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Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-FWR 91/477/EWG


Jägermeister

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Leute, ich finde, Ihr habt BEIDE mit Euren Ausführungen Recht und Ihr begründet das auch von der formalen Seite, fast schon juristisch. Mir graut es schon, wenn ich mir vorstelle, dass einen ggf zukünftig Behoerden anschreiben werden, die viel weniger Ahnung von den Ausfuehrungsvorschriften haben werden, welche in sich unlogisch und intransparent zu Lasten des Bürgers mit Legalwaffen ausgelegt werden, verbunden mit der Beweislastumkehr  fuer den Betroffenen. Und das verkaufen einige Verbände tatsaechlich noch als "Erfolg" , diesen Waffenverschaerfungsunfug "der dritten Art". Sorry, dass mein Blutdruck schon wieder hochgeht, hatte eigentlich gute Vorsätze fuer 2020...

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vor 11 Minuten, Elster1962 sagte:

Somit kein Jagdschein zw. Beantragung und Eintragung der Verlängerung und somit solange auch kein Jagen möglich. Munitionsbesitz schon. Weil zuhause in verschlossenem Schrank.

Du widersprichst Dir hier selbst. Der erste Satz widerspricht dem zweiten Satz. Hast Du keinen gültigen Jahresjagdschein, hast Du auch keinen MES für die Munition. Es sei denn, diese ist in der WBK mit abgestempelt. Das gilt aber nur, wenn Du nicht vor dem 01.04. verlängert hast, der Jahresjagdschein also „abgelaufen“ ist.

Verlängerst Du vor dem 31.03., gibt es auch kein Problem mit dem Munitionsbesitz, da Du immernoch Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins bist. Der liegt eben nur gerade bei der Behörde zum Abstempeln.

Was macht ein Revierinhaber, der seinen Zettel zum Beispiel im Februar zur Verlängerung einschickt und wird am nächsten Tag zu einem Wildunfall mit eventueller Nachsuche gerufen. Meldung: Stück offensichtlich verletzt und noch mobil?

Legt er den Telefonhörer auf, weil er darf ja nicht?

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vor 17 Stunden, Jägermeister sagte:

Du widersprichst Dir hier selbst.

Kannst du drehen wie du willst JM. Bei der Jagdausübung hast du ein gültiges Ausweisdokument und einen gültigen JS MITZUFÜHREN. Tust du das nicht ists ne Owi. Auch wenn dein Perso noch beim Amt in der Warteschlange hängt. Deine Begründung kannste dann im Verfahren anbringen, wenn du dich dazu bemüßigt fühlst. Weiß der Teufel was dann dabei rauskommt. Aber die Mitführpflicht ist hieb-/stich- und wasserfest im Gesetz festgehalten und sanktioniert.

Die Gültigkeit der Jagderlaubnis spielt keine Rolle. Du begehst das selbe wenn du deinen gültigen JS einfach daheim liegen lässt, weil du nicht willst, dass er verknickt.

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vor 19 Stunden, TT22 sagte:

Kannst Du ja ruhig anders sehen.

Im neuen Gesetzestext steht im Übrigen zur alten Gelben WBK gar nichts drin, denn die wird in § 14 WaffG überhaupt nicht behandelt sondern nur in § 58 WaffG...

Wie es rechtlich aussieht, habe ich oben geschrieben...

Ich will Dir wirklich nicht zu nahe treten, aber scheinbar kennst Du dich mit Rechtsanwendung (jedenfalls im Bereich Verwaltungsrecht) nicht wirklich aus, machst es jedenfalls nicht beruflich (korrigiere mich bitte, wenn es anders ist).

Natürlich umfasst der Neuerwerb die alte und die Neue Gelbe als Grundlage bei der Bedürfnissprüfung.

Sind also insgesamt mehr als 10 waffen auf Gelb alt und neu muss der Antrag über den Verband laufen.

