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Waffenrecht 2003 ?


megashooter

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Zusammenfassung

der wesentlichen Neuregelungen

nach dem Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts

(WaffRNeuRegG)

1. Zuverlässigkeit

Für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse und die Verhängung eines behördlichen

Umgangsverbotes mit Waffen und Munition ist die Zuverlässigkeit

eine entscheidende Voraussetzung. Es geht bei diesem Erfordernis darum,

den Umgang mit Waffen oder Munition Personen zu verwehren, die durch ihr

Verhalten Anlass gegeben haben zu Zweifeln an ihrer Rechtstreue oder für die

Besorgnis, die nötige Sorgfalt im Umgang mit diesen gefahrenträchtigen Gegenständen

vermissen zu lassen. Das Kriterium der Zuverlässigkeit ist bereits

im geltenden Waffengesetz verankert (§§ 5 und 40 des bisherigen Waffengesetzes).

Die zentrale Bedeutung des Kriteriums der Zuverlässigkeit, von der die Möglichkeit

zum Umgang insbesondere mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition

abhängt, rechtfertigt es, strenge Anforderungen zu stellen.

Demgemäss wurde der Katalog der Tatbestände dahin gehend konkretisiert,

dass bei Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen

vorsätzlichen Straftat zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt

wurden, generell und unwiderleglich die Annahme der Unzuverlässigkeit begründet

wird - § 5 Abs. 1 Nr. 1.

- 2 -

Gleichzeitig orientieren sich die auf begangene Straftaten bezogenen Regelfälle

für die Annahme der Unzuverlässigkeit – hier kann die Annahme der Unzuverlässigkeit

im Einzelfall entkräftet werden - nicht mehr primär an der Art

der begangenen Straftat, sondern an der konkreten Strafhöhe (d.h. Unzuverlässigkeit

bei Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60

Tagessätzen) - § 5 Abs. 2 Nr. 1.

Schließlich begründen auch die Mitgliedschaft in einem unanfechtbar verbotenen

Verein oder in einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig

erklärten Partei sowie die Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, aber

auch massiv zu Tage getretene Gewalttätigkeit regelmäßig die Annahme

der Unzuverlässigkeit einer Person - § 5 Abs. 2 Nr. 2 bis 4.

Die auch von der Rechtsprechung seit Langem geforderte Angleichung des

Zuverlässigkeitsmaßstabs der Jäger an die Anforderungen für alle übrigen

Waffenbesitzer wird mit einer entsprechenden Änderung des Bundesjagdgesetzes

erreicht - Artikel 15 Nr. 1 Buchstabe a (§ 17 Bundesjagdgesetz).

Für die Zuverlässigkeitsprüfung wird eine Abfrage beim zentralen staatsanwaltschaftlichen

Verfahrensregister eröffnet, womit – ergänzend zur Anfrage

beim Bundeszentralregister über Vorstrafen - festgestellt werden kann,

ob in Deutschland gegen einen Antragsteller ein Strafverfahren anhängig ist

- § 5 Abs. 5 Nr. 2.

2. Persönliche Eignung

Weitere Voraussetzung für den Umgang mit Waffen oder Munition ist die persönliche

Eignung, die auf in der Person liegende Merkmale abstellt. Neu eingeführt

wird die Möglichkeit für die Waffenbehörde, aus dem Erziehungsregister

Auskunft zu verlangen. Dieses Register enthält Erziehungsmaßregeln

und Zuchtmittel, also Rechtsfolgen von strafrechtsrelevantem Verhalten von

Personen, die unter das Jugendstrafrecht fallen, die einerseits unter der

Schwelle einer Jugendstrafe zurückbleiben, andererseits ein erhebliches Fehlverhalten

würdigen. Bei der Nutzung dieser Daten geht es nicht um die Kriminalisierung

oder Stigmatisierung junger Straftäter, sondern darum, den Umgang

mit Waffen durch Personen auszuschließen, die durch ihr Verhalten und

seine gerichtliche Würdigung gezeigt haben, dass ihr charakterlicher Reifegrad

diesen Umgang noch nicht rechtfertigt - § 6 Abs. 1 Satz 4; Artikel 18

(§ 61 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz).

- 3 -

Grundsätzlich werden Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, vor dem Erwerb

der ersten erlaubnispflichtigen Schusswaffe ein amts- oder fachärztliches

oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre mentale Eignung zum Waffenbesitz

vorlegen müssen. Ausgenommen hiervon sind Jäger, da auf Grund ihrer

anspruchsvollen Ausbildung und der schwierigen Jagdprüfung ihre Eignung

und ihr Wille zu einem ernsthaften und ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen,

die zudem lediglich Mittel zur Jagdausübung sind, angenommen werden

kann.

