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Tirol: Würstchenbudenbesitzer schießt auf Motorraddieb und trifft


Jägermeister

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Ich kenne jetzt die Österreichischen Gesetze nicht, in D wäre der Schuss aber durch die Notwehr gedeckt.

Schließlich flüchtet der Dieb (soweit ich das dem Text entnehmen kann) mit Motorrad, also dauert der Angriff auf mein Notwehrfähiges Rechtsgut weiterhin an. Wenn der Dieb von seine Tat aufgibt und ohne (!!) Beute flüchtet, sähe die Sache natürlich anders aus (was aber aus dem Text nicht zu entnehmen ist).

Bei genauerem betrachten fällt sogar auf, dass von Flucht oder „Abhauen“ in dem Artikel überhaupt gar keine Rede ist, nur das Dieb – trotz Wahnschuss – weiterhin an seiner Tat festhält und versucht das Motorrad zu stehlen (ein Angriff auf einer Notwehrfähiges Rechtsgut).

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Ich kenne jetzt die Österreichischen Gesetze nicht, in D wäre der Schuss aber durch die Notwehr gedeckt.

Wäre es nicht. Notwehrfähig ist grundsätzlich jedes geschützte Rechtsgut, also auch das Eigentum. Notwehr mit einer Schusswaffe jedoch nur bei einem bewaffneten, gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf Leib, Leben oder Freiheit. Man darf einen flüchtenden Dieb nicht erschießen, weder hier noch in anderen Demokratien.

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Du bewegst Dich auf dünnem Eis, Notwehr gehört zur Sachkunde.

Ja und ja.

Grundsätzlich ist alles erlaubt, was geeignet ist, den gegenwärtigen Angriff abzuwehren.

Verhältnismäßigkeit ist im Gesetz nicht verankert.

Aber Richter urteilen gern anders - und schaffen so ein Richterrecht. Stichwort: "Warnschuß".

§ 32 StGB - Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Man hat ganz schnell den "Notwehrexzess" am Hals. Aus dem Wörtchen "erforderlich" kann man ausreichend viele Fallstricke knüpfen.

Ich hätte auch nicht geschossen.

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Ja und ja.

Grundsätzlich ist alles erlaubt, was geeignet ist, den gegenwärtigen Angriff abzuwehren.

Verhältnismäßigkeit ist im Gesetz nicht verankert.

Es gibt aber eine Rechtsgüterabwägung, die das Leben gründsätzlich über andere geschütze Rechtsgüter stellt. Man darf einen Angriff auf ein niederes Rechtsgut wie Eigentum oder Ehre nicht durch einen Angriff auf das geschützte Rechtsgut Leben abwehren. Auch ein körperlicher Angriff rechtfertigt nicht automatisch den Einsatz einer Schusswaffe, die Maßnahme muss geeignet und erforderlich sein.

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Du bewegst Dich auf dünnem Eis, Notwehr gehört zur Sachkunde. Der Rentner in Sittensen wurde an Leib und Leben bedroht.

Wurde ernicht mehr.

Der Täter war (mit der Brieftasche des Opfers) auf der Flucht.

Aus Wikipedia:

Bereits der Diebstahl mittelwertiger Gegenstände darf nach herrschender Meinung jedoch mit einer tödlichen Abwehrhandlung vereitelt werden, sollten mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen.[2]

genannte Quelle:

a b Kristian Kühl: Strafrecht Allgemeiner Teil. 4. Auflage, Vahlen, 2002, §7 Rdn. 4

Vielleicht hat jemand den Kommentar vorliegen?

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Es gibt aber eine Rechtsgüterabwägung, die das Leben gründsätzlich über andere geschütze Rechtsgüter stellt. Man darf einen Angriff auf ein niederes Rechtsgut wie Eigentum oder Ehre nicht durch einen Angriff auf das geschützte Rechtsgut Leben abwehren. Auch ein körperlicher Angriff rechtfertigt nicht automatisch den Einsatz einer Schusswaffe, die Maßnahme muss geeignet und erforderlich sein.

Eine Rechtsgüterabwegung findet bei der Notwehr grundsätzlich nicht statt.

Eine Handlung gilt als erforderlich, wenn sie die am wenigsten Massive ist, die einen sicheren Erfolg der Notwehr verspricht, ohne das der Notwehrende sich auf ein Risiko einlassen muss.

Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen. <- Das steht auf meiner Sachkundeausbildung ganz groß auf der Titelfolie zum Thema Notwehr.

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Eine Rechtsgüterabwegung findet bei der Notwehr grundsätzlich nicht statt.

Dem ist nicht so. Du kannst auf niemanden schießen, der Deine Ehre verletzt hat oder zu laute Musik spielt. Die Rechtsgüterabwägung findet immer statt, das ist nicht zu verwechseln mit der Wahl der Mittel. Man muss nicht das "mildeste" Mittel wählen oder Warnschüsse abgeben. Wird das Leben bedroht darf man sofort schießen und zwar mit dem größten Kaliber und ohne Vorwarnung.

In der aktuellen Rechtssprechung wird bereits das "Zeigen" einer Schusswaffe als ungerechtfertigt bestraft, wenn kein Angriff auf das Leben Vorliegt. Bestes Beispiel auch der Fall des Jägers, der Buntmetalldiebe auf frischer Tat gestellt hatte. Die Diebe gingen unbehelligt nach Hause, er durfte seine Waffen abgeben.

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Es gibt aber eine Rechtsgüterabwägung, die das Leben gründsätzlich über andere geschütze Rechtsgüter stellt. Man darf einen Angriff auf ein niederes Rechtsgut wie Eigentum oder Ehre nicht durch einen Angriff auf das geschützte Rechtsgut Leben abwehren. Auch ein körperlicher Angriff rechtfertigt nicht automatisch den Einsatz einer Schusswaffe, die Maßnahme muss geeignet und erforderlich sein.

Grundsätzlich ist Notwehr zur Verteidigung aller Rechtsgüter möglich - und dazu gehört auch die Ehre.

Sicher ist es "wünschenswert", das "mildeste Mittel" zur Gefahrenabwehr zu wählen - wenn ich dazu die Möglichkeit habe. Es wird aber nicht verlangt, daß ich den Angreifer bitte, sich doch noch einen Moment zu gedulden, da ich mir erst einen Knüppel suchen muß, um seinen Angriff abzuwehren - ansonsten müsse ich ihn leider erschießen.

Und der geschilderte Fall wäre nach deutschem Recht keine Notwehr, sondern Nothilfe (auch wenn dies gleichartig ist) - zumal dann, wenn eindeutig zu erkennen war, daß das Motorrad gestohlen werden und nicht von einem Bekannten abgeholt werden sollte.

Was man aber immer in Notwehrfällen bedenken sollte (vorher), ist die Tatsache, daß ich Sekunden(bruchteile) für meine Entscheidung habe, der Richter Stunden/Tage/Wochen.

Bei Sachwerten hätte ich eine relativ hohe Toleranz, weil das ein versicherungsrechtliches Problem ist. Wenn es um meine persönliche - körperliche - Sphäre geht, ist die Toleranzgrenze doch erheblich niedriger.

Und wenn mir einer sagt, daß ich ein Ars...loch bin - - da erzählt er mir nichts neues.

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Grundsätzlich ist Notwehr zur Verteidigung aller Rechtsgüter möglich - und dazu gehört auch die Ehre.

Sicher ist es "wünschenswert", das "mildeste Mittel" zur Gefahrenabwehr zu wählen - wenn ich dazu die Möglichkeit habe. Es wird aber nicht verlangt, daß ich den Angreifer bitte, sich doch noch einen Moment zu gedulden, da ich mir erst einen Knüppel suchen muß, um seinen Angriff abzuwehren - ansonsten müsse ich ihn leider erschießen.

Das hat nichts mit Rechtsgüterabwägung zu tun, bei einem Angriff auf das Leben kann man sofort schießen mit allem was man zur Hand hat.

Es ist schon ein paar Jahre her, da erschien ein Richter(!) mit der Flinte in seiner Tür um Randalierer von seinem Grundstück zu vertreiben. Dem Mann wurde die WBK entzogen, da bereits das "Zeigen" einer Waffe einen "Schusswaffengebrauch" darstellt und damit einen Angriff auf das Leben. Man darf einen Angriff auf ein niederwertiges Rechtsgut nicht mit einem Angriff auf ein höherwertiges Rechtsgut abwehren, auch wenn es in dem linksversifften Denunziantenstadel "Wikipedia" anders steht. Das Leben steht nun mal über anderen geschützten Rechtsgütern und das ist auch gut so!

