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Kontrolle der Lagerung


Steven

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Macht euch nix draus, meine ehemalige SBine sitzt auch nur auf dem Posten, weil sie das muss um befördert werden zu können. Vom Waffenrecht keine... ! Originalton: Ich muß vom Waffengesetz nichts wissen, sondern nur die Ausführungsbestimmungen ausführen können. In Ihrer Freizeit ist Sie Rettungssanitäterin bevorzugt bei uns auf dem Bergfest.

Noch Fragen Kienzle

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Hier sei nur auf erfolgreiche Anwälte wie Eichener und Lindner verwiesen, die gute Entscheidungen erzielt haben und den Waffenbehörden eine Nase gezeigt haben. Hinter einer Behörde, die in einen Rechtsstreit vor das VG geht, steht immer eine Sachbearbeiter, der sich ungern an der Nase ziehen läßt und alles tut, um den Rechtsstreit zu gewinnen - nötigenfalls zieht er die Notbremse und willigt in einen Vergleich ein. Das bekommt er dann vor Prozessbeginn dadurch signalisiert, dass er bitte bei der Verhandlung mit einem Juristen/Juristin vertreten sein möge.

In meinem Fall war es eben nicht der Sachbearbeiter - es waren das RP und das Hess. Innenministerium. Sie wurden beim VG eines besseren belehrt - vom Richter und von Eichener, und das ganze 4 Wochen nach Klageeinreichung.

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In meinem Fall war es eben nicht der Sachbearbeiter - es waren das RP und das Hess. Innenministerium. Sie wurden beim VG eines besseren belehrt - vom Richter und von Eichener, und das ganze 4 Wochen nach Klageeinreichung.

Offenbar hat Frau B. einen großen Rückhalt beim RP.

Bitte setze hier die Daten ein: Gericht, Datum der Entscheidung, Aktenzeichen.

Wir können davon profitieren.

Edit: Rechtschreibefehler korrigiert

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Offenbar hat Frau B. einen großen Rückhalt beim RP.

Das scheint in der Tat so zu sein, wie mir aus verlässlicher Quelle berichtet wurde. Zudem führt die Dame ihren persönlichen Feldzug gegen den legalen Waffenbesitz. So soll es keine Firmen mehr in ihrem Einzugsbereich geben, die noch über einen WS verfügen. Die haben alle den Landkreis bzw. das Bundesland gewechselt, um überleben zu können.

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  • 3 weeks later...

Scheibenkleister!

Der Kläger

kann insoweit auch nicht auf die Überprüfung der öfllichen Gegebenheiten in dem 2008

durchgeführten Erlaubniserteilungsverfahren verweisen. Vielmehr führt die zeitliche Beschränkung

der Gültigkeit der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 Satz 1

SprengG gerade dazu, dass die Erteilungsvoraussetzungen nach Ablauf der Gültigkelt der

einmal erteilten Erlaubnis in einem neuen Verwaltungsverfahren aktuell (neu) zu prufen

sind, wenn der Betreffende weiterhin die erlaubnispflichtige Tätigkeit ausüben möchte. Einen

im Vergleich zur Erstefteilung einer Erlaubnis geringeren behördlichen Prüfungsumfang

sieht das Gesetz ftir den Verlängerungsfall nicht vor[/B],

ohne weitere Worte

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Vielmehr führt die zeitliche Beschränkung

der Gültigkeit der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 Satz 1

SprengG gerade dazu, dass die Erteilungsvoraussetzungen nach Ablauf der Gültigkelt der

einmal erteilten Erlaubnis in einem neuen Verwaltungsverfahren aktuell (neu) zu prufen

sind, wenn der Betreffende weiterhin die erlaubnispflichtige Tätigkeit ausüben möchte.

Noch einmal Nachgefragt, warum muss ich den Antrag zur Verlängerung der Erlaubnis vor Ablauf der Gültigkeit einreichen?!!

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