezial-Spediteur beauftragt werden, bei dem man dann davon ausgehen darf, daß er die Bedingungen nach der WaffVwV erfüllt. Für den Transport auf dem Luftweg gelten besondere Bedingungen, insbesondere die des § 11 LuftSiG und die der Fluggesellschaften. Gelegentlich werden wir darüber berichten. Wir beraten und vertreten Sie in (fast) allen waffenrechtlichen Fragen: Kontakt The post Waffenversand appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
  16. Frau Faeser hat sich auch für Hunderttausende Bürger, die sich irgendwann eine Schreckschußwaffe kauften, einiges einfallen lassen. Nicht nur die Besitzer „scharfer“ Waffen sind vom neuen Waffengesetz bedroht. Wir hatten bereits vom Katalog der beabsichtigten Änderungen berichtet: Referentenentwurf Verschärfung Waffengesetz Dort haben wir die beabsichtigten Änderungen betreffend der SRS-Waffen (Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen) als Nr. 14 – 16 aufgeführt und auf den Text des Referentenentwurfs verlinkt. Bisher konnte jeder über 18 eine solche Waffe erlaubnisfrei erwerben. Dies ist viele hunderttausende Male geschehen. Die Dinger liegen wahrscheinlich vergessen in verschlossenen Behältnissen[1] in der Wohnung rum. Wer nach dem 31.12.1999 eine SRS-Waffe erworben hat, muß die Behörde darüber informieren und einen Kleinen Waffenschein erwerben, der das Führen der Waffe erlaubt, ein amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnis beibringen und eine Sachkundeprüfung ablegen. Die Antworten können Sie schon mal üben, hier ist der Fragenkatalog zur Sachkundeprüfung.Wieder werden Tausende rechtschaffener Bürger zu Straftätern gemacht. Viele werden wohl von der Änderung nichts erfahren, andere werden sich nicht mehr an die Schreckschußwaffe erinnern und ganz viele werden den Aufwand scheuen und nichts tun. Irgendwann wird es dann doch bekannt und die Justiz bekommt was zu tun. Künftig muß man vor dem Kauf einen Kleinen Waffenschein erwerben, der die Erlaubnis zum Führen der Waffe erteilt. Natürlich gegen Gebühren und den Nachweis der Sachkunde. Die Behörde prüft dann umfangreich, u.a. die Zuverlässigkeit. Der Kleine Waffenschein ist eine waffenrechtliche Erlaubnis; wer eine solche erstmals beantragt, muß ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis vorlegen. Das muß man sich mal auf der Zunge zergehen lassen: Wer sich vor 20 Jahren eine Schreckschußwaffe gekauft hat, muß sich auf seinen geistigen Gesundheitszustand untersuchen lassen, eine Sachkundeprüfung für den Umgang mit „scharfen“ Waffen ablegen, der Behörde den Besitz anzeigen, einen Kleinen Waffenschein beantragen oder aber die Schreckschußwaffe entschädigungslos abgeben oder vernichten lassen. Ich denke, es ist an der Zeit, daß wir mit unserem Abgeordneten ein ernstes Wörtchen wechseln. [1]SRS-Waffen müssen in verschlossenen Behältnissen aufbewahrt werden.↩ The post Besitzern einer Schreckschußwaffe droht Ungemach appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
  17. 5,- € Tagessatz statt sonst üblicher 15,- € Im Moment herrscht wegen des Tagessatz-Themas Eiszeit zwischen dem Richterbund und der Berliner Generalstaatsanwältin Margarete Koppers. Worum gehts? Geldstrafen setzen sich aus der Zahl und der Höhe der Tagessätze zusammen, § 40 StGB. Dabei soll die Zahl der Tagessätze der Unrechtsbewertung der Tat entsprechen und die Höhe des Tagessatzes den Einkommensverhältnissen des Täters. Die in der Presse überwiegend vorkommende Berichterstattung über den Betrag der Geldstrafe ist daher wenig aussagekräftig. Eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 € kann eine hohe Strafe sein (200 Tagessätze à 15 €) oder eine niedrige bei einem Besserverdiener (10 Tagessätze à 300 €). Das Gesetz gibt dem Richter dabei eine klare Anweisung, § 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB: Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Der Sozialhilfeempfänger wird daher regelmäßig mit 15 € Tagessatzhöhe belastet (450 € / 30 Tage). Strafbefehlsverfahren Dem möchte die Generalstaatsanwältin Berlins, Frau Margarete Koppers, nun ein Ende bereiten. Dabei schwingt sie sich zur Gesetzgeberin auf und fordert von ihren Staatsanwälten die Mißachtung des § 40 Abs. 2 StGB, an den selbstverständlich auch die Staatsanwälte im Rahmen ihrer Anträge gebunden sind. Sie hat den Staatsanwälten ihrer Behörde angeblich per Verfügung empfohlen, „für Personen mit Einkommen am Existenzminimum