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Waffenkontrolle: Mythen und Missverständnisse


Jägermeister

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Wenn die den VDB zitieren

Zitat

"Große" Magazine: Waffengesetzänderung beachten

Für Altbesitz konnten je nach Erwerbsdatum der Magazine zum einen Besitzanzeigen bei der zuständigen Waffenbehörde oder Ausnahmeanträge beim BKA eingereicht werden. Die Magazine müssen nun in einem Sicherheitsbehältnis der Stufe 1 verwahrt werden, egal ob sie mit Munition bestückt sind oder nicht.

Des Weiteren hängt von der Ausnahmegenehmigung des BKA ab, ob mit den Magazinen umgegangen werden darf, oder ob die Ausnahmegenehmigung nur zum Besitz berechtigt. Der Verband Deutscher Büchsenmacher (VDB) schreibt dazu in einem Merktblatt: „Berechtigt [die Ausnahmegenehmigung] nur zum Besitz, ist kein Schießen erlaubt. Berechtigt diese zum generellen Umgang, dann wird das Verbot gegenüber dem Inhaber nicht wirksam (§58 Abs. 17 und 18). Das Verbot zielt auf den Umgang ab und Umgang im waffenrechtlichen Sinne (§ 1 Abs. 3 WaffG) hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.‘“

Wer keine Ausnahmegenehmigung zum Umgang mit, sondern nur zum Besitz von „großen“ Magazinen hat, sollte also entsprechend die Finger davon lassen, diese auch mit Munition bestückt aufzubewahren.

Dann bitte auch vollständig (aus der gleichen Broschüre)

Zitat

Klarstellende Informationen gibt es aus Bayern (Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums vom 05.02.2020): „Personen, die „große“ Magazine vor dem 13.06.2017 erworben haben, dürfen diese behalten und weiterverwenden, wenn sie den Besitz bis zum 01.09.2021 bei ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen. In diesen Fällen gelten auch keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung. Alternativ können Magazine an einen Berechtigten, die Waffenbehörde oder eine Polizeidienststelle abgegeben werden.“ Nur bei Erwerb nach dem 13.06.2017 gelten demnach in Bayern die Vorschriften nach §13 AWaffV. Dieser Hinweis kann ggf. an Behörden anderer Bundesländer weitergegeben werden.

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Am 12.2.2023 at 15:03 , Jägermeister sagte:

Gerade nochmals in meiner Ausnahmegenehmigung nachgeguckt: Da steht explizit Umgang.

Ich habe gar keine BKA Genehmigung da meine Magazine vor dem Stichtag gekauft und angemeldet. Für mich gilt dann:

Zitat

Klarstellende Informationen gibt es aus Bayern (Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums vom 05.02.2020): „Personen, die „große“ Magazine vor dem 13.06.2017 erworben haben, dürfen diese behalten und weiterverwenden, wenn sie den Besitz bis zum 01.09.2021 bei ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen. In diesen Fällen gelten auch keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung. Alternativ können Magazine an einen Berechtigten, die Waffenbehörde oder eine Polizeidienststelle abgegeben werden.“ Nur bei Erwerb nach dem 13.06.2017 gelten demnach in Bayern die Vorschriften nach §13 AWaffV. Dieser Hinweis kann ggf. an Behörden anderer Bundesländer weitergegeben werden.

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  • 10 months later...

Wenn der Kontrolleur überraschend klingelt...

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach (AZ: AN 16 S 23.1917) liest sich erstmal traurig, aber unspektakulär: Kontrolleure fanden bei einem Waffenbesitzer zwei erlaubnispflichtige Kurzwaffen, die nicht ordnungsgemäß gelagert waren. In der Folge wurden seine vier WBK sowie seine sprengstoffrechtliche Erlaubnis eingezogen bzw. für ungültig erklärt. Seine Klage dagegen wurde abgewiesen.
Wie so oft wird es erst spannend, wenn man sich die Urteilsbegründung zu Gemüte führt: Der Kontrolleur hatte geklingelt, während der Waffenbesitzer gerade im Keller war, um eine seiner Waffen zu reinigen. Er steht auf, geht die Treppe rauf und macht die Tür auf. Ein Fehler! Zitat aus der Urteilsbegründung: Damit hatte er „nicht mehr die tatsächliche Kontrolle über den Revolver". Merke: Klingelt es an der Tür, während Sie Ihre Waffe – aus welchen Gründen auch immer – NICHT ordnungsgemäß aufbewahren, sollten Sie das zunächst nachholen, bevor Sie die Haustür öffnen.

Zum Gerichtsbeschluss

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