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BAFA: Änderungen für Mitnahme von Waffen bei Reisen


Jägermeister

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Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: Änderungen für Mitnahme von Waffen bei Reisen

Sehr geehrte Damen und Herren,

in den letzten Wochen standen wir in engem Kontakt zum Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wegen der europarechtlich veranlassten Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung. Maßgeblich ging es hier um den ehemaligen § 19 Abs. 1 Nr. 16 AWV (Mitnahme von Waffen in Drittstaaten durch Sport- und Jagdreisende bis zu drei Monate) und dessen Überführung in die Allgemeine Genehmigung (AGG) 25.

http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/verfahrenserleichterungen/allgemeingenehmigungen/agg_25_2013.pdf

Nachdem das BAFA die AGG 25 noch einmal neu gefasst und auf unseren Einwand die o. a. Sport- und Jagdreisenden (Pkt. 4.12) auch aus den Nebenbestimmungen und hier dem notwendigen Anmeldeverfahren ELAN K2 herausgenommen hat, stellte sich das weitere Problem, dass nunmehr mitgenommene Waffen einer Ausfuhranmeldung beim Zoll unterliegen.

Hierzu hat das Informations- und Wissensmanagement Zoll angehängte Mitteilung zum Verfahren herausgegeben, die wir Ihnen gerne zur weiteren Verwendung und Information von Sport- und Jagdreisenden übermitteln:

1. Außenwirtschaftsrecht

Zunächst muss geprüft werden, ob die Ausfuhr der Waffe genehmigungspflichtig ist.

Die genehmigungspflichtigen Waffen sind im Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst.

Darunter fallen z.B. alle Büchsen sowie Repetierer, die vor dem Nachladen mehr als 3 Schuss abgeben können.

Für eine in Deutschland ansässige Privatperson, die die Waffe zum eigenen Gebrauch aus- und innerhalb von drei Monaten wieder einführt, ist diese Genehmigung allgemein erteilt (Allgemeine Genehmigung Nr. 25).

2. Zollrecht

Bei genehmigungspflichtigen Ausfuhren, auch wenn die Genehmigung allgemein erteilt wurde, muss eine Ausfuhranmeldung abgegeben werden. Dies hat grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen (z.B. IAAplus).

Privatpersonen ohne entsprechenden Zugang zum EDV-System können die Ausfuhranmeldung ausnahmsweise auch in schriftlicher Form abgeben. Dazu nutzen Sie bitte das Formular 033025.

Auf das Vorhandensein einer EORI-Nummer wird verzichtet.

Formulare finden Sie hier:

http://www.zoll.de/DE/Service/Formulare-Merkblaetter/formulare-merkblaetter_node.html

Das Ausfuhrverfahren ist grundsätzlich zweistufig. Zuerst erfolgt eine Vorabfertigung bei der Ausfuhrzollstelle. Ausfuhrzollstelle ist die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden. Die Waren sind dazu der Ausfuhrzollstelle vorzuführen (Gestellung).

Ihre zuständige Ausfuhrzollstelle finden Sie unter www.zoll.de > linke Seite > Service > Zolldienststellen > rechte Seite > Postleitzahlen der Ausfuhrzollstellen,

Link: http://www.zoll.de/DE/Service/Auskuenfte/Zolldienststellen/dienststellenverzeichnis_node.html

Anhand der Postleitzahl Ihres Wohn- bzw. Geschäftsortes (z.B. 01454 Radeberg) finden Sie Ihr zuständiges Zollamt und dessen Dienststellennummer (zum Beispiel: Zollamt Dresden, Dienststellennummer DE005580).

Die zweite Abfertigung im Ausfuhrverfahren erfolgt an der letzten Zollstelle auf dem Gebiet der EU (Grenzzollstelle = Ausgangszollstelle=Flughafen).

Nachweis der Rückwareneigenschaft ist das Auskunftsblatt INF 3 für Rückwaren (Formular 0329-nur im Vordruckhandel erhältlich) oder die vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung im Reiseverkehr (Formular 0330) zu verwenden. Das entsprechende Formular wird vor der Ausfuhr der Ware bei der Zollstelle ausgestellt.

Die Eintragung in der WBK sind als zollrechtlicher Nachweis nicht ausreichend.

Sollte es sich um eine Waffe handeln, die nicht genehmigungspflichtig ist (z.B. Flinte) kann die Ausfuhr mündlich bei der Ausgangszollstelle erfolgen.

Als Nachweis der Rückwareneigenschaft ist auch hier das INF 3 bzw. 0330 vorzulegen.

Die o.g. Regelungen (Genehmigungspflicht) gelten nicht für die Ausfuhr in die Schweiz, nach Norwegen oder Island.

Siehe auch:

http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Aussenwirtschaft-Bargeldverkehr/Warenausfuhr/Waren/Waffen-Munition-Ruestungsgueter/waffen_munition_ruestungsgueter_node.html

Frank Göpper

Quelle bisher: http://www.all4shooters.com/de/Zeitschriften/VISIER-im-Web/Aktuelles/News/September-2013/Gesetz-Mitnahme-von-Waffen-ins-Ausland/
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Drittländer sind Länder, die nicht zur EU gehören.