Geldstrafen von nur noch 5 Euro Tagessatz – statt sonst meist 15 Euro – zu verhängen“ [1], berichtet u.a. der rbb. Wie bitte? Hier ändert eine Behördenleiterin der Exekutive ein Gesetz und will die Judikative zu einer von ihr bestimmten Entscheidung zwingen? Da ist doch die Gewaltenteilung vor? Schließlich werden Gesetze von der Legislative geändert und der Richter als Organ der Judikative entscheidet über die Höhe der Strafen. Eigentlich könnte dem Richterbund diese Verfügung daher egal sein. Gäbe es da nicht das Strafbefehlsverfahren nach §§ 407 ff StPO. In der Praxis entwirft der Staatsanwalt bereits auf dem Briefkopf des Gerichtes einen Strafbefehl, der nur noch durch das Aktenzeichen des Gerichtes, das Datum und die Unterschrift des Richters am Amtsgericht ergänzt werden muß. Der Entwurf enthält also bereits die ausgeworfene Strafe in Zahl und Höhe der Tagessätze. Will der Richter also nicht auf den 5 €-Zug aufspringen, so darf er den Strafbefehlsantrag nicht ausfertigen und muß vielmehr eine Hauptverhandlung anberaumen. Dafür stehen die zeitlichen und personellen Mittel nicht zur Verfügung und der Entlastungsgedanke des Strafbefehlsverfahrens wird konterkariert. Denn immerhin wurden in Berlin im Jahr 2021 mehr als 27.000 Verfahren ( 8,39 %) der Staatsanwaltschaft durch einen solchen Antrag erledigt. Wir berichteten: Statistik Staatsanwaltschaft Berlin. Wie wird wohl die Leistung eine Staatsanwaltes für Beförderungen, etc. bewertet, der dieser Empfehlung der Hausspitze nicht nachkommt? Hat er genug Schneid, sich an Recht und Gesetz zu halten? [1]Liebe Journalisten des rbb: Ist es zuviel Staatsbürgerkunde verlangt zu wissen, daß Strafen nicht von der Exekutive (Staatsanwälten), sondern von der Judikative (Richtern) verhängt werden?↩ The post Tagessatz StGB appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
  18. Die Entscheidung erging im Fall eines Kleinen Waffenscheins, ist aber für alle Inhaber einer WBK relevant. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 30.11.2022 – 4 A 2186/20 – ein Urteil der 2. Kammer des VG Gießen aufgehoben. Was ist passiert? Der Kläger führte eine SRS-Waffe (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen). Das durfte er, er war im Besitz eines Kleinen Waffenscheins. Fatal wurde für ihn der gemessene Anteil Alkohol in der Atemluft in Höhe von 2,73 Promille. Wir berichteten bereits über einen Fall der Inhaberin einer WBK und 1,6 ‰ Atemalkohol. VG Gießen, 2. Mai 2019, 9 K 5182/17.GI Das VG Gießen hatte sich strikt ans Gesetz gehalten und dem Kläger den Waffenschein erhalten: Es ergäben sich keine Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, der Kläger werde Waffen oder Munition künftig missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren würde. Weder im Waffengesetz noch in der Allgemeinen Waffenverordnung oder den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sei vorgegeben, dass eine Waffe nur nüchtern geführt werden dürfe. Der Gesetzgeber habe für den Fall, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass eine Person alkoholabhängig sei, in § 6 WaffG ein spezielles Verfahren für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse vorgesehen. Das Gefährdungspotential von Schreckschusswaffen gegenüber „scharfen“ Waffen sei deutlich vermindert. VGH Kassel 30.11.2022 – 4 A 2186/20 Das OVG sah dies gänzlich anders: Er besäße die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, da bei ihm Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehe oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde ( § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG ). Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden. Der Konsum von Alkohol führt typischerweise zur Minderung von Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit sowie zu Enthemmungen, d.h. zu Ausfallerscheinungen, die beim Schusswaffengebrauch die Gefahr der Schädigung Dritter hervorrufen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 30.13 – Das BVerwG hat auf den Gebrauch der Waffe abgestellt. Der VGH Kassel meint nun, daß es auf den Gebrauch der Waffe nicht ankäme, sondern bereits das Führen der Waffe unter Alkoholeinfluß die Zuverlässigkeit entfallen läßt. Was ist mit dem Jäger, der von seiner Frau abgeholt, die Waffe in einem Transportbehältnis verschlossen nach Hause bringt? Nach dem Schüsseltreiben und geringem Alkoholgenuß? Vorsicht: Der Teufel ist ein Eichhörnchen! The post Kleiner Waffenschein und Alkohol appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
