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Frage zur Regelbedürfnisprüfung drei Jahre nach Erteilung der Ersterlaubnis


gunnewcomer

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Moin Moin :-)

diese steht bei mir bald an... nun sieht es so aus, dass ich zwar im Verein bin, aber den Löwenanteil meiner Termine leider nicht im Verein geschossen habe, sondern an einem öffentlichen Schießstand. (Dieser hat jetzt nix mit meinem Verein am Hut, aber alles schön gestempelt und unterschrieben in meine Heft ) .... 

... gibts irgendwelche Vorschriften / Erfahrungen, dass dies zum Problem werden könnte? 

 

Bin beim BDS und wir sind in NRW :-)

Edited by gunnewcomer
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Das kommt ganz drauf an - ob sich irgendwelche Möchtegerns profilieren wollen.

Im Prinzip kein Problem. Du bist immer noch Mitglied und hast auch entsprechende Übungstermine dokumentiert.
Es gibt weder irgendwelche Vorschriften noch sonstwas, dem das entgegensteht.
Es gibt viele Vereine, die gar keinen eigenen Schießstand haben und deren Mitglieder sich auf fremden Ständen regelmäßig einmieten.

An sich brauchst du nur ein Schreiben DEINES VEREINES, der bestätigt, dass du regelmäßig trainiert hast.
Oder eben dein Schießbuch.

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vor 2 Stunden, D.T. sagte:

Die meisten Fragen rund um das Thema (extra für BDS-Mitglieder aus NRW) hat der LV4 ja für seine Mitglieder hier zusammengestellt... daher verkneife ich mir einfach das bloße Zitieren der dort gemachten Erklärungen, oder des Inhaltes der BDS-LV4-Formulare...

Hab mir alle 21 Fragen und Antworten in Ruhe durchgelesen... glaube ich habe Tomaten auf den Augen. Mein Thema wird  da glaube ich nicht behandelt......

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Bei uns im Gau Uhland führt jeder Verein eine Schießkladde (versicherungstechnisch), in die sich jeder Schütze einträgt mit Datum, Uhrzeit, Name und je nach Verein zusätzlichen Angaben. Dieser Eintrag wird von der Schießleitung/Standaufsicht gezeichnet. Gleichzeitig wird der Eintrag im Schießbuch von den gleichen Personen gegengezeichnet. Bei einer Kontrolle habe ich z.B. mein Schießbuch und wenn das nicht genügen sollte (vorsicht, Schickane), stehen die Kladden der Gastvereine zur Verfügung. Da kommt auch der schlimmste Entenklemmer nicht dran vorbei.

Grüße

Gunfire

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Guten Abend :-) ja ist bei uns genauso. Wird bei uns auch perfekt geführt. Wie gesagt... hab aber den größten Teil nicht in unserem Verein geschossen, sondern an öffentlichen Schiessständen. , das war aber auch nicht die Frage :-) , in den andern Kladden steh ich ja auch drin.

Ich will wissen ob es zulässig ist seine Termine außerhalb des Vereins zu „erledigen“ 

Edited by gunnewcomer
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vor 2 Minuten, gunnewcomer sagte:

Guten Abend :-) ja ist bei uns genauso. Wird bei uns auch perfekt geführt. Wie gesagt... hab aber den größten Teil nicht in unserem Verein geschossen, sondern an öffentlichen Schiessständen. , das war aber auch nicht die Frage :-) , in den andern Kladden steh ich ja auch drin.

Ich will wissen ob es zulässig ist seine Termine außerhalb des Vereins zu „erledigen“ 

Abend,

die Frage ist doch, ob Dir dein Verein diese Termine (wo er zum Schießen hinsichtlich der Einhaltung der Schießdisziplinen nach eurer Sportordnung evtl. nichts sagen kann) so laut den Verbandsrichtlinie bestätigen darf.

 

Gruß Maxesterix

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vor 1 Minute, Maxesterix84 sagte:

Abend,

die Frage ist doch, ob Dir dein Verein diese Termine (welche er nicht selbst einsehen konnte) so laut den Verbandsrichtlinie bestätigen kann.

 

Gruß Maxesterix

Muss er das den?

Was wird den wirklich gefordert? 18 mal schießen kann ich doppelt und dreifach nachweisen. :-)

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vor 15 Minuten, Jägermeister sagte:

Regelmäßiges Schießen muss nicht im (eigenen) Verein sein. Kann ich zumindest nicht aus dem Gesetz rauslesen.

