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Erstaunliche Auskunft einer deutschen Jagdbehörde


Impulse Austria

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Leute, heute erreichte mich eine Mail, dessen Inhalt mich verblüfft hat. Es handelt sich um einen Wechsellauf für eine Glock, nicht kalibergleich.

Der Kunde hat sich bei seiner Behörde erkundigt und erhielt folgende Auskunft:

nachdem nun geklärt ist, wie meine Jagdbehörde mit dem Wechsellauf umgeht, und sie mich gebeten hatten, Sie hierüber auf dem Laufenden zu halten, hier das Ergebnis:

1.) Wechselläufe, Wechselsysteme und Einsteckläufe sind wesentliche Bestandteile von Waffen, und diesen damit waffenrechtlich gleichgestellt.

2.) Daraus folgt, dass ein Eintrag in die WBK obligatorisch ist.

3.) Es muss also bei der zuständigen Behörde eine Erwerbsanzeige aufgegeben werden, und zwar innerhalb von 2 Wochen nach Erwerb.

4.) Dazu muss Fabrikat (in diesem Fall "Wechsellauf für Glock 23", das Kaliber und die Laufnummer/Fertigungsnummer auf der Rechnung stehen, damit ich als Käufer nur die Rechnung bei der Behörde vorzeigen muss. (Sonst müsste ich wahrscheinlich mit dem Lauf in die Behörde, damit sichergestellt ist, dass die richtigen Angaben in der WBK landen.)

5.) Ohne den Eintrag des Laufes mit Kaliber in die WBK kann ich (zumindest legal) keine Munition für den Wechsellauf erwerben.

6.) Für mich als Jäger ist es kein Problem, Wechselläufe im gleichen oder kleineren Kaliber als die Originalwaffe zu erwerben, ich muss nur im Nachhinein den Erwerb anzeigen. (Bei Sportschützen kenne ich mich nicht aus, aber die haben eine andere WBK-Form und für die gelten auch andere Regeln.)

Dieser Auskunft steht aber das WaffG 2002 Teil 1 Nr. 73 zu Bonn am 16.10.2002 wie folgt gegenüber

2.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

2.1. Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsystem)

2.2.

behandelt Wechseltrommeln........

2.3

behandelt Einsteckläufe und Verschlüsse........

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Frage an Euch

Kann diese Auskunft stimmen, weil der Mann eine Jagd WBK hat? Mir ist schleierhaft, wie ein Bundesgesetz plötzlich für Jäger anders sein soll, bzw. bezweifle ich, daß die Auskunftsstelle hier richtige Schlüsse gezogen hat.

Bevor ich ihm antworte, daß er der Jagdbehörde mal den aktuellen Text des Bundesgesetzes faxen soll, hätte ich hier gerne ein Bestätigung.

Die PLZ beginnt mit 23xxx

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Hat so schon seine Richtigkeit, wie Dein Kunde es beschrieben hat.

Durch die fehlerhafte Formulierung im Gesetz kommt es hier derzeit zu Missverständnissen bei Betroffenen, allerdings wurde dies per Verordnung wieder deutlicher aufgezeigt.

Nur liegt die eben nicht den Endverbrauchern vor.

Das übliche Gewurschtel unserer Behörden. Also einfach nach Erwerb eintragen lassen.

Soweit jedenfalls auch die aktuelle Behördenpraxis.

Ob und wie sich dies in Zukunft noch verändern können wird, kann ich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sagen. Aber ich vermute mal, man wird sich hier am alten Gesetz orientieren.

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Hat so schon seine Richtigkeit, wie Dein Kunde es beschrieben hat.

