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Alkohol und Waffen


rajede

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Das Thema Alkohol und Waffen ist auch seit der viel diskutierten Entscheidung des BVerwG – 6 C 30.13 – vom 22.10.2014 weiter in Bewegung

OVG Berlin-Brandenburg zur Alkoholgewöhnung

Der für das Waffenrecht zuständige 6. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg hat mit der Entscheidung vom 09.06.2021 – OVG 6 S 17/21 – eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Cottbus – 3 L 138/21 – vom 06.05.2021 bestätigt.

Danach kommt es nicht auf einen Zusammenhang von Alkohol und Waffenverwendung an. Die persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG ist zweifelhaft, wenn erhebliche Atemalkoholkonzentrationen festgestellt werden (hier mehr als 1,6 ‰) , die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Alkoholgewöhnung hindeuten, die den Schluss auf eine bestehende Alkoholproblematik zulassen. 

Ein Nachweis der Abhängigkeit von Alkohol ist dabei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht erforderlich. Es genügt der tatsachengestützte begründete Verdacht (VG München, Beschluss vom 28. April 2010 – M 7 S 10.1282 – juris Rn. 18).

Damit übernimmt das Gericht letztlich das aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffenrecht vom 5. März 2012 (WaffVwV) stammende Beispiel für das Bekanntwerden von Tatsachen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung im Sinne des § 6 WaffG begründen, nämlich die (amtliche) Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰ (Nr. 6.3 WaffVwV).

Alkohol und Waffen und Pusten

Wir wollen hier nicht auf die Unterschiede einer Blutalkohol- und Atemalkoholkonzentration eingehen, beide gerichtliche Entscheidungen geben nur Promillewerte an. Alkohol und Waffen sind auch für diejenigen ein Thema, die zu trennen wissen.

Für die Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse bedeutet dies also nicht nur die Trennung von Alkohol und Waffen. Auch eine gemeinsame Aufbewahrung ist problematisch. Jeder Jäger und Sportschütze muß sich tunlichst davor hüten, mit mehr als 1,6 ‰ – und sei es in den eigenen vier Wänden – angetroffen zu werden.

Das großzügige Angebot eines Polizeibeamten zur freiwilligen Atemalkoholkontrolle sollte auch von Waffenbesitzern auf keinen Fall angenommen werden. Der „kleine Piks“ nach gerichtlicher Anordnung Stunden später führt zu wissenschaftlich überprüfbaren Werten und ermöglicht Spielraum.

 

 

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Am 13.9.2022 at 17:25 , rajede sagte:

Jeder Jäger und Sportschütze muß sich tunlichst davor hüten, mit mehr als 1,6 ‰ – und sei es in den eigenen vier Wänden – angetroffen zu werden.

Aha, genau wie Hausmeister schreibt, nix mehr Party oder so, niente nada…..  

…also nur weil ich dreimal im Jahr etwas mehr als ein Feierabendbier trinke, nämlich zu einem Tasting ala Whisky, Rum o.ä gehen und dann vielleicht auf 1,6 ‰ oder etwas mehr lande, deshalb bin ich nicht mehr zuverlässig? Daraufhin ist eine Alkoholproblematik erkennbar? 

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Am 13.9.2022 at 19:50 , earl66 sagte:

Naja, ich kann auch ohne …

Kann ich auch und ist auch immer wieder mal Abstinenz bei mir angesagt, auch ohne zittern und schlaflosen Entzugsnächten. Aber weil ich es möchte und nicht, weil ich jetzt quasi hintenherum indirekt gezwungen werde! 
 

So sieht es aus, Verbote hintenherum, nachdem der Lauf der 68er durch alle Instanzen inzwischen überall Erfolge bringt.:kotz:

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Jepp! Ich gebe euch 100% Recht! 

Ehrlich und offen .... den Mächtigen ist die Gesundheit ihrer Bevölkerung Scheixxegal! Das sind alles dahin lavendelte Begründungen, weil man in der Kiste kramt, um irgendwas zu finden, um dem normalen LWB die Plempen wegzuenteignen! 

Ansonsten .... Alkohol ist ein Nervengift .... das ist generell nicht gesund! :dead:

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Ach Leutz, das ist dich alles jein Thema.

So lange ihr nicht stinkbesoffen draußen rummarodiert und die Nachbarschaft zusammengröhlt und Mülltonnen umtretet, oder nicht mehr ansprechbar im Straßengraben liegt, wird kein Polizeikontakt zustandekommen (sofern kein Fahrzeuggebrauch).

Also keep cool!

 

GRUẞ

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Lest mal das Urteil durch!

Die Trulla wurde in erster Linie entwaffnet, weil sie ihren Ex bedroht hatte "Ich mach Dich kalt!".

Und etwas später hatte sie sich selbst mit einem Messer verletzt und behauptete, ihr Ex habe zugestochen.

Jeder dieser Vorfälle wäre ein Entwaffnungsgrund.

Der Suff war da nur noch ein zusätzlicher Aspekt in der Beurteilung der dämlichen Unzuverlässigkeit.

 

GRUẞ

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Am 13.9.2022 at 21:23 , Hollowpoint sagte:

Der Suff war da nur noch ein zusätzlicher Aspekt in der Beurteilung der dämlichen Unzuverlässigkeit.

So trivial sehe ich das nicht. Der Alkohol wird ursächlich für die beiden Bedrohungen gesehen. So würde ich das deuten. Und da sie offenbar süchtig ist, wurde somit die Unzuverlässigkeit erkannt.

Weitere Gerichte werden nur auf die mehr als 1,6‰ abstellen und weitere Gründe gar nicht mehr so wichten.

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