Eine weitere Ausnahme besteht für die Kategorie von Schusswaffen, die

Sportschützen bereits mit 18 Jahren erwerben dürfen, also für die – insbesondere

in den olympischen Disziplinen zugelassenen – Kleinkaliberwaffen und

Sportflinten - § 6 Abs. 3 und 4.

Unabhängig von der Altersgrenze wird es künftig den Waffenbehörden zur

Pflicht gemacht (und nicht lediglich in das Ermessen gestellt), ein medizinischpsychologisches

Gutachten zu verlangen, wenn Tatsachen Bedenken an der

persönlichen Eignung begründen - § 6 Abs. 2.

3. Anerkennung eines Bedürfnisses für den Umgang mit erlaubnispflichtigen

Waffen oder Munition

Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Privatpersonen wird prinzipiell

auch zukünftig vom Vorhandensein eines Bedürfnisses abhängig sein.

Wegen fehlender oder unklarer Vorschriften im geltenden Recht wurden die

Anforderungen an die staatliche Anerkennung eines Bedürfnisses insbesondere

für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder Munition

ausdrücklich geregelt und zum Teil konkretisiert.

Mit einer einmaligen Wiederholungsprüfung des Bedürfnisses nach 3 Jahren

auf der Grundlage eines Nachweises über die Häufigkeit der schießsportlichen

Aktivitäten soll der Waffenbeschaffung z.B. als Scheinschütze begegnet werden

- §§ 4 Abs. 4, 15 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b.

Sportschützen und Jäger werden zudem als Regelfall für die Fortdauer eines

Bedürfnisses genannt - § 8 Abs. 2, während für den Erwerb von Schusswaffen

durch diese Personengruppen die Vorschriften der §§ 13, 14 gelten.

- 4 -

Der gesetzlich gestattete Umgang mit Waffen wird ausdrücklich auch für Tätigkeiten

im Zusammenhang mit einem vom Bedürfnis umfassten Zweck anerkannt.

Damit sollen Tätigkeiten gestattet werden, die in anerkannter Weise als

Folge oder Begleiterscheinung des Bedürfnisses vorgenommen werden (z. B.

Transport der Sportwaffe zu einem Büchsenmacher zwecks Reparatur). Andererseits

wird verdeutlicht, dass bedürfnisfremde Tätigkeiten nicht gestattet sind

(z. B. Nutzung der Sportwaffe bei einer Tätigkeit als Türsteher) - § 12 Abs. 1

Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3.

4. Regelungen betreffend Sportschützen

Die Konkretisierung des Bedürfnisses betrifft in erster Linie den Erwerb und

Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Sportschützen.

Für Sportschützen wird für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen grundsätzlich

das Alter von 18 auf 21 Jahre angehoben. Für Kleinkaliber-

Sportwaffen und für Einzellader-Flinten bis zu einem bestimmten Kaliber, die

jeweils durch genehmigte Schießsportordnungen zugelassen sind, bleibt es

bei der Altersgrenze von 18 Jahren. Diese Ausnahme deckt diejenigen Waffen

ab, die insbesondere für olympische Disziplinen zugelassen sind - § 14

Abs. 1.

Nachdem die bisher hier geltenden Vorschriften in der Vergangenheit immer

wieder zu Auslegungsproblemen und, damit verbunden, zu einer unterschiedlichen

Handhabung des Rechts geführt haben, wird künftig von der Möglichkeit

der grundsätzlichen Anerkennung eines Bedürfnisses für Sportschützen

ausgegangen, wenn die schießsportliche Betätigung durch eine Bestätigung

des jeweiligen Schießsportverbandes nachgewiesen ist. Das einem Sportschützen

zugestandene Kontingent soll aus insgesamt drei halbautomatischen

Langwaffen und zwei mehrschüssigen Kurzwaffen bestehen; einläufige Einzellader-

Kurzwaffen, Perkussionswaffen, Einzellader-Langwaffen sowie Repetier-

Langwaffen können von Sportschützen also ohne Kontingentbegrenzung

erworben werden. Der Erwerb und Besitz über das Kontingent hinaus gehender

Schusswaffen ist von dem Erfordernis für weitere Sportdisziplinen oder für

das Schießen als Wettkampfsport abhängig - § 14 Abs. 2 bis 4.

Die so genannte Gelbe Waffenbesitzkarte, also die unbefristete Erlaubnis zum

Waffenerwerb durch Sportschützen, soll über die Einzellader-Langwaffen hinaus

auf die vorstehend genannten, von dem Kontingent ausgenommenen

- 5 -

Schusswaffen erstreckt werden. Für auf dieser Grundlage erworbene Waffen

ist binnen zwei Wochen die Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte

zu beantragen - § 14 Abs. 4.