Dann ist doch alles prima, wenn der BDS LV4 hier kein eigenes Süppchen kocht. Gibt ja auch andere, die nur Schießen nach eigenen Sportordnungen anerkennen.

https://www.bdslv4.de/waffenrecht/befuerwortungsrichtlinien_LV4/Befuerwortungsrichtlinie LV 4 NRW idF vom 10-07-2016.pdf

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Da hast Du wohl Recht !!! Ich hoffe den TE nicht verwirrt zu haben ;-)

 

Zitat

WaffVwV Zu § 4: Voraussetzungen für eine Erlaubnis

4.4 ... Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. Bei Jägern kann das Fortbestehen des Bedürfnisses grundsätzlich bei einem gelösten Jagdschein unterstellt werden

Der BDS LV4 hat hierfür wohl eine extra Bescheinigung:
https://www.bdslv4.de/waffenrecht/antraege_fortbestand_beduerfnis/Vorlage Bestaetigung4 Abs4 Satz 1.pdf

Hier wird seitens des Verbandes nach den schießsportlichen Aktivitäten gefragt und dieser will dann bestätigen, dass

Der Schießsport wurde ausgeübt

- auf einer eigenen Schießanlage des Vereins und/oder

- auf einer durch den Verein angemieteten Schießanlage.

Da denke ich wird der Verband doch Gewissheit haben wollen, was da geschossen worden ist da § 15a WaffG besagt, dass "Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird."

@gunnewcomer ich würde hier schlicht beim Verein oder  ggf. beim Verband nachfragen, was denn gefordert ist

schönen Abend!

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vor 10 Minuten, erik_fridjoffson sagte:

Tschuldigung, wo steht 12/18? Soweit ich weis nur bei Bedürfnisantrag nötig... Ansonsten heißt es lediglich "regelmäßiges Training" 

WaffVwV 4.4 letzter Absatz

Für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 Satz 1 gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.

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vor 13 Stunden, gunnewcomer sagte:

Hab mir alle 21 Fragen und Antworten in Ruhe durchgelesen... glaube ich habe Tomaten auf den Augen. Mein Thema wird  da glaube ich nicht behandelt......

Stimmt tatsächlich, sorry, mein Fehler.

Ich habe mich auch etwas durch die Vermengung zweier Begriffe "Regelprüfung" (§ 4 III WaffG) und "Fortbestandsprüfung" (§ 4 IV 1 oder 3 WaffG) verwirren lassen. Wobei ich zu zweiterem die Formulare des BDS-LV4 auch recht selbsterklärend finde...

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  • 7 months later...
Am 18.10.2018 at 22:42 , Maxesterix84 sagte:

WaffVwV 4.4 letzter Absatz

Für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 Satz 1 gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.

Hierzu Aktuelles, aus einem anderen Waffenforum "Forum Waffen online". Zusätzlich erhielt ich heute eine Rund-e-mail meines DSB-Vereinsvorsitzenden, mit einem pdf der Grundsatzentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes  -->

Zitat

"Geklagt hatte ein Sportschütze, dem die WBK widerrufen wurde, weil er im vergangenen Jahr nur 11x trainiert hatte (Rn. 2). In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen (VG Darmstadt, Urteil vom 19.10.2017 - 5 K 1987/15.DA). Der WBK-Widerruf sei rechtmäßig, weil ein Bedürfnis nicht mehr vorliege. Von dem Widerruf könne auch nicht ausnahmsweise wegen eines nur vorübergehenden Bedürfniswegfalls abgesehen werden (Rn. 2). "

"Die hiergegen gerichtete Berufung wurde nicht zugelassen (VGH Kassel, Beschluss vom 21.03.2019 - 4 A 2355/17.Z). "

" Zudem lässt es sich der Verwaltungsgerichtshof nicht nehmen, über den konkret zu entscheidenden Fall hinaus auch allen anderen Sportschützen eins mitzugeben:

Davon ausgehend ist der Besitz einer Waffe nicht erforderlich, wenn der Waffenbestand des Sportschützen ausreicht, um dem gesetzlich anerkannten Interesse des sportlichen Schießens in dem gesetzlich zugelassenen Umfang nach eigenen Vorstellungen nachgehen zu können (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. September 2016 - 6 B 38.16 -, juris Rdnr. 6). Dem Zweck des Waffengesetzes ist genügt, wenn der Sportschütze im Besitz des hierfür notwendigen Waffenbestandes ist. Ein darüber hinausgehender Besitz weiterer Schusswaffen dient diesem Zweck nicht mehr; er stellt nach § 8 Nr. 2 WaffG verbotenes Waffenhorten dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2016, a.a.O., juris Rdnr. 9). Einen Beleg für ein solches Horten bietet das vom Kläger auf Blatt 17 seines Zulassungsantrags aufgeführte Rechenbeispiel. [Anm.: In diesem Rechenbeispiel wurde vermutlich dargelegt, dass es praktisch unmöglich ist, mit sämtlichen vom Kläger besessenen Waffen auf die 18 Trainingstermine pro Jahr zu kommen und diesbezügliche Anforderungen der Behörde überzogen seien.] (Rn. 15) "

 

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