Das übliche Gewurschtel unserer Behörden. Also einfach nach Erwerb eintragen lassen.

das sehe ich nicht so - das waffengesetz gibt hier eine ganz klare antwort und kann nicht einfach seitens einer untergeordneten behörde nach eigenem gusto abgeändert werden.

da der jäger eine wbk hat, braucht er weder erlaubnis noch eintrag für den erwerb oder besitz - sollte er einen lauf für ein anderes (gleiches oder kleineres kaliber) erwerben sieht es, auf grund der derzeitigen unklarheiten allerdings so aus, als ob er für die munition eine eintragung benötigen würde.

juri's berichtigt mich wenn ich falsches aussagen sollte :mrgreen:

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ja, so hatte ich Euer Gesetz auch stets verstanden... und Läufe werden - wenn kalibergleich - nicht mehr eingetragen.

Bei Kaliberwechsel kann aber die Eintragung erforderlich sein, wenn der WBK Inhaber nicht schon das Kaliber - wegen Munierwerb - allerdings zufällig durch den Besitz einer anderen Waffe hat

z.B. 9x19 HK

und jezt 9x19 für ne Glock, die aber Kal 40 S&W ist.

Naja.. ich bleib dran..

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Ist ja nicht von mir, ich gebe nur die Auskunft mehrerer Behörden wider, war an dem Thema schon vorher dran.

Wie gesagt, durch interne Anordnungen und Verordnungen wurde der Inhalt des Gesetzes hierbei anders interpretiert und die Behörden verfahren nach dieser Maßgabe.

Aus meiner Sicht widerspricht dies allerdings dem Bestimmheitsgebot, somit gebe ich Euch auch ausdrücklich Recht.

Nur sehen das die Sachbearbeiter in den Ämtern und Ministerien leider anders.

Der Eintrag in die WBK empfiehlt sich daher aus meiner Sicht, aber die ist nicht verbindlich.

Und nebenbei:

Ich kann mich ja auch irren, vielleicht bin ich ja auch vergackeiert worden. Möchte nur nicht, dass hier jemand ungewarnt in sein Unglück läuft. :love:

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  • 1 month later...

Nun will ich euch dazu die passende Antwort schreiben.

Im BGBl. 4001 unter Nummer 2 ist ganz klar der "Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer WBK" geregelt.

2.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

2.1. Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsystem)

2.2.

behandelt Wechseltrommeln........

2.3

behandelt Einsteckläufe und Verschlüsse........

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

1.) Wechselläufe, Wechselsysteme und Einsteckläufe sind wesentliche Bestandteile von Waffen, und diesen damit waffenrechtlich gleichgestellt.

Das ist richtig, und deshalb benötigt man zum Erwerb eine WBK mit einem

Eintrag der entsprechenden Waffe für die das Wechselsystem konzipiert ist.

Das heißt für den Verkäufer, daß er sich die WBK beim Verkauf eines Wechselsystems vorlegen lassen muß.

2.) Daraus folgt, dass ein Eintrag in die WBK obligatorisch ist.

Jedoch muß kein zusätzlicher Eintrag in der WBK gemacht werden, da ja der Besitz keiner neuen Erlaubnis und Eintragung bedarf.

3.) Es muss also bei der zuständigen Behörde eine Erwerbsanzeige aufgegeben werden, und zwar innerhalb von 2 Wochen nach Erwerb.

Die muß nicht gemacht werden, da der Erwerb erlaubnisfrei ist.

4.) Dazu muss Fabrikat (in diesem Fall "Wechsellauf für Glock 23", das Kaliber und die Laufnummer/Fertigungsnummer auf der Rechnung stehen, damit ich als Käufer nur die Rechnung bei der Behörde vorzeigen muss. (Sonst müsste ich wahrscheinlich mit dem Lauf in die Behörde, damit sichergestellt ist, dass die richtigen Angaben in der WBK landen.)

Auf Wechselsystemen muß nur die Kaliberangabe, das Herstellerkürzel und das Beschußzeichen angegeben werden, eine laufende Nummer kann der Hersteller anbringen, dies ist aber nicht gefordert.

Seriennummern werden ja nur einmal pro Schußwaffe gefordert, und nicht an jedem wesendlichen Bestandteil.

