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Def. "Waffe"


dynamite

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In einer "alten" Unterlage, Lexikon Bibliographisches Institut Leipzig 1982, steht:

"Waffen: Mittel zur Bekämpfung gegnerischer Ziele durch Hieb, Stich, Schuß, Spreng- u. Splitterwirkung, Brand, Strahlen, Vergiftung oder Verseuchung"

weiter heisst es: "herkömmliche Waffen sind Schützenwaffen (Bajonett, Handgranaten, Karabiner, Maschinengewehre ...),

Artilleriewaffen (Haubitzen, Kanonen, Geschoßwerfer, ....)

sowie spez. Waffen der Luft- und Seestreikräfte ...

die Juristen werden sicher noch spezielle Definitionen aus dem Hut zaubern

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Die Legaldefinition ergibt sich aus dem aktuellen Waffengesetz. Das dürfte hier doch irgendwo verlinkt sein. ( http://www.mek-schuetzen.de/Sites/WaffG.html )

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 WaffG neu

Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände

und

2. tragbare Gegenstände,

a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

B) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

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2. tragbare Gegenstände,

a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

B) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Also mir persönlich stehen da zuviele Menschen drin (Angriffs-.....),

ein Glück, daß meine Armbrust und meine Steinschleuder keine Waffen sind, da ich sie nur zur Großwildjagd benutze. :mrgreen:

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...

Also mir persönlich stehen da zuviele Menschen drin (Angriffs-.....),

ein Glück, daß meine Armbrust und meine Steinschleuder keine Waffen sind, da ich sie nur zur Großwildjagd benutze. :mrgreen:

Leider kommt es darauf nicht an. Die sog. Zweckbestimmung einer Waffe wird ihr vom Hersteller in die Wiege gelegt.

Der Wille des Eigentümers/Besitzers einer Waffe kann sich darauf auswirken, muß es aber nicht. Wird jetzt etwas knifflig. Wenn genügend Kaffee durchgelaufen ist suche ich mal in meinen Unterlagen nach einem vernünftigen Beispiel

Ich habe hier die Kommentare zum alten Waffenrecht rumstehen und muß da mal wieder reinschauen.

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Aus dem Bereich der Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen.):

- Düllenbajonett. Über den Sinn und Zweck dieser Kriegswaffe (nicht im Sinne des KWKG aber im Sinne unserer Muttersprache) kann man wohl nicht ernsthaft streiten.

Der Hersteller hat es zum Töten von Menschen erschaffen. Nach dem Willen des Gesetzgebers bleibt diese Eigenschaft unveränderlich mit dem Gegenstand verbunden, solange es aufgrund seiner Beschaffenheit dem ursprünglichen Zweck dienen kann. Also z.B. nicht hoffnungslos verrostet ist.

Es ist und bleibt eine Waffe die dem Waffengesetz unterliegt.

- Ein Schaukampfschwert fällt demnach nicht darunter. Es wurde nicht gebaut um Menschen zu töten oder zu verletzen und hat daher auch keine geschliffene oder auch nur großartig gehärteten Klinge. Das Verletzungen beim sportlichen Umgang damit nicht ausgeschlossen sind können wir uns zwar auch alle denken, aber die Schaukämpfer wollen sich mit Sicherheit nicht gegenseitig verstümmeln wie so manche Boxer. :shock:

Aber wenn Du das Ding schärfst usw. machst Du dich eben zum Hersteller und verleihst ihm eine neue Bestimmung.

Und bitte nicht die Waffen nach § 1 (2) Nr. 2 b vergessen. Hier legt der Gesetzgeber einfach die Eigenschaft als Waffen fest.

Ich hoffe das hat etwas weiter geholfen (mühsam ernährt sich das Eichhörnchen :roll: )

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Besten Dank für die kompetenten und schnellen Antworten!

:thumbs:

Der Ursprung meiner Frage ist eben folgender: in der Schweiz (wo wir überhaupt erst seit knapp fünf Jahren ein nationales Waffengesetz haben!) ist der Waffenbegriff im Gesetz gar nicht definiert. So hat das Schweizerische Bundesgericht das gemacht, und zwar mit einem mir unverständlichen Resultat:

"Eine Waffe ist ein Gegenstand, der nach seiner Bestimmung zu Angriff oder Verteidigung dient."

(BGE 96 IV 16 vom 6. März 1970, seither immer wieder bestätigt)

Höchstrichterliche Unwissenheit..?

Ein mittelalterliches Schutzschild beispielsweise sollte man doch nicht in einen Topf werfen mit einem Schlagring? Bei der einfachen Körperverletzung nach CHer Recht wird die Tat dann vom Antrags- zum Offizialdelikt, wenn der Täter sie mit einer Waffe ausführt - damit wird das Schutzschild den gefährlichen Gegenständen und Gift (in selbiger Norm) gleichgestellt, was mich stört.