5. Anerkennungsverfahren für Schießsportverbände, Genehmigungspflicht

für Schießsportordnungen, Definition des „sportlichen Schießens“

Die Regelung über die Anerkennung eines Bedürfnisses für den Erwerb und

Besitz von Schusswaffen durch Sportschützen ist in engem Zusammenhang

zu sehen mit der neu geschaffenen Regelung über ein Anerkennungsverfahren

für Schießsportverbände, die schon heute durch die Ausstellung so genannter

Bedürfnisbescheinigungen maßgeblich an dem Verwaltungsverfahren

zur (erleichterten) Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse an Sportschützen

beteiligt sind. Vor dem Hintergrund sich neu formierender Schießsportverbände

mit eher geringen Mitgliederzahlen, aber neuen Schießdisziplinen für großkalibrige

Dienst- und Gebrauchswaffen, die von den Waffenbehörden nur

schwer überschaut und bewertet werden können, ergibt sich die Notwendigkeit,

in Zukunft Kriterien für eine Anerkennung solcher Schießsportverbände

zu schaffen, die weiterhin im geschilderten Rahmen bei der Erteilung waffenrechtlicher

Erlaubnisse beteiligt sind - § 15.

Gefordert wird danach neben einer Mindestzahl von Mitgliedern in den angeschlossenen

schießsportlichen Vereinigungen vor allem eine Organisation, die

das Ziel der schießsportlichen Betätigung als Breiten- und Leistungssport im

Rahmen feststehender Schießsportordnungen verfolgt.

Im Hinblick auf eine verbesserte mittelbare staatliche Aufsichts- und Einwirkungsmöglichkeit

auf die – in die Tausende zählenden – Schießsportvereine

wird die Verantwortung der Schießsportverbände für ihre Vereine präzise festgelegt.

Diese neu eingeführte Anerkennung der Schießsportverbände - § 15 Abs. 1 –

und die behördliche Genehmigung der Schießsportordnungen - § 15 Abs. 1

Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 7 – sollen im Interesse der öffentlichen Sicherheit

die staatliche Kontrolle darüber sicherstellen, ob die Disziplin überhaupt

sowie ihre konkreten Inhalte und Abläufe einschließlich der dafür vorgesehenen

Waffen einen schießsportlichen Charakter aufweisen. Diese Entscheidungen

sollen zentral durch das Bundesverwaltungsamt unter Mitwirkung eines

Fachbeirats getroffen werden, in dem neben den Behörden des Bundes und

- 6 -

der Länder auch Vertreter des Schießsports repräsentiert sind - § 15 Abs. 3,

Abs. 7.

Nicht mitteilungspflichtig wird die Inaktivität von Schießsportlern sein; die Benennungspflicht

wird nur solche Vereinsmitglieder betreffen, die aus dem Verein

ausgeschieden sind - § 15 Abs. 5.

Für den Begriff des Schießsports wird eine gesetzliche Definition eingeführt,

die vor allem dem Ausschluss kampfmäßiger Elemente dient - § 15 Abs. 6.

6. Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten / Aufsicht über minderjährige

Schützen / Betrieb von Schießstätten durch Schießsportvereine

als juristische Personen

Die Altersgrenze für das sportliche Schießen mit Druckluft-, Federdruck- und

ähnlichen Schusswaffen bleibt – wie im geltenden Recht - bei 12 Jahren; ab

14 Jahren darf auch mit „scharfen“ Schusswaffen geschossen werden. Zur

Förderung des Leistungssports können auch diese Altersgrenzen unterschritten

werden.

Bei Kindern im Alter zwischen 12 und 14 Jahren sowie bei Jugendlichen zwischen

14 und 16 Jahren, wenn diese mit „scharfen“ Schusswaffen schießen,

wird die Verpflichtung gesetzlich verankert, die Obhut einer zur Kinder- und

Jugendarbeit geeigneten Aufsichtsperson sicherzustellen - § 27 Abs. 3.

Der Betrieb von Schießstätten soll künftig nicht nur natürlichen, sondern auch

Schießsportvereinen als juristischen Personen gestattet werden - § 27 Abs. 1

Satz 3. Ebenso darf künftig auch Schießsportvereinen eine Waffenbesitzkarte

erteilt werden - § 10 Abs. 2.

Durch ausdrückliche Regelung wird das Schießen von Minderjährigen an

Schießbuden auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen ohne gesetzliche

Mindestaltersgrenze gestattet - § 27 Abs. 6.

7. Regelungen für Jäger

Für Jäger wird die Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen

von 16 (dem Alter, ab dem ein Jugendlicher nach Ablegung der Jägerprüfung

einen Jugendjagdschein lösen kann) auf 18 Jahre angehoben.

- 7 -

Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Jäger zum jagdlichen Übungsschießen

wird ausdrücklich geregelt und anerkannt - § 13 Abs. 1 Nr. 1.

Die Geeignetheit einer Waffe zur Jagdausübung wird nicht geprüft; es genügt,

dass die Waffen nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des

Erwerbs geltenden Fassung verboten sind - § 13 Abs. 2.

