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BGE Waffeneinziehung


dynamite

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Das Schweizerische Bundesgericht hat die definitive Einziehung

von 10 Schusswaffen bestätigt, deren Eigentümer drohte,

bestimmte Leute umzubringen, die er für seinen geschäftlichen

Misserfolg verantwortlich machte (2A.330/2004).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Am 7. Februar 1999 beschlagnahmte die Kantonspolizei Luzern bei X.________

verschiedene Gewehre, Jagdflinten und Handfeuerwaffen (insgesamt neun Stück),

Waffenzubehöre und Munition (461 verschiedene Patronen). Ein weiteres Gewehr

wurde am 9. Februar 1999 beschlagnahmt.

Mit Verfügung vom 10. März 2003 ordnete die Abteilung Gewerbepolizei der

Kantonspolizei Luzern gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über

Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) die

Einziehung der am 7. Februar 1999 beschlagnahmten Waffen an. Das

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die dagegen erhobene Beschwerde

im Sinne der Erwägungen teilweise gut (bezüglich der Frage der Entschädigung

für die eingezogenen Gegenstände, wofür die Sache an die Gewerbepolizei

zurückgewiesen wurde); im Übrigen (bezüglich der Einziehung) wies es die

Beschwerde ab (Urteil vom 29. April 2004).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Juni 2004 beantragt X.________ dem

Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die

Kantonspolizei Luzern, Gewerbepolizei, anzuweisen, die beschlagnahmten

Waffen, Waffenzubehör und Munition zurückzugeben, eventuell die Sache im

Sinne der Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift an die

Vorinstanzen zurückzuweisen.

...

2.

2.1Gemäss Art. 8 Abs. 1 WG benötigt, wer eine Waffe oder einen wesentlichen

Waffenbestandteil im Handel erwerben will, einen Waffenerwerbsschein. Art. 8

Abs. 2 lit. c WG bestimmt, dass Personen keinen Waffenerwerbsschein erhalten,

die Anlass zur Annahme geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe

gefährden. Art. 31 Abs. 1 lit. b WG ermächtigt bzw. verpflichtet die

zuständige Behörde, Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör,

Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein

Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht, zu beschlagnahmen. Die

beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen, wenn die Gefahr

missbräuchlicher Verwendung besteht (Art. 31 Abs. 3 WG).

2.2 Das Verwaltungsgericht hat die Einziehung der beschlagnahmten Waffen in

Anwendung von Art. 31 Abs. 3 in Verb. mit Art. 8 Abs. 2 lit. c WG bestätigt,

weil es annahm, aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers

bestehe die Gefahr missbräuchlicher Verwendung der Waffen bzw. drohe eine

Gefährdung Dritter.

2.2.1 Diesem Schluss liegen tatsächliche Feststellungen zu Grunde, die für

das Bundesgericht verbindlich sind, soweit das Verwaltungsgericht den

Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter

Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt hat (Art. 105 Abs. 2

OG). Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht in Sinne von Art. 105

Abs. 2 OG qualifiziert mangelhafte Sachverhaltsermittlung vor. Das

Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes

festgestellt:

Am Abend des 6. Februar 1999 alarmierte die Ehefrau des Beschwerdeführers die

Polizei, weil ihr Mann soeben das Haus verlassen und sich dahingehend

geäussert habe, dass er genug habe und nun einige Leute umbringen wolle.

Zuvor hatte er eine bereits bestehende Liste ergänzt, auf welcher Leute

aufgeführt sind, die seiner Meinung nach Schuld an seiner geschäftlichen

Misere haben. Die Polizei nahm ihn am 7. Februar 1999 in alkoholisiertem

Zustand fest; von den in der Wohnung vorgefundenen zahlreichen Schusswaffen

waren ein Sturmgewehr 57, ein Karabiner 31 und ein Kleinkalibergewehr geladen

und entsichert. Das Verwaltungsgericht hält unter Hinweis auf das in diesem

Zusammenhang angeordnete Gutachten der Klinik St. Urban vom 4. Februar 2000

weiter fest, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden

Persönlichkeitsstörung, rezidivierenden depressiven Verstimmungen sowie

phasenweise schädlichem Gebrauch von Alkohol leide (ohne dass aber Anzeichen

für einen länger dauernden übermässigen Alkoholkonsum bestünden); unter

Alkoholeinfluss werde er nicht zuletzt durch Verkehrsdelikte auffällig und

bringe seinen Widerstand gegenüber Gesetzeshütern zum Eskalieren, wobei er,

was sein eigenes Verschulden anbelange, völlig uneinsichtig sei; seine Art,

sich mittels Gewalt oder Flucht zu wehren, mute ebenso unangemessen wie

realitätsfern an; Beispiel dafür sei ein Verkehrsvorfall vom 27. Juni 1999;

gemäss Gutachten könne die paranoide Persönlichkeitsstörung in stressarmen

Zeiten zwar gut kompensiert werden, sie sei aber aufgrund geschäftlicher

Probleme eruptiv zum Ausbruch gekommen. Schliesslich hebt das

Verwaltungsgericht aus dem Gutachten hervor, dass es im Falle erneuter

Eskalationen zu vom Beschwerdeführer nicht intendierten Gefährdungen kommen

könne.

