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Änderungen im Waffenrecht ab 1. September


Jägermeister

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vor 1 Stunde, Gunfire sagte:

War dieser Geisel nicht mal STASI-Mitarbeiter? Ich meine, etwas in dieser Richtung gelesen zu haben.

Grüße

Gunfire

wiki ist nicht unbedingt die zuverlässigste Quelle , aber "Betroffene" klagen schon mal "gerne" gegen Einträge dort , da wiki eben doch nach wie vor eine breit genutzte Informationsquelle für jedermännchen/jederfrauchen sind und darin steht Folgendes zu seiner SED-Mitgliedschaft:

Quelle -->

https://de.wikipedia.org/wiki/Andreas_Geisel

Geisel trat mit 18 Jahren in die SED ein. Nachdem die DDR-Volkskammer das Massaker auf dem Platz des himmlischen Friedens in Peking „mit lang anhaltendem Beifall begrüßte“, ist er nach eigenen Angaben im Jahre 1989 nach einer vierjährigen Mitgliedschaft aus der SED wieder ausgetreten.[1] Über seine Zeit in der SED sagte er später, dass er „nicht stolz“ darauf sei, aber er „schäme“ sich nicht. Er sehe seine SED-Zeit vor allem als „eine Zeit des Erwachsenwerdens und der Loslösung vom Elternhaus“ und als „Beginn des selbstständigen Denkens und der selbstständigen Entscheidungen“.[1

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vor 2 Stunden, Immerbadisch sagte:

wiki ist nicht unbedingt die zuverlässigste Quelle , aber "Betroffene" klagen schon mal "gerne" gegen Einträge dort

Ich hab das nicht bei Wiki gelesen. Auf jeden Fall hat der "Herr" eine sehr merkwürdige Auffassung von Recht und Anstand.  Weil ER etwas nicht mag, muss er ER es deutschlandweit verbieten wollen.

Grüße

Gunfire

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vor 6 Minuten, Gunfire sagte:

  Weil ER etwas nicht mag, muss er ER es deutschlandweit verbieten wollen.

Grüße

Gunfire

Ich Video wurde gesagt, es hat ihm die Anzahl der Fälle von Gaswaffen wo die Polizei einschreiten musste nicht gepasst. Waren glaube ich 330 oder so. Jedoch waren bei so ca. 220 (aus der Erinnerung heraus) Verstösse die das Tragen bzw. Führen von Gaswaffen betrifft ohne den dafür benötigten kleinen Waffenschein, was ja schon jetzt verboten ist. Sprich es ist in Deutschland verboten eine Gaswaffe zu führen ohne den kleinen Waffenschein rechtsmässig zu haben/besitzen.

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  • 1 year later...

Wo steht eigentlich im Waffenrecht, daß ein Verein die Nichtteilnahme am Schießen melden muß?

Bislang war immer die Rede davon, daß er den Austritt des Mitgliedes melden muß.

Ist hier wieder vorauseilender Gehorsam im Spiel oder habe ich einige neuere Änderungen verschlafen?

Ich bin - obwohl seit 1964 mehr oder weniger im Schießsport unterwegs - jetzt vom Kreis angeschrieben worden, daß mein Verein gemeldet hat, daß ich seit über 1 Jahr nicht mehr geschossen habe und ich Schießen nachweisen muß, weil ich sonst mein Bedürfnis verliere.

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Am 21.3.2023 at 17:36 , Jägermeister sagte:

Mindestens für das Grundbedürfnis ist das egal, da länger als 10 Jahre WBK-Inhaber.

Mehr hab ich sowieso nicht mehr, da ich schon einiges abgestoßen habe.

Für einen eventuellen Überhang ist es eigentlich auch egal, da in einer der vielen "Erklärungen" für die Anwendung des WaRe steht, daß für die Waffen über den Regelbedarf kein Bedürfnisnachweis mehr erforderlich ist, wenn der Waffenbestand vor 2009 eerworben wurde. es wäre jetzt ein Treppenwitz des WaRe, wenn ich für den Überhang kein Bedürfnis nachweisen müßte, dafür aber für den Regelbedarf..

