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Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-FWR 91/477/EWG


Jägermeister

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vor 29 Minuten, Jägermeister sagte:

Humbug. Die Bedürfnisse, mit denen Waffen erworben wurden, werden hinterlegt. Und darüber ist zweifellos erkennbar, wer Jäger ist und wer nicht.

Natürlich wird das Befürfnis "Jäger" hinterlegt, wenn die Waffe mal auf JS erworben wurde, aber wie soll sich dadurch erkennen lassen, ob die Person aktuell auch wirklich im Besitz eines gültigen Jagdscheines ist?

Hier wurde aber die Behauptung aufgestellt, dass der JS selber im NWR gespeichert wird und das stimmt schlicht und ergreifend nicht!

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Man muss natürlich auch berücksichtigen, wie die "Behördenstrucktur" ist:

Ist die Waffenbehörde mit der Jagdbehörde identisch oder nicht?

Wenn ja, haben die natürlich auch den Jagdscheim "im System", da Waffen- und Jagdangelegenheiten mit dem gleichen EDV-Programm bearbeitet werden (oft "Condition"). Trotzdem ist der Jagdschein nicht im NWR gespeichert, sodass z.B. die Polizei oder eine externe Waffenbehörde bei einer Abfrage hierzu auch nichts finden kann.

Bei mir ist UJB der Landkreis und Waffenbehörde die Stadtverwaltung.

Die Waffenbehörde kann nicht "im System" sehen, ob ich einen gültigen JS habe, daher möchten die den auch ab und zu mal "live" sehen (oder sie fragen halt bei der UJB an)...

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vor 14 Minuten, TT22 sagte:

Man muss natürlich auch berücksichtigen, wie die "Behördenstrucktur" ist

Bei mir übernimmt demnaechst die Waffenbehoerde in meiner kleinen Stadt den Part des Jagdscheinverlaengerns(ueber die beiden Beteiligten Behoerden-Poststellen) , da ich selbst keine Zeit haben werde, zur UJB in die grosse Stadt zu fahren, parken wird  dort auch immer schwieriger . Das wird zwar ein paar Euro extra kosten, trotzdem bin ich fuer den Service dankbar. Zudem machen die dann parallel die meiner Ansicht nach unnötige Abfrage beim VVS. 

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vor 1 Stunde, Immerbadisch sagte:

Bei mir übernimmt demnaechst die Waffenbehoerde in meiner kleinen Stadt den Part des Jagdscheinverlaengern

Das ist natürlich auch ein schöner Schritt in Richtung "Bürgerservice"!

Leider bietet meine Stadtverwaltung so einen Service nicht an (aber immerhin KFZ-Zulassung für den Landkreis), aber dafür lässt die UJB JS-Verlängerung auf dem Postweg zu...

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vor 7 Stunden, Gunfire sagte:

Bei uns hat am 6.1.2020 KEINE Behörde und kein Laden offen, da Heilige Drei König - Epifania - ein Feiertag ist.

Gunfire, Du hasch Glueck wie i und wohnsch halt im "Laendle". Annere habbe in annerre Bundesländer halt net soviel Feiertaeg wie mir zwei. Die muesse alle wieder am Montag SCHAFFE FUER GELD. 

Gut's Neues Jahr 2020 mit viel Glück, Gesundheit und Erfolg wuensch i Dir bei der Gelegenheit noch  und ueberhaupt Euch allenne hier im Forum nochemol   ae Gut's Neues Jahr 2020. 

  • Thanks 1
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Nein, die alte Gelbe WBK ist nicht betroffen!

Das Gesetz spricht von einer unbefristeten Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 (bzw. jetzt Abs. 6) WaffG, das ist nur die neue gelbe WBK!

Die alte gelbe WBK war nie eine Erlaubnis nach § 14 WaffG, sondern gilt als Erlaubnis nach altem Recht fort!

Das muss auch nirgendwo explizit stehen, sondern ergibt sich schlicht daraus, dass zur alten gelben WBK nichts neues geschrieben wurde:

Es steht ja generell nirgendwo im Gesetz etwas von einer "gelben WBK", diese Bezeichnug ist rein umgangssprachlich.

Die "neue gelbe WBK" ist schlicht eine Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 WaffG die zum unbefristeten Erwerb von bestimmten Waffenarten berechtigt. Verkörpert wird diese Erlaubnis halt durch eine Urkunde, die (warum auch immer) aus gelbem Sicherheitspapier besteht.

Diese Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 WaffG wird nun im Gesetz auf 10 Waffen beschränkt und findet sich in der neuen Gesetzesfassung in § 14 Abs. 6 WaffG wieder.

Die "alte gelbe WBK" ist aber gar keine Erlaubnis nach § 14 WaffG, sondern nach § 28 Abs. 2 WaffG in der alten Fassung von vor 2002.
Diese Erlaubnis nach altem Recht gilt im Rahmen des Bestandschutzes fort (§ 58 Abs. 1 WaffG).