Bei Inhabern von Jahresjagdscheinen unterbleibt eine Prüfung des Bedürfnisses

für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition. Jagd-

Langwaffen können auf Jagdschein erworben werden - § 13 Abs. 3.

Jäger und Angehörige pelz- und lederverarbeitender Berufe dürfen für ihre

Tätigkeit erforderliche Faustmesser erwerben und besitzen, die ansonsten

verboten sind - § 40 Abs. 3.

8. Regelungen für Brauchtumsschützen

Für Brauchtumsschützen können Erlaubnisse zum Führen und Schießen bei

Brauchtumsveranstaltungen sowie Ausnahmebewilligungen vom Verbot des

Waffenführens bei öffentlichen Veranstaltungen dem Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung

erteilt werden. Es wird klargestellt, dass das erlaubnisfreie

Führen durch den Einzelschützen den Hin- und Rückweg zur bzw. von

der Veranstaltung einschließt - § 16.

9. Privilegierter Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Erbfall

Das geltende Waffenrecht gestattet Erben den Erwerb und Besitz von

Schusswaffen durch einen Erbfall ohne die bei anderen Personen geforderte

Sachkunde und ohne das sonst erforderliche besondere Bedürfnis (so genanntes

Erbenprivileg). Erwerb und Besitz, hier gebraucht als waffenrechtliche

Begriffe, meinen die Erlangung und das Ausüben der tatsächlichen Gewalt,

also den faktisch-gegenständlichen Zugriff auf die Schusswaffe. Dies ist strikt

zu unterscheiden von dem zivilrechtlichen Eigentums- und Besitzerwerb des

Erben, einer rechtlichen Zuordnung, die durch das Waffenrecht unangetastet

bleibt.

Diese waffenrechtlich privilegierte Stellung des Erben wird durch den vorliegenden

Entwurf bis auf Weiteres anerkannt - § 20. Auf Initiative der Koaliti-

- 8 -

onsfraktionen wird der privilegierte Personenkreis über die Erben hinaus auch

auf Vermächtnisnehmer und durch Auflage Begünstigte ausgeweitet.

Ausdrücklich bestimmt ist, dass der privilegierte Erwerb und Besitz von

Schusswaffen im Erbfall nur bezüglich solcher Waffen möglich ist, die vom

Erblasser berechtigt besessen wurden - § 20.

Um der mit dem Verzicht auf Sachkunde und Bedürfnis beim Erwerber im

Erbfall verbundenen Gefahr von Missbrauchsfällen zu begegnen, war im Gesetzgebungsverfahren

ursprünglich beabsichtigt, den Besitz von vererbten

Schusswaffen mit der Verpflichtung zu verbinden, diese Waffen mit einem

dem Stand der Technik entsprechenden Blockiersystem oder in vergleichbarer

Weise gegen eine Verwendung zu sichern. Wirksame Sicherungssysteme

dieser Art sind augenblicklich auf dem Markt noch nicht vorhanden. Da auf

Dauer die Anhäufung von Schusswaffen in Händen von Personen, die weder

sachkundig sein noch ein eigenes Bedürfnis für den Umgang mit Schusswaffen

haben müssen, im Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht hinnehmbar

ist, wird das Erbenprivileg auf fünf Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes befristet

- Artikel 19 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 Satz 2.

Zu dieser Befristung hat der Deutsche Bundestag auf Antrag der Koalitionsfraktionen

am 26. April 2002 eine Entschließung gefasst, in der die gesetzgeberische

Absicht verdeutlicht wird:

Die 5-jährige Frist des Weiterbestehens des Erbenprivilegs soll dazu

genutzt werden, um die angesprochene Privilegierung des ohne Sachkunde

und Bedürfnis besitzenden Personenkreises durch Maßnahmen

technischer Art, die die Sicherheit erhöhen, auszugleichen. Die laufenden

Entwicklungen eines Blockiersystems, das eine Schusswaffe ohne

Zerstörung schießunfähig macht, sollen dadurch vorangetrieben und

beschleunigt werden.

Die entsprechenden technischen Vorkehrungen sollen nur durch dafür

besonders autorisierte Personen eingebaut bzw. deaktiviert werden

dürfen; Verstöße hiergegen werden strafbar sein.

Die Marktreife derartiger technischer Vorkehrungen soll im breiten Konsens

von Herstellern, Beschussämtern, Kriminalpolizeien des Bundes

und der Länder unter Einbeziehung des Beschussrates als übergreifenden

Fachgremiums (Beschussgesetz § 15) festgestellt werden.

