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wie sehen die waffen der zukunft aus ??


Nasenbär

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An Projektilwaffen wird auch in 500Jahren kein Weg vorbei führen. Diese werden auch in Zukunft durch Sprengstoff beschleunigt. Es gibt kein Konzept, das zuverlässiger, effektiver, genauer und weitreichender funktioniert. Damit eine Waffe zuverlässig ist, muss sie nämlich auch einfach sein. Sobald auch nur eine Batterie im Spiel ist, wars das mit der Zuverlässigkeit. Eine Waffe muss auch möglichst von einem Nicht-Ingenieur gepflegt und repariert werden können, und dafür muss die Technik durchschaubar sein. Energiewaffen (Laser, Taser, Mikrowellen), oder auch elektrisch betriebene "Railguns" werden daher eher Speziallösungen darstellen, sind aber nichts für den Mann im Feld.

Der ganze nicht-tödliche Kram - zu anfang als Segen betrachtet - sollte uns eher Sorgen machen. So werden Regierungen eher zu hartem Durchgreifen und Menschenrechtsverletzungen neigen. Wenn tödliche Gewalt im Spiel ist, müssen die Menschen lernen sich zu benehmen, auf allen Seiten. Wenn eine tödliche Gefahr ausgeschlossen ist, neigen Menschen dazu sich wie verzogene Kinder zu verhalten, da sie sie Konsequenzen locker in Kauf nehmen können. Wenn ein Einbrecher/Autodieb/Straßenräuber tödliche Gegenwehr zu erwarten hat, wird er sich sein Vorhaben dreimal überlegen. Wenn sein Leben eh nicht in Gefahr ist, kann er es riskieren, viel gibts dann ja nicht zu verlieren.

Fortschritte erwarte ich also vor allem bei den verwendeten Materialien. Man wird weiter versuchen den besten Kompromiss aus leichter Handhabung, geringer Lautstärke, niedrigem Gewicht (Waffe UND Munition), hoher Zuverlässigkeit und optimaler Mannstopwirkung bei kompakten Abmessungen (Waffe und Munition) zu finden.

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Etwas mehr Erfindungsgeist oder Eigeninitiative hätte ich dir schon zugetraut Dr.Triggerhappy. ;) Du kannst ja mal selber versuchen ein flossenstabilsierenes Geschoss/Projektil zu entwickeln bsp mit "Flügelchen" dran. Lösungen gebe es nämlich schon ein Projektil geradelinig ins Ziel zu fördern, ist halt dann alles eine Kostenfrage aber wenn du das unbedingt willst also nur zu. Und sonst wieso kaufst du dir nicht ne McMillan Büchse in 300 Win Mag mit vernüftigen ZF drauf? Das Teil ist der absolute Präzisionsoberhammer (frag Mitr) zumindestens bis auf 100 Meter und sogar bis Schussweiten von 1000 Meter kann man mit dem Dings schiessen.

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was glaubt ihr, wie wird es weitergehen?

werden wir noch eine wirklich neue waffengattung erleben und wie wird sie aussehen?

wird es in absehbarer zukunft verfügbare projektillose waffen geben??

Das Steinschloß dominierte die Kriegführung für etwa 250 Jahre. Nach einer Übergangszeit für die Perkussionswaffen kam etwa 1870 die Zeit für Patronenwaffen und 1890 das rauchschwache Pulver. Ich halte es für wahrscheinlich, daß uns die Patronen jetziger Machart noch lange erhalten bleiben. Möglicherweise wird es Verbesserungen im Detail geben (Griffstücke aus Plaste :), Geschosse ohne Blei ), aber das ändert nichts am Prinzip.

Eher sehe ich Möglichkeiten beim erweiterten Einsatz von Elektronik und moderner Optik.

Beispiel 1: Wenn man einem Schupo einen Chip einpflanzt, wie es bei Hunden und Katzen schon üblich ist, könnte man mit Elektronik in seiner Waffe verhindern, das diese gegen ihn selbst gerichtet wird. Sie könnte nur noch von ihm selbst abgefeuert werden.

Beispiel 2: Es werden Optiken eingesetzt, die nicht nur den sichtbaren und den Infraroten Bereich abdecken, sondern auch im Bereich des Radars wirken, z.B. zur integrierten Entfernungsmessung. Vorbild könnten die Abstandswarner sein, wie sie bereits in Autos üblich sind.

