dynamite Posted August 26, 2004 at 07:51 PM Share Posted August 26, 2004 at 07:51 PM Das Schweizerische Bundesgericht hat die definitive Einziehung von 10 Schusswaffen bestätigt, deren Eigentümer drohte, bestimmte Leute umzubringen, die er für seinen geschäftlichen Misserfolg verantwortlich machte (2A.330/2004). Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Am 7. Februar 1999 beschlagnahmte die Kantonspolizei Luzern bei X.________ verschiedene Gewehre, Jagdflinten und Handfeuerwaffen (insgesamt neun Stück), Waffenzubehöre und Munition (461 verschiedene Patronen). Ein weiteres Gewehr wurde am 9. Februar 1999 beschlagnahmt. Mit Verfügung vom 10. März 2003 ordnete die Abteilung Gewerbepolizei der Kantonspolizei Luzern gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) die Einziehung der am 7. Februar 1999 beschlagnahmten Waffen an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die dagegen erhobene Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gut (bezüglich der Frage der Entschädigung für die eingezogenen Gegenstände, wofür die Sache an die Gewerbepolizei zurückgewiesen wurde); im Übrigen (bezüglich der Einziehung) wies es die Beschwerde ab (Urteil vom 29. April 2004). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Juni 2004 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Kantonspolizei Luzern, Gewerbepolizei, anzuweisen, die beschlagnahmten Waffen, Waffenzubehör und Munition zurückzugeben, eventuell die Sache im Sinne der Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift an die Vorinstanzen zurückzuweisen. ... 2. 2.1Gemäss Art. 8 Abs. 1 WG benötigt, wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil im Handel erwerben will, einen Waffenerwerbsschein. Art. 8 Abs. 2 lit. c WG bestimmt, dass Personen keinen Waffenerwerbsschein erhalten, die Anlass zur Annahme geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden. Art. 31 Abs. 1 lit. b WG ermächtigt bzw. verpflichtet die zuständige Behörde, Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht, zu beschlagnahmen. Die beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht (Art. 31 Abs. 3 WG). 2.2 Das Verwaltungsgericht hat die Einziehung der beschlagnahmten Waffen in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 in Verb. mit Art. 8 Abs. 2 lit. c WG bestätigt, weil es annahm, aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers bestehe die Gefahr missbräuchlicher Verwendung der Waffen bzw. drohe eine Gefährdung Dritter. 2.2.1 Diesem Schluss liegen tatsächliche Feststellungen zu Grunde, die für das Bundesgericht verbindlich sind, soweit das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht in Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG qualifiziert mangelhafte Sachverhaltsermittlung vor. Das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes festgestellt: Am Abend des 6. Februar 1999 alarmierte die Ehefrau des Beschwerdeführers die Polizei, weil ihr Mann soeben das Haus verlassen und sich dahingehend geäussert habe, dass er genug habe und nun einige Leute umbringen wolle. Zuvor hatte er eine bereits bestehende Liste ergänzt, auf welcher Leute aufgeführt sind, die seiner Meinung nach Schuld an seiner geschäftlichen Misere haben. Die Polizei nahm ihn am 7. Februar 1999 in alkoholisiertem Zustand fest; von den in der Wohnung vorgefundenen zahlreichen Schusswaffen waren ein Sturmgewehr 57, ein Karabiner 31 und ein Kleinkalibergewehr geladen und entsichert. Das Verwaltungsgericht hält unter Hinweis auf das in diesem Zusammenhang angeordnete Gutachten der Klinik St. Urban vom 4. Februar 2000 weiter fest, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, rezidivierenden depressiven Verstimmungen sowie phasenweise schädlichem Gebrauch von Alkohol leide (ohne dass aber Anzeichen für einen länger dauernden übermässigen Alkoholkonsum bestünden); unter Alkoholeinfluss werde er nicht zuletzt durch Verkehrsdelikte