Durch die Begrenzung der Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 / Abs. 6 WaffG wird in diesen Besitzstand überhaupt nicht eingegriffen (das hätte wenn gesondert geregelt werden müssen)!

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vor 1 Stunde, Jägermeister sagte:

Sehe ich anders. Steht auch anders im neuen Gesetzestext drin.

Kannst Du ja ruhig anders sehen.

Im neuen Gesetzestext steht im Übrigen zur alten Gelben WBK gar nichts drin, denn die wird in § 14 WaffG überhaupt nicht behandelt sondern nur in § 58 WaffG...

Wie es rechtlich aussieht, habe ich oben geschrieben...

Ich will Dir wirklich nicht zu nahe treten, aber scheinbar kennst Du dich mit Rechtsanwendung (jedenfalls im Bereich Verwaltungsrecht) nicht wirklich aus, machst es jedenfalls nicht beruflich (korrigiere mich bitte, wenn es anders ist).

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vor 3 Minuten, TT22 sagte:

Wie es rechtlich aussieht, habe ich oben geschrieben...

Hast Du gerade eben nicht. Du hast es so verkürzt zitiert, dass Deine Wahrheit dabei rauskommt. Entscheidend ist der Eingangssatz in dem Passus, nicht der restliche Sermon zu §14.

Hier:

Zitat

(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

Quelle: https://www.jagdverband.de/sites/default/files/Synopse Änderung WaffG 2019.pdf

Fett markiert der entscheidende Halbsatz. Insofern solltest Du das Zitieren, Lesen und Verstehen von Gesetzestexten nochmals üben.

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vor 13 Minuten, Jägermeister sagte:

Fett markiert der entscheidende Halbsatz. Insofern solltest Du das Zitieren, Lesen und Verstehen von Gesetzestexten nochmals üben.

Der von Dir markierte Halbsatz passt hier aber gar nicht!

Da steht "wird abweichend (...) eine Erlaubnis erteilt".

Das ist ja auch richtig, diese Erlaubnis nennt sich umgangssprachlich "neue gelbe WBK".

Die alte gelbe WBK wird aber schon seit 2002 nicht mehr erteilt, ist nicht Bestandteil von § 14 WaffG und von der kommenden WaffG-Änderung somit auch überhaupt nicht betroffen.

Wenn es so wäre, wie Du es siehst, und die alte gelbe WBK wäre von § 14 Abs. 6 WaffG betroffen, dann wären ja auch alle alten gelben WBKs automatisch auf Repetierbüchsen, EL-Kurzwaffen, Vorderladerrevolver etc. erweitert - das ist ja aber bekanntermaßen auch nicht der Fall, die gelten trotzdem nur für Einzelladerlangwaffen!!!

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vor 7 Minuten, TT22 sagte:

Da steht "wird abweichend (...) eine Erlaubnis erteilt".

Abweichend von was? Genau, von der Pflicht des einjährig gültigen Voreintrags. 

Was willst Du mir also jetzt sagen? Fakt ist, das Sportschützen nur insgesamt 10 der aufgelisteten Waffen erwerben dürfen. Wodrauf die eingetragen sind oder werden, ist vollkommen Latte.

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vor einer Stunde, Jägermeister sagte:

Abweichend von was? Genau, von der Pflicht des einjährig gültigen Voreintrags. 

Was willst Du mir also jetzt sagen? Fakt ist, das Sportschützen nur insgesamt 10 der aufgelisteten Waffen erwerben dürfen. Wodrauf die eingetragen sind oder werden, ist vollkommen Latte.

Nein, der wichtige Punkt ist "wird erteilt", also quasi eine Anweisung an die Verwaltung!

Die alte gelbe WBK wird aber (schon seit 2002) nicht (mehr) erteilt, sondern besteht schon und gilt gem. § 58 Abs. 1 WaffG weiter...

Um eine alte gelbe WBK zu bekommen musste man übrigens auch gar nicht dem "Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen", auch freie Schützen oder Mitglieder unabhängiger Schießsportvereine konnten die bekommen...

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Am 1.1.2020 at 14:51 , Jägermeister sagte:

Nach seiner Logik gibt er den Jagdschein bis zum Wiedererhalt nach der Verlängerung zurück. Damit fehlt auch die Erlaubnis zum Besitz der Munition.

Den gab ich nicht zurück. Der wurde nämlich einfach einbehalten. Und mir gesagt, ich werde benachrichtigt wenn Sicherheitsabfrage durch ist und ich ihn mit der eingetragenen Verlängerung wieder abholen kann. Alternativ könnten sie ihn mir auch zuschicken, wenn ich dies wollte, kostet aber extra!

Somit kein Jagdschein zw. Beantragung und Eintragung der Verlängerung und somit solange auch kein Jagen möglich. Munitionsbesitz schon. Weil zuhause in verschlossenem Schrank.

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