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„Übungen an scharfen Waffen im Ausland“


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Zitat

Laut Kramer gehen die militanten Betrebungen aber weit über ein kampfsportliches oder Survival-Training hinaus: „Manche Gruppen und Personen nehmen im Ausland an Übungen an scharfen Waffen teil. Es gibt in der Szene auch Versuche, sich legal Waffen zu beschaffen.“

Endlich kann man mal wieder was verschärfen. Der Krampf gegen rächtz macht’s möglich.

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vor 1 Stunde, Glockologe sagte:

Nur eine Frage der Zeit, bis euch verboten wird nach Polen, Tschechien, oder Österreich zu SV-Kursen zu fahren. Vieleicht sollte ich abhauen, bevor sie hier auf die Idee kommen mich zu lobotomisieren, weil gefährliches Wissen in meinem Kopf schlummert. Aber eventuell schützt mich auch mein doofer Gesichtsausdruck.

Das ist heute schon verboten, wird aber bislang nur selten verfolgt. Deutscher bist du auf der ganzen Welt und wenn du von dort nach Hause kommt, dann ist dir die ganze Härte des deutschen Rechts gewiss.

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vor 13 Minuten, Glockologe sagte:

In Abwandlung eines Spruches von Henry James: Es ist ein kompliziertes Schicksal Deutscher zu sein. Es hat mich nie wirklich interessiert, da ich an meinem Paß hänge.

Naja, du kannst ja mal versuchen, deine "legal" im irakisch-syrischen Grenzgebiet erworbene geheiratetete 13jährige Zweitfrau nach Österreich einzuführen.

  • Confused 1
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vor 2 Minuten, Glockologe sagte:

Wow! Vier Straftaten und zwei Verwaltungsstraftatbestände (Owi) in einem Satz.

In Deitschland ginge das in gewissen Grenzen. Dafür haben wir aber extra ein Gesetz gegen die Ausbildung von deutschem Staatseigentum in Terrorcamps erlassen. Das Gesetz definiert zum Glück nicht konkret WO das Terrorcamp sein muss und WELCHE Ausbildungsinhalte vermittelt werden müssen.

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Im schlimmsten Fall hängen sie dir in Ö noch als Nr.5 Sklaverei oder Menschenhandel um. Ja, wir haben einen Sklavereiparagraphen, nein, frag nicht.

In Österreich wird bei Training unterschieden:

-Seminar bei Polizeitrainern oder privaten Anbietern aus Österreich oder Ausland, in Ö, o.k.

-Snipertraining in Polen, o.k.

-Thunder Ranch in USA besuchen, o.k.

- Für Masochisten 2 Wochen Israel, o.k.

- Ein Trip für etwas taktische und religiöse Auffrischung in Syrien oder dem Jemen, ähhhh, so um fünf Jahre Haft. Egal ob vollzogen oder Versuch.

  • Like 1
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vor 14 Stunden, Glockologe sagte:

Aber eventuell schützt mich auch mein doofer Gesichtsausdruck.

Das kannst du knicken:

Gemäß deutschem WaffG sind als Alltagsgegenstände getarnte Waffen verboten.
Das gilt natürlich auch für deinen doofen Gesichtsausdruck, der deine offensichtliche Gefährlichkeit verschleiern könnte.

Zwei Lösungsmöglichkeiten:

a - per Lobotomie den Geisteszustand ans Gesicht anpassen

b - Plastische Chirurgie. Danach siehst du dann aus wie eine gesamtdeutsche Kernphysikerin: GEFÄHRLICH!

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Am 7.10.2018 at 10:29 , Medizinmann sagte:

Das ist heute schon verboten, wird aber bislang nur selten verfolgt. Deutscher bist du auf der ganzen Welt und wenn du von dort nach Hause kommt, dann ist dir die ganze Härte des deutschen Rechts gewiss.

Dann erhelle mich, wieso ist es verboten an einem, im Ausland legalen Training teilzunehmen? Bisher konnte mir keiner erklären wieso das so sein soll. Solange ich meine "Sportwaffen" nicht mitnehme, wird das Bedürfnis nicht verletzt.