5.) Ohne den Eintrag des Laufes mit Kaliber in die WBK kann ich (zumindest legal) keine Munition für den Wechsellauf erwerben.

Für die Beantragung des Munitionserwerbes im geringeren Kaliber benötigt man keinen Eintrag des Wechselsystems in der WBK, es reicht der Behörde ein Kaufvertrag/Rechnung mit der Angabe des Waffentypes und Kaliber aus um den Munitionserwerb zu genehmigen.

6.) Für mich als Jäger ist es kein Problem, Wechselläufe im gleichen oder kleineren Kaliber als die Originalwaffe zu erwerben, ich muss nur im Nachhinein den Erwerb anzeigen. (Bei Sportschützen kenne ich mich nicht aus, aber die haben eine andere WBK-Form und für die gelten auch andere Regeln.)

Das Gesetz sieht in diesem Punkt keinen Unterschied zwischen Jäger und Sportschütze, sowie anderer Erwerbsberechtigten vor.

Der Erwerb ist nicht anzeigepflichtig, da er erlaubnisfrei ist, wenn eine dementsprechende Waffe in einer WBK eingetragen ist.

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Ein Thema, viele Ansichten:

Sachlich richtig dürfte die offizielle Auffassung des bayrischen IM, ausgegeben durch Herrn Ranninger sein.

Für eine in eine WBK eingetragene Waffe ist ein Wechselsystem, Wechsellauf im gleichen oder kleineren Kaliber frei zu erwerben und nicht mehr eintragungspflichtig.

Ob der Erwerb weiterhin der zuständigen Behörte gemeldet werden muss, ist nicht ganz klar, wird aber häufig so gehandhabt. Das Papier wandert aber meistens sehr schnell in den Mülleimer.

In Bayern wurde aber durch das IM die Möglichkeit eingeräumt einen Eintrag vornehmen zu lassen, wenn dies dem Erwerber angebracht erscheint. Dieser Eintrag (und natürlich späterer Austrag) ist gebührenpflichtig. Zu empfehlen ist er dann, wenn dies zum Munerwerb erforderlich erscheint oder die Möglichkeit bestehen soll, das Wechselsystem nach einer Veräußerung der Waffe weiterbesitzen zu wollen.

Ansonsten gibt es zur Zeit die wirrsten Philosophien, wie immer wenn was neu ist. Die Anzahl der Bundesbürger die noch richtig lesen können wird immer weniger, die die das Gelesene auch verstehen hat bereits die 1% Grenze unterschritten und Gesetze schreiben kann gleich gar keiner mehr. Wobei hier wenigstens das meiste klar ist.

Ich würde im Normalfall kein WS mehr eintragen lassen, mich aber ansonsten genau an die gesetzlichen Vorgaben halten.

Gruß

Makalu

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Na ja, der Eintrag würde da das Leben erleichtern, wenn dann jeden klar ist, dass das Wechselsystem 7,65 Para zu der Pistole unter Nr. 1 in 9 mm Para gehört und damit die Erlaubnis zum Mun Erwerb gegeben ist. Mag auch anders gehen, aber mach das mal den freundlichen Verkäufer bei Frank... klar, der so schon nichts versteht. Ein Mun Erwerbschein ist ja wohl keine besonders praktikable Lösung, jedenfalls für die meisten unter uns.

Könnte ja sein, dass du deine Colt 45 verkaufen willst, hast 3 Wechselsysteme, willst die aber für deine neue PeterStahl (oder sonst was) was in 4 Monaten kommt, behalten.

Oder dein Käufer will sie nicht und du wartest noch auf jemanden anders. Oder oder oder, gibt immer irgendwelche Gründe, die mal eine Rolle spielen können, aber ja nicht müssen.

Die Möglichkeit in Bayern ist ein Angebot, von dem ich aber wirklich nur bei wirklichen Bedarf gebrauch machen würde.