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irgendwo in meinen Unterlagen noch gefunden:

Nachfolgende Erläuterungen könnten aus einem Urteil des BGH stammen.

Ich habe nur folgenden Vermerk noch gefunden: BGH 1 StR 48/01 – Beschluß v. 21. März 2001 (LG Ellwangen)

3. Der lebensgefährliche Einsatz einer Schußwaffe kann nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. Grundsätzlich muß der Verteidiger – wenn eine bloß verbale Androhung von vornherein aussichtslos erscheint – vor dem tödlichen Schuß einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz wie etwa einem ungezielten Warnschuß versuchen. Jedoch gilt auch die Verwendung einer Schußwaffe, selbst einer solchen, die vom Angeklagten ohne waffenrechtliche Erlaubnis eingesetzt wird, der allgemeine notwehrrechtliche Grundsatz, daß der Verteidiger berechtigt ist, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist er auf die für den Angreifer minder einschneidenden nur dann verwiesen, wenn ihm die Zeit zur Auswahl sowie zur Abschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht und die für den Angreifer weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig auszuräumen. Ein nicht bloß geringes Risiko, daß das mildere Mittel fehlschlägt und dann keine Gelegenheit für den Einsatz des stärkeren bleibt, braucht der Verteidiger zur Schonung des rechtswidrig angreifenden nicht einzugehen.

4. Ist dem Angreifer die Existenz einer dem Verteidiger zur Verfügung stehenden Waffen unbekannt, muß je nach Lage vom Verteidiger regelmäßig verlangt werden, daß er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (vgl. BGHSt 26, 143, 146; 26 256, 258). Dabei kann je nach den Umständen eine konkludente Drohung ausreichend sein.

Vielleicht kann ja mal einer der Fachleute eruieren, ob er die Urteilsbegründung insgesamt findet.

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Kurz Amoi:

Österreich: Ehre ist kein Notwehrfähiges Rechtgut. Es besteht ja auch kein Zeitdruck der verhindert die Ehrenbeleidigung richterlich verfolgen zu lassen, es sei denn sie war tätlich, wo aber wieder andere Paragraphen greifen.

Wäre der materielle Verlust existenzbedrohend sähe die Sache anders aus. Der Würschtldompteur hat aber noch ein anderes Problem: Der Puffer war nicht gemeldet.

Mit einem guten Anwalt würde ich mit leichter fahrlässiger KV rechnen. Notwehrexzess in allgemein begreiflicher heftiger Gemütsbewegung.

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Dem ist nicht so. Du kannst auf niemanden schießen, der Deine Ehre verletzt hat oder zu laute Musik spielt. Die Rechtsgüterabwägung findet immer statt, das ist nicht zu verwechseln mit der Wahl der Mittel.

Dann nochmal aus anderer Quelle für Dich:

Erforderlich meint das mildeste wirksame Mittel um den Angriff sicher abzuwehren, die weitere Beeinträchtigung von eigenen Rechtsgütern muß dabei nicht riskiert werden.

Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder andauert.

Rechtswidrig ist ein Angriff, der gegen geltendes Recht verstößt. Rechtmäßige Notwehr stellt niemals einen rechtswidrigen Angriff dar. Daraus folgt, dass gegen rechtmäßige Notwehr keine Notwehr möglich ist. Eine Schuld des Angreifers ist für die Beurteilung des Kriteriums der Rechtswidrigkeit nicht erforderlich. Auch Angriffe durch schuldunfähige Personen können rechtswidrig sein.

Eine Rechtsgüterabwägung ist bei der Notwehr nicht gefordert. Der abzuwehrende Angriff muß keinen Straftatbestand darstellen, auch durch Fundamentalnormen oder zivilrechtliche Normen geschützte Rechtsgüter können notwehrfähig sein.

Quelle: http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=3&paid=32

oder auch hier:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/notwehr-jaehriger-renter-erschiesst-fluechtenden-raeuber-von-hinten_020017.html

Der Rentner eröffnete das Feuer. Der im Rücken tödlich getroffene Jugendliche hatte die Geldbörse des Opfers bei sich, in der sich 2.000,00 EUR befanden.

