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megashooter

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Posts posted by megashooter

  1. Es gibt keine Mitbewerber, nur Kollegen. wir wollen ja alle das selbe.

    Es macht mir auch nichts aus wenn hier ne url genannt wird die keinen

    kommerziellen Hintergrund hat.

    Auf unserer Linkseite kann jeder User jeden Link eintragen den er

    möchte. Mit Klick auf default wird er auch jedem der die Seite betritt

    angezeigt.

  2. Anfang August habe ich eine grüne WBK für eine Sportpistole Kal. 22

    beantragt. Noch habe ich vom Landratsamt keinen Bescheid (es ist

    meine zweite WBK (kein Erstantrag)). :dr:

    Was habt Ihr für Erfahrungen gemacht :?: Dauerts bei euch auch so

    lang ???

    Gruß, Megashooter :rol:

  3. Zusammenfassung

    der wesentlichen Neuregelungen

    nach dem Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts

    (WaffRNeuRegG)

    1. Zuverlässigkeit

    Für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse und die Verhängung eines behördlichen

    Umgangsverbotes mit Waffen und Munition ist die Zuverlässigkeit

    eine entscheidende Voraussetzung. Es geht bei diesem Erfordernis darum,

    den Umgang mit Waffen oder Munition Personen zu verwehren, die durch ihr

    Verhalten Anlass gegeben haben zu Zweifeln an ihrer Rechtstreue oder für die

    Besorgnis, die nötige Sorgfalt im Umgang mit diesen gefahrenträchtigen Gegenständen

    vermissen zu lassen. Das Kriterium der Zuverlässigkeit ist bereits

    im geltenden Waffengesetz verankert (§§ 5 und 40 des bisherigen Waffengesetzes).

    Die zentrale Bedeutung des Kriteriums der Zuverlässigkeit, von der die Möglichkeit

    zum Umgang insbesondere mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition

    abhängt, rechtfertigt es, strenge Anforderungen zu stellen.

    Demgemäss wurde der Katalog der Tatbestände dahin gehend konkretisiert,

    dass bei Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen

    vorsätzlichen Straftat zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt

    wurden, generell und unwiderleglich die Annahme der Unzuverlässigkeit begründet

    wird - § 5 Abs. 1 Nr. 1.

    - 2 -

    Gleichzeitig orientieren sich die auf begangene Straftaten bezogenen Regelfälle

    für die Annahme der Unzuverlässigkeit – hier kann die Annahme der Unzuverlässigkeit

    im Einzelfall entkräftet werden - nicht mehr primär an der Art

    der begangenen Straftat, sondern an der konkreten Strafhöhe (d.h. Unzuverlässigkeit

    bei Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60

    Tagessätzen) - § 5 Abs. 2 Nr. 1.

    Schließlich begründen auch die Mitgliedschaft in einem unanfechtbar verbotenen

    Verein oder in einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig

    erklärten Partei sowie die Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, aber

    auch massiv zu Tage getretene Gewalttätigkeit regelmäßig die Annahme

    der Unzuverlässigkeit einer Person - § 5 Abs. 2 Nr. 2 bis 4.

    Die auch von der Rechtsprechung seit Langem geforderte Angleichung des

    Zuverlässigkeitsmaßstabs der Jäger an die Anforderungen für alle übrigen

    Waffenbesitzer wird mit einer entsprechenden Änderung des Bundesjagdgesetzes

    erreicht - Artikel 15 Nr. 1 Buchstabe a (§ 17 Bundesjagdgesetz).

    Für die Zuverlässigkeitsprüfung wird eine Abfrage beim zentralen staatsanwaltschaftlichen

    Verfahrensregister eröffnet, womit – ergänzend zur Anfrage

    beim Bundeszentralregister über Vorstrafen - festgestellt werden kann,

    ob in Deutschland gegen einen Antragsteller ein Strafverfahren anhängig ist

    - § 5 Abs. 5 Nr. 2.

    2. Persönliche Eignung

    Weitere Voraussetzung für den Umgang mit Waffen oder Munition ist die persönliche

    Eignung, die auf in der Person liegende Merkmale abstellt. Neu eingeführt

    wird die Möglichkeit für die Waffenbehörde, aus dem Erziehungsregister

    Auskunft zu verlangen. Dieses Register enthält Erziehungsmaßregeln

    und Zuchtmittel, also Rechtsfolgen von strafrechtsrelevantem Verhalten von

    Personen, die unter das Jugendstrafrecht fallen, die einerseits unter der

    Schwelle einer Jugendstrafe zurückbleiben, andererseits ein erhebliches Fehlverhalten

    würdigen. Bei der Nutzung dieser Daten geht es nicht um die Kriminalisierung

    oder Stigmatisierung junger Straftäter, sondern darum, den Umgang

    mit Waffen durch Personen auszuschließen, die durch ihr Verhalten und

    seine gerichtliche Würdigung gezeigt haben, dass ihr charakterlicher Reifegrad

    diesen Umgang noch nicht rechtfertigt - § 6 Abs. 1 Satz 4; Artikel 18

    (§ 61 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz).

    - 3 -

    Grundsätzlich werden Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, vor dem Erwerb

    der ersten erlaubnispflichtigen Schusswaffe ein amts- oder fachärztliches

    oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre mentale Eignung zum Waffenbesitz

    vorlegen müssen. Ausgenommen hiervon sind Jäger, da auf Grund ihrer

    anspruchsvollen Ausbildung und der schwierigen Jagdprüfung ihre Eignung

    und ihr Wille zu einem ernsthaften und ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen,

    die zudem lediglich Mittel zur Jagdausübung sind, angenommen werden

    kann.

    Eine weitere Ausnahme besteht für die Kategorie von Schusswaffen, die

    Sportschützen bereits mit 18 Jahren erwerben dürfen, also für die – insbesondere

    in den olympischen Disziplinen zugelassenen – Kleinkaliberwaffen und

    Sportflinten - § 6 Abs. 3 und 4.

    Unabhängig von der Altersgrenze wird es künftig den Waffenbehörden zur

    Pflicht gemacht (und nicht lediglich in das Ermessen gestellt), ein medizinischpsychologisches

    Gutachten zu verlangen, wenn Tatsachen Bedenken an der

    persönlichen Eignung begründen - § 6 Abs. 2.