  19. TKÜ – Telekommunikationsüberwachung ist ein bedeutender Eingriff in die Grundrechte. Betroffen ist nicht nur der Beschuldigte einer Straftat, sondern auch sein ggfls. nicht beschuldigter Gesprächspartner. Im August 2022 hat das Bundesamt für Justiz die Statistiken für das Jahr 2020 bekanntgegeben. Wir haben hier ein paar uns besonders interessierende Zahlen herausgegriffen: Jede Anordnung betrifft zumindest einen Telefonanschluß und alle mit diesem Anschluß geführten Gespräche, Textnachrichten, etc. Katalogtaten nach dem WaffG § 100a Abs. 2 Nr. 11 StPO bestimmt in a) Straftaten nach § 51 Abs 1 bis 3 WaffG und in b) Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6 WaffG zu Katalogtaten, zu deren Verfolgung das Abhören zulässig ist. Ziemlich unübersichtlich das Ganze. Die Straftaten nach § 51 WaffG betreffen Vollautomaten oder Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt. Angedroht werden Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren. Der Katalog des § 100a Abs. 2 Nr. 11 lit. b StPO, der die Anlaßtaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6 WaffG betrifft ist sehr umfangreich und für die vollständige Darstellung hier nicht geeignet. Hier muß der Verteidiger sorgfältig anhand der Anlage 2 zum WaffG prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung vorgelegen haben. Beispielsweise § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG betrifft Waffen (mit Ausnahmen) nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft und Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann; § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG wer ohne Erlaubnis eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt; § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. d WaffG wer eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt; § 52 Abs. 5 und 6 WaffG betreffen minderschwere und besonders schwere Fälle. Beweisverwertungsverbote Der Strafverteidiger wird daher besonders sorgfältig prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 100a StPO gegeben waren und muß sich durch das unübersichtliche Dickicht des WaffG mit seinen Anlagen kämpfen. Immerhin geht es darum, ob die Erkenntnisse aus der TKÜ verwertet werden dürfen oder ein Beweisverwertungsverbot gegeben ist. The post Telekommunikationsüberwachung im Waffenrecht appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
  20. Widerruf und Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse – was ist der Unterschied? Eine Rücknahme erfolgt, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Erlaubnis hätte versagt werden müssen – § 45 Abs. 1 WaffG. Beispielsweise erfährt die Waffenbehörde erst nach Erteilung der WBK von einer vorherigen Verurteilung zu 60 Tagessätzen oder mehr (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG). Ein Widerruf erfolgt, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu einer Versagung hätten führen müssen – § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Beispielsweise wird der WBK-Inhaber nach Erteilung der WBK zu 60 Tagessätzen oder mehr verurteilt. Dieser feine Unterschied wird manches Mal auch von Waffenbehörden verwechselt. Macht nichts, die Verwaltungsgerichte helfen und deuten einen Widerruf ggfls. in eine Rücknahme um – Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2021 – 24 CS 21.494. Und hier gilt es nun, besonders aufzupassen. Bei Widerruf oder Rücknahme der WBK haben Widerspruch und Anfechtungsklage anders als sonst keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) oder der persönlichen Eignung (§ 6 WaffG) zurückgenommen oder widerrufen wird. Wer die aufschiebende Wirkung erzielen möchte, muß einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Gericht stellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Theoretisch kann auch die Behörde auf Antrag die Vollziehung aussetzen, § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Weitere Anordnungen im Bescheid der Waffenbehörde So ein Bescheid mit Widerruf oder Rücknahme der WBK wird regelmäßig mit Nebenbestimmungen (§ 46 WaffG) versehen. So kann die zuständige Behörde anordnen, dass binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und der Nachweis darüber gegenüber der Behörde geführt werden muß – § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese im Bescheid getroffenen Regelungen haben aufschiebende Wirkung, schreibt § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Dies ist natürlich nicht im Sinn der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und so ordnet die Behörde regelmäßig die sofortige Vollziehung an – § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Aber Achtung! Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung muß schriftlich begründet sein, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese Anordnungen des Sofortvollzuges können mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Gericht, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, beseitigt werden. Bei den Anträgen im gerichtlichen Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz muß also zwischen der Anordnung und der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unterschieden werden. Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins Ähnlich den Vorschriften im Waffenrecht aber mit beachtlichen Unterschieden wird hinsichtlich des Jagdscheins entschieden. Das Gericht ordnet die Entziehung des Jagdscheines bei Begehung bestimmter im Gesetz aufgeführter Straftaten an – § 41 BJagdG Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, wird die Behörde den Jagdschein für ungültig erklären und einziehen – § 18 BJagdG. Es erfolgt also nicht, wie im Waffenrecht, der Widerruf oder die Rücknahme der WBK, sondern die Erklärung der Ungültigkeit und die Einziehung. Im BJagdG ist der Sofortvollzug nicht angeordnet, so daß Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. Ordnet die Behörde den Sofortvollzug an, gelten die oben dargestellten Regeln im vorläufigen Rechtsschutz. Vor dem Verwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang. Sie können die oben beispielhaft aufgeführten Anträge ohne anwaltliche Hilfe stellen. Wir empfehlen fachkundige Hilfe: Kontakt The post Widerruf und Rücknahme WBK appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
  21. Schießerlaubnis für Landwirt Mit dem Thema Schießerlaubnis eines Landwirtes für das Töten eigener Freilandrinder hatte sich dass Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu beschäftigen – Beschluss vom 2. 12. 2022 – 11 LA 133/22 – Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte zuvor mit Urteil vom 7.03.2022 – 3 A 66/21 – dem Kläger bestätigt, daß er einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat. Der Behörde paßte das wohl aus politischen Gründen so gar nicht. Sie zog mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung vor das OVG. Dieses hat den Antrag mit berichtenswerten Gründen abgelehnt und den Kläger erneut bestätigt. Bei dieser Gelegenheit gleich noch einige Leitsätze in Stein gehauen: 1. Einem Landwirt, der das Fleisch seiner Rinder ausdrücklich damit bewirbt, diese seien stressarm geschlachtet“ worden, kann für das Schlachten von Freilandrindern auf einer Weide unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 WaffG eine Schießerlaubnis zu erteilen sein. 2. Ein Bedürfnis für eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG ist zu verneinen, wenn der in Aussicht genommene Schusswaffengebrauch zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht. 3. Die derzeitigen tierschutzrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Regelungen begründen keinen derartigen Widerspruch gegen zwingende Rechtsvorschriften. 4. Nicht Gegenstand des waffenrechtlichen Verfahrens ist, ob die tierschutzrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Anforderungen für die Anwendung des Kugelschussverfahrens im Einzelfall erfüllt sind. 5. Die tierschutzrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Vorschriften bleiben bei der Erteilung einer waffenrechtlichen Schießerlaubnis unberührt. Argumentation des Beklagten Mit welchen Gründen wehrte sich das beklagte Bundesland dagegen, dem Landwirt die Erlaubnis zu erteilen? Ich vermute ideologische Gründe. Aktenkundig sind diese Gründe: Grundsätzlichen Erwägungen gegen die Erteilung einer Schießerlaubnis (Gefahr von Querschlägern, restriktiver Waffenbesitz, größeres Leid für die Tiere). Das läßt das OVG nicht gelten, den Gefahren könne durch Nebenbestimmungen der Erlaubnis begegnet werden Die Grundsätze, „so wenig Waffen wie möglich ins Volk gelangen zu lassen“ und den Gebrauch bereits vorhandener Waffen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Der Kläger ist Jäger und bereits im Besitz der dafür erforderlichen Waffen. Die Gründe des Beschlusses sind lesenswert. Wir stehen Ihnen für Nachfragen im Waffenrecht, nicht nur für Fragen zur Schießerlaubnis, gerne zur Verfügung: Kontakt The post Schießerlaubnis zum Töten eigener Freilandrinder appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
