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GunBoard-Kommentar zur AWaffV I: Schießen zum Spaß?


Sledge Hammer

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Da ja nun ein vorläufiges Endergebnis vorliegt, meine ich, wir sollten uns einige Gedanken um die AWaffV machen. Mich treibt zunächst die Frage um, was auf einem Schießstand denn nun eigentlich noch erlaubt ist, z. B. darf ich mit meinem UHR mit LPV noch schießen? Hier tut sich mir ein ungelöstes Spannungsverhältnis zwischen § 9 I Nr. 1 und Nr. 2 i. V. m. § 5 auf:

§ 9 dürfte als "oder-Vorschrift" dahingehend zu lesen sein, daß das Schießen auf Schießstätten dann erlaubt ist, wenn

die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schußwaffen nachweisen kann und das Schießen ... innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt
oder
auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung geschossen wird.

Nr. 2 verweist über § 5 auf die jeweils einschlägigen Sportordnungen (wir lassen mal außer Acht, daß es diese noch nicht gibt). Bei restriktiver Auslegung bedeutet dies, daß nach Nr. 2 nur geschossen werden darf, wenn sich der Schütze getreu an die Sportordnung hält, er also mit der je Disziplin zulässigen Waffe mit zulässiger Munition auf ein zulässiges Zielmedium auf zulässige Entfernung gemäß zulässigen Kommandos (sind die Schützen fertig) schießt. Da die Sportordnungen recht detailiert gefaßt sind, engt dies das Schießen nach Nr. 2 erheblich ein.

Nr. 1 dagegen fordert lediglich, daß es sich bei dem Schützen um einen WBK-Inhaber handelt und daß dieser im Rahmen seines Bedürfnisses schießt. Was genau soll letzteres nun bedeuten?

Da Nr. 1 nicht auf Sportordnungen rekurriert und sich das Sportschützenbedürfnis zu anderen Bedürfnisses dadurch abgrenzen läßt, daß der Sportschütze nicht zu einem bestimmten Zweck (Jagd, Selbstschutz) schießt, sondern (Breitensport) zur Erholung und zum Ausgleich, sollte die Nr. 1 dahingehend zu verstehen sein, daß sich ein WBK-Inhaber beim Schießen nicht im Korsett der Sportordnungen bewegen muß und nur die sonstigen Restriktionen (z. B. kein Verteidigungsschießen) beachten muß.

Läßt sich diese Auslegung mit dem Telos der Norm vereinbaren?

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M. E. nicht, da ich davon ausgehe, daß das "Spaßschießen" nicht mit einer unzulässigen Waffe (§ 6) erfolgen soll und im übrigen auch nicht eine unzulässige Übung im Sinne des § 7 ist.

Mir geht es nur um Abweichungen von den Sportordnungen der Verbände (z. B. Schießen auf Nahdistanzen oder auf nicht vorgesehene Zielmedien (Spielkarten, Luftballons).

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Ich lese das so:

Nr.3 -vor dem ausdrücklich ein "oder" steht- erlaubt das Schießen, soweit nur nicht Waffen nach §6 zum Einsatz kommen.

In der Begründung ist hier von "kommerziellen" Anlagen die Rede, aber davon steht in der VO nichts. Es kann ja wohl auch nicht sein, daß irgendjemand auf einer kommerziellen Anlage mehr darf, als ein Mitglied des BDS auf einem Vereinsstand.

Nr.2 und Nr.1 sind eigentlich überflüssig, weil sie, nachdem vor Nr.3 ein "oder" steht, das durch Nr.3 erlaubte Schießen nicht einschränken können.

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Ne, ne, Karaya hat Recht.

Vermutlich nicht ganz, wie mir inzwischen aufgefallen ist.

Nr.1 erfasst nämlich Leute, die die Berechtigung haben, Waffen zu erwerben, die nach §6 vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind und die damit schießen wollen.

Z.B. Jäger mit dem 2" - Revolver als Fangschußwaffe, BüMas etc.