Gruß

Makalu

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Na ja, der Eintrag würde da das Leben erleichtern, wenn dann jeden klar ist, dass das Wechselsystem 7,65 Para zu der Pistole unter Nr. 1 in 9 mm Para gehört und damit die Erlaubnis zum Mun Erwerb gegeben ist.

Dann mußt du das WS aber immernoch mitgeben, wenn du die Grundwaffe veräußerst, da du ja dann sowieso die Berechtigung dafür verlierst

Wo ist da das Problem, die Colt wird verkauft, und für die PS hast du doch deinen Voreintrag, alles bleibt beim Alten, ist ja nur ein Waffentausch.

Wenn dein Käufer das WS nicht will, dann bekommt er auch die Grundwaffe nicht, ganz einfach.

Euer System ist Geldschneiderei, nix anderes, und obendrein stellt es einen Verstoß gegen das WaffG dar, wenn die Grundwaffe ausgetragen und das Wechselsystem dazu weiterhin eingetragen wäre, da ja die Berechtigung für den Besitz des Wechselsystems dann erlischt, wenn dazu in einer WBK keine Grundwaffe (mehr) eingetragen ist., dies gilt übrigens auch für den Munitionserwerb, im Falle, daß er für das WS alleinig eingetragen war.

PS: das gilt auch für FSG´s...etc

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Für den Mun Erwerb, gebe ich dir schon recht, nur nicht für den Besitz des WS, denn du erwirbst ja nicht mehr und mit dem Eintrag hast du das Recht zum Besitz. Könnte man jetzt auch lange diskutieren, aber wenn du keine Waffe dazu hättest, würde dir der Eintrag auch das Recht zu Besitz geben (z.b. Erbschaft). Außerdem könnte manches WS wirklich was wert sein, z.B. für eine 7,65 P9S, die will man nicht gleich jeden für die 9mm Para mitgeben, wenn er nicht bezahlen will.

Ob es Sinn macht? Sollte aber jeder selbst wissen. Es ist nur ein Weg, denn man nicht beschreiten muss, aber könnte, jedenfalls in By. Ich finde es gut, das es geht. Wie ich aber zu dem Thema immer sage, besser ist es ohne Eintrag!

Übrigens kannst du mir mal sagen, wie du bei einem Händler die Mun ohne dem Eintrag bekommst. Ich bin noch nicht auf was Sicheres gestoßen.

Gruß

Makalu

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@Makalu,

Munition bekommst du nicht ohne Eintrag, den Mun-Erwerb für das WS mußt du von der Behörde auf deine WBK eintragen lassen.

Der wird bei Veräußerung der Grundwaffe auch mit ausgetragen, hab ich im übrigen oben schonmal so erläutert.

Wenn du also die Grundwaffe veräußerst, dann darfst du das Wechselsystem dazu nicht behalten, entweder du gibst es mit dazu, oder du kannst es bei einem Waffenhändler deiner Wahl abgeben, der es dann für dich veräußern darf, nur du darfst es nicht behalten.

Im Falle einer Erbschaft eines WS ohne eine dazugehörige Grundwaffe, da sind wir beim Verstoß gegen das WaffG, da das WS immer an eine Grundwaffe gebunden ist, gibt es dazu Keine, dann ist der Besitz illegal.

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Außerdem könnte anches WS wirklich was wert sein, z.B. für eine 7,65 P9S, die will man nicht gleich jeden für die 9mm Para mitgeben, wenn er nicht bezahlen will.

Gruß

Makalu

Ähm Makalu?

Was ist so ein WS wert? Ich hätte zufällig ein HKP9S 7,65 Para 100mm Wechselläufchen im Keller liegen. Will es nicht verkaufen, aber wäre interessant zu wissen, was es wert ist.

Gruß de50ae

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Ja,

im Wo berichten einige über ihre Erfahrung beim Mun Kauf für ein Wechselsystem in einem anderen Kaliber als die Originalwaffe.