- 9 -

Der Bundesregierung wird aufgegeben, das Parlament rechtzeitig vor

Ablauf der 5-jährigen Weitergeltungsfrist des Erbenprivilegs auf je nach

Stand der Entwicklung angemessene Maßnahmen vorzubereiten: Bei

Marktreife wären Vorschriften vorzuschlagen, die das Erbenprivileg für

Erwerber im Erbfall ohne Sachkunde und Bedürfnis beibehalten, wenn

die durch Erbfall erlangte Schusswaffe mit einem solchen Blockiersystem

gegen die Verwendung gesichert wird; bei noch bestehendem Zeitbedarf

für den Abschluss der Entwicklung wäre diesem durch Verlängerung

der Befristung Rechnung zu tragen.

Ferner wird eine besondere Regelung für den Erwerb und Besitz von vererbten

Waffen- oder Munitionssammlungen vorgesehen. Hier soll die Fortführung

einer derartigen Sammlung für die Erlaubniserteilung an den Erwerber im

Erbfall ausreichen - § 17 Abs. 3.

10. Weitere Besonderheiten für Waffen- und Munitionssammler

Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch eine wissenschaftlich-technische

Sammlung dem Begriff der kulturhistorischen Bedeutsamkeit unterfällt.

Außerdem werden den Sammlern von Munition Erleichterungen vor allem im

Hinblick auf die beschussrechtliche Zulassung und Kennzeichnung eingeräumt,

die wegen der besonderen Eigenschaften von Sammlermunition erforderlich

sind - § 17 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 6; Beschussgesetz § 11 Abs. 2

Nr. 2.

11. Ausnahmebewilligungen von Erlaubnispflichten

Neben den bisher an verschiedenen Stellen gesetzlich geregelten Ausnahmetatbeständen,

die jetzt im Wesentlichen in § 12 zusammengefasst sind,

wird den Waffenbehörden die Möglichkeit für Einzelentscheidungen zur Befreiung

von Erlaubnispflichten im Umgang mit Waffen und Munition gegeben

- § 12 Abs. 5.

12. Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

- 10 -

Anknüpfend an § 42 des geltenden Waffengesetzes, der die sichere Aufbewahrung

von Schusswaffen und Munition vorschreibt, regelt § 36 die sichere

Aufbewahrung von Waffen und Munition. Die Erstreckung des allgemeinen

Grundsatzes der sicheren Aufbewahrung auf alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes

ist erforderlich, weil nicht nur Schusswaffen, sondern auch z.B.

Hieb- und Stoßwaffen, Armbrüste, Reizstoffsprüh- oder Elektroschockgeräte

entwendet und zu Straftaten missbraucht werden - § 36 Abs. 1 Satz 1.

Speziell für Schusswaffen, verbotene Waffen und Munition wird dieser Grundsatz

im Weiteren näher konkretisiert. Vorgeschrieben ist die getrennte Aufbewahrung

von Schusswaffen und Munition, um die Möglichkeit auszuschließen,

eine entwendete Waffe sofort zu verwenden - § 36 Abs. 1 Satz 2.

Darüber hinaus wird grundsätzlich für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen

Schusswaffen ein Behältnis nach der europäischen Norm DIN/EN-1143-1

im Widerstandsgrad 0 (dem niedrigsten Widerstandsgrad dieser Norm) oder

ein gleichwertiges Behältnis vorgeschrieben. Seit vielen Jahren wurden in

Empfehlungen des Bundesministeriums des Innern für Langwaffen Sicherheitsbehältnisse

nach der Norm VDMA 24992 Stufe A und für Kurzwaffen

Stufe B empfohlen (Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.).

Ein Behältnis der Stufe B entspricht im Übrigen einem Behältnis nach DIN/EN

1143-1 Widerstandsgrad 0. Für bis zu 10 Langwaffen werden Behältnisse

nach VDMA 24992 Stufe A (einwandige Stahlschränke) auch für die Zukunft

als sicher anerkannt - § 36 Abs. 2.

Vergleichbar gesicherte Räume werden als gleichwertig angesehen - § 36

Abs. 2 Satz 3.

Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung

des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise Flexibilisierungen

nach oben und unten festlegen - § 36 Abs. 5.

13. Meldepflicht für Waffenhändler beim Überlassen von Schusswaffen

Neben seiner Eintragungspflicht in die Waffenbesitzkarte und seiner Pflicht zur

Führung eines Waffenbuches wird (zusätzlich zum Erwerber selbst, der zur

Vorlage seiner Waffenbesitzkarte zwecks Bestätigung des Eintrags verpflichtet

ist) künftig auch der Waffenhändler verpflichtet sein, binnen zwei Wochen den

Erwerb an die Waffenbehörde zu melden - § 34 Abs. 2.

- 11 -

14. Restriktionen für Reizstoff-, Schreckschuss- und Signalwaffen

Die so genannten Gas- und Schreckschusswaffen werden in hohem Maße bei

der Verübung von Straftaten der Schwerkriminalität (z.B. Raub, räuberische

Erpressung, Geiselnahme) benutzt; sie machen etwa die Hälfte aller im Zusammenhang

mit Straftaten sichergestellten Waffen aus. Dies hat insbesondere

aus dem Kreis der Bundesländer und seitens der Polizei zu der Forderung

nach der Einführung staatlicher Restriktionen für diese bisher lediglich dem

Alterserfordernis von 18 Jahren unterliegenden Waffen geführt.