Die Staatsanwaltschaft Stade stellte die Ermittlungen gegen einen 77-Jährigen wegen des Verdachts auf Totschlag ein. Der Rentner habe in Notwehr gehandelt, sagte am Donnerstag ein Sprecher der Anklagebehörde. Deshalb sei er berechtigt gewesen zu schießen, obwohl die Räuber schon auf der Flucht waren. „Er hat sein Eigentum verteidigt."

Eine Notwehrhandlung, die den gesetzlichen Kriterien entspricht, ist ein gerechtfertigter Eingriff in die Rechtsgüter des Angreifers und damit kein strafbares Unrecht. Sämtliche Individualrechtsgüter werden vom Notwehrparagraphen abgedeckt. Grundsätzlich nicht notwehrfähig sind Angriffe auf Rechtsgüter der Allgemeinheit, weil die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung allein Aufgabe der zuständigen staatlichen Organe ist und sonst das staatliche Gewaltmonopol untergraben würde.

Da dem Notwehrrecht das oben genannte Rechtsbewährungsprinzip zu Grunde liegt, erfolgt hier grundsätzlich keine Rechtsgüterabwägung. Eine Prüfung auf Verhältnismäßigkeit findet bei Notwehr grundsätzlich nicht statt. Lediglich bei einem krassen Missverhältnis der Rechtsgüter darf das Notwehrrecht nicht angewandt werden, z.B. bei Kindern oder absoluten Bagatellfällen. Ferner wird ein Verteidigungswille vorausgesetzt.

Bestes Beispiel auch der Fall des Jägers, der Buntmetalldiebe auf frischer Tat gestellt hatte. Die Diebe gingen unbehelligt nach Hause, er durfte seine Waffen abgeben.

Schlechtes Beispiel, der Jäger hat sich auf fremden Grund und Boden auf die lauer gelegt. Da war nichts mit Notwehr.

Nachtrag:

Noch ein aktuelles (revisions-)Urteil:

Dabei darf sich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, welches er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Das schließt grundsätzlich auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel, wie etwa den Gebrauch eines Messers, ein. Zwar kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein; doch ist der Angegriffene nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Mittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist (vgl. BGH NStZ 2002, 140, zit. n. Juris Rdnr. 8 mwN). Das Gesetz verlangt von keinem, der rechtswidrig angegriffen wird, ohne dass er den Angriff schuldhaft verursacht hat, dass er unter Preisgabe seiner Ehre oder anderer berechtigter Belange die Flucht ergreift oder auf andere Weise dem Angriff ausweicht, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, welche das Notwehrrecht einschränken (vgl. BGH NJW 1980, 2263, zit. n. Juris Rdnr. 8). Ein nicht bloß geringes Risiko, dass ein milderes Verteidigungsmittel fehlschlägt und dann keine Gelegenheit mehr für den Einsatz eines stärkeren Verteidigungsmittels bleibt, braucht der Angegriffene zur Schonung des rechtswidrig Angreifenden nicht einzugehen; auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss er sich nicht einlassen (vgl. BGHSt 48, 207, zit. n. Juris Rdnr. 20; BGH NStZ 2001, 591 mwN.). Auch findet eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Notwehr grundsätzlich nicht statt (vgl. BGHSt 48, 207, zit. n. Juris Rdnr. 23 mwN), so dass es zulässig ist, die bloße körperliche Unversehrtheit durch den Einsatz eines lebensgefährlichen Mittels zu verteidigen.

http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1194.htm

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Notwehrrecht ist ein höchstpersönliches Recht - ich kann Notwehr nur für mich selbst geltend machen - die Sache mit dem Jäger und den Buntmetalldieben fällt also hinten herunter. Eine Rechtsgüterabwägung findet bei Notwehr nicht statt. Allerdings darf zwischen verteidigten Rechtsgut und im Rahmen der Handlung geschädigten Rechtsgut kein krasses Missverhältnis bestehen. Richtig ist, das das Wörtchen "erforderlich" ein Fallstrick in dieser Sache sein kann.