Das wird hier immer bekloppter.

Mich würde aber interessieren, auf welcher Grundlage der Verein eventuell eine Nichtteilnahme melden müßte. Wenn dafür keine rechtliche Notwendigkeit besteht, dürfte er ein paar Probleme bekommen und ich habe nichts im WaRe gefunden, das eine Meldung bei ausbleibender Aktivität erforderlich macht.

Inwieweit hier evtl. sogar Datenschutzrechtliche Probleme eine Rolle spielen könnten, werde ich mal eruieren.

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Zitat

sind auch eine Bescheinigung der schießsportlichen Aktivität der letzten 24 resp. 12 Monate.

Da wäre ich mir nicht sicher, denn den Nachweis über die schießsportliche Aktivität muss ich als Schütze dem Verband nachweisen, der dann die Bestätigung für das Amt ausstellt. Der Verein bestätigt lediglich die Mitgliedschaft in Selbigem, oder hat esa da auch schon wieder eine Änderung gegeben?
Erst bei mehr als 10 Jahre als WBK Besitzer reicht die einfache Bestätigung durch den Verein und zwar ohne Anzahl der Trainingstermine. Ausnahme nach dem neuesten Urteil wenn das Grundkontingent überschritten ist und auch dann läuft das meines Wissens über den Verband und nicht den Verein.

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Am 21.3.2023 at 23:25 , Califax sagte:

Wenn das wirklich so stimmt, würde ich denjenigen juristisch grillen, der das verzapft hat.

Das ist zumindest meine Absicht -  ob das bis zur Juristerei geht, weiß ich noch nicht:

Auf jeden Fall werde ich erst einmal Auskunft darüber verlangen, auf welcher rechtlichen Basis der Verein diese Meldung gemacht hat.

Hat gerade einer diesen § mit der 10Jahresfrist parat?

Ich müßte mich sonst durch die ganzen WaffG nebst Bedienungsanleitungen wühlen; ich weiß, daß es irgendwo  in den Bedienungsanleitungen in einem Nebensatz steht.

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Am 22.3.2023 at 00:07 , Greenhawker sagte:

Ausnahme nach dem neuesten Urteil wenn das Grundkontingent überschritten ist und auch dann läuft das meines Wissens über den Verband und nicht den Verein.

Bei der Überschreitung des Grundkontingents gilt allerdings auch die Einschränung, daß die Bedürfniserklärung entfällt, wenn der Erwerb vor 2009 erfolgt ist (Bestandsschutz).

Das könnte im unsinnigsten Fall dazu führen, daß du ein Bedürfnis für den "Überbestand" nicht nachweisen mußt, weil vor 2009 erworben, jetzt aber das Bedürfnis für den Grundbestand nachweisen mußt.

wenn der dann entfällt, dann lochen sie alle Karten - -  Ziel erreicht.

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So sieht so ein Schreiben aus.

Nun frage ich mich, wie die Kopie eines Mitgliedsausweises eines anderen Vereins mein Bedürfnis erhalten soll, wenn ich dort genauso wenig Schieße, wie in Hemmingstedt. Also diese Logik kann ich nicht nachvollziehen. Wenn, dann hätte sie die Schießnachweise im anderen Verein anfordern müssen.

 

Bedürfnisnachweis.jpg

Edited by Der Reservist
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Am 22.3.2023 at 10:26 , Der Reservist sagte:

Hat gerade einer diesen § mit der 10Jahresfrist parat?

Zitat

Grüne Waffenbesitzkarte (WBK) - Bedürfnis zum Besitz (§ 14 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 4 WaffG)

  • Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses generell alle 5 Jahre (§ 4 WaffG) – bisherige 3-Jahresüberprüfung nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis entfällt
  • Nach 5 und 10 Jahren nach der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis wird überprüft, ob das einmal erteilte Bedürfnis noch fortbesteht.
  • Dazu muss der Waffenbesitzer pro Waffengattung (Kurz- / Langwaffe) nachweisen, dass er mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe den Schießsport betrieben hat.
  • Dies ist dann gegeben, wenn in den letzten 24 Monaten vor dem Überprüfungstermin mindestens einmal pro Quartal oder sechsmal pro Jahr entsprechend Schießaktivität nachgewiesen wird.
  • 10 Jahren nach der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis wird das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses durch eine Bescheinigung des Schützenvereins bzw. Landesschützenverbandes durch das Fortbestehen der Mitgliedschaft des Sportschützen nachgewiesen.
  • § 15 Abs. 1 Nr. 7 b) WaffG: Verpflichtung der Vereine, einen Nachweis der Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder zu führen.

