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Waffenrecht: Schießen auf nicht genehmigtem Stand


Whitestar

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Ich bitte um waffenrechliche Prüfung: Ein Verein unterzieht seinen Kurzwaffenstand aufgrund behördlicher Auflagen einer Generalrenovierung, d.h. die 25m Halle ist komplett entkernt. Inzwischen wurde ein neuer Lamellen-Kugelfang aus Spezialstahl in Eigenleistung installiert. Nun kommt ein Schlaumeier auf die Idee : wir könnten ja mal ausprobieren ob der Kugelfang auch meine 30-06 aushält. Wie gesagt, der Stand ist noch nicht behördlich abgenommen. Spätestens bei der Abnahme wird die "Delle" auffallen. 

Wie seht ihr das? 

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vor 25 Minuten, Whitestar sagte:

D`accord, aber kann mir jemand den rechtlichen Hintergrund geben. Im Affengesetz habe ich noch nichts gefunden. 

Weil du unterschiedliche Bedürfnissregelungen dafür hast steht das nicht klar drin.
Jäger und Brauchtumsschützen dürfen ja auch außerhab von Schießstätten schießen.

Sportschützen nicht. Daher ist hier der Paragraph für Schießstätten relevant.

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Auf unserem alten KW-Stand waren Langwaffenkaliber verboten. Der Grund, unsere Jäger haben ihre Jagdwaffen auf 25 m voreingeschossen. Nach sehr kurzer Zeit war die stabile Stahlbetonwand samt vorgelagertem Holzverhau durchgeschossen. Die Geschosse traten hinter dem Schießstand ins Freie aus. Da war zwar der Berg, aber ein Unbedarfter Analphabet hätte über den Sperrzaun klettern und zwischen Wand und Berg durchgehen können. Nach einem kompletten Umbau und einer Erweiterung von 5 auf 10 Bahnen war dann auch der Kugelfang entsprechend ausgestattet. Trotzdem sind Langwaffenkaliber immer noch nicht zugelassen.

Grüße

Gunfire

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vor 1 Stunde, Whitestar sagte:

Wenn die Behörde uns den Stand dicht macht ist es auch mein Problem. Und das von vielen anderen. 

Machen Sie ja nicht wenn der Stand in Ordnung ist.
Aber natürlich kann der Verein zu einer Strafe verdonnert werden wenn er den Übeltäter nicht findet und der ist ja wohl bekannt.

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Ich zitiere mal aus §27 WaffG

Zitat

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen

Der Antragsteller ist der Schützenverein und die Genehmigungsbehörde und auch die Versicherung könnten die erforderliche Zuverlässigkeit in Frage stellen. 

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vor 54 Minuten, Whitestar sagte:

Der Antragsteller ist der Schützenverein

Die würden nur dann in die Klemme kommen - m. A. n.  -  wenn er mit deren Wissen und Billigung geschossen hätte.

Hat er gegen eine entsprechende Anweisung des Vorstandes, dort nicht zu schießen, verstoßen, wäre die Frage zu klären, warum sie den Schuß nicht unterbinden konnten.

Eine gute Begründung des Vorstandes/Schützenmeisters und die .30-06 (u. a.) des Schützen ist/sind Geschichte.

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Was scheint das manchen Orts alles kompliziert zu sein. Auflage erhalten die Lamellen zu tauschen bzw die Grate zu entfernen. Umbau auf Schubladensytem geplant um die Lamellen einfacher tauschen zu können. Die Halterungen aus Hardox400 als Technische Zeichnung dem SSV im Vorfeld zukommen lassen. Ok bekommen, bestellt, eingebaut. Alte Lamellen umgedreht, reingeschoben. Fotos vom Umbau und dem fertig gestellten Kugelfang an den SSV. Hat es abgenickt und dem Amt gemeldet, dass alle Mängel beseitigt wurden. Der Stand war nur zum Umbau 1,5 Wochen gesperrt. Kann aber auch an mir liegen, dass ich da einen Vertrauensvorschuss habe, weil ich alles Beanstandete nach seinen Wünschen innerhalb kürzester Zeit erledigt habe. Inzwischen habe ich 3 Abnahmen mit ihm gemacht.

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@Elster1962, darum geht es doch gar nicht. Es geht darum, daß sich der Betreiber des Standes nicht angreifbar macht. Und das aus lauter Daffke heraus. Das ist einfach nur dumm. ICH werde garantiert niemanden anscheißen, bei anderen bin ich mir da nicht so sicher. Ab und zu wird ja auch einer aus dem Verein geschmissen, weil er so richtig Schaizze gebaut hat. 

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