    3. Anerkennung eines Bedürfnisses für den Umgang mit erlaubnispflichtigen

    Waffen oder Munition

    Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Privatpersonen wird prinzipiell

    auch zukünftig vom Vorhandensein eines Bedürfnisses abhängig sein.

    Wegen fehlender oder unklarer Vorschriften im geltenden Recht wurden die

    Anforderungen an die staatliche Anerkennung eines Bedürfnisses insbesondere

    für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder Munition

    ausdrücklich geregelt und zum Teil konkretisiert.

    Mit einer einmaligen Wiederholungsprüfung des Bedürfnisses nach 3 Jahren

    auf der Grundlage eines Nachweises über die Häufigkeit der schießsportlichen

    Aktivitäten soll der Waffenbeschaffung z.B. als Scheinschütze begegnet werden

    - §§ 4 Abs. 4, 15 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b.

    Sportschützen und Jäger werden zudem als Regelfall für die Fortdauer eines

    Bedürfnisses genannt - § 8 Abs. 2, während für den Erwerb von Schusswaffen

    durch diese Personengruppen die Vorschriften der §§ 13, 14 gelten.

    - 4 -

    Der gesetzlich gestattete Umgang mit Waffen wird ausdrücklich auch für Tätigkeiten

    im Zusammenhang mit einem vom Bedürfnis umfassten Zweck anerkannt.

    Damit sollen Tätigkeiten gestattet werden, die in anerkannter Weise als

    Folge oder Begleiterscheinung des Bedürfnisses vorgenommen werden (z. B.

    Transport der Sportwaffe zu einem Büchsenmacher zwecks Reparatur). Andererseits

    wird verdeutlicht, dass bedürfnisfremde Tätigkeiten nicht gestattet sind

    (z. B. Nutzung der Sportwaffe bei einer Tätigkeit als Türsteher) - § 12 Abs. 1

    Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3.

    4. Regelungen betreffend Sportschützen

    Die Konkretisierung des Bedürfnisses betrifft in erster Linie den Erwerb und

    Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Sportschützen.

    Für Sportschützen wird für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen grundsätzlich

    das Alter von 18 auf 21 Jahre angehoben. Für Kleinkaliber-

    Sportwaffen und für Einzellader-Flinten bis zu einem bestimmten Kaliber, die

    jeweils durch genehmigte Schießsportordnungen zugelassen sind, bleibt es

    bei der Altersgrenze von 18 Jahren. Diese Ausnahme deckt diejenigen Waffen

    ab, die insbesondere für olympische Disziplinen zugelassen sind - § 14

    Abs. 1.

    Nachdem die bisher hier geltenden Vorschriften in der Vergangenheit immer

    wieder zu Auslegungsproblemen und, damit verbunden, zu einer unterschiedlichen

    Handhabung des Rechts geführt haben, wird künftig von der Möglichkeit

    der grundsätzlichen Anerkennung eines Bedürfnisses für Sportschützen

    ausgegangen, wenn die schießsportliche Betätigung durch eine Bestätigung

    des jeweiligen Schießsportverbandes nachgewiesen ist. Das einem Sportschützen

    zugestandene Kontingent soll aus insgesamt drei halbautomatischen

    Langwaffen und zwei mehrschüssigen Kurzwaffen bestehen; einläufige Einzellader-

    Kurzwaffen, Perkussionswaffen, Einzellader-Langwaffen sowie Repetier-

    Langwaffen können von Sportschützen also ohne Kontingentbegrenzung

    erworben werden. Der Erwerb und Besitz über das Kontingent hinaus gehender

    Schusswaffen ist von dem Erfordernis für weitere Sportdisziplinen oder für

    das Schießen als Wettkampfsport abhängig - § 14 Abs. 2 bis 4.

    Die so genannte Gelbe Waffenbesitzkarte, also die unbefristete Erlaubnis zum

    Waffenerwerb durch Sportschützen, soll über die Einzellader-Langwaffen hinaus

    auf die vorstehend genannten, von dem Kontingent ausgenommenen

    - 5 -

    Schusswaffen erstreckt werden. Für auf dieser Grundlage erworbene Waffen

    ist binnen zwei Wochen die Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte

    zu beantragen - § 14 Abs. 4.

    5. Anerkennungsverfahren für Schießsportverbände, Genehmigungspflicht

    für Schießsportordnungen, Definition des „sportlichen Schießens“

    Die Regelung über die Anerkennung eines Bedürfnisses für den Erwerb und

    Besitz von Schusswaffen durch Sportschützen ist in engem Zusammenhang

    zu sehen mit der neu geschaffenen Regelung über ein Anerkennungsverfahren

    für Schießsportverbände, die schon heute durch die Ausstellung so genannter

    Bedürfnisbescheinigungen maßgeblich an dem Verwaltungsverfahren

    zur (erleichterten) Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse an Sportschützen

    beteiligt sind. Vor dem Hintergrund sich neu formierender Schießsportverbände

    mit eher geringen Mitgliederzahlen, aber neuen Schießdisziplinen für großkalibrige

    Dienst- und Gebrauchswaffen, die von den Waffenbehörden nur

    schwer überschaut und bewertet werden können, ergibt sich die Notwendigkeit,

    in Zukunft Kriterien für eine Anerkennung solcher Schießsportverbände

    zu schaffen, die weiterhin im geschilderten Rahmen bei der Erteilung waffenrechtlicher

    Erlaubnisse beteiligt sind - § 15.

    Gefordert wird danach neben einer Mindestzahl von Mitgliedern in den angeschlossenen

    schießsportlichen Vereinigungen vor allem eine Organisation, die

    das Ziel der schießsportlichen Betätigung als Breiten- und Leistungssport im

    Rahmen feststehender Schießsportordnungen verfolgt.

    Im Hinblick auf eine verbesserte mittelbare staatliche Aufsichts- und Einwirkungsmöglichkeit

    auf die – in die Tausende zählenden – Schießsportvereine

    wird die Verantwortung der Schießsportverbände für ihre Vereine präzise festgelegt.