Dieser Forderung wird durch die Einführung des so genannten Kleinen Waffenscheins

entsprochen:

Für diejenigen Personen, die solche Waffen in der Öffentlichkeit führen

möchten, ist eine behördliche Erlaubnispflicht vorgesehen. Der Ausdruck

„Kleiner Waffenschein“, der im Gesetz verankert wird, umschreibt folgenden

rechtlichen Sachverhalt: Die Gas- und Schreckschusswaffen sind erlaubnispflichtig.

Die Erlaubnispflicht umfasst aber, wie sich aus der Waffenliste ergibt,

nicht den Erwerb und Besitz; hierfür gilt nach wie vor nur das Alterserfordernis

der Volljährigkeit. Das Führen dieser Waffen unterliegt jedoch der Erlaubnispflicht,

und zwar der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung -

§ 2 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit der Waffenliste. Diese wird in Form des

Kleinen Waffenscheins erteilt - § 10 Abs. 4 Satz 4.

Darüber hinaus wird eine besondere Hinweis- und Protokollierungspflicht von

Waffenhändlern bei der Veräußerung von solchen Schusswaffen vorgesehen,

deren Verletzung mit Bußgeld bedroht ist - §§ 35 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 18.

Während die Vorschriften für Schusswaffen verschärft werden, wird der Erwerb

und Besitz von Reizstoffsprühgeräten bereits Jugendlichen ab 14 Jahren

gestattet. Sie haben damit die Möglichkeit eines wirksamen Verteidigungsmittels

- § 3 Abs. 2, Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5.

15. Verbot von Pumpguns sowie von Wurfsternen und gefährlichen Messern

Das Verbot von Pumpguns soll diejenigen Vorderschafts-Repetierflinten zum

Verschießen von Schrotmunition betreffen, die klassische „Unterwelt“-Waffen

sind, also solche mit Pistolengriff. Derartige Waffen werden im kriminellen Mi-

- 12 -

lieu benutzt und sind neben ihrer Drohwirkung auf Grund ihrer vergleichsweise

geringen Länge und ihrer verheerenden Wirkung im Nahbereich objektiv besonders

gefährlich. Als Sport- oder Jagdwaffen hingegen finden derartige

Pumpguns schon mangels Eignung hierfür keine Verwendung - § 2 Abs. 3

und § 40 in Verbindung mit der Waffenliste (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1).

Der Umgang mit einer verbotenen Pumpgun, d.h. vor allem die Herstellung,

der Vertrieb, der Besitz und das Führen, wird als Verbrechen geahndet - § 51

Abs. 1.

Bezüglich so genannter Wurfsterne sowie der Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser

fand in der Vergangenheit eine entsprechende Diskussion wie zu

den Gas- und Schreckschusswaffen (s.o. Nr. 14) statt. Die hierzu vorliegenden

Tatsachen, die insbesondere seitens der Bundesländer vorgetragen wurden,

finden ihren Niederschlag in der Aufnahme eines künftigen Verbotes des Umgangs

mit diesen Gegenständen.

Eine Einschränkung erfährt auch das „Taschenmesserprivileg“. Dieses bezog

sich schon im geltenden Recht auf die im Übrigen auch dort grundsätzlich

verbotenen Spring- und Fallmesser. Nach dem neuen Waffengesetz wird die

gesetzliche Ausnahme vom Waffenverbot nunmehr auf die Gattung der

Springmesser beschränkt und insoweit verschärft, als die – besonders zur Bedrohung

und zum Messerkampf geeigneten - Springmesser, bei denen die

Klinge nach vorne hervorschnellt, unabhängig von der Klingenlänge und -

beschaffenheit dem Verbot unterfallen - § 2 Abs. 3 und § 40 in Verbindung

mit der Waffenliste (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.3 und 1.4.1 bis 1.4.3).

16. Das Bundeskriminalamt wird Zentralstelle für waffenrechtliche Einstufungen.

Es bleibt zuständig für Ausnahmebewilligungen von dem Verbot bestimmter

Waffen und Munition - §§ 2 Abs. 5, 48 Abs. 3, 40 Abs. 4.

17. Die Vorschriften über das Verbringen und die Mitnahme von Waffen und

Munition werden neu geordnet. Dem Wunsch der Verbände entsprechend

werden Sportschützen aus anderen EU-Staaten künftig die Möglichkeit erhalten,

mit Europäischem Feuerwaffenpass statt bisher drei nunmehr bis zu

sechs Sportwaffen nach Deutschland mitzubringen, wobei auf das Erfordernis

der Gegenseitigkeit (dass der andere Staat deutschen Sportschützen Gleiches

gestattet) verzichtet wird - §§ 29 bis 33.

