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Unterschiedliche Waffensachkundeprüfungen ?


Sergeant-Miller

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Da ich mich mit dem Deutschen Waffengesetz nicht besonders gut auskenne habe ich folgende Frage.

Ich habe durch meine Deutschen Sportgenossen gesehen das einige Waffenbesitzer eine Waffensachkunde nach § 7 des WaffG abgelegt haben, andere nach § 28,29 und 35 des WaffG abgelegt haben, wo liegt jetzt da der Unterschied.

Was ich rausgefunden habe, regelt der § 35 des WaffG den Erwerb des Waffenscheins ?

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Gute Frage, meine Sachkundeprüfung schließt auch den § 28,29 und 35 mit ein, ich weiß auch von Arbeistkollegen die für den Sicherheitsdienst die Prüfung bei einem Verein abgelegt haben das diese nach § 7 des WaffG geprüft wurden.

Was mich eben wunderte, die Kollegen haben Ihre Prüfung innerhalb von 2 Tagen einschließlich Vorbereitung abgelegt, manche hatten noch nie eine Waffe in der Hand, bei mir war eine Prüfungsvorbereitung von 3 Monaten Pflicht ?

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§ 7 Sachkunde

(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür

bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.

[hr:3902d5112e]

§ 28 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entsprechend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen. Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.

(2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des

Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, sind der

zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher über die Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.

(4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch der Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3 bezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen.

Unterabschnitt 5 Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes

§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn

1. er Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist und

2. der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen

oder Munition Berechtigten gewährleistet ist.

(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wird die Erlaubnis nach Absatz 1 als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt.

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Normal ja, den die Prüfung nach § 7 WaffG ist für Sportschützen gedacht die keine Waffen führen.

Die Prüfung nach § 28,29 und 35 ist für Berufswaffenträger die Waffen auch in der Öffentlichkeit ( U-Bahnwache, Werttransporte usw. ) am Körper tragen bzw. führen.

Warum einige Sicherheitsdienst nach § 7 prüfen lassen und die Behörde das auch noch zuläßt das die dann in der Öffentlichkeit die Waffen führen ist mir unverständlich.

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habe beide "mitlerweile"!

Beim 7er wurde die Prüfung/Schulung vom BVSW und dem KVR durchgeführ!

In München laufen einige aus den Sicherheitsdiensten mit dem 7er rum "warscheinlich is diese Prüfung für die Firmen einfach günstiger und die Rechtsfrage naja ich sag nur CAP am Flughafen München (Süddeutsche Zeitung).

MfG Besu

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  • 1 month later...

Also ich bin als Sportschütze nach §7 geprüft....

soweit ich das jetzt weiß besagt die Prüfung nach §7 das man halt Sachkundig ist im Umgang mit Waffen und was so dazu gehört....

die anderen Paragraphen kenn ich da gar nicht, ich denke mal das es vielleicht für Jäger ist, Waffenscheinprüfungen etc.

EDIT: Ok, wurde ja oben schon erklärt, nächstes ma les ALLES durch :D.

Aber immerhin lag ich mit meiner Vermutung richtig :)

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