    Diese neu eingeführte Anerkennung der Schießsportverbände - § 15 Abs. 1 –

    und die behördliche Genehmigung der Schießsportordnungen - § 15 Abs. 1

    Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 7 – sollen im Interesse der öffentlichen Sicherheit

    die staatliche Kontrolle darüber sicherstellen, ob die Disziplin überhaupt

    sowie ihre konkreten Inhalte und Abläufe einschließlich der dafür vorgesehenen

    Waffen einen schießsportlichen Charakter aufweisen. Diese Entscheidungen

    sollen zentral durch das Bundesverwaltungsamt unter Mitwirkung eines

    Fachbeirats getroffen werden, in dem neben den Behörden des Bundes und

    - 6 -

    der Länder auch Vertreter des Schießsports repräsentiert sind - § 15 Abs. 3,

    Abs. 7.

    Nicht mitteilungspflichtig wird die Inaktivität von Schießsportlern sein; die Benennungspflicht

    wird nur solche Vereinsmitglieder betreffen, die aus dem Verein

    ausgeschieden sind - § 15 Abs. 5.

    Für den Begriff des Schießsports wird eine gesetzliche Definition eingeführt,

    die vor allem dem Ausschluss kampfmäßiger Elemente dient - § 15 Abs. 6.

    6. Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten / Aufsicht über minderjährige

    Schützen / Betrieb von Schießstätten durch Schießsportvereine

    als juristische Personen

    Die Altersgrenze für das sportliche Schießen mit Druckluft-, Federdruck- und

    ähnlichen Schusswaffen bleibt – wie im geltenden Recht - bei 12 Jahren; ab

    14 Jahren darf auch mit „scharfen“ Schusswaffen geschossen werden. Zur

    Förderung des Leistungssports können auch diese Altersgrenzen unterschritten

    werden.

    Bei Kindern im Alter zwischen 12 und 14 Jahren sowie bei Jugendlichen zwischen

    14 und 16 Jahren, wenn diese mit „scharfen“ Schusswaffen schießen,

    wird die Verpflichtung gesetzlich verankert, die Obhut einer zur Kinder- und

    Jugendarbeit geeigneten Aufsichtsperson sicherzustellen - § 27 Abs. 3.

    Der Betrieb von Schießstätten soll künftig nicht nur natürlichen, sondern auch

    Schießsportvereinen als juristischen Personen gestattet werden - § 27 Abs. 1

    Satz 3. Ebenso darf künftig auch Schießsportvereinen eine Waffenbesitzkarte

    erteilt werden - § 10 Abs. 2.

    Durch ausdrückliche Regelung wird das Schießen von Minderjährigen an

    Schießbuden auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen ohne gesetzliche

    Mindestaltersgrenze gestattet - § 27 Abs. 6.

    7. Regelungen für Jäger

    Für Jäger wird die Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen

    von 16 (dem Alter, ab dem ein Jugendlicher nach Ablegung der Jägerprüfung

    einen Jugendjagdschein lösen kann) auf 18 Jahre angehoben.

    - 7 -

    Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Jäger zum jagdlichen Übungsschießen

    wird ausdrücklich geregelt und anerkannt - § 13 Abs. 1 Nr. 1.

    Die Geeignetheit einer Waffe zur Jagdausübung wird nicht geprüft; es genügt,

    dass die Waffen nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des

    Erwerbs geltenden Fassung verboten sind - § 13 Abs. 2.

    Bei Inhabern von Jahresjagdscheinen unterbleibt eine Prüfung des Bedürfnisses

    für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition. Jagd-

    Langwaffen können auf Jagdschein erworben werden - § 13 Abs. 3.

    Jäger und Angehörige pelz- und lederverarbeitender Berufe dürfen für ihre

    Tätigkeit erforderliche Faustmesser erwerben und besitzen, die ansonsten

    verboten sind - § 40 Abs. 3.

    8. Regelungen für Brauchtumsschützen

    Für Brauchtumsschützen können Erlaubnisse zum Führen und Schießen bei

    Brauchtumsveranstaltungen sowie Ausnahmebewilligungen vom Verbot des

    Waffenführens bei öffentlichen Veranstaltungen dem Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung

    erteilt werden. Es wird klargestellt, dass das erlaubnisfreie

    Führen durch den Einzelschützen den Hin- und Rückweg zur bzw. von

    der Veranstaltung einschließt - § 16.

    9. Privilegierter Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Erbfall

    Das geltende Waffenrecht gestattet Erben den Erwerb und Besitz von

    Schusswaffen durch einen Erbfall ohne die bei anderen Personen geforderte

    Sachkunde und ohne das sonst erforderliche besondere Bedürfnis (so genanntes

    Erbenprivileg). Erwerb und Besitz, hier gebraucht als waffenrechtliche

    Begriffe, meinen die Erlangung und das Ausüben der tatsächlichen Gewalt,

    also den faktisch-gegenständlichen Zugriff auf die Schusswaffe. Dies ist strikt

    zu unterscheiden von dem zivilrechtlichen Eigentums- und Besitzerwerb des

    Erben, einer rechtlichen Zuordnung, die durch das Waffenrecht unangetastet

    bleibt.

    Diese waffenrechtlich privilegierte Stellung des Erben wird durch den vorliegenden

    Entwurf bis auf Weiteres anerkannt - § 20. Auf Initiative der Koaliti-

    - 8 -

    onsfraktionen wird der privilegierte Personenkreis über die Erben hinaus auch

    auf Vermächtnisnehmer und durch Auflage Begünstigte ausgeweitet.

    Ausdrücklich bestimmt ist, dass der privilegierte Erwerb und Besitz von

    Schusswaffen im Erbfall nur bezüglich solcher Waffen möglich ist, die vom

    Erblasser berechtigt besessen wurden - § 20.

    Um der mit dem Verzicht auf Sachkunde und Bedürfnis beim Erwerber im

    Erbfall verbundenen Gefahr von Missbrauchsfällen zu begegnen, war im Gesetzgebungsverfahren

    ursprünglich beabsichtigt, den Besitz von vererbten

    Schusswaffen mit der Verpflichtung zu verbinden, diese Waffen mit einem

    dem Stand der Technik entsprechenden Blockiersystem oder in vergleichbarer

    Weise gegen eine Verwendung zu sichern. Wirksame Sicherungssysteme

    dieser Art sind augenblicklich auf dem Markt noch nicht vorhanden. Da auf

    Dauer die Anhäufung von Schusswaffen in Händen von Personen, die weder

    sachkundig sein noch ein eigenes Bedürfnis für den Umgang mit Schusswaffen

    haben müssen, im Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht hinnehmbar

    ist, wird das Erbenprivileg auf fünf Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes befristet

    - Artikel 19 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 Satz 2.

