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cofade

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About cofade

  • Birthday 01/05/1991

Persönliche Angaben

  • Sex
    Mann
  • Biografie
    Geboren, um Waffen zu besitzen!
  • Wohnort
    D-85386 Eching
  • Beruf
    Steuerzahler
  • Interessen
    Sportschießen
  • WSK-Inhaber
    Ja
  • WBK- Inhaber
    Ja
  • Jägerprüfung
    Ja
  • Erlaubnis nach § 7 oder 27 SprengG?
    Ja

Verbandsmitgliedschaften

  • Meine Verbandsmitgliedschaften
    Keine Angabe

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  1. Habe gerade die Antwort meines Sachbearbeiters zu sailfans Hinweis bezüglich des Landtagsbeschlusses bekommen: "Sehr geehrter Hr. Wienhold, Beschlüsse des Bayerischen Landtages bezüglich Gesetzesinitiativen haben keine Bindungswirkung für die Verwaltung, vor allem wenn dadurch Bundesgesetze geändert werden sollen. Erst wenn konkrete gesetzliche Änderungen in Kraft treten oder Vollzugshinweise diese konkretisieren, kann von bestehenden rechtlichen Ausführungen abgewichen werden. Für Rückfragen stehen wir zur Verfügung. Freundliche Grüße A." Natürlich hat er Recht, dass der Beschluss alleine noch keine bindende Wirkung hat. Trotzdem kann man daraus doch deutlich die Haltung des Landes ablesen... Das scheint ihn jedoch nicht weiter zu interessieren.
  2. @Klaus12: Dieses Urteil ist genau der Grund, warum ich die Diskussion gestartet habe (siehe erster Post). Ich habe es meinem LRA vorgelegt und es wurde von ihm nicht anerkannt! Ich habe mich an den Vorschlag von sailfan gehalten (vielen Dank dafür) und meinem Sachbearbeiter erneut eine nette E-Mail geschrieben. Bin wieder sehr gespannt wie die Antwort lautet! Hier der Wortlaut: "Sehr geehrter Herr A., Nach aktuellem Beschluss des Bayerischen Landtags vom 16.07.2013 (Anhang, Seite 4) sollen ohne das Vorliegen besonderer Gründe keine Auflagen an den Wiederlader gestellt werden, die eine Einschränkung der Kaliber betrifft. Dieser Beschluss übertrifft die von Ihnen genannten Beschlüsse an Aktualität. Daher appelliere ich erneut an Sie, die Einschränkung aus meiner Sprengstofferlaubnis zu streichen. Mit freundlichen Grüßen S. Wienhold"
  3. Erstmal vielen Dank für eure Beteiligung! Ich hatte schon befürchtet, dass sich das ganze nicht mit einer kurzen Mail an das LRA klären lassen würde... Leider habe ich aber weder die Zeit noch das Geld, mich hier in einen aufwendigen Rechtsstreit zu stürzen. Abgesehen davon will ich es mir mit Blick auf zukünftige Eintragungen in meine WBK auch nicht mit ihnen verscherzen, schließlich hab ich ja gesehen, dass sie uns Schützen nach Belieben unser Hobby schwer machen können. Ich hasse es nach der Willkür von Ämtern und anderen Menschen, die sich für was besseres halten, beschränkt zu werden! Aber hier gibt es wohl keine vernünftige Alternative...
  4. Inspiriert von einem Beitrag, der vor kurzem von Legalwaffenbesitzer veröffentlicht wurde (http://www.legalwaffenbesitzer.de/index.php/alle-meinungen/806-das-ewige-leid.html), habe ich als Betroffener der Kalibereinschränkung für das Wiederladen eine E-Mail an mein Landratsamt Freising geschrieben, um diese entfernen zu lassen. " Sehr geehrte Frau F., sehr geehrter Herr A., Im Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover vom 19.03.2004 (AZ.: 10 A 6817/3) wird festgelegt, dass die Behörde am Landratsamt nicht die Befugnis hat, eine Einschränkung der Kaliber, die ich wiederladen darf, festzulegen (Urteil im Anhang). Daher bitte ich Sie, die Einschränkung aus meiner Erlaubnis nach §27 des Sprengstoffgesetzes zu streichen. Mit freundlichen Grüßen S. Wienhold" Daraufhin erhielt ich folgende Antwort. " Sehr geehrter Hr. Wienhold, zu Ihrer Anfrage möchten wir Ihnen folgendes mitteilen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG ist ein berechtigtes, vorwiegend persönlich begründetes Interesse am Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen. Beim Wiederladerschützen kann davon ausgegangen werden, dass ein persönlich begründetes Bedürfnis für das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen für die eigenen Wiederlader vorliegt. Beim Laden und Wiederladen von Patronenhülsen für Dritte hingegen liegt grundsätzlich kein persönlich begründetes (eigenes) Interesse vor. Aus diesen Gründen ist eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis zur Verwendung explosionsgefährlicher Stoffe zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen grundsätzlich auf solche Kaliber zu beschränken, für die der Antragsteller nach den Regelungen des Waffenrechts Munition erwerben darf. Falls Sie als Verfügungsberechtigter in einer Vereinswaffenbesitzkarte eingetragen sind, können Sie auch für die dort genannten Kaliber wiederladen. Wir verweisen auf die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Januar 2009 (M 7 K 07.5927), das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2004 (18 K 8295/03) und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 01. Februar 2005 (20 A 20/04 /18 K 3443/02; Düsseldorf) in diesen Urteilen wurde grundsätzlich das Wiederladen von Patronen für Dritte ausgeschlossen. Für Rückfragen stehen wir zur Verfügung. Freundliche Grüße A." Ich habe bisher leider nicht derart in die Materie vertiefen können, um beurteilen zu können, wer Recht hat. Auch Legalwaffenbesitzer konnte das nicht beantworten und hat mich an dieses Forum verwiesen. Was haltet ihr davon? Ich freue mich auf eure Antworten.
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