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Verwaltungsgericht entscheidet zugunsten des Schießsports


Jägermeister

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Das Verwaltungsgericht Köln hat am 13.02.2014 über vier Klagen entschieden, welche die anerkannten Schießsportverbände gegen das Bundesverwaltungsamt wegen Nichtgenehmigung ihrer Sportordnungen angestrengt hatten. Die Kölner Richter haben den Klagen stattgegeben und das Bundesverwaltungsamt (BVA) verpflichtet, den klagenden Schießsportverbänden die begehrte Genehmigung der Sportordnung zu erteilen bzw. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Anträge erneut zu bescheiden.

Nach § 15a des Waffengesetzes müssen anerkannte Schießsportverbände ihre Sportordnungen genehmigen lassen; zuständig ist hierfür das Bundesverwaltungsamt. Die klagenden Verbände hatten jeweils die Genehmigung neuer bzw. geänderter Disziplinen beantragt oder auch rein redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Dies hatte das BVA insgesamt abgelehnt, weil es hierfür kein „besonderes öffentliches Interesse“ gesehen hat. Nachdem auch die eingelegten Widersprüche vom BVA mit der gleichen Begründung zurückgewiesen wurden, sahen sich die Verbände gezwungen die nunmehr entschiedenen Klagen vor dem Verwaltungsgericht Köln zu erheben.

In der mündlichen Verhandlung, in der die vier Verfahren von DSB, DSU, BDMP und BDS gemeinsam verhandelt wurden, sind insbesondere die grundsätzlichen Fragen der rechtlichen Voraussetzungen einer Genehmigung von Sportordnungen vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich verbürgten Autonomie des Sports erörtert worden. Die Beteiligten haben die aus ihrer Sicht wesentlichen Gesichtspunkte zur Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen vorgetragen. Hierbei haben sie insbesondere dargelegt, dass ein "besonderes öffentliches Interesse" - wenn es denn überhaupt für Änderungen einer Sportordnung angewendet werden könnte - nur ein schießsportfachliches Interesse sein könne, wobei das öffentliche Interesse an sich bereits aus der Staatszielbestimmung Sport und den vielfältigen staatlichen Fördermaßnahmen folge. Die Kammer machte deutlich, dass sie insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der vom BVA vorgenommenen Praxis habe. Demgegenüber wies das BVA darauf hin, dass hinsichtlich schießsportlicher Disziplinen die besonderen Belange der öffentlichen Sicherheit zu berücksichtigen seien.

Mit seiner nach eingehender Beratung verkündeten Entscheidung hob das Gericht die ablehnenden Bescheide des BVA auf und verpflichtete diese zur Genehmigung oder Neubescheidung der beantragten Änderung der Sportordnungen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die schriftlichen Entscheidungsgründe werden den Beteiligten in den nächsten Wochen zugestellt werden.

Das Forum Waffenrecht begrüßt die Entscheidung, da damit für die Zukunft rechtliche Sicherheit geschaffen wird, welche Voraussetzungen für die Genehmigung einer Änderung der Sportordnung vom BVA künftig zu beachten sein werden. Für die betroffenen Schießsportverbände dürfte damit die Umsetzung der regelmäßig von ihren jeweiligen internationalen Dachverbänden bzw. vom IOC vorgegebenen Änderungen des schießsportlichen Regelwerks einfacher werden.

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Quelle: Newsletter des FWR vom 18.02.2014

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