    Zu dieser Befristung hat der Deutsche Bundestag auf Antrag der Koalitionsfraktionen

    am 26. April 2002 eine Entschließung gefasst, in der die gesetzgeberische

    Absicht verdeutlicht wird:

    Die 5-jährige Frist des Weiterbestehens des Erbenprivilegs soll dazu

    genutzt werden, um die angesprochene Privilegierung des ohne Sachkunde

    und Bedürfnis besitzenden Personenkreises durch Maßnahmen

    technischer Art, die die Sicherheit erhöhen, auszugleichen. Die laufenden

    Entwicklungen eines Blockiersystems, das eine Schusswaffe ohne

    Zerstörung schießunfähig macht, sollen dadurch vorangetrieben und

    beschleunigt werden.

    Die entsprechenden technischen Vorkehrungen sollen nur durch dafür

    besonders autorisierte Personen eingebaut bzw. deaktiviert werden

    dürfen; Verstöße hiergegen werden strafbar sein.

    Die Marktreife derartiger technischer Vorkehrungen soll im breiten Konsens

    von Herstellern, Beschussämtern, Kriminalpolizeien des Bundes

    und der Länder unter Einbeziehung des Beschussrates als übergreifenden

    Fachgremiums (Beschussgesetz § 15) festgestellt werden.

    - 9 -

    Der Bundesregierung wird aufgegeben, das Parlament rechtzeitig vor

    Ablauf der 5-jährigen Weitergeltungsfrist des Erbenprivilegs auf je nach

    Stand der Entwicklung angemessene Maßnahmen vorzubereiten: Bei

    Marktreife wären Vorschriften vorzuschlagen, die das Erbenprivileg für

    Erwerber im Erbfall ohne Sachkunde und Bedürfnis beibehalten, wenn

    die durch Erbfall erlangte Schusswaffe mit einem solchen Blockiersystem

    gegen die Verwendung gesichert wird; bei noch bestehendem Zeitbedarf

    für den Abschluss der Entwicklung wäre diesem durch Verlängerung

    der Befristung Rechnung zu tragen.

    Ferner wird eine besondere Regelung für den Erwerb und Besitz von vererbten

    Waffen- oder Munitionssammlungen vorgesehen. Hier soll die Fortführung

    einer derartigen Sammlung für die Erlaubniserteilung an den Erwerber im

    Erbfall ausreichen - § 17 Abs. 3.

    10. Weitere Besonderheiten für Waffen- und Munitionssammler

    Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch eine wissenschaftlich-technische

    Sammlung dem Begriff der kulturhistorischen Bedeutsamkeit unterfällt.

    Außerdem werden den Sammlern von Munition Erleichterungen vor allem im

    Hinblick auf die beschussrechtliche Zulassung und Kennzeichnung eingeräumt,

    die wegen der besonderen Eigenschaften von Sammlermunition erforderlich

    sind - § 17 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 6; Beschussgesetz § 11 Abs. 2

    Nr. 2.

    11. Ausnahmebewilligungen von Erlaubnispflichten

    Neben den bisher an verschiedenen Stellen gesetzlich geregelten Ausnahmetatbeständen,

    die jetzt im Wesentlichen in § 12 zusammengefasst sind,

    wird den Waffenbehörden die Möglichkeit für Einzelentscheidungen zur Befreiung

    von Erlaubnispflichten im Umgang mit Waffen und Munition gegeben

    - § 12 Abs. 5.

    12. Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

    - 10 -

    Anknüpfend an § 42 des geltenden Waffengesetzes, der die sichere Aufbewahrung

    von Schusswaffen und Munition vorschreibt, regelt § 36 die sichere

    Aufbewahrung von Waffen und Munition. Die Erstreckung des allgemeinen

    Grundsatzes der sicheren Aufbewahrung auf alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes

    ist erforderlich, weil nicht nur Schusswaffen, sondern auch z.B.

    Hieb- und Stoßwaffen, Armbrüste, Reizstoffsprüh- oder Elektroschockgeräte

    entwendet und zu Straftaten missbraucht werden - § 36 Abs. 1 Satz 1.

    Speziell für Schusswaffen, verbotene Waffen und Munition wird dieser Grundsatz

    im Weiteren näher konkretisiert. Vorgeschrieben ist die getrennte Aufbewahrung

    von Schusswaffen und Munition, um die Möglichkeit auszuschließen,

    eine entwendete Waffe sofort zu verwenden - § 36 Abs. 1 Satz 2.

    Darüber hinaus wird grundsätzlich für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen

    Schusswaffen ein Behältnis nach der europäischen Norm DIN/EN-1143-1

    im Widerstandsgrad 0 (dem niedrigsten Widerstandsgrad dieser Norm) oder

    ein gleichwertiges Behältnis vorgeschrieben. Seit vielen Jahren wurden in

    Empfehlungen des Bundesministeriums des Innern für Langwaffen Sicherheitsbehältnisse

    nach der Norm VDMA 24992 Stufe A und für Kurzwaffen

    Stufe B empfohlen (Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.).

    Ein Behältnis der Stufe B entspricht im Übrigen einem Behältnis nach DIN/EN

    1143-1 Widerstandsgrad 0. Für bis zu 10 Langwaffen werden Behältnisse

    nach VDMA 24992 Stufe A (einwandige Stahlschränke) auch für die Zukunft

    als sicher anerkannt - § 36 Abs. 2.

    Vergleichbar gesicherte Räume werden als gleichwertig angesehen - § 36

    Abs. 2 Satz 3.

    Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung

    des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise Flexibilisierungen

    nach oben und unten festlegen - § 36 Abs. 5.