Das Problem ist aber wohl eher theoretischer Natur, denn beim Raub beispielsweise wird eine "gefährliche Waffe" verlangt, was man von einem Schild wohl nicht behaupten kann...

StGB. 123

Einfache Körper- verletzung

1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).

2. Die Strafe ist Gefängnis, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,

wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht,

wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind.

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Zunächst mal zu Deiner "gefährlichen Waffe", die gibt es weder bei euch noch bei uns. Da steht gefährlicher Gegenstand. :D

Dazu die Legaldefinition des deutschen Strafrechts, die sich nach der letzten Strafrechtsreform aus dem § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung, ergibt.

§ 224 StGB Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,

4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

So, hier steht nun wieder gefährliches Werkzeug, aber vor der letzten Strafrechtsreform war die Gefaährliche Körperverletzung in dieser Form im jetzt gestrichenen Paragraphen 223a allein untergebracht. Damals sprach man auch von einem gefährlichen Gegenstand. Warum das Wort geändert wurde ist mir nicht bekannt, die Bedeutung ist jedoch durch die Rechtsprechung bestätigt.

Und da ich bloß ein blöder Schutzmann im Ruhestand und kein Volljurist bin, darfst Du mich jetzt bitte nicht fragen wo sich Eure Juristen die Definition herholen.

Ich habe offengesprochen keine Lust mich jetzt nach mit diem Rechtsgebiet zu beschäftigen; ich könnte mir aber eine gemeinsame Basis aufgrund supranationalen Rechts vorstellen.

Das musste man sich wie eine Konvention auf UNO-Ebene vorstellen, was sollen UNO-Staaten in ihren Ländern unter Strafe stellen um Mindeststandarts einzuhalten.

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Wie definiert man denn "gefährlich"

oder

wie gefährlich ist eine Waffe ? :roll:

Tja, das ist eine gute Frage. Unsere Gesetze sind voll von solchen unbestimmten Rechtsbegriffen. Die Gerichte klären dann die genaue Bedeutung, in letzter Instanz das Bundesgericht.

Eine gefährliche Waffe ist gemäss BGer z.B. eine (scharfe) Schusswaffe, Handgranaten und Bomben, aber auch CN-Gaspistolen, Sprühmittel und Schlagringe. Eine nicht gefährliche Waffe ist ein geöffnetes Taschenmesser. Ein geschlossenes hingegen ist keine Waffe. Ein gefährlicher Gegenstand (früher Werkzeug - so hat sich der Wortlaut genau anders geändert als bei euch in Dtl.) ist z.B. ein Hammer.

@ Sven

Bei einfacher Körperverletzung steht "gefährlicher Gegenstand". Ich schrieb aber oben Raub, und dort steht "Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe" :china:

StGB. 140

Raub

1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt.

2. Der Räuber wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.

3. Der Räuber wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft,

wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat,

wenn er sonstwie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.

4. Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.

Komplizierterweise kommt hinzu, dass man bei der betreffenden Passage nicht auf die subjektiv vom Opfer empfundene Gefährlichkeit abstellt (wie z.B. bei einer ungelandenen Pistole), sondern auf die objektive Gefährlichkeit (könnte man konkret schiessen damit?). - Also nicht so ganz einfach und selbstverständlich das Ganze, und ein anschauliches Beispiel für die Schweizer Gesetzesauslegung und -anwendung.

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PS: seit unserem supertollen Waffengesetz haben wir natürlich auch eine Legaldefinition von "Waffen". Ob diese Definiton aber so 1:1 ins Strafrecht übernommen wird bzw. die bundesgerichtliche Umschreibung verdrängt, weiss ich leider nicht - Metzler plant ja aber auch schon wieder das nächste Waffengesetz und zusammen mit der (ständig ändernden) Verordnung herrscht in diesem Bereich ein solches Chaos...

Art. 4 Begriffe

1 Als Waffen gelten:

a.

Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Hand- und Faustfeuerwaffen);

b.

Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;

c.

Dolche und Messer mit einhändig bedienbaren Schwenk—, Klapp—, Fall—, Spring- oder anderen Auslösemechanismen;

d.

Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne, Wurfmesser und Hochleistungsschleudern;

e.

Elektroschockgeräte, welche die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können.

2 Als Waffenzubehör gelten:

a.

Schalldämpfer;

b.

Laser- und Nachtsichtzielgeräte.

3 Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche und welche als besonders konstruierte Waffenbestandteile zu betrachten sind.1

4 Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Hand- oder einer Faustfeuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.

PPS: wer ein noch so kleines Messerchen, das sich einhändig aufklappen lässt, in der Schweiz mit sich führt, macht sich bereits strafbar; und letzthin erzählte mir ein Grenzer, dass sie bei Erwischten diese Dinger gleich einziehen und vernichten plus Busse von Fr. 300.-...!!

