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Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-FWR 91/477/EWG


Jägermeister

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vor 37 Minuten, Der Reservist sagte:

Wie sollte der wohl in diesem D noch helfen.

Daß die AfD jemals bei über 50 % landet, ist selbst bei "göttlicher Hilfe" ziemlich unwahrscheinlich. Bevor die in die Regierung kommt, wird ein Bündnis "Alle gegen Eine" geben

Wahrscheinlich...…………….

Aber man sollte niemals "nie" sagen.

 

GRUß

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Mir ist aufgefallen, dieser Fabio42 https://www.egun.de/market/item.php?id=7768838#img ist Höchstbieter bei so einigen ähnlichen Auktionen auf egun. Für bsp. Glock 17 wäre es ja dann verboten, weil mehr als 20 Schuss Ladekapazität, für einen Halbautomaten bsp. AR 15 mit Glockmagazine, wäre es ja auch nicht erlaubt, weil über 10 Schuss Ladekapazität! Fragt sich ob man sich mit dem Kauf glücklich macht, ausser man ist vielleicht reiner Magazinsammler! :rolleyes1:

Edited by mühleberg
Text leicht geändert
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vor 7 Stunden, Doom sagte:

Frog country: jeder Inhaber einer sportschuetzenlizenz darf 20 Schuss mags in kurz und 30 Schuss mags in langwaffen nutzen besitzen und erwerben. Fuer mehr braucht es ipsc.

Sauerei:Wieso duerfen die Frogs das und wir nicht. Ich bin immer noch stocksauer auf diese Honks, die sich das fuer D ausgedacht haben. Einer Sammelklage gegen diesen Bullshit wuerde ich mich sofort anschließen. 

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vor einer Stunde, TT22 sagte:

Quatsch!

z.B. Hier hat der DJV eine (wenn auch nicht ganz fehlerfreie) Synopse erstellt und auch die Fundstelle für den Entwurf angegeben: https://www.jagdverband.de/sites/default/files/Synopse Änderung WaffG 2019.pdf

Lese und verstehe ich das Richtig?

§ 13 Erwerb und Besitz... ...Jäger. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

2. bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung des Erwerbs in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte zu beantragen.

D.h. ja dann für jede neue Waffe eine neue WBK?

Da kann doch was nicht stimmen!

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vor 22 Minuten, Elster1962 sagte:

Lese und verstehe ich das Richtig?

§ 13 Erwerb und Besitz... ...Jäger. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

2. bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung des Erwerbs in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte zu beantragen.

D.h. ja dann für jede neue Waffe eine neue WBK?

Klar, was denn sonst...

Da kann doch was nicht stimmen!

Doch, die Gebührenordnung ausreizen. 1 Eintrag als Bspl. 25 Teuro, Ausstellung WBK 100,00 Teuro... 400% Gewinn für die Gemeindekasse....

So ist das bestimmt gedacht... :-)

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