    13. Meldepflicht für Waffenhändler beim Überlassen von Schusswaffen

    Neben seiner Eintragungspflicht in die Waffenbesitzkarte und seiner Pflicht zur

    Führung eines Waffenbuches wird (zusätzlich zum Erwerber selbst, der zur

    Vorlage seiner Waffenbesitzkarte zwecks Bestätigung des Eintrags verpflichtet

    ist) künftig auch der Waffenhändler verpflichtet sein, binnen zwei Wochen den

    Erwerb an die Waffenbehörde zu melden - § 34 Abs. 2.

    - 11 -

    14. Restriktionen für Reizstoff-, Schreckschuss- und Signalwaffen

    Die so genannten Gas- und Schreckschusswaffen werden in hohem Maße bei

    der Verübung von Straftaten der Schwerkriminalität (z.B. Raub, räuberische

    Erpressung, Geiselnahme) benutzt; sie machen etwa die Hälfte aller im Zusammenhang

    mit Straftaten sichergestellten Waffen aus. Dies hat insbesondere

    aus dem Kreis der Bundesländer und seitens der Polizei zu der Forderung

    nach der Einführung staatlicher Restriktionen für diese bisher lediglich dem

    Alterserfordernis von 18 Jahren unterliegenden Waffen geführt.

    Dieser Forderung wird durch die Einführung des so genannten Kleinen Waffenscheins

    entsprochen:

    Für diejenigen Personen, die solche Waffen in der Öffentlichkeit führen

    möchten, ist eine behördliche Erlaubnispflicht vorgesehen. Der Ausdruck

    „Kleiner Waffenschein“, der im Gesetz verankert wird, umschreibt folgenden

    rechtlichen Sachverhalt: Die Gas- und Schreckschusswaffen sind erlaubnispflichtig.

    Die Erlaubnispflicht umfasst aber, wie sich aus der Waffenliste ergibt,

    nicht den Erwerb und Besitz; hierfür gilt nach wie vor nur das Alterserfordernis

    der Volljährigkeit. Das Führen dieser Waffen unterliegt jedoch der Erlaubnispflicht,

    und zwar der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung -

    § 2 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit der Waffenliste. Diese wird in Form des

    Kleinen Waffenscheins erteilt - § 10 Abs. 4 Satz 4.

    Darüber hinaus wird eine besondere Hinweis- und Protokollierungspflicht von

    Waffenhändlern bei der Veräußerung von solchen Schusswaffen vorgesehen,

    deren Verletzung mit Bußgeld bedroht ist - §§ 35 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 18.

    Während die Vorschriften für Schusswaffen verschärft werden, wird der Erwerb

    und Besitz von Reizstoffsprühgeräten bereits Jugendlichen ab 14 Jahren

    gestattet. Sie haben damit die Möglichkeit eines wirksamen Verteidigungsmittels

    - § 3 Abs. 2, Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5.

    15. Verbot von Pumpguns sowie von Wurfsternen und gefährlichen Messern

    Das Verbot von Pumpguns soll diejenigen Vorderschafts-Repetierflinten zum

    Verschießen von Schrotmunition betreffen, die klassische „Unterwelt“-Waffen

    sind, also solche mit Pistolengriff. Derartige Waffen werden im kriminellen Mi-

    - 12 -

    lieu benutzt und sind neben ihrer Drohwirkung auf Grund ihrer vergleichsweise

    geringen Länge und ihrer verheerenden Wirkung im Nahbereich objektiv besonders

    gefährlich. Als Sport- oder Jagdwaffen hingegen finden derartige

    Pumpguns schon mangels Eignung hierfür keine Verwendung - § 2 Abs. 3

    und § 40 in Verbindung mit der Waffenliste (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1).

    Der Umgang mit einer verbotenen Pumpgun, d.h. vor allem die Herstellung,

    der Vertrieb, der Besitz und das Führen, wird als Verbrechen geahndet - § 51

    Abs. 1.

    Bezüglich so genannter Wurfsterne sowie der Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser

    fand in der Vergangenheit eine entsprechende Diskussion wie zu

    den Gas- und Schreckschusswaffen (s.o. Nr. 14) statt. Die hierzu vorliegenden

    Tatsachen, die insbesondere seitens der Bundesländer vorgetragen wurden,

    finden ihren Niederschlag in der Aufnahme eines künftigen Verbotes des Umgangs

    mit diesen Gegenständen.

    Eine Einschränkung erfährt auch das „Taschenmesserprivileg“. Dieses bezog

    sich schon im geltenden Recht auf die im Übrigen auch dort grundsätzlich

    verbotenen Spring- und Fallmesser. Nach dem neuen Waffengesetz wird die

    gesetzliche Ausnahme vom Waffenverbot nunmehr auf die Gattung der

    Springmesser beschränkt und insoweit verschärft, als die – besonders zur Bedrohung

    und zum Messerkampf geeigneten - Springmesser, bei denen die

    Klinge nach vorne hervorschnellt, unabhängig von der Klingenlänge und -

    beschaffenheit dem Verbot unterfallen - § 2 Abs. 3 und § 40 in Verbindung

    mit der Waffenliste (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.3 und 1.4.1 bis 1.4.3).

    16. Das Bundeskriminalamt wird Zentralstelle für waffenrechtliche Einstufungen.

    Es bleibt zuständig für Ausnahmebewilligungen von dem Verbot bestimmter

    Waffen und Munition - §§ 2 Abs. 5, 48 Abs. 3, 40 Abs. 4.

    17. Die Vorschriften über das Verbringen und die Mitnahme von Waffen und

    Munition werden neu geordnet. Dem Wunsch der Verbände entsprechend

    werden Sportschützen aus anderen EU-Staaten künftig die Möglichkeit erhalten,

    mit Europäischem Feuerwaffenpass statt bisher drei nunmehr bis zu

    sechs Sportwaffen nach Deutschland mitzubringen, wobei auf das Erfordernis

    der Gegenseitigkeit (dass der andere Staat deutschen Sportschützen Gleiches

    gestattet) verzichtet wird - §§ 29 bis 33.

    - 13 -

    18. Für die Waffenbehörden und die Meldebehörden wird die gesetzliche

    Grundlage für die gegenseitige Unterrichtung über die Erteilung bzw. den

    Wegfall waffenrechtlicher Erlaubnisse einerseits und über Namensänderungen,

    Wegzug oder Tod eines Erlaubnisinhabers andererseits geschaffen

    - § 44; Melderechtsrahmengesetz § 2 Abs. 2 und § 17 Abs. 1.