Es ist möglich einem flüchtenden Dieb/Räuber etc. hinterherzuschießen wenn man keine andere Möglichkeit sieht sein Eigentum wiederzuerlangen. Recht braucht Unrecht nicht zu weichen, steht als Grundsatz obenan. Der Rentner in Sittensen wurde Opfer eines Raubes - mithin ein Verbrechen. Ein krasses Missverhältnis zwischen bedrohten und letztlich geschädigten Rechtsgut ist da nicht zu erkennen. Dieser Prozess hat in meinen Augen ein politisches G`schmäckle - tröstlich erscheint mir jedoch, das der BGH ein sehr rustikales Notwehrrecht vertritt und nicht selten die zuvor ergangenen Urteile kassiert. Wohl dem, der Nerven, Geld und die Zeit hat dann derart ausdauernd für sein (Notwehr-)Recht zu kämpfen. Einen "Kirschbaum - Fall" würde es aber heute nicht mehr geben. In diesem Fall bestünde ein krasses Missverhältnis und es würde an der Erforderlichkeit mangeln.

DeSüWe

* möglicherweise ist der Sittensen - Fall auch ein weiteres Beispiel dafür, dass es nicht immer clever ist von seinem Recht auf Aussageverweigerung bis zum Schluß Gebrauch zu machen. Es gibt durchaus Situationen in denen man, nach eingehender anwaltlicher Beratung und in dessen Begleitung, sich zur Sache einlassen sollte

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Ich stelle mir so langsam die Frage, was wir hier wirklich diskutieren.

Wir haben ein ziemlich klares Notwehrrecht mit entsprechenden Urteilen - trotzdem........

Es lohnt sich allerdings, die Urteile einmal genau anzusehen. Dann wird man sehr schnell erkennen, daß sie immer Einzelfallurteile sind und nicht auf allgemeines Handeln übertragen werden können.

Es lohnt sich allerdings auch als Betroffener, immer den Instanzenweg zu gehen, weil die erste Instanz oft genug nicht auf Notwehr erkennt und erst in weiteren Instanzen das erstinstanzliche Urteil kassiert wird.

Grundsätzlich sollte man aber seinen Anwalt reden lassen. Am "Tatort ist man nach den Schüssen sicher zu aufgebracht und verwirrt, um einen klaren Gedanken zu fassen - man möchte erst einmal seine Ruhe haben".

Wer dann meint, am Tatort noch sagen zu müssen, "er hat bekommen, was er verdient", darf sich über entsprechende Urteile nicht wundern.

Ansonsten hoffe ich, nie in die Verlegenheit kommen zu müssen, "notwehrrechtlich" tätig werden zu müssen.

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Notwehrrecht ist ein höchstpersönliches Recht - ich kann Notwehr nur für mich selbst geltend machen

Nicht ganz. Das nennt man dann auch Nothilfe.

§ 32 StGB - Notwehr

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Hier ist übrigens eine ziemlich ausführliche Abhandlung über das Notwehrrecht:

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Darstellung/StGB/32%20StGB.html

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Hier ist übrigens eine ziemlich ausführliche Abhandlung über das Notwehrrecht:

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Darstellung/StGB/32%20StGB.html

Das finde ich ganz interessant vor allem in Hinblick auf Sittensen:

Notwehr ist nicht darauf beschränkt, die Verwirklichung der gesetzlichen Merkmale des Tatbestandes abzuwenden. Sie ist zum Schutz gegen den Angriff auf ein bestimmtes Rechtsgut zugelassen. Dieser Angriff kann trotz Vollendung des Delikts noch fortdauern und deshalb noch gegenwärtig sein, solange die Gefahr, die daraus für das bedrohte Rechtsgut erwächst, entweder doch noch abgewendet werden kann oder bis sie umgekehrt endgültig in den Verlust umgeschlagen ist. Nur im Falle des endgültigen Verlustes handelt es sich etwa bei einem Angriff auf Eigentum und Besitz beweglicher Sachen für den Berechtigten nicht mehr um die Erhaltung der Sachherrschaft, sondern um deren Wiedererlangung, für die Gewaltanwendung jedenfalls nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Notwehr zugelassen ist (BGH, Urt. v. 12.2.2003 - 1 StR 403/02 - BGHSt 48, 207 - StV 2003, 557; so schon RGSt 55, 82, 84).

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