...

2.2.2 Insgesamt steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer schwerste

Drohungen gegen Personen ausgesprochen hat, die schon darum ernst zu nehmen

waren, weil bei gleicher Gelegenheit drei geladene und entsicherte Gewehre in

seiner Wohnung bereit lagen. Sodann darf als erstellt gelten, dass beim

Beschwerdeführer psychische Störungen auftreten, die geeignet sind, ihn in

bestimmten Situationen die Kontrolle verlieren zu lassen. Auch wenn keine

Anzeichnen dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer Alkoholiker ist, wirkt

sich bei ihm Alkoholkonsum in besonderem Masse negativ auf sein Verhalten

aus, wobei ihm diesbezüglich die Einsicht fehlt. Der psychische Zustand des

Beschwerdeführers muss als labil bezeichnet werden. Hervorzuheben ist noch,

dass gegen ihn nach dem 6./7. Februar 1999 immerhin, wenn auch nur für

vorübergehend, ein fürsorgerischer Freiheitsentzug verfügt wurde.

Es sind keine massgeblichen Unterschiede erkennbar zum vom Bundesgericht am

30. März 2001 beurteilten Fall (2A.358/2000), auf welchen sich das

Verwaltungsgericht beruft; es lässt sich im Hinblick auf die Möglichkeit

einer Gefährdung von Dritten bei Rückgabe der Waffen an den Beschwerdeführer

keine günstigere Prognose als in jenem Fall stellen. In Berücksichtigung des

erwähnten bundesgerichtlichen Urteils (dort E. 5) sind die Ausführungen in E.

4 des angefochtenen Urteils, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann

(Art. 36a Abs. 3 OG), in keiner Weise zu beanstanden. Die endgültige

Einziehung der beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Waffen verletzt

Bundesrecht nicht.

2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich

unbegründet und ist abzuweisen.

Lausanne, 14. Juni 2004

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Joo, die gibt's noch!

:mrgreen:

In diesem Fall finde ich die Einziehung gerechtfertigt. Es zeigt, dass die Handhabe gegen Missbräuche schon besteht, und weitere Gesetzesverschärfungen nicht nötig sind. Und wer Waffen hat, soll sich auch seiner Verantwortung bewusst sein und nicht in der Weltgeschichte herumdrohen.

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Zitat:

Am Abend des 6. Februar 1999 alarmierte die Ehefrau des Beschwerdeführers die Polizei, weil ihr Mann soeben das Haus verlassen und sich dahingehend geäussert habe, dass er genug habe und nun einige Leute umbringen wolle.

Zuvor hatte er eine bereits bestehende Liste ergänzt, auf welcher Leute aufgeführt sind, die seiner Meinung nach Schuld an seiner geschäftlichen Misere haben. Die Polizei nahm ihn am 7. Februar 1999 in alkoholisiertem Zustand fest; von den in der Wohnung vorgefundenen zahlreichen Schusswaffen waren ein Sturmgewehr 57, ein Karabiner 31 und ein Kleinkalibergewehr geladen und entsichert.

Würde auch sagen der sich der gute Mann unter diesen Umständen selbst ins OFF befördert hat. Da kann ihm wirklich keiner mehr helfen.

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  • 2 years later...

Nazis - Die okkulte Verschwörung 1 & 2

[hr:7454ce64d5]

Videoformat = avi - Größe ca 360 Mb je File - Lauflänge ca 50 min.

nazis.jpg

[hr:7454ce64d5]

Teil 1

Narzismus war nicht mehr das, was die politische Bewegung im Allgemeinen glaubte, eher war es eine okkulte Religion, in der Adolf Hitler der Messiah war. Heinrich Himmler der hohe Priester und die SS die Geistlichkeit. Dieser Film dokumentiert die Bedeutung der Religion im dritten Reich, in der Hoffnung den 2. Weltkrieg zu gewinnen. Das Reich benutzte die mystischen Kuenste, um wichtige Kriegsentscheidungen zu treffen, die SS Offiziere zu trainieren und die deutsche Bevoelkerung und die Alliierten zu beeinflussen.

Teil 2

Nazi Symbole wurden mit magischen alphabetischen Zeichen ergaenzt und Archivfotos zeigen die Nazis als mittelalterliche Ritter, was die Perversion der Nazis demonstriert. Sie nutzen die Traditionen für ihre eigenen Zwecke. Mit dem religioesen Hintergrund versuchten die Nazis,

eine "Rasse" Indo-Europaeer zu zuechten und die "Unreine" zu vernichten, um ihre erschreckenden Ideale zu erfuellen.

[hr:7454ce64d5]

Videos oder Videoclips dienen rein zu Lern oder Informationszwecke für registrierte Mitglieder unserer Community, diese sind nicht dafür gedacht Öffentlich verteilt zu werden und/oder gegen Endgeld veröffentlicht zu werden.

[hr:7454ce64d5]

Links über PM abrufbar

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  • 1 month later...

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