    19. Andere der Büchsenmacherausbildung gleichwertige Ausbildungen und

    - entsprechend geltendem Recht - berufliche Tätigkeiten im Waffenhandel

    werden als Fachkundenachweis anerkannt - § 22.

    20. Ausgliederung des Beschussrechts

    Maßgeblicher inhaltlicher Grund für die vorgesehene Trennung des bisherigen

    Waffengesetzes (durch Herausnahme der §§ 16 – 26 aus dem bisherigen

    Waffengesetz) und Bildung eines eigenständigen Beschussgesetzes ist die

    unterschiedliche Zweckrichtung beider Gesetze: Während es bei dem neuen

    Waffengesetz primär um die Regelung des Umgangs mit Waffen unter dem

    Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit geht, wird das Beschussgesetz die

    Prüfung und Zulassung insbesondere von Feuerwaffen, Böllern, Schussapparaten

    und Munition sowie von bestimmten sonstigen Waffen im Interesse der

    Sicherheit für den Verwender und Dritte regeln. Die Trennung von Waffenund

    Beschussgesetz besteht auch in allen anderen Staaten, die – wie

    Deutschland – Vertragsstaat des Internationalen Übereinkommens über die

    gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom

    1. Juli 1969 sind.

    Die Unterschiedlichkeit der Zweckrichtung von Waffen- und Beschussrecht

    bedingt auch eine Differenzierung in der maßgeblichen Begrifflichkeit. So unterscheidet

    sich der Regelungsbedarf in Bezug auf Teile von Waffen aus waffenrechtlicher

    und beschussrechtlicher Sicht deutlich: Unter dem waffenrechtlichen

    Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit kommt

    es bei der Frage vor allem des Erwerbs von Waffenteilen darauf an, ob es sich

    um wesentliche Teile handelt, also solche, aus denen sich ohne spezialhandwerkliche

    Fähigkeiten und Fertigkeiten eine funktionsfähige Waffe zusammensetzen

    lässt. Beschussrechtlich ist demgegenüber wichtig, ob es sich um

    höchstbeanspruchte Teile handelt, also solche, die in besonderem Maße bei

    - 14 -

    der Schussabgabe dem Gasdruck ausgesetzt sind und ohne deren ordnungsgemäße

    Be- und Verarbeitung die Haltbarkeit, Funktionssicherheit und Maßhaltigkeit

    als wesentliche Komponenten der Verwendersicherheit nicht gegeben

    sind.

    Somit trägt die vorgesehene Entflechtung von Waffen- und Beschussrecht zur

    besseren Transparenz und Verständlichkeit, aber auch zur gebotenen Differenzierung

    und damit zu einer höheren Anwenderfreundlichkeit bei.

    Die vorgesehene Entflechtung wird es außerdem in Zukunft erleichtern, für

    Deutschland verbindliche internationale oder europäische Rechtsakte im Beschussrecht

    umzusetzen, so vor allem die von der Ständigen Internationalen

    Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen (CIP) getroffenen Beschlüsse

    oder europarechtliche Vorgaben auf dem Gebiet der Produktsicherheit.

    Schließlich wird die Bedeutung des Beschussgesetzes für die öffentliche Sicherheit

    erhalten bleiben, d.h. an der Verfolgbarkeit der Stationen einer

    Schusswaffe von der Anbringung des Prüfzeichens durch ein Beschussamt an

    wird sich nichts ändern.

    Auf eine Herstellererklärung zur Produktsicherheit von Schusswaffen, die

    keiner Bauartprüfung oder keinem Beschuss unterliegen, wird verzichtet, da

    die Pflichten des Herstellers sich bereits aus dem Gerätesicherheitsrecht ergeben

    - Beschussgesetz § 9 Abs. 3.

    Herausgeber : Bundesministerium des Inneren

  4. :shoot: Einführung:

    Gerade für den Schießsporteinsteiger stellen sich in der ersten Zeit

    zahlreiche Fragen, die wir mit den folgenden Abschnitten versuchen

    wollen zu beantworten.

    Hierzu zählt in erster Linie die Auswahl des richtigen Vereins, die

    Anschaffung sinnvollen Zubehörs, sowie die Auswahl der richtigen

    Sportwaffe.

    Als Schießsporteinsteiger werden Sie mit vielen Informationen in der

    Anfangszeit überhäuft. Neben den Vereinsregeln, den Regeln im Umgang

    mit Sportwaffen und den Verhaltensregeln während des Schießbetriebes

    werden Sie immer wieder auf das Waffengesetz stoßen.

    Im Vorfeld sollten Sie sich darüber im klaren sein, dass der Schießsport

    ein nicht gerade preiswerter Sport ist. Abgesehen von einigen Ausnahmen

    kann dieses Hobby in den ersten Monaten ohne weiteres 500-1000 € kosten.

    :shoot: Auswahl eines Vereins:

    Jeder Verein hat seine Besonderheiten, Eigenheiten und seine Angebote

    gegenüber den Mitgliedern. Oftmals erfahren Schießsporteinssteiger von

    Bekannten oder Freunden über existierende Schützenvereine.

    Berichte in Tageszeitungen und Fachzeitungen bieten ebenfalls die

    Möglichkeit Kontakt zu den jeweiligen Vereinen aufzunehmen.

    Legen Sie Ihre persönlichen Bedürfnisse und Anforderungen an den Verein

    fest und erkundigen Sie sich, welche Vereine in der Nähe Ihres Wohnortes

    liegen.

    Grundlegend lassen sich Schützenvereine unterscheiden:

    a.)

    Traditionelle Schützenvereine, bei denen Brauchtum, Tradition,

    Geselligkeit einen sehr hohen Stellenwert haben.

    b.)

    Sportschützenvereine, bei denen die sportlichen Leistungen im

    Vordergrund stehen.

    c.)

    Vereine, die die traditionellen und die sportlichen Aspekte unter

    einem Dach vereinen.

    Sobald Sie hier eine erste Vorauswahl getroffen haben, geht es an die

    Kontaktaufnahme.

    Ob Sie die Vereine anschreiben, anrufen oder einfach ein Fax oder ggf.

    eine E-Mail senden bleibt Ihrem persönlichen Geschmack überlassen.