Ich würd den Verein verbal grillen, bis nur Asche übrig bleibt.

Was für A…Krampen!

Hatte als 1. Vorsitzender auch grade zum ersten Mal mit einer 10 Jahres Bescheinigung zu tun.

Des weiteren melde ich aber nur, wie gefordert, WBK Inhaber bei Austritt. Wer nicht bei uns schiesst, kann das ja woanders tun. Dafür muss jeder selber sorgen, das er sein Bedürfnis erhält.

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Am 22.3.2023 at 10:51 , Der Reservist sagte:

Ich muß dann nur aufpassen, daß sie mich nicht aus dem Verein werfen.

So sieht es aus. Es soll ja auch Möglichkeiten geben, die angeblich fehlenden Schießnachweise 12-18 mal(bzw. regelmässig) nachzuerfüllen. Dann brauchst halt einen guten Zugang zu den Schießständen mit Aufsicht, es sei denn, Du hast den Lehrgang "Bescheinigung für Schiess-und Standaufsichten nach §27 WaffG i.V. m. § 10 WaffV " absolviert, dann darfst Du  sogar alleine auf dem Stand schiessen, zumindest bei uns in BW so geregelt.

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Am 22.3.2023 at 00:07 , Greenhawker sagte:

Da wäre ich mir nicht sicher, denn den Nachweis über die schießsportliche Aktivität muss ich als Schütze dem Verband nachweisen, der dann die Bestätigung für das Amt ausstellt.

Nö, bis 2025 kann das noch der Verein - sagt zumindest unsere Amtfrau. Warum sollte ich mich da streiten?

Dh., für die Alten Hasen wird alleine die Mitgliedschaft in Verein und Verband bestätigt, bei den Jungfüchsen zusätzlich:

Zitat
  • Nach 5 und 10 Jahren nach der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis wird überprüft, ob das einmal erteilte Bedürfnis noch fortbesteht.
  • Dazu muss der Waffenbesitzer pro Waffengattung (Kurz- / Langwaffe) nachweisen, dass er mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe den Schießsport betrieben hat.
  • Dies ist dann gegeben, wenn in den letzten 24 Monaten vor dem Überprüfungstermin mindestens einmal pro Quartal oder sechsmal pro Jahr entsprechend Schießaktivität nachgewiesen wird.

Die

Zitat
  • § 15 Abs. 1 Nr. 7 b) WaffG: Verpflichtung der Vereine, einen Nachweis der Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder zu führen.

wälzen wir auf die einzelnen Mitglieder ab und verpflichten sie, dies im Falle einer Überprüfung mit entsprechenden Nachweisen, z.B. im Schießbuch zu belegen. Im Gesetz steht nicht, dass der Verein jederzeit über diese Daten verfügen muss, nur dass sie zu führen sind. Wenn jeder auf sich achtet, ist jeder beachtet. Das brauchen wir eben bei den "Jungfüchsen", die zum Behufe der Bestätigung ihre Nachweise vorlegen müssen.

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Jedenfalls hat der Verein(svorstand) definitiv nicht das Recht, seine Mitglieder bei der Behörde wegen Verdachts der versuchten "Inaktivität" anzuschwärzen.

Am 22.3.2023 at 11:44 , Waltherchen sagte:

Des weiteren melde ich aber nur, wie gefordert, WBK Inhaber bei Austritt. Wer nicht bei uns schiesst, kann das ja woanders tun. Dafür muss jeder selber sorgen, das er sein Bedürfnis erhält.

Genau so. Und wer so ein Bestätigunspapierchen haben möchte, zeigt eben seine Nachweise, wo auch immer erworben, vor. Fertig.

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