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15 jähriger erschießt Sozialarbeiter


de50ae

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http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,285960,00.html

"Den griechischen Presseberichten zufolge soll der 15-Jährige eine Tränengasgranate geschleudert haben, als die von einer Nachbarin alarmierten Polizisten anrückten. Danach habe er gedroht, sich mit einer Luftpistole das Leben zu nehmen. Schließlich hätten die Beamten den 15-Jährigen zur Aufgabe bewegen können, berichtete die griechische Presse. "

:mrgreen:

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Erlebnispaedagogik wirkt :-(

Das kommt nun mal davon, wenn man Kriminelle verhaetschelt anstatt sie einfach in den Knast zu werfen oder wenigstens ins Bootcamp.

@Deckard:

Es mordete mit einem Bolzenschussapparat, wie man ihn zum Schlachten verwendet.

Vermutlich ist er innerhalb des Berichts aus dramaturgischen Gruenden zur Luftpistole mutiert.

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  • 3 years later...

Am 29. September 2006 verurteilte das Landgericht Stuttgart einen Versandhändler von ?antifaschistischen Gütern?, d.h. z.B. Aufnäher mit durchgestrichenen Hakenkreuzen, wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, 86 Abs. 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Geldstrafe von insgesamt 3.600 Euro. Danach sei es rechtswidrig, Aufdrucke auf T-Shirts, Postern, Anhängern oder ähnlichem zu verwenden, welche sich offensichtlich bewusst gegen die auf ihnen dargestellte Symbolik aussprechen - unabhängig davon, unter welchem Slogan sie verfasst und beworben wurden (beispielsweise "Nazis raus!"). Begründet wird dies damit, dass es sich bei § 86a StGB unstreitig um einen abstrakten Gefährdungstatbestand handele und daher die politische Meinung unabhängig von der Erfüllung des Tatbestandes sei. Zudem solle die Symbolik der NS-Zeit gänzlich verbannt werden.

Das Urteil stieß sowohl seitens der Politik als auch vieler Strafrechtler auf große Empörung, weil diese Auslegung nicht vom Gesetzeszweck des § 86 a StGB gedeckt sei - das bewusste Eintreten gegen Rechtsextremismus sei förderungswürdig und nicht zu inkriminieren. Das Urteil des Landgerichts war sogar Diskussionsthema einer Debatte des Bundestages.

Der Bundesgerichtshof hob jedoch in der Revisionsentscheidung - Urteil vom 15. März 2007 ? 3 StR 486/06 - das Urteil der Vorinstanz auf und sprach den Angeklagten frei. Der BGH begründete dies damit, dass der Tatbestand zu weit gefasst sei und der Einschränkung bedürfe. Insbesondere erfasse der § 86a StGB dann nicht den Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation, wenn bereits der Inhalt der Darstellung offenkundig und eindeutig die Gegnerschaft zu der Organisation und ihrer Ideologie zum Ausdruck bringe; auch unabhängig davon, ob Artikel mit solcher Symbolik aus kommerziellen Interessen massenhaft vertrieben werden. Es bestehe in sofern auch keine Nachahmungsgefahr, weil die Anhänger rechtsextremer Organisationen Darstellungen, in denen solche Kennzeichen in gegnerischer Zielrichtung verwendet werden, als Verhöhnung der ihnen ?heiligen? Symbole empfänden und selbst nicht gebrauchen würden.

Mehr in der Downloadsektion " Sonstiges "

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