  22. Welche Magazine müssen in welchen Waffenschrank? Rudi Ratlos ist Sportschütze und stolzer Besitzer einer Kurzwaffe Glock 17 im Kaliber 9 mm Luger. Er hat sich zuvor auf unserem Waffenrechtsblog (Verbotene Magazine im Waffenrecht) belesen und die Waffe nicht mit den großen Magazinen für 24, 31 oder 33 Patronen bestellt, sondern das Magazin für bis zu 19 Schuß Kapazität. Denn er hat gelernt, verbotene Waffen sind gem. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können Er versteht zwar nicht, warum ein Magazin eine Waffe sein soll, eine verbotene gar; aber er hat es dem Gesetzgeber geglaubt und das „kleine“ Magazin mitbestellt. Nun hat er also ein Wechselmagazin, das keine Waffe ist, schon gar keine verbotene Waffe. Es eignet sich hervorragend zu einer weiteren Zweckbestimmung: Briefbeschwerer! Natürlich nur ohne Munition, die muß ja in einem Behältnis verschlossen werden. Nun steht das Ding auf Rudi Ratlos‘ Schreibtisch und beschwert seine Notizen sehr dekorativ. Für Langwaffen oder Kurzwaffen? Im Verein, in dem er regelmäßig trainiert und auch an Wettkämpfen teilnimmt, ist er auf den Geschmack gekommen und schießt nun auch mit Langwaffen. Beim Büchsenmacher seines Vertrauens hat er sich eine Büchse im Kaliber 9 mm Luger bestellt. Munition hat er ja schon. Rudi Ratlos streicht sich zweifelnd den Bart zurecht. Da war doch noch was? Richtig! Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.4Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann; Rudi Ratlos und seine Lebensabschnittsgefährtin Susi Sorglos wissen nicht weiter. Er hat ihr die Freude am Sportschützendasein vermittelt, beide sind aktive Sportschützen und nutzen den Waffenschrank gemeinsam. Sie schießt mit großem Erfolg Skeet und hat drei Flinten. Nun hat Rudi Ratlos ein Magazin, das sich im Moment des Stempelabdrucks auf der Waffenbesitzkarte wie durch ein Wunder auf seinem Schreibtisch nur für ihn zur verbotenen Waffe verwandelt. Denn nun hat er ein Magazin für mehr als zehn Patronen, das nicht mehr als Magazin für Kurzwaffen gilt, da er ja nun über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt (sie steht noch beim Büchsenmacher), in der das Magazin für die Glock 17 verwendet werden kann. Widerstandsgrad 0 oder I? Was machen mit dem verbotenen Magazin? Natürlich nicht mehr als Briefbeschwerer nutzen! Das wäre nunmehr über Nacht eine Ordnungswidrigkeit. Rudi Ratlos packt das Magazin in seinen Waffenschrank. Tresor DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder bei Altbestand Schutzklasse A/B. Tja, Rudi, diese Ordnungswidrigkeit kann bei einer Nachschau der Waffenbehörde zum Verlust Deiner Erlaubnisse führen. § 13 Abs. 2 Nr. 5 lit b AWaffV fordert explizit die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entspricht. Alle möglichen verbotenen scharfen Waffen dürfen im Schrank mit Widerstandsgrad 0 verwahrt werden, die verbotenen Magazine müssen in einem Safe mit Widerstandsgrad I gelagert werden. Verstehe das wer will, frage mich aber bitte nicht! Jedenfalls hat Rudi Ratlos auf einmal ein verbotenes Magazin im Haus. Die Lagerung im richtigen Behältnis ändert daran gar nichts. Das wird den Kontrolleuren der Waffenbehörde nicht gefallen. § 40 Abs. 4 Satz 1 WaffG schafft Abhilfe. Rudi Ratlos kann beim Bundeskriminalamt eine Ausnahmegenehmigung beantragen und erhalten und fürderhin das Magazin im richtigen Schrank lagern. Wir danken Herrn Peter Biller, der uns auf die Idee für diesen Beitrag brachte und die Fundstellen lieferte. The post Magazine und Waffenschrank appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