Wäre es nach Brennecke gegangen, der ja vom sportlichen Schießen alles mögliche - z.B. alle Jagdwaffen - ausschließen wollte, hätte es dafür einen breiten Anwendungsbereich gegeben.

Wofür ist aber Nr. 2 gut?

Etwa für Altfälle? Also zum Beispiel für solche, die schon einen 2" Revolver haben und damit IPSC (=hoffentlich bald genehmigte Schießsportordnung) schießen wollen?

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Guter Einwand.

Vor allem im Licht des § 14 WaffG 2002, der den Begriff des Bedürfnisses wieder an die genehmigten Sportordnungen knüpft, womit wir dann auch für WBK-Inhaber wieder bei der Nr. 2a wären.

Dann wäre § 9 AWaffV so zu lesen, daß Nr. 1 eine Generalklausel darstellt, welche durch Nr. 2 u. 3 konkretisiert wird.

Hieß es nicht, das WaffG sollte anwenderfreundlicher werden?

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Ja klar sind das Alternativen.

Wenn man sie aber im Zusammenhang mit § 14 WaffG so lesen kann, wie ich das - provokannt - in den Raum gestellt habe, werden sie zu Alternativen ohne wirkliche Alternative.

Oder meinst Du, daß man § 14 WaffG die o. d. Ausstrahlungswirkung nicht zubilligen kann? Wäre ja wünschenswert.

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Also ich interpretiere diese verquaste Vorschrift insgesamt so:

Jeder darf mit allen Waffen schießen, die nicht vom Schießsport ausgeschlossen sind.

Wer eine WBK dafür hat, darf auch mit anderen Waffen schießen.

Ebenso darf man mit anderen Waffen schießen, wenn das im Rahmen einer genehmigten Sportordnung passiert.

Keine Ahnung, warum das so dämlich formuliert ist. Hoffen wir mal, daß unsere Verbandvertreter dafür verantwortlich sind, und daß der Sinn darin besteht, daß der flüchtige Leser nicht merken soll, daß Spaßschießen nach wie vor erlaubt ist. Sowas habe ich jedenfalls gehört (Letzter Absatz ohne Gewähr).

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Ich denke mal das es auch die Hintertür des Bedürfnissumfassten Zwecks ist. Fassen wir dort zusammen, das der WBK Antrag hinterfragt wofür man die Waffen braucht, haben sicherlich einige früher reingeschrieben: Im Verband XY (besser währe gewesen im Verband x und zu allen Veranstaltungen zu dennen ich eingeladen werde).

Demnach dürfte ein Schütze der jetzt vom Verband x zu y gewechselt ist, nicht mehr sein Bedürfniss nachweisen können, da er die Waffen für eine andere Sportordnung genehmigen liess?!

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  • 4 weeks later...

Dann sind wir uns ja einig.

1. § 14 WaffG kommt nicht die Ausstrahlungswirkung zu, die ich - als Provokation - formuliert habe.

2. Spaßschießen bleibt (für WBK-Inhaber) erlaubt.

Die Diskussion zeigt eigentlich, daß die Kommentierung des Gesetzes und der VO nicht den falschen Leuten überlassen werden sollte.

Karaya, hat sich WOanders Interesse an dem Kommentar ergeben?

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Nee, ein Anflug von Juristenhumor. Was tun, wenn ein Richter etwas nicht gelesen hat, was allerdings gaanz gaanz selten passiert - ihn höflich darauf hinweisen.

Ri: "Herr RA Hammer, dazu haben Sie nichts vorgetragen!"

SH: "Ich darf das Augenmerk des Gerichts auf Seite 3 meines Schriftsatzes vom xx.xx.2002 lenken. Dort der zweite Absatz."

Ri (liest): "Ah ja, aber Sie haben das nicht unter Beweis gestellt!"

SH: "Mit Verlaub :roll: , das steht im dritten Absatz."

O-Ton mündl Verhandlung vor dem Amtsgericht B.

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