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Geladene Pistole gestohlen: Waffenscheinentzug


glockfan

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Wer seine Ersparnisse statt auf dem Konto eines Geldinstituts lieber unter dem Bett im Schlafzimmer deponiert, riskiert nicht weniger als bei einem Bankenkrach den Totalverlust des Geldes, wenn etwa Einbrecher das heimische Versteck ausfindig machen. Lassen die Langfinger dabei gleich noch eine Pistole mitgehen, die zur Abwehr eines solchen Überfalls munitioniert und schussbereit im unverschlossenen Schubfach des Nachttischs daneben lag, dürfen die Behörden zusätzlich den Waffenschein des Geschädigten einziehen, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). So jedenfalls hat es jetzt das Verwaltungsgericht Wiesbaden im Falle eines Rheingäuers entschieden, dem das Malheur passiert war (Az. 6 K 777/08).

Nachdem der um die Waffe gebrachte Mann den Diebstahl der Polizei gemeldet hatte, verlangte das dafür zuständige Kreisamt die Rückgabe seiner Waffenbesitzkarte. Ein Waffenschein dürfe nach den strengen deutschen Vorschriften nur demjenigen erteilt werden, der die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dafür müsse die Waffen stets sorgfältig verwahrt werden.

?Dass die gestohlene Pistole mit 13 Patronen geladen und damit schussbereit war, rechtfertigt zweifellos die Annahme einer prinzipiellen Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers?, erklärt Rechtsanwalt Marc N. Wandt (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Pistole unter einem Stapel von Taschentüchern in der Schublade des Nachttisches versteckt war. Denn der Nachttisch sei unverschlossen gewesen. Wie übrigens auch nach dem Diebstahl noch die Verstecke von drei weiteren Waffen des Mannes in seinem Hause. Obwohl der Mann vor Gericht erklärte, sich jetzt um einen Waffenschrank bemühen zu wollen, lasse laut Richterspruch die gravierende Sorglosigkeit in Vergangenheit und Gegenwart keine gesetzmäßige Verwahrung in der Zukunft erwarten. Der Entzug des Waffenscheins ist damit rechtens.

http://www.marlaktuell.de

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  • 2 weeks later...

Tja, das kommt immer drauf an. Dass er keinen Tresor der entsprechenden Norm besaß, ist natürlich an sich schon ein Grund wie hier geschehen die Zuverlässigkeit zwingend abzusprechen. Aber dass er in seiner Wohnung, also seinem befriedeten Besitztum, eine geladene Waffe liegen hatte, ist allein noch kein Grund. Solange er anwesend ist und niemand sonst Zugriff auf die Waffe hat.

Hier ist die Definition des Begriffes "Führen" ausschlaggebend. Innerhalb seiner Wohnung darf er, auch als Sportschütze, die Waffe "führen", eben weil es laut Gesetz in dem eigenen befriedeten Besitztum kein "führen" gibt.

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