Beispiel 3: Schuß und Ziel werden vermessen, die Ablage des Fehlschusses festgestellt und dem Schützen wird in der Optik das Visier entsprechend korrigiert.

Zwar gibt es Versuche mit Lasern, Elektrokanonen, hülsenloser Munition, Raketenprojektilen und mit flüssigen Treibladungen bei Kanonen. Aber außer der Erkenntnis, daß alle gefundenen Lösungen erhebliche Nachteile haben, ist dabei nichts herausgekommen.

Es gibt einfach Dinge, die kann man nicht mehr verbessern und sie sind mit einfachen Mitteln nicht zu ersetzen.

Klaas

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Warum dem Schupo das einpflanzen ( unters Fell ??)

Es reicht doch wenn er einen Sender an der Kleidung/Gürtel.. etc befestigt hat.

Aber die Sperre der Waffe sollte schon grundsolide gebaut sein und auch bei starken elektromagnetischen Feldern in der Hand des Polizisten zuverlässig funktionieren und da gehen die Probelme erst richtig los.

Ein starkes elektromagnetisches Feld stopft den Emfänger der Waffe dermaßen zu, daß er auf kein schwächeres Signal mehr reagiert und schon ist der Schupo kampfunfähig.

Besser wäre eine gute Ausbildung, daß er sich seine Waffe gar nicht erst entreißen läßt.

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Besser wäre eine gute Ausbildung, daß er sich seine Waffe gar nicht erst entreißen läßt.

Erkannt! :!:

Die wenigen Fälle in denen ein Polizist aus Unachtsamkeit mit der eigenen Waffe erschossen wird, rechtfertigen NIEMALS einen toten Polizisten, der trotz Beachtung aller Regeln ein "Klick" hörte, bevor er von seinem Gegenüber mit einem "Bumm!" das letzte Geräusch seines Lebens hören musste. Elektronik neigt zu Fehlfunktionen, nicht nur jetzt, sondern erst recht in 100 Jahren.

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An Projektilwaffen wird auch in 500Jahren kein Weg vorbei führen.

Ganz so sicher wäre ich mir da nicht!

Wer vor 500 Jahren hätte sich Maschinengewehre, Raketenwerfer mit zielsuchenden Raketen, Sprengstoffe mit Detonationsgeschwindigkeiten von 8000 m/s+, Panzer, Düsenjets, Flugzeugträger und Nuklearwaffen vorstellen können?

Vielleicht werden in den nächsten Jahrzehnten/Jahrhunderten vollig neuartige Technologien entdeckt, die Waffen, die wir uns heute nur ansatzweise vorstellen können, möglich machen?

Vielleicht erfindet man auch bei hohen Temperaturen supraleitende Materialien?

Wer weiß, welche Eigenschaften künstliche Transurane haben, die heutzutage noch gar nicht herstellbar sind?

Eventuell erforscht man das Wesen der Gravitation und deren Manipulation?

Es könnten Quantensprünge in der Energiespeichertechnologie bevorstehen.

Eventuell ist die kalte Kernfusion doch irgendwie machbar.

Wenn es darum geht, seine Mitmenschen maximaleffizient abzumurxen, ist der Mensch unvorstellbar kreativ! :roll:

GRUß

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Warum dem Schupo das einpflanzen ( unters Fell ??)

Es reicht doch wenn er einen Sender an der Kleidung/Gürtel.. etc befestigt hat.

Aber die Sperre der Waffe sollte schon grundsolide gebaut sein und auch bei starken elektromagnetischen Feldern in der Hand des Polizisten zuverlässig funktionieren und da gehen die Probelme erst richtig los.

Ein starkes elektromagnetisches Feld stopft den Emfänger der Waffe dermaßen zu, daß er auf kein schwächeres Signal mehr reagiert und schon ist der Schupo kampfunfähig.

Besser wäre eine gute Ausbildung, daß er sich seine Waffe gar nicht erst entreißen läßt.

Dem mit der Ausbildung stimme ich natürlich zu, aber die Ursprungsfrage zielte auf die Waffentechnik, daher meine Antwort.

