Jägermeister Posted December 28, 2011 at 06:48 PM Share Posted December 28, 2011 at 06:48 PM Allgemeine Hinweise Das Waffengesetz (WaffG) als Bundesgesetz obliegt in der Ausführung grundsätzlich den Ländern. Sofern Sie Fragen zum Waffenerwerb und -besitz, Führen und Schießen, Herstellen, Bearbeiten oder zum Verbringen und zur Mitnahme von Waffen haben, wenden Sie sich bitte an ihre örtlich zuständige Waffenbehörde. Hierzu zählen auch Fragen zum "Kleinen Waffenschein". Für die Vergabe von Prüfzeichen (z.B. "F im Fünfeck", Raute, Trapez) und Zulassungen nach dem WaffG (z.B. Schreckschusswaffen) ist die Physikalisch Technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig zuständig. Physikalisch-Technische Bundesanstalt Das BKA ist gemäß § 40 Abs. 4 WaffG zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für verbotene Waffen und Gegenstände. Diese sind in der Anlage 2 zum WaffG, der sogenannten "Waffenliste" (Anlage 2 zu § 2 Abs. 2-4 WaffG) aufgeführt. Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik "Feststellungsbescheide". Info-Flyer des Bundeskriminalamtes zum neuen Waffengesetz - Stand: August 2008 Flyer zum neuen Waffenrecht Lagebilder Waffenkriminalität Die Bundeslagebilder Waffenkriminalität enthalten in gestraffter Form die aktuellen Erkenntnisse zur Lage und Entwicklung im Bereich der Waffenkriminalität. Bundeskriminalamt Bundeslagebild Waffenkriminalität 2007 Download (pdf/1980 KB) Link to comment Share on other sites More sharing options...
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