    Vorab sollten Sie folgende Fragen versuchen zu klären:

    a.)

    Nimmt der Verein überhaupt noch Mitglieder auf?

    Nicht jeder Verein möchte weitere Mitglieder aufnehmen.

    b.)

    Um welche Rechtsform handelt es sich bei dem Verein?

    Ist der Verein ein eingetragener Verein (e.V.) oder handelt es sich

    um einen Zusammenschluss mehrerer Schützen (ohne e.V.) Nur ein

    eingetragener Verein bietet eine gewisse Rechtssicherheit aufgrund

    der Vereinssatzung und des Vereinsrechtes.

    c.)

    Ist der Verein zu den angebotenen Trainingszeiten für Sie leicht zu

    erreichen? Hat der Verein feste Trainingszeiten in seinem Angebot

    oder können sich diese durchaus innerhalb eines Jahres ändern

    (Zeiten / Tage)?

    Bedenken Sie, dass bei eventuellen Änderungen der Trainingszeiten,

    eine Teilnahme für Sie aus zeitlichen Gründen nicht mehr in Frage

    kommen kann.

    d.)

    Welche Trainingsmöglichkeiten werden angeboten z.B. Waffenarten,

    Distanzen, Disziplinen?

    Je vielfältiger das Angebot ausfällt, desto mehr Entfaltungsmöglichkeiten

    haben Sie auch zukünftig in diesem Verein. Haben Sie bisher Interesse

    an einer Waffenart, so kann sich dies im laufe der Zeit ändern.

    e.)

    Kann der Verein Ihnen in den ersten Monaten Waffen für das Training zur

    Verfügung stellen? Nicht alle Sportwaffen können Sie sofort bei Eintritt

    in einen Verein erwerben.

    Aber auch Sportwaffen, die Sie sofort erwerben können, sollten Sie zunächst

    testen und feststellen, ob diese Ihren Bedürfnissen entspricht. Je mehr

    Möglichkeiten Ihnen ein Verein in dieser Hinsicht bieten kann, desto

    sicherer sind Sie später beim Kauf Ihrer ersten Sportwaffe.

    f.)

    Können Sie zunächst den Verein als Gast besuchen?

    Nur als Gast bzw. Gastschütze können Sie den Verein und deren Mitglieder

    kennen lernen, ohne einen langfristigen Mitgliedsvertrag zu unterschreiben.

    Bitte bedenken Sie, dass auch eine Vereinsgemeinschaft Sie selbst etwas

    näher kennen lernen möchte, bevor Sie in den Verein aufgenommen werden.

    Lassen Sie sich nicht zu einer schnellen Aufnahme in einen Verein hinreißen.

    Aussagen wie: "Es sind nur noch ein oder zwei Plätze frei und wir haben

    mehrere Bewerber" sind kritisch zu beurteilen.

    g.)

    Wie gestaltet sich der Vereinsbeitrag?

    In der Regel wird eine einmalige Aufnahmegebühr sowie ein fester

    Jahresbeitrag verlangt. Die Höhe dieser Beiträge sollte festgeschrieben sein.

    Je nach Angebot eines Vereins können Jahresbeiträge zwischen 100,-- und

    500,-- € anfallen. Höhere Jahresbeiträge sollten Sie sehr kritisch prüfen.

    Auch eine Aufnahmegebühr zur Stärkung der Vereinskasse kann akzeptiert

    werden.

    Auch hier gilt, überhöhte Forderungen sollten Sie stets sehr genau prüfen.

    h.)

    Welche Leistungen seitens des Vereins ist in den Beiträgen enthalten?

    - Beiträge für Verbände

    - Versicherungsbeiträge

    - Nutzung der Sportwaffen, die dem Verein zur Verfügung stehen

    - Sonstige Angebote (z.B. kostenlose Vereinszeitung)

    i.)

    Werden Tätigkeiten für den Verein von Ihnen verlangt?

    Es ist üblich, dass allgemeine Arbeiten, wie z.B. Reinigung der Standanlage

    oder Reparaturarbeiten von den Mitgliedern eines Vereins durchgeführt werden.

    Zahlreiche Vereine verlangen eine gewisse Anzahl von Arbeitsstunden, die

    jährlich von jedem Mitglied abzuleisten sind.

    j.)

    Welche Kündigungszeiten müssen Sie einhalten?

    4-12 Wochen zum Jahresende sind durchaus üblich.

    k.)

    Werden Sie in dem Verein von einem Trainer in der ersten Zeit betreut?

    Gerade in den ersten Tagen und Wochen kann ein Schießsporteinsteiger sich

    zahlreiche Fehler aneignen, die später nur schwer abgelegt werden können.

    Die Betreuung durch einen Trainer ist daher äußerst sinnvoll. In vielen

    Vereinen wird diese Aufgabe auch von erfahrenen Schützen übernommen.

    l.)

    Welche Regelung besteht in dem Verein hinsichtlich erlaubnispflichtiger

    Sportwaffen? Neben den Auflagen durch das Waffengesetz, existieren in

    Vereinen zahlreiche Regelungen, die über diese Auflagen darüber hinaus

    gehen. Informieren Sie sich gegebenenfalls genau über diese Auflagen.

    m.)

    Besteht die Möglichkeit über den Verein eine Befürwortung für eine

    erlaubnispflichtige Sportwaffe zu bekommen? Nicht jeder Verein hat die

    Möglichkeit Befürwortungen auszustellen. Verfügt der Verein nicht über

    eine entsprechende Standmöglichkeit, so müssen Sie sich ggf. selbst um

    diese Trainingsmöglichkeit kümmern (Kostenfaktor)

    n.)

    Welche Ausbildungsmöglichkeiten werden angeboten?

    Eine Ausbildung in Waffensachkunde sollte auf jeden Fall dazugehören.

    Weitere Ausbildungen werden meist über externe Veranstalter vermittelt.

    :shoot: Kosten:

    Neben den Kosten für den Vereinsbeitrag und ggf. für die Ausbildung

    kommen auf den Schießsporteinsteiger einige Kosten hinsichtlich des

    Zubehörs zu.