:dr::dr:

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Uups, überlesen weil ich das an anderer Stelle erwartet habe. :oops:

Nun gut, dann müßte ich mir erst Euer Strafgesetzbuch durchlesen wo was definiert wird.

Die unterscheiden sich leider etwas im Aufbau.

...Komplizierterweise kommt hinzu, dass man bei der betreffenden Passage nicht auf die subjektiv vom Opfer empfundene Gefährlichkeit abstellt (wie z.B. bei einer ungelandenen Pistole), sondern auf die objektive Gefährlichkeit (könnte man konkret schiessen damit?). - Also nicht so ganz einfach und selbstverständlich das Ganze, und ein anschauliches Beispiel für die Schweizer Gesetzesauslegung und -anwendung.

Der entsprechende Passus in unseren § 240 - Raub lautet:

...unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben...

Dieses ungute Gefühl kann ich teilen, aber es ist in der Systematik des Straf-/Strafprozeßrechts begründet.

Dabei kommt es bei der Beurteilung einer Tat auf die Verwirklichung der objektiven und der subjektiven Tatbestandsmerkmale an.

Objektiver Tatbestand, das ist kurz gesagt der Wortlaut des Gesetzes, ob dieser im Tatgeschehen verwirklicht wurde oder nicht.

Wenn man das bejahen kann, muß der subjektive Tatbestand geprüft werden. Hat der Täter auch die Verwirklichung der objektiven Tatbestände gewollt, oder hatte er eine andere Absicht?

Und noch eine andere grundsätzliche Sache die für die Auslegung von Gesetzen wichtig ist. Der Wille des Gesetzgebers.

Das wird oft vergessen. Die Juristen ziehen aber z.B. die sog. amtliche Begründung für ein Gesetz zu Rate. Das ist ganz grob gesagt ein Protokoll des Zustandekommens des Gesetzes.

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  • 3 weeks later...

Man sollte sich ab und zu die Definition "Waffe" aus dem ersten Entwurf des WaffG ins Gedächtnis zurückrufen, damit man nicht vergißt, welchen Geistes Kind dieses Gesetz ist:

Die Geltung des Bedürfnisprinzips ... bildet das zentrale Element des deutschen Waffenrechts. Es leitet sich hauptsächlich daraus her, daß die Verwendung von Waffen primär dem Schutz der Rechtsprechung zu dienen bestimmt ist und dieser Schutz mit Waffengewalt als Kernbereich dem Staate obliegt. Waffen sind demnach Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, zur Befolgung der Gesetze gegen Bürger eingesetzt zu werden, wobei ein solcher Einsatz zur Verteitigung der Rechtsordnung bestimmungsgemäß zur Verletzung oder letztlich gar zur Tötung eines Rechtsbrechers führen kann. An dieser Wesensbestimmtheit einer Waffe, insbesondere einer Schußwaffe, ändert sich prinzipiell nichts dadurch, daß Schußwaffen auch zur Jagd oder zum sportlichen Schießen verwendet werden.

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  • 3 years later...

Markgräflerland

Der liebe Gott ist seit 6 Tagen nicht mehr gesehen worden.

Am 7. Tag findet Petrus Gott und fragt: "Wo warst du denn in der letzten Woche?"

Gott zeigt nach unten durch die Wolken und sagt stolz: "Schau mal was ich gemacht habe!"

Petrus guckt nach unten und fragt: "Was ist das?"

Gott antwortet: "Es ist ein Planet und ich habe Leben darauf gesetzt.

Ich werde es Erde nennen und es wird ein Ort vollkommenen Gleichgewichts sein."

"Gleichgewicht?", fragt Petrus.

Gott erklärt, während er auf unterschiedliche Stellen der Erde zeigt:

"Zum Beispiel:

- Nordamerika wird sehr wohlhabend, aber Südamerika sehr arm sein.

- Dort habe ich einen Kontinent mit weißen Leuten, hier mit Schwarzen.

- Manche Länder werden sehr warm und trocken, andere werden mit dickem Eis bedeckt sein."

Petrus ist von Gottes Arbeit sehr beeindruckt. Er guckt sich die Erde genauer an und fragt: "Und was ist das hier?"

"Das", sagt Gott stolz, "ist das Markgräflerland!

Die schönste Stelle auf der ganzen Erde. Da werden nette Leute, traumhafte Seen und Wälder, idyllische Landschaften und gemütliche Biergärten sein und es wird ein Zentrum der Kultur und Geselligkeit werden. Die Leute im Markgräflerland werden nicht nur schöner, sie werden intelligenter, humorvoller und geschickter sein. Sie werden sehr gesellig, fleißig und leistungsfähig sein."

Petrus ist zutiefst beeindruckt, fragt Gott jedoch: "Aber was ist mit dem Gleichgewicht? Du hast doch gesagt, überall wird Gleichgewicht sein!"

"Mach dir keine Sorgen", sagt Gott, "...nebenan ist die Schweiz."

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