Gruß

Thomas

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Weil auch die Teilnahme an einem Terrorcamp im Ausland verboten ist. Selbst wenn du in Holland Drogen kaufst, die dort konsumierst und später nüchtern zurückkommst ist das illegal und Du kannst hier verknackt werden, solange man Dir die Tat nachweisen kann. Ist zwar merkwürdig, ist aber so...

Edited by Linearbeschleuniger
Dreckfuhler
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Bin zwar kein Rechtsanwalt, sondern nur ein interessierter Laie, nach meinem Kenntnisstand ist es aber so:

Deutsche Gesetze gelten in Deutschland, für "Taten", die im Ausland begangen werden, gilt das dortige Recht (sog. Territorialitätsprinzip). Das deutsche Recht findet für "Taten" im Ausland nur dann Anwendung, wenn die "Tat" auch im Ausland unter Strafe steht.

Der konkrete Fall ist somit meiner Ansicht nach nicht strafbar.

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vor einer Stunde, tonga sagte:

Das deutsche Recht findet für "Taten" im Ausland nur dann Anwendung, wenn die "Tat" auch im Ausland unter Strafe steht.

Das WAR mal richtig,

Zitat

§ 7 StGB
Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

  1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
  2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

ist aber HEUTE falsch.

Zitat

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 5 Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
1.
weggefallen
2.
Hochverrat (§§ 81 bis 83);
3.
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
a)
in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und
b)
in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;
4.
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);
5.
Straftaten gegen die Landesverteidigung
a)
in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und
b)
in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
6.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
a)
in den Fällen der §§ 234a und 241a, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat Deutsche ist und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
b)
in den Fällen des § 235 Absatz 2 Nummer 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, und
c)
in den Fällen des § 237, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
7.
Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet;
8.
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 174 Absatz 1, 2 und 4, der §§ 176 bis 178 und des § 182, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;
9.
Straftaten gegen das Leben
a)
in den Fällen des § 218 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, und
b)
in den übrigen Fällen des § 218, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im Inland hat;
9a.
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
a)
in den Fällen des § 226 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 bei Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, und
b)
in den Fällen des § 226a, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
10.
falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;
10a.
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§§ 265c und 265d), wenn sich die Tat auf einen Wettbewerb bezieht, der im Inland stattfindet;
11.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten;
11a.
Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;
12.
Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht;
13.
Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;
14.
Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;
15.
Straftaten im Amt nach den §§ 331 bis 337, wenn
a)
der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist,
b)
der Täter zur Zeit der Tat Europäischer Amtsträger ist und seine Dienststelle ihren Sitz im Inland hat,
c)
die Tat gegenüber einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr begangen wird oder
d)
die Tat gegenüber einem Europäischen Amtsträger oder Schiedsrichter, der zur Zeit der Tat Deutscher ist, oder einer nach § 335a gleichgestellten Person begangen wird, die zur Zeit der Tat Deutsche ist;
16.
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e), wenn
a)
der Täter zur Zeit der Tat Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder Deutscher ist oder
b)
die Tat gegenüber einem Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder einer Person, die zur Zeit der Tat Deutsche ist, begangen wird;
17.
Organ- und Gewebehandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.

i.V.m.

Zitat

§ 89a
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

(1) 1Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

  1. eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
  2. Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
  3. Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) 1Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. 2Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) 1In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) 1Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. 2Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

Auch nur interessierter Laie, ein Jurist würde das sicher noch knackiger darlegen können.

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Schon klar.

Da steht aber nicht, dass es strafbar ist, sich im Umgang mit Schusswaffen unterweisen zu lassen. Sonst dürfte ich ja keinerlei Schieß-Kurse im Ausland besuchen, nicht mal für olympische KK-Disziplinen.
Es ist strafbar, eine "schwere staatsgefährdende Gewalttat vorzubereiten", indem ich mich unterweisen lasse etc.

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