    Wie in jedem Hobby und bei jeder Sportart wird auf dem Markt eine

    überwältigende Vielfalt von Produkten angeboten. Je nach Sportwaffenart,

    für die Sie sich entschieden haben,wird spezielle Ausrüstung im Fachhandel

    angeboten. Daher hier nur ein Beispiel für einen Sportschützen, der sich

    für den Bereich Kurzwaffe im Kaliber .45 ACP eine Ausrüstung anschafft.

    Die Angegebenen Werte sind Durchschnittswerte und sollen nur einen ersten

    Überblick geben.

    a.)

    Aufnahmebeitrag

    200,-- €b.)Jahresbeitrag

    120,-- €c.)Ausbildung in Waffensachkunde inkl. Fachbuch

    125,-- €d.)Trainingsmunition (24 Trainingstage a´ 50 Schuß)

    250,-- €e.)Gehörschutz

    25,-- €f.)Schutzbrille

    25,-- €g.)Transportbehälter

    25,-- €h.)kleiner Wandtresor zur Aufbewahrung der Sportwaffe

    75,-- €i.)Waffenbesitzkarte

    65,-- €j.)Sportwaffe / Standard

    250,-- €k.)Reinigungsmaterial/Gerät

    25,-- €l.)Scheibenbeobachtungsglas (einfaches Fernglas)

    40,-- €m.)Weiteres Zubehör wie z.B. 2 Ersatzmagazine

    Bereits in den ersten Monaten müssen Sie mit Ausgaben von über 1 TD€ rechnen.

    Je nach Qualität der Ausrüstung und Exklusivität der Sportwaffe können auch

    weit höhere Werte erzielt werden.Vergleichen Sie auf jeden Fall die Angebote

    verschiedener Händler und Vereine. Nicht selten lassen sich ein paar

    Scheine sparen.

    :shoot: Auswahl der ersten Sportwaffe

    Besonders bei erlaubnispflichtigen Sportwaffen ist die richtige Auswahl von

    besonderer Bedeutung. Schließlich muss für diese Sportwaffe ein Antrag bei

    der zuständigen Behörde gestellt werden und die kostenpflichtige Genehmigung

    legt bereits Waffenart und Kaliber fest.

    Sie beantragen z.B. einen Sportrevolver im Kaliber .357 Magnum. In der Ihnen

    ausgestellten Erwerbsberechtigung (Waffenbesitzkarte / WBK) sind diese Daten

    dann festgelegt.

    Sie können jetzt lediglich noch den Hersteller und die Ausstattungsmerkmale

    der Sportwaffe beim Kauf beeinflussen. Stellen Sie später fest, dass die

    eingetragene Sportwaffe doch nicht Ihren Vorstellungen entspricht, so sind

    weitere Wege zur Behörde fällig, die mit weiteren Gebühren verbunden sind.

    Nutzen Sie in den ersten Monaten im Verein jede Chance, verschieden

    Waffenarten kennen zu lernen. Versuchen Sie für sich selbst herauszufinden,

    welche Waffenart Ihnen zusagt. Trainieren Sie mit verschiedenen Kalibern und

    erkundigen Sie sich nach den Erfahrungen der einzelnen Besitzer.

    Ein Exot unter den Sportwaffen bietet sicherlich einige Kaufreize. Bedenken

    Sie jedoch auch die Folgekosten z.B. für die Munition oder für das Zubehör.

    Sobald Sie sich für eine Waffenart und ein entsprechendes Kaliber entschieden

    haben, versuchen Sie schwerpunktmäßig mit verschiedenen Herstellern dieser

    Bauart zu trainieren. Auch hier sollten Sie von den Erfahrungen der Mitglieder

    profitieren.

    Heiße Diskussionen, z.B. über die Vorzüge der Pistole oder der eines Revolvers,

    sollten Sie interessiert verfolgen. Beide Techniken haben ihre Vor- und Nachteile.

    Ähnlich sieht es bei Luftdruck- und Vorderladerwaffen aus. Die Entscheidung für

    welches System Sie sich entscheiden kann Ihnen niemand abnehmen.

    Haben Sie sich für eine Waffenart entschieden, sollten Sie Ihr Augenmerk auf

    die Feinheiten legen.

    Nahezu jede Sportwaffe lässt sich individuell überarbeiten oder ausstatten.

    Die Ausstattungsmerkmale sollten sich nach den von Ihnen geschossenen Disziplinen

    richten.

    Es macht wenig Sinn, eine Sportwaffe mit Leuchtpunktvisierung anzuschaffen,

    wenn die von Ihnen geschossenen Disziplinen diese Möglichkeiten nicht vorsehen.

    Zahlreiche Ausstattungsmerkmale sind eher für die Optik bestimmt als für den

    funktionellen Einsatz.

    Für z.B. Griffschalen in einem edlen Design sind meist hohe Geldbeträge fällig.

    Einfache rutschfeste Gummigriffschalen sind dagegen schon für 25 € zu haben.

    Leider verfallen sehr viele Schießsporteinsteiger der Meinung, dass die Optik

    und der Preis einer Sportwaffe ein Indiz für Treffsicherheit und Funktion ist.

    Das dies nicht der Fall ist, werden Ihnen in Ihrem Verein viele Schützen bestätigen

    können.

    Haben Sie die Erwerbserlaubnis in der Tasche oder sich für eine frei erwerbbare

    Waffe entschieden, so sollten Sie mit einem erfahrenen Schützen den Weg zum

    Händler antreten. Kann der Händler Ihnen nicht die gewünschte Waffe mit der

    entsprechenden Ausstattung anbieten, sollten Sie weitere Angebote einholen.

    Leider sind auch unter den Händlern schwarze Schafe, die lieber versuchen einen

    Ladenhüter zu verkaufen als einen Schießsporteinsteiger vernünftig zu beraten.

    Bevor die Sportwaffe in Ihrer WBK eingetragen wird oder der der Kaufvertrag

    rechtsgültig wird, bestehen Sie auf ein Probeschießen mit der neuen Waffe unter

    Verwendung verschiedener Munitionshersteller. Erst hier stellen sich Funktions-

    störungen heraus, die auf den ersten Blick nicht zu erkennen sind. Beigefügte

    Einschießbilder sollten nicht zu einem vorschnellen Kauf führen.

    Entnimmen aus www.mek-schuetzen.de

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