- 13 -

18. Für die Waffenbehörden und die Meldebehörden wird die gesetzliche

Grundlage für die gegenseitige Unterrichtung über die Erteilung bzw. den

Wegfall waffenrechtlicher Erlaubnisse einerseits und über Namensänderungen,

Wegzug oder Tod eines Erlaubnisinhabers andererseits geschaffen

- § 44; Melderechtsrahmengesetz § 2 Abs. 2 und § 17 Abs. 1.

19. Andere der Büchsenmacherausbildung gleichwertige Ausbildungen und

- entsprechend geltendem Recht - berufliche Tätigkeiten im Waffenhandel

werden als Fachkundenachweis anerkannt - § 22.

20. Ausgliederung des Beschussrechts

Maßgeblicher inhaltlicher Grund für die vorgesehene Trennung des bisherigen

Waffengesetzes (durch Herausnahme der §§ 16 – 26 aus dem bisherigen

Waffengesetz) und Bildung eines eigenständigen Beschussgesetzes ist die

unterschiedliche Zweckrichtung beider Gesetze: Während es bei dem neuen

Waffengesetz primär um die Regelung des Umgangs mit Waffen unter dem

Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit geht, wird das Beschussgesetz die

Prüfung und Zulassung insbesondere von Feuerwaffen, Böllern, Schussapparaten

und Munition sowie von bestimmten sonstigen Waffen im Interesse der

Sicherheit für den Verwender und Dritte regeln. Die Trennung von Waffenund

Beschussgesetz besteht auch in allen anderen Staaten, die – wie

Deutschland – Vertragsstaat des Internationalen Übereinkommens über die

gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom

1. Juli 1969 sind.

Die Unterschiedlichkeit der Zweckrichtung von Waffen- und Beschussrecht

bedingt auch eine Differenzierung in der maßgeblichen Begrifflichkeit. So unterscheidet

sich der Regelungsbedarf in Bezug auf Teile von Waffen aus waffenrechtlicher

und beschussrechtlicher Sicht deutlich: Unter dem waffenrechtlichen

Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit kommt

es bei der Frage vor allem des Erwerbs von Waffenteilen darauf an, ob es sich

um wesentliche Teile handelt, also solche, aus denen sich ohne spezialhandwerkliche

Fähigkeiten und Fertigkeiten eine funktionsfähige Waffe zusammensetzen

lässt. Beschussrechtlich ist demgegenüber wichtig, ob es sich um

höchstbeanspruchte Teile handelt, also solche, die in besonderem Maße bei

- 14 -

der Schussabgabe dem Gasdruck ausgesetzt sind und ohne deren ordnungsgemäße

Be- und Verarbeitung die Haltbarkeit, Funktionssicherheit und Maßhaltigkeit

als wesentliche Komponenten der Verwendersicherheit nicht gegeben

sind.

Somit trägt die vorgesehene Entflechtung von Waffen- und Beschussrecht zur

besseren Transparenz und Verständlichkeit, aber auch zur gebotenen Differenzierung

und damit zu einer höheren Anwenderfreundlichkeit bei.

Die vorgesehene Entflechtung wird es außerdem in Zukunft erleichtern, für

Deutschland verbindliche internationale oder europäische Rechtsakte im Beschussrecht

umzusetzen, so vor allem die von der Ständigen Internationalen

Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen (CIP) getroffenen Beschlüsse

oder europarechtliche Vorgaben auf dem Gebiet der Produktsicherheit.

Schließlich wird die Bedeutung des Beschussgesetzes für die öffentliche Sicherheit

erhalten bleiben, d.h. an der Verfolgbarkeit der Stationen einer

Schusswaffe von der Anbringung des Prüfzeichens durch ein Beschussamt an

wird sich nichts ändern.

Auf eine Herstellererklärung zur Produktsicherheit von Schusswaffen, die

keiner Bauartprüfung oder keinem Beschuss unterliegen, wird verzichtet, da

die Pflichten des Herstellers sich bereits aus dem Gerätesicherheitsrecht ergeben

- Beschussgesetz § 9 Abs. 3.

Herausgeber : Bundesministerium des Inneren

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  • 3 weeks later...
  • 3 weeks later...

Hi Leute,

@ cress

cress schrieb:

laut den üblich gut informierten Kreisen soll es Ende September soweit sein

weisst du schon genaueres.

Ab wann gilt nu das neue WaffG. ???

Ich hab im Bundesanzeiger noch nix gelesen.

@ megashooter:

megashooter schrieb:

Ich ziehs mir mal rein, aber wenn ich die ganzen paragraphen lese wird mir schwindlig Ich komm da nicht ganz klar.

eigentlich ist es doch ganz verständlich.

Nur die Verwaltungsvorschriften werden dann interessant.