Ab sofort gibt es Erleichterungen in Europa für die Schweiz, Norwegen und Island. Die werden anscheinend wie EU-Länder behandelt.

Für alle anderen Länder gilt: Ihr müsst jetzt eure Waffen VOR einer Reise bei eurem Zollamt anmelden und beim Grenzübergang auch.

Bei Einzelladeflinten reicht das telefonisch, bei allen anderen Waffen müsst ihr die Waffen schriftlich mit Formular 033025 anmelden und vor Abflug nochmal zum Zollamts des Flughafens bzw. beim Grenzübergang an der EU-Grenze.

Für eine in Deutschland ansässige Privatperson, die die Waffe zum eigenen Gebrauch aus- und innerhalb von drei Monaten wieder einführt, ist diese Genehmigung allgemein erteilt (Allgemeine Genehmigung Nr. 25). D.h. ihr braucht keine Genehmigung der BAFA.

http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Aussenwirtschaft-Bargeldverkehr/Warenausfuhr/Waren/Waffen-Munition-Ruestungsgueter/waffen_munition_ruestungsgueter_node.html

Ihr findet euer Zollamt hier: http://www.zoll.de/DE/Service/Auskuenfte/Zolldienststellen/dienststellenverzeichnis_node.html

Und hier gibt es das Formular: http://www.zoll.de/DE/Service/Formulare-Merkblaetter/formulare-merkblaetter_node.html

Viel Spaß! Die Formulare sind typisch deutsch kompliziert.

Mein Tipp: RECHTZEITIG drum kümmern und vorab tel. erkundigen. Ich kann mir vorstellen, dass einige Zöllner nicht einschätzen können, ob die allgemeine Genehmigung zutrifft und dadurch die Abfertigung verzögern.

Wenn wir beim Zoll Waffen für Exporte abfertigen lassen, lassen wir das Paket verplomben.

Vorteil: bei der Grenzzollstelle geht die Abfertigung schneller.

Nachteil: ihr könnt die Waffe bis zur Ausreise nicht mehr benutzen.

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Soeben erreichte die VISIER-Redaktion eine Meldung des Forum Waffenrecht. Damit Sie in Zukunft bei Reisen mit Waffen keine Probleme haben, sollten Sie sich kurz Zeit nehmen diese Informationen sorgfältig zu lesen. Hier finden Sie die wichtigsten neuen...

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Der ursprüngliche Thread war leider geschlossen. Da das für mich ein aktuelles Thema wegen Schießwettkämpfen in den USA ist, versuchte ich, mich kundig zu machen.

1. Lt. BAFA, Eschborn, greift die Allgem. Genehmigung 25 für uns Sportschützen, d. h. dort ist kein Papierkram zu erledigen. Das wußte ich schon durch die Info von Katja Triebel

2. Bei meinem zuständigen Zollamt Oberursel hing ich eine halbe Stunde in der Warteschleife und gab auf.

3. Der Zollauskunft meines Ausflughafens Frankfurt/M lagen keine Infos zum (neuen) Procedere vor, wurde an die zentrale Zollauskunft Dresden verwiesen.

4. In Dresden kam ich an einen sehr hilfsbereiten Beamten, der mich aufklärte. Die Schlüsselinfo: bei einem Warenwert bis € 3000,00 greift das einstufige, nicht das zweistufige Verfahren. Und das dürfte wohl für die meisten Sportschützen zutreffen.

Das bedeutet:

# Ausfüllen der beiden Zollformulare - Link für die Formulare siehe Thread Katja Triebel - 033025 (Ausfuhr) und 0330 (vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung im Reiseverkehr) lt. dem hilfsbereiten Beamten "so gut es geht",

#mit den Waffen im verschließbaren Waffenkoffer zum Abflugzollamt, Formular 033025 abgeben, Formular 0330 ggf. komplettieren lassen und abstempeln und ab geht's.

Soviel zur Theorie. Ende des Monats kommt der Praxistest.

Long Johns Wolf

Edited by Long Johns Wolf
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4. In Dresden kam ich an einen sehr hilfsbereiten Beamten, der mich aufklärte. Die Schlüsselinfo: bei einem Warenwert bis € 3000,00 greift das einstufige, nicht das zweistufige Verfahren. Und das dürfte wohl für die meisten Sportschützen zutreffen.

DAS ist eine falsche Auskunft, sofern es um Waffen, Waffenteile, Munition und Munitionsteile geht. Da diese - ausser jagdlich Schrotwaffen mit max. 3-Schussmagazin und KK-Waffen, sowie deren Munition - in der Ausfuhrliste der Rüstungsgüter liegen, müssen die IMMER 2-stufig erfolgen, egal welchen Warenwert diese haben.

Hier nochmal detailliert in einfachen Worten (abgestimmt mit den Fachleuten vom FWR und JSM):

Reisen mit Waffen in Drittländer.pdf

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Auf welcher Grundlage werden die 3k berechent?

1 Flinte

1 Lever Action

2 SAA

überarbeitet für CAS

ist bei Ansatz Neupreis der Waffen plus Überarbeitung bei den bekannten CAS-Bümas die 3k Grenze auch überrschritten.

Und wie JM schon sagt, Custom Made Rifle gilt auch für Custom Made Pistole 2011 von STI. Preise gab es mal bei Sauer Custom Shop

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