auffällig und bringe seinen Widerstand gegenüber Gesetzeshütern zum Eskalieren, wobei er, was sein eigenes Verschulden anbelange, völlig uneinsichtig sei; seine Art, sich mittels Gewalt oder Flucht zu wehren, mute ebenso unangemessen wie realitätsfern an; Beispiel dafür sei ein Verkehrsvorfall vom 27. Juni 1999; gemäss Gutachten könne die paranoide Persönlichkeitsstörung in stressarmen Zeiten zwar gut kompensiert werden, sie sei aber aufgrund geschäftlicher Probleme eruptiv zum Ausbruch gekommen. Schliesslich hebt das Verwaltungsgericht aus dem Gutachten hervor, dass es im Falle erneuter Eskalationen zu vom Beschwerdeführer nicht intendierten Gefährdungen kommen könne. ... 2.2.2 Insgesamt steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer schwerste Drohungen gegen Personen ausgesprochen hat, die schon darum ernst zu nehmen waren, weil bei gleicher Gelegenheit drei geladene und entsicherte Gewehre in seiner Wohnung bereit lagen. Sodann darf als erstellt gelten, dass beim Beschwerdeführer psychische Störungen auftreten, die geeignet sind, ihn in bestimmten Situationen die Kontrolle verlieren zu lassen. Auch wenn keine Anzeichnen dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer Alkoholiker ist, wirkt sich bei ihm Alkoholkonsum in besonderem Masse negativ auf sein Verhalten aus, wobei ihm diesbezüglich die Einsicht fehlt. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers muss als labil bezeichnet werden. Hervorzuheben ist noch, dass gegen ihn nach dem 6./7. Februar 1999 immerhin, wenn auch nur für vorübergehend, ein fürsorgerischer Freiheitsentzug verfügt wurde. Es sind keine massgeblichen Unterschiede erkennbar zum vom Bundesgericht am 30. März 2001 beurteilten Fall (2A.358/2000), auf welchen sich das Verwaltungsgericht beruft; es lässt sich im Hinblick auf die Möglichkeit einer Gefährdung von Dritten bei Rückgabe der Waffen an den Beschwerdeführer keine günstigere Prognose als in jenem Fall stellen. In Berücksichtigung des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils (dort E. 5) sind die Ausführungen in E. 4 des angefochtenen Urteils, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), in keiner Weise zu beanstanden. Die endgültige Einziehung der beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Waffen verletzt Bundesrecht nicht. 2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Lausanne, 14. Juni 2004 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest MarcDW Posted August 26, 2004 at 08:25 PM Share Posted August 26, 2004 at 08:25 PM Sag mal dynamite, gibt es in der Schweiz eigendlich die Tierwelt noch?? Das Einziehen von Waffen ist i.G. in der Schweiz doch foellig witzlos! Link to comment Share on other sites More sharing options...
dynamite Posted August 26, 2004 at 08:41 PM Author Share Posted August 26, 2004 at 08:41 PM Joo, die gibt's noch! :mrgreen: In diesem Fall finde ich die Einziehung gerechtfertigt. Es zeigt, dass die Handhabe gegen Missbräuche schon besteht, und weitere Gesetzesverschärfungen nicht nötig sind. Und wer Waffen hat, soll sich auch seiner Verantwortung bewusst sein und nicht in der Weltgeschichte herumdrohen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hoss Posted August 26, 2004 at 09:06 PM Share Posted August 26, 2004 at 09:06 PM Zitat: Am Abend des 6. Februar 1999 alarmierte die Ehefrau des Beschwerdeführers die Polizei, weil ihr Mann soeben das Haus verlassen und sich dahingehend geäussert habe, dass er genug habe und nun einige Leute umbringen wolle. Zuvor hatte er eine bereits bestehende Liste ergänzt, auf welcher Leute aufgeführt sind, die seiner Meinung nach Schuld an seiner geschäftlichen Misere haben. Die Polizei nahm ihn am 7. Februar 1999 in alkoholisiertem Zustand fest; von den in der Wohnung vorgefundenen zahlreichen Schusswaffen waren ein Sturmgewehr 57, ein Karabiner 31 und ein Kleinkalibergewehr geladen und entsichert. Würde auch sagen der sich der gute Mann unter diesen Umständen selbst ins OFF befördert hat. Da kann ihm wirklich keiner mehr helfen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest MarcDW Posted August 26, 2004 at 09:39 PM Share Posted August 26, 2004 at 09:39 PM Wenn die eigene Frau schon zur Polizei laeuft. Aber zurueck zur Tierwelt; freut mich das es Die noch gibt!! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted July 31, 2007 at 05:58 PM Share Posted July 31, 2007 at 05:58 PM Nazis - Die okkulte Verschwörung 1 & 2 [hr:7454ce64d5] Videoformat = avi - Größe ca 360 Mb je File - Lauflänge ca 50 min. [hr:7454ce64d5] Teil 1 Narzismus war nicht mehr das, was die politische Bewegung im Allgemeinen glaubte, eher war es eine okkulte Religion, in der Adolf Hitler der Messiah war. Heinrich Himmler der hohe Priester und die SS die Geistlichkeit. Dieser Film dokumentiert die Bedeutung der Religion im dritten Reich, in der Hoffnung den 2. Weltkrieg zu gewinnen. Das Reich benutzte die mystischen Kuenste, um wichtige Kriegsentscheidungen zu treffen, die SS Offiziere zu trainieren und die deutsche Bevoelkerung und die Alliierten zu beeinflussen. Teil 2 Nazi Symbole wurden mit magischen alphabetischen Zeichen ergaenzt und Archivfotos zeigen die Nazis als mittelalterliche Ritter, was die Perversion der Nazis demonstriert. Sie nutzen die Traditionen für ihre eigenen Zwecke. Mit dem religioesen Hintergrund versuchten die Nazis, eine "Rasse" Indo-Europaeer zu zuechten und die "Unreine" zu vernichten, um ihre erschreckenden Ideale zu erfuellen. [hr:7454ce64d5] Videos oder Videoclips dienen rein zu Lern oder Informationszwecke für registrierte Mitglieder unserer Community, diese sind nicht dafür gedacht Öffentlich verteilt zu werden und/oder gegen Endgeld veröffentlicht zu werden. [hr:7454ce64d5] Links über PM abrufbar Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted July 31, 2007 at 06:02 PM Share Posted July 31, 2007 at 06:02 PM hier bitte ich! will endlich mal wissen wieviel an dem wirklich dran ist. dass thema kenn ich bis dato nämlich nur aus filmen und von wolfenstein *dummdidumm* Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted July 31, 2007 at 06:51 PM Share Posted July 31, 2007 at 06:51 PM @Argumentverstärker ** Wurde per PM gesendet, bitte beachte das dieses File nur zu Lern oder Informationszwecke abgeladen werden darf und nicht zur Weitergabe gedacht ist. ** Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted August 1, 2007 at 06:03 AM Share Posted August 1, 2007 at 06:03 AM jau ich weis danke! lad mir das teil heute abend runter! lg Link to comment Share on other sites More sharing options...
Largo Posted August 1, 2007 at 10:10 AM Share Posted August 1, 2007 at 10:10 AM Hui, das hätte ich auch gerne! Bekomm ich das auch? das wäre klasse... :thanks: Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted August 1, 2007 at 05:45 PM Share Posted August 1, 2007 at 05:45 PM @Criystalite ** Wurde per PM gesendet, bitte beachte das dieses File nur zu Lern oder Informationszwecke abgeladen werden darf und nicht zur Weitergabe gedacht ist. ** Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted September 6, 2007 at 10:11 PM Share Posted September 6, 2007 at 10:11 PM Klingt sehr interresant. Wenn es möglich wäre hätte ich auch gerne den Downloadlink. Zu dem Thema habe ich auch einmal das Buch "Schwarze Sonne" des Historikers Rüdiger Sünner gelesen. Ein Buch das ich auch wärmstens empfehlen kann. http://www.nationalsozialismus.de/bucher/rudiger-sunner-schwarze-sonne Link to comment Share on other sites More sharing options...
zykez0815 Posted September 7, 2007 at 04:17 PM Share Posted September 7, 2007 at 04:17 PM Auch ich würde mich mal wieder SEHR über einen Download-Link freuen. Dank und viele Grüße Link to comment Share on other sites More sharing options...
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