Wie die beamteten Sesselfurzer das neue Gesetz dann auslegen, das wird dann interessant und für uns überlebenswichtig.

Also nochmal. weiss jemand, ab wann der Schwachfug gilt.

Einen schönen Abend noch

Gruß Klaus

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Hi,

§ 15 Abs.(5)

Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer WBK sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.

Es werden also wieder Blockwarte gebraucht !!

§ 36 Abs.(3)

Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden, das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( § 13 des Grundgesetzes ) wird insoweit eingeschränkt

Ich hoffe, ihr wisst, was das für jeden Waffenbesitzer bedeutet :(

Freiheit stirbt scheibchenweise

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Hi,

Folgendes gilt:

das verbot von vorderschaftrepetierflinten, bei denen der hinterschaft durch einen pistolengriff ersetzt ist, tritt morgen den 17.10.2002 in kraft!

ist mir eigentlich egal, was soll ich mit so einem Teil. Das sehe ich ein.

das restliche gesetz tritt am 1.4.2003 in kraft!

Das sind ein paar sehr unfeine Dinge drin, aber was soll der einzelne

noch dagegen tun. Was ich pers. tun konnte habe ich getan. Unter-

schriftensammlung, Wahlen .... :evil:

Was ich pers. am übelsten finde ist daß der gesetzestreue Sportschütze

vor dem Gesetz schlechter gestellt wird als jeder Straftäter bei dem ein

Haussuchungsbefehl notwendig wird um die Wohnung zu betreten, beim

Sportschütze dann zukünftig wohl nicht.

Das waere ne Verfassungsbeschwerde wert ! :evil:

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Hi Geli,

wir haben sogar ein ganzes Forum Waffen - Recht ( FWR ) unter uns.

aber gegen die von uns gewählten Vertreter und den in unserem Auftrag (Wählerauftrag !!) beschlossenen Gesetzen kann man nicht klagen.

Es sei denn , wenn eklatant gegen Grundrechte verstossen wird.

Aber bei meiner o.g. Einschränkung (Hausdurchsuchung) geht es ja nur um uns Sportschützen.

Und der DSB - Oberhäuptling hat ja gesagt, mit dem Neuen WaffG kann er und seine Schützen leben .

Leider haben wir (der BdMP) nur ca. 20.000 Mitglieder. Ich glaub, der DSchB hat da 2 Millionen gegenzuhalten, und da sehen wir ziemlich alt aus.

So isses nu mal :(

Gruß Klaus

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Hi Angelika

FWR...ich habe die Beiträge in Visier und Waffen-Online auch gelesen.

Die Frage wo wir ohne FWR wären haben einige so beantwortet:

genau da wo wir auch ohne FWR wären.

Ich sehe das nicht so. Es wird schwer sein darzustellen, wo genau nun die Arbeit des FWR gefruchtet hat, aber ich bin überzeugt davon das so manch späte Kritik aus den Reihen der Verbände nur den Denkanstößen und Vorgaben des FWR entsprang.

Dem FWR eine Schuld am jetztigen Waffengesetz zu geben finde ich recht Kleingeistig. Mit noch nicht einmal 30.000 Mitgliedern hat das FWR mehr Rabatz gemacht sprich Aufklärung und Denkanstöße gegeben als alle anderen Verbände zusammen.

Ich bin jetzt mal gespannt was unsere Volksbeschäftigten mit Vollversorgung jetzt aus dem §37 machen und erst recht auf die Schikanen bei der gelben WBK. Ich glaube nicht das man uns was schenkt, es wird mit Sicherheit Auflagen noch und nöcher hageln.

z.b.Bedürfnissnachweise für jede im Besitz befindliche Waffe...d.h das auch tatsächlich damit geschossen wird ....wetten?

Ein Drogendealer steht jetzt Rechtlich besser da, als ich Legaler Waffenbesitzer wenn es um Hausdurchsuchungen geht.

Das ärgert mich genauso wie das Wegfall des Erbenprivilegs.

Enteignung, nichts anderes ist das!

Wie sagte der Präsident des DSB Ambacher ' mit diesem Waffengesetz könne Er leben' ...ich auch...was bleibt mir auch anderes über?

Gruss Glock

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  • 3 weeks later...

Wir können hier diskutieren, wie wir wollen, das Gesetz ist so durch, da läßt sich nix mehr ändern, von unserer Seite schon überhaupt nicht.

Der Gesetzesvorschlag vom April, da wurden unsere Erkenntnisse noch aufgenommen, aber nach Erfurt?

Die Waffenlobby wurde gehört, unser Standpunkt war klar, also wurden da noch einige Einschränkungen dazugebracht, die aber manchmal eher die Sache schwieriger macht, als sie vorher war und auch unter uns Verwirrung bringt.

Gesetze sollten einfach und für Jederman verständlich sein, doch dieses neue WaffG hat leider diesen Status nicht erreicht.

Schade eigendlich..

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