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Achtung, wichtige Fristen nach dem Waffengesetz laufen aus


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Achtung, wichtige Fristen nach dem Waffengesetz laufen demnächst aus 31. August 2003:

1. Aufbewahrung nach § 36 Abs. 4 WaffG

"(4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der

Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen, so hat der Besitzer bis zum 31.

August 2003 die ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung einer diesen Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung vorzunehmen. Dies ist gegenüber

der zuständigen Behörde innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und nachzuweisen."

Wer Waffen und Munition bislang schon nach den jetzt gesetzlich geforderten Vorschriften aufbewahrt hat, ist nicht dazu verpflichtet, dies von sich aus

der Behörde zu melden. Auf Anfrage der Behörde (z.B. durch Fragebogen) zur Waffenaufbewahrung sollte jedoch unbedingt Auskunft gegeben werden.

Die Aufbewahrungsanforderungen nach dem WaffG und der vom Bundesrat beschlossenen Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz finden Sie unter http://www.fwr.de/03-07-2002%20Ergebnis%20der%20Novelle.htm#7

2. Munitionsmeldung nach § 58 Abs. 1 WaffG

"...Hat jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den

Besitz aus, so hat er diese Munition bis 31.August 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz."

Näheres zur Munitionsanmeldung finden Sie unter

http://www.fwr.de/munitionsmeldung_2003.htm

3. verbotene Waffen / Gegenstände nach §§ 40 Abs. 4, 58 Abs. 7 WaffG

Wer Waffen oder Gegenstände besitzt, die nach dem alten Waffengesetz nicht verboten waren und es nun seit 01.04.2003 sind, muss diese Gegenstände entweder bis zum 31.08.2003

* unbrauchbar machen,

* einem Berechtigten überlassen oder

* beim Bundeskriminalamt hierfür eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Zuständig ist beim BKA für waffenrechtliche Ausnahmegenehmigungen die Abteilung ZV 25. Der Antrag muss schriftlich erfolgen und bis zum 31.08.2003 dort eingegangen sein; vorgefertigte Antragsformulare existieren nicht.

Eine Übersicht der verbotenen Waffen finden Sie unter

http://www.fwr.de/03-07-2002%20Ergebnis%20der%20Novelle.htm#9

30. September 2003

Ende der "Amnestie" für unerlaubt besessene Waffen nach § 58 Abs. 8 WaffG

"Wer eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes unerlaubt besessene Waffe bis zum Ende des fünften auf das Inkrafttreten folgenden Monats unbrauchbar

macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes oder unerlaubten Verbringens bestraft. Satz 1 gilt

nicht, wenn

1. vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen

der Tat bekannt gegeben worden ist oder

2. der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen

musste."

Weitere Informationen zur Amnestie finden Sie unter

http://www.fwr.de/amnestie_2003.htm

----------------------------

Forum Waffenrecht e.V.

Landvogtei 1-3

79312 Emmendingen

Tel.: +49 (0)7641 - 92 92 18

Fax: +49 (0)7641 - 92 92 30

mailto:info@fwr.de

www.fwr.de

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  • 3 years later...

Neue "schnelle Eingreiftruppe" der USA in Bayern

Wie die CSU am Freitag freudig mitteilte, hat der bayrische Ministerpräsident Edmund Stoiber die Soldaten der neuen, im deutschen Bundesland Bayern stationierten Stryker-Brigade des US-Militärs "willkommengeheißen".

"Bayern bietet den US-Streitkräften optimale Ausbildungs- und Trainingsbedingungen, eine hervorragende Infrastruktur und eine enge und gute Zusammenarbeit", so Stoiber.

Allein in Eschenbach solle für etwa 3.600 US-Soldaten und deren Angehörige für rund 300 Millionen Euro die "New Town", eine eigene Gemeinde mit 830 Doppelhaushälften und Reihenhäusern gebaut werden. Insgesamt seien für den Ausbau der beiden Übungsplätze von Grafenwöhr bis zum Jahr 2008 Ausgaben von mehr als einer Milliarde Euro geplant.

Die Tatsache, daß das Arsenal in Grafenwöhr das größte in Europa ist, sei ein Beweis für "die hohe Wertschätzung des US-Militärs dür diesen Standort", sagte Stoiber.

Bei dem nun in Vilseck stationierten 2. Regiment der US-Kavallerie handelt es sich um eine "schnelle Eingreiftruppe", deren erklärtes Ziel es ist, möglichst schnell weltweit auf "Krisen reagieren" zu können, was zweifellos nicht weniger bedeutet, als daß es sich hier um eine Einheit handelt, die bei zukünftigen Angriffskriegen mit als erste eingesetzt werden wird. Die Tatsache, daß diese in Deutschland nicht nur geduldet wird, sondern sogar ausdrücklich von Stoiber willkommengeheißen wird könnte die bedingungslose deutsche Unterstützung für von den USA geführte Angriffskriege kaum deutlicher machen.

Einmal mehr scheint dies ein Zeitpunkt, da es dringend geboten ist, auf Artikel 26 des deutschen Grundgesetzes hinzuweisen. Dort heißt es:

"Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen."

Zu beachten ist hier, daß dieser Artikel sich keineswegs auf Handlungen einer deutschen Regierung beschränkt. Im Zweifelsfall ist hier - dem Gedanken des infolge des verheerenden 2. Weltkriegs verfaßten Grundgesetzes folgend - zweifellos anzunehmen, daß dies auch in Deutschland geduldete ausländische Truppen betrifft. Nun machen die USA aus ihrer Angriffsdoktrin - auch wenn diese den Deckmantel von "Präventivschlägen" trägt - keinerlei Hehl. Dies läßt wiederum nur den Schluß zu, daß eine deutsche Bundesregierung wie auch Landesregierungen, die die Stationierung solcher Einheiten - wie auch beispielsweise Überflugrechte für die an einem Angriffskrieg beteiligte US-Luftwaffe - genehmigen, sich einer eklatanten Verletzung des Grundgesetzes schuldig machen.

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