Einfach mal hier reinlesen, wobei es dazu noch andere Threads gibt, will aber nicht alles durchsuchen:

http://www.wo-system.com/ubbthreads/showflat.php?Cat=&Number=178824&page=&view=&sb=5&o=&fpart=3&vc=1

Ansonsten habe ich in der WBK eine Erlaubnis zum Mun Erwerb für die und jene Waffe und nicht für das Kaliber. Was dann alles zur der Waffe gehört, muss ich irgendwie nachweisen, wenn ich dafür Mun will. Das geht bei vielen Waffenhändlern sehr einfach: Er verkauft dir für deine 9 mm Pistole ein 7,65 Wechselsystem und da es jetzt zu deiner Waffe gehört, für die du eine Mun Erwerbserlaubnis hast, kann er dir auch die Mun in 7,65 geben. Gehst du dann zu einem anderen Händler, kann die Sache schon schwierig werden, denn:

1. Du kannst ihn nicht nachweisen, dass aus deiner Waffe, für die du eine MEB hast auch eine 7,65 verschießen kannst

2. Er hat überhaupt die Auffassung vertritt, ohne Munitionserwerbserlaubnis für das Kaliber gibt es keine Mun.

Ich weiß auch, dass das in jedem Bundesland und bei jedem Händler, drüber hinaus noch von jeder Behörte differenziert gesehen wird. Aber die obige Auffassung ist überwiegend die, die in Bayern zur Anwendung kommt und nach meiner persönlichen Meinung die richtigste. Daher wurde von Herrn Ranniger auch die Möglichkeit der Eintragung eingeräumt, weil es hierdurch die Berechtigung zum Mun Erwerb nach ihrer Auffassung gegeben ist. Dass das dann in Türingen nicht funktioniert, o.k. davon hast du mich überzeugt.

Wenn du bei dir dafür einen Munitionserwerbschein brauchst, so will ich dich von dem Erwerb dieser Karte nicht abhalten. Ich würde mir den Aufwand in Bayern ersparen.

Zu DE50AE:

Den wirklichen Wert kenne ich auch nicht. Ich würde schon so was suchen.

Wie viel willst du dafür?

Gruß

Makalu

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  • 3 years later...

Verlassener Ehemann nahm halbes Haus mit

Von OLIVER LÖHR und STEFAN THOMAS

Erfurt ? Es ist Deutschlands verrückteste Scheidung. Sie endete mit einer echten Gütertrennung ? vollzogen mit der Kettensäge!

Neun Jahre sind Ramona (39) und Andreas E. (43) verheiratet, haben eine Tochter (10).

Sie wollten sich in Sonneberg (Thüringen) ein kleines Häuschen bauen. Doch es gab immer wieder Streit. Bis die Maschinenschlosserin schließlich die Scheidung einreichte ? und noch mehr Streit mit ihrem Mann bekam.

Streit ums Geld, ums Haus. Sie sagt: ?Ich willigte ein, dass er unsere Gartenhütte behalten darf.? Weil sie nur noch das Nötigste mit ihrem Ex spricht, stellte sie seine Möbel in die Hütte.

Ein paar Tage später schaute sie auf dem Grundstück nach dem Rechten und traute ihren Augen nicht: Die Hütte war in der Mitte durchgesägt!

Andreas E., gelernter Maurer und geschickter Handwerker, hatte ganze Arbeit geleistet, das Gartenhäuschen mit seiner Kettensäge exakt in der Mitte geteilt,

das Fundament zertrennt und Einzelteile

mit einem Radlader abtransportiert.

Ramona stellte ihren Noch-Mann wütend zur Rede. Doch der schwieg.

Polizeihauptkommissar Andreas Barnikol (40): ?Wir wollten das nicht glauben.?

Zwei Beamte fuhren zu dem Grundstück und nahmen verblüfft die Anzeige auf.

Noch ist die Scheidung nicht vollzogen.

Aber bei der Gütertrennung sind die beiden schon einen Schritt weiter ...

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