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vor 57 Minuten, Anthrax sagte:

Bei der Jagdausübung hast du ein gültiges Ausweisdokument und einen gültigen JS MITZUFÜHREN.

Das bestreite ich gar nicht.

Ich sage nur, dass man mit einer Jagdscheinkopie in begründeten Ausnahmefällen (siehe Beispiele zuvor) durchaus einer OWI-Strafe entgehen kann. Das Schonen gehört sicherlich nicht dazu.

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Am 4.1.2020 at 13:33 , Jägermeister sagte:

Sehe ich komplett anders. Ansonsten siehe oben das Beispiel mit dem dann illegalen Besitz der Munition.

Sehe ich jetzt bei der Diskussion um die Mitführ-Owi nicht, wieso das im angesprochenen Beispiel relevant wäre. Aber egal.

Die interessantere Frage:

Zitat

Ich sage nur, dass man mit einer Jagdscheinkopie in begründeten Ausnahmefällen (siehe Beispiele zuvor) durchaus einer OWI-Strafe entgehen kann. Das Schonen gehört sicherlich nicht dazu.

Hast du dafür nen Präzedenzfall, oder ists ein Bauchgefühl?

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vor 5 Stunden, Anthrax sagte:

Hast du dafür nen Präzedenzfall, oder ists ein Bauchgefühl?

Wir reden nicht von der Mitführungspflicht der WBK und dem gültigen Ausweis, sondern nur von einem noch gültigen Jahresjagdschein, der zur Zeit bei der Behörde zur weiteren Verlängerung eingesendet wurde, man nun im Frühjahr vor dem 31.03. zu einem Wildunfall gerufen wird (reguläre Jagdausübung könnte dünn werden in der Argumentation!) und man hat nur eine Kopie des JJS dabei. Drückjagd als Gast geht gar nicht wegen der Kontrollpflicht des Jagdleiters.

Man fährt also mit seinem Ausweis, der WBK und der Jagdscheinkopie pflichtgemäß zum nächtlichen Wildunfall, um dem Tierschutzgedanken Rechnung zu tragen. Nach getaner Arbeit und dem Verhindern des Erklärungsberichts der PVB, weil nun eine ganze 9 Para im polizeilichen Bestand fehlt, kommt das Streifenhörnchen noch auf die boshafte Idee, die Situation zu nutzen, um die Papiere des freundlichen Lodenjockels zu prüfen. Weil nachts sind alle Katzen grau und da kann man ja auch schnell mal was vergessen haben in der Eile.

Um hier also beförderungstechnisch positiven Beifang zu generieren, gibts nun das volle Kontrollprogramm wie damals als Schulterglatze gelernt.

Ausweis: Check.

WBK: Check.

Dürfte im Übrigen für die PVB das Wichtigste sein, vor allem dann, wenn in ländlichen Regionen weder Funk noch Handy funzen (ja, das gibt es in unserer Superindustrienation sogar immer noch ziemlich häufig).

Jagdschein: Kopie.

Hmm. Also zuverlässig ist der grüne Mann vor mir noch, sonst keine WBK, ausgewiesen hat er sich auch, damit spreche ich also wirklich mit dem WBK-Inhaber, nur der Jagdschein ist nur in Kopie da, weil er sich noch gültig bei der Behörde zur Verlängerung befindet. 

Jetzt gibt es für das Streifenhörnchen drei Möglichkeiten:

  1. Mündlich daraufhin weisen, dass der Lodenjockel seinen Jagdschein doch bitte im Original mit sich führt (im Wissen, das er nachher den Bericht für die verschossene Behördenpatrone/Dienstwaffeneinsatz schreiben muss, weil dann keiner mehr kommt) oder
  2. Punkt 1 und ein kleines Fass aufmachen und 10€ wegen vergessener Papiere vor Ort kassieren (A-Schein heißt das glaube ich) oder
  3. ein großes Fass aufmachen und sich aufspielen.