  23. Jagd auf Rehwild mit dem Maishäcksler Mahd auf Rehwild? Das Problem kennen die Jäger und Landwirte: In der Setzzeit des Rehwildes (Anfang Mai bis Ende Juni) drückt sich das Kitz bei Annäherung einer Gefahr fest und regungslos auf den Boden. Bei der Wiesenmahd verletzt der Kreiselmäher die Kitze dann in der Regel tödlich. Es ist gute Tradition, daß der Bauer die Jäger über die geplante Mahd informiert und dann die Wiesen abgesucht werden. Ganz modern vielerorts bereits mit Drohnenhilfe. Wer keine Maßnahmen zur Kitzrettung trifft, riskiert, daß er wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz (§ 17 TierSchG) und wegen Wilderei strafrechtlich verfolgt wird. Ab der dritten Lebenswoche wird dann der Drückinstinkt des Rehkitzes vom Fluchtinstinkt abgelöst, es flüchtet bei Annäherung von Gefahren. Mahd auf Rehwild Ende Oktober? Je weiter die Menschen von der Natur entfernt leben, beispielsweise in Städten, desto größer scheint ihre Tierliebe zu sein. Häufig völlig unbeschwert von jeglicher Kenntnis der Natur. Beim Landwirt steht das SEK vor der Tür und überreicht einen Durchsuchungsbeschluß. Man glaubt es nicht: Mehr zum Tatvorwurf ist dem Beschluß nicht zu entnehmen. Das zuständige Landgericht hat diesen Beschluß gehalten. Ein Jahr später soll der Maishäcksler auf Knochen, Blut-, Haar- und Fellreste untersucht werden. Mein Jagdverstand reicht nicht aus, um mir das zu erklären. Wie führt man eine Maismahd in rechtswidriger Weise durch? Wie geht eine rechtmäßige Mahd Ende Oktober vonstatten? Soll der Landwirt vor dem Maishäckseln den mannshohen Bestand durchstreifen und hoffen, nicht auf wehrhaftes Schwarzwild zu treffen? Ansonsten ist es eine rechtswidrige Mahd auf Rehwild? Ich habe dem Herrn Oberstaatsanwalt nicht verklickern können, daß die Maisernte im Oktober keine Gefahren für das Rehwild birgt. Auch sollen Rehkitze zu Tode gekommen sein. Ende Oktober Rehkitze in Deutschland? Liebe Kollegen Agrarrechtler: Kennen Sie einen Gutachter, der so jemandem in einfachen gesetzten Worten vermitteln kann, daß der Vorwurf Unsinn ist? Wir brauchen einen Gutachter, der einem Städter die Natur vermitteln kann. Gerne per eMail oder telephonisch unter 030/329 00 4-0 The post Mahd auf Rehwild appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
  24. Wohlverhaltensfristen – was sind das denn? Wohlverhaltensfristen bestimmen im Waffengesetz den Zeitraum, während dessen waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen mangelnder Zuverlässigkeit widerrufen oder nicht erteilt werden dürfen. Geregelt ist das Ganze nicht ganz vollständig in § 5 WaffG. Welche Fristen gelten nach der bisherigen Gesetzeslage? 10 Jahre Wohlverhaltensfrist wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr 10 Jahre nicht verstrichen sind – § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. wenn seit dem Ende der Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein – § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG oder einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat – § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG, 10 Jahre noch nicht verstrichen sind. 5 Jahre Wohlverhaltensfrist (Regelunzuverlässigkeit) die wegen verschiedener im Gesetz genannter Delikte – § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind wenn in den letzten fünf Jahren verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt wurden oder die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung bestand – § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren – § 5 Abs. 2 Nr. 4 WaffG die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. c WaffG genannten Gesetze verstoßen haben – § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG Diese Fristen sind schon jetzt teilweise unverhältnismäßig lang, insbesondere in minder schweren Fällen. Der Deutsche Jagdrechtstag – DJRT – hat in seinen Empfehlungen 2022 darauf hingewiesen, dass entsprechend dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in minder schweren Fällen im Rahmen von § 5 WaffG nur deutlich geringere Sperrfristen vom Gesetzgeber anzuordnen sind. Der Koalitionsvertrag sieht eine Evaluation der Waffenrechtsänderungen der letzten Jahre und eine Zusammenarbeit mit den Jagdverbänden vor. Dies ist bisher nicht geschehen, stattdessen plant Nancy Faesers Innenministerium, die Wohlverhaltensfristen generell um 5 Jahre zu verlängern. Einzelheiten zum Entwurf auf unserer Seite Referentenentwurf zur Verschärfung des Waffengesetzes. Dort haben wir den Änderungsvorschlag unter Nr. 7 von 20 erfasst. The post Wohlverhaltensfristen im Waffengesetz appeared first on Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte. Gesamten Artikel anzeigen
  25. Was steht im Referentenentwurf zur Verschärfung des Waffenrechts? Wir haben auf den Entwurf verlinkt und eine erste Aufstellung über die Änderungen erstellt.
×
×
  • Create New...

Important Information

Imprint and Terms of Use (in german)