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NRW-Innenministerium setzt sich über geltendes Recht hinweg!


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Polizeibehörden (alle)

Waffenrecht;

Anwendung des § 14 WaffG

RdErl. v. 7.10.2003 (n.v.) - 44.3-2600 (neu) § 14 -

Bei der Anwendung und Auslegung der Vorschriften des § 14 WaffG ist – vorbehaltlich einer bundeseinheitlichen Regelung in Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz -Folgendes zu beachten:

1. –5. nicht abgedruckt.

Aus der Gesamtschau der Regelungen der §§ 8, 10 und 14 kann hergeleitet werden, dass es keinen bedürfnislosen Waffenerwerb und -besitz gibt. Dies gilt auch beim Vollzug des § 14 Abs. 4 WaffG. Die „gelbe“ Waffenbesitzkarte – neu – ist, wie Satz 1 der Vorschrift herausstellt, eine abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG erteilte unbefristete Erlaubnis.

Die „gelbe“ Waffenbesitzkarte – neu – wird erst erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 vorliegen. In der Bescheinigung des Schießsportverbandes ist die Art der Waffe, die erworben werden soll, zu bezeichnen und hierzu auf die entsprechende Regelung über die Sportdisziplin in der Schießsportordnung hinzuweisen (§ 14 Abs. 2 Nummer 2 WaffG). Ferner sollte (prognostisch) die Zahl der erforderlichen Waffen angegeben werden. Der Betreffende kann darauf hin unter Beachtung der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG eine bestimmte Anzahl der bezeichneten Waffen erwerben.

Nach Erwerb der Waffe hat der Erwerber binnen zwei Wochen die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte zu beantragen. Eine Nachweispflicht für das Bedürfnis i.S. von § 14 Abs. 2 WaffG in Form von Bescheinigungen der (anerkannten) Verbände im Rahmen der Anzeige ist erst dann zu fordern, wenn die Zahl der erworbenen Waffen einer Waffenart größer als drei ist oder wenn sich durch den Antrag zeigt, dass die Art der Waffen gewechselt werden soll (z.B. wenn nach dem Erwerb von drei Repetier-Langwaffen nunmehr eine einläufige Einzellader-Kurzwaffe für Patronenmunition erworben wurde).

Zwischen Bund und Ländern sind die Fragen einer gesetzeskonformen Auslegung des

§ 14 (insbesondere der Regelung des Absatzes 4) noch nicht abschließend geklärt. Es steht daher zu erwarten, dass andere Interpretationen der Vorschrift (insbesondere mit dem Ziel, § 14 Abs. 4 WaffG als allgemeine Erlaubnis zum Erwerb der dort genannten Waffen auszulegen) vorgetragen werden. Gleichwohl bitte ich bis auf Weiteres entsprechend den o.a. Ausführungen zu verfahren.

7. Ein Vordruck „gelbe“ Waffenbesitzkarte – neu – wird voraussichtlich erst im Laufe des kommenden Jahres bundeseinheitlich eingeführt. Bis dahin sind „gelbe“ Waffenbesitzkarten - alter Art - zu verwenden. Auf ihnen ist in geeigneter Weise zu vermerken:

„Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG“. Diese Eintragung ist mit Unterschrift, Ort, Datum und Dienstsiegel zu versehen. Sobald neue Vordrucke vorliegen, sind anstelle dieser „vorläufigen“ Waffenbesitzkarte neue Vordrucke auszufertigen, die bisherigen Eintragungen umzutragen und die bisherige Waffenbesitzkarte einzuziehen. Auf Wunsch der Betroffenen kann auch eine „grüne“ Waffenbesitzkarte ausgestellt werden.

8. Für die Ausstellung der Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG ist eine Gebühr entsprechend der Kostenordnung zum Waffengesetz nach Tarifstelle II Nummer 2 zu erheben. Das Umtragen nach Vorliegen neuer Vordrucke (Nummer 6 letzter Satz) ist gebührenfrei vorzunehmen.

Im Auftrag

gez. Dr. Steegmann

Wvl. 30.1.2004

I.A.

(Dr. Steegmann)

Dazu gibts nur eines zu sagen: OFFENER RECHTSBRUCH!!!

Alle Betroffenen sollten sich mit sämtlichen legalen Mitteln dagegen zur Wehr setzen!

:evil: :evil: :evil:

GRUß

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GENAU KARAYA!!!

HIER kann man SINNVOLL ansetzen.

Vielleicht hat dieser "Erlass" auch gar nicht lange Bestand, wenn einige noch nicht völlig ideologisch verblendete Juristen erkennen, dass der §14 Abs.4 WaffG weder auslegungsbedürftig- noch fähig ist.

Sollten die VV aber doch so formuliert werden, dann haben wir hier bereits unseren ersten Musterprozess, den wir mit Sicherheit gewinnen werden!

GRUß

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  • 3 years later...

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