Was kann dann passieren? Eine Ordnungswidrigkeitenanzeige (In diesem Fall wurde allerdings beides vergessen!) mit Durchschrift an die Waffen- und Jagdrechtlich zuständige Behörde. Diese wird höchstwahrscheinlich eine OWi über 50€ bei Erstvergehen aussprechen. Dann kann man als Betroffener zahlen und schweigen oder Widerspruch einlegen.

Den Widerspruch würde ich mit dem rechtlich höher anzusiedelnden Tierschutz (Grundgesetz!) begründen vor einer Ordnungswidrigkeit, weil ein derzeitig noch gültiges Papier im Original nicht vorgelegen hat, sondern bei der zuständigen Behörde zur rechtzeitigen Verlängerung vorliegt. Also mit Notstand. Das könnten im Übrigen auch die PVB tun, da auch dies in den Ordnungswidrigkeitengesetzen §16 (Notstand im Polizei- und Ordnungsrecht) geregelt ist. Das ist dann der beauftragte Dritte (vorbeifahrender Jäger aus fremden Revier/Jäger, der vom Schießstand kommt und kein JJS dabei hat).

Worum geht es denn beim Vorlegen des Jagdscheins?

  1. Dass der Vorlegende eine entsprechende Prüfung abgelegt hat,
  2. dass die nötige Versicherung abgeschlossen ist und
  3. dass derjenige dort Jagdausübungsberechtigt ist.

Letzter Punkt hat sich eigentlich schon mit dem telefonischen Herbeirufen durch die PVB geklärt.

Man sieht also, das in diesem speziellen Fall ziemlich viele Weggabelungen für den Jäger negativ passiert werden müssen, damit es überhaupt zur behördlichen Auseinandersetzung kommt. Daher halte ich für eher unwahrscheinlich, dass dies jemals Thema vor Gericht war in diesem speziellen Fall wohlgemerkt.

Das eine Jagdscheinkopie bei Drückjagdteilnahme explizit nicht zulässig ist, habe ich schon gesagt, dass die normale Jagdausübung mit Kopie auch eher mit OWi endet, auch. Ansonsten ist glaube ich der PVB vor Ort eher nicht der Feind des Jägers. Es hängt sicherlich viel vom in den Waldrufen ab.

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Am 6.1.2020 at 06:13 , Jägermeister sagte:

Wir reden nicht von der Mitführungspflicht der WBK ...

Das war eine schöne Aufzählung. Ich gehe bei allen Punkten umstandslos mit, sowie bei deiner Schlussfolgerung. Ich habe mich bei allen Ausführungen bis jetzt auf die Mitführpflicht der Dokumente bezogen. Der Rest war mir bums.

Gemaule habe ich nur im Bezug auf die Aussage der 10€. Die Verfolgungsbehörde sind die Polis nur bei Vowis und haben auch da den Tatbestandskatalog als Festsetzung der Bußen. Bei einer WaffG-Owi würde ich mir jetzt schwer tun, dies mit ner Barverwarnung vor Ort abzustempeln.

Ich gebe dir Recht, dass du mit dem Widerspruchsverfahren beim Abfangen eines Tieres auf Aufforderung der Polizei und mittels Tierschutz als höherwertiges Gut höchstwahrscheinlich in trockenen Tüchern bist. Mir gings aber um die reine Lehre. Owi oder nicht Owi.

Gem. §53 I Nr.20, handelt ordnungswidrig wer entgegen §38 I S.1 oder II eine dort genannte Urkunde (ob man hier mit der beglaubigten Kopie reinkommt, wäre interessant)nicht mit sich führt ...

§38 I : Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen:

1. seinen Personalausweis oder Pass und

a, wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die WBK

...

2. in den Fällen des §13 VI den Jagdschein (dabei gehts um das Führen der Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung usw.)

Somit wären wir auch beim vergessenen Jagdschein bei der Owi wie im von dir genannten Artikel drin und der PVB vor Ort müsste die OwiAnzeige an die einschlägige Behörde als Verfolgungsbehörde abgeben.

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