Was die elektromagnetischen Felder betrifft - da gibt es heute bereits eingeführte Methoden, bestimmte Signale zu erkennen, obwohl ihr Pegel deutlich unter dem des aktuellen Grundrauschens liegt.

Klaas

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Dem mit der Ausbildung stimme ich natürlich zu, aber die Ursprungsfrage zielte auf die Waffentechnik, daher meine Antwort.

Was die elektromagnetischen Felder betrifft - da gibt es heute bereits eingeführte Methoden, bestimmte Signale zu erkennen, obwohl ihr Pegel deutlich unter dem des aktuellen Grundrauschens liegt.

Klaas

Grundrauschen ?

Ich rede von starken elektromagnetischen Feldern, etwa Sendestationen.

Was Du jetzt meinst würde mich interessieren, das kenn ich nicht das Verfahren.

Ist es tatsächlich heute möglich bei absolut zugestopften HF Eingang ein brauchbares Signal rauszufiltern und arbeiten die Eingangstufen dann überhaupt noch ?

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  • 2 months later...

Ich habe eine Email an das Bundesministerium der Justiz gesendet und auf die Abzockerei im Internet aufmerksam gemacht und gebeten sich mein Anliegen anzuhören.

[hr:85727fda3b]

Folgende Mail erhielt ich gerade, zu lesen in der Kommentarzeile, scheint das die Justiz jetzt doch handelt. :c050:

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Ich habe eine Email an das Bundesministerium der Justiz gesendet und auf die Abzockerei im Internet aufmerksam gemacht und gebeten sich mein Anliegen anzuhören.

[hr:85727fda3b]

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Ich habe eine Email an das Bundesministerium der Justiz gesendet und auf die Abzockerei im Internet aufmerksam gemacht und gebeten sich mein Anliegen anzuhören.

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Ich habe eine Email an das Bundesministerium der Justiz gesendet und auf die Abzockerei im Internet aufmerksam gemacht und gebeten sich mein Anliegen anzuhören.

[hr:85727fda3b]

Folgende Mail erhielt ich gerade, zu lesen in der Kommentarzeile, scheint das die Justiz jetzt doch handelt. :c050:

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Ich habe eine Email an das Bundesministerium der Justiz gesendet und auf die Abzockerei im Internet aufmerksam gemacht und gebeten sich mein Anliegen anzuhören.

[hr:85727fda3b]

Folgende Mail erhielt ich gerade, zu lesen in der Kommentarzeile, scheint das die Justiz jetzt doch handelt. :c050:

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AZ: III B 5 - 7034 II - 31 1163/2007

Sehr geehrter Herr Aust,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 1. November 2007, in der Sie auf die Problematik des Missbrauchs von Abmahnungen hinweisen. Frau Bundesministerin Zypries hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.

In diesen Tagen erreicht das Bundesministerium der Justiz zu diesem Thema eine Vielzahl von Bürgerbriefen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass nicht auf jedes Schreiben individuell eingegangen werden kann. Trotzdem möchte ich Ihnen die Rechtslage und den Hintergrund der gesetzlichen Regelungen noch einmal im Zusammenhang darstellen.

Die gesetzlichen Regelungen zielen auf den Ausgleich von Interessen und Risiken ab. Zum einen besteht die Gefahr der systematischen Verletzung von Schutzrechten und anderer rechtlicher Regelungen, zum anderen aber auch die Gefahr von missbräuchlichen Abmahnungen. Insbesondere kommen hier das Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht sowie generell das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Betracht. Selbstverständlich ist nicht jedes Verhalten rechtlich gleich zu bewerten.

Insbesondere ist zwischen rein privatem und gewerblichem Handeln zu unterscheiden. Das Marken- und Patentrecht gilt von vornherein nur für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, so dass im privaten Bereich Rechtsverletzungen und damit auch Abmahnungen nicht in Betracht kommen. Ebenso verhält es sich in Bezug auf Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Etwas anderes gilt allerdings im Urheberrecht, das auch bei privatem Handeln Anwendung findet. Dazu hat das Bundesministerium der Justiz eine gesetzliche Regelung erarbeitet, da die Verletzung von Urheberrechten ein besonderes Problem im Internet darstellt. Denn Nutzerinnen und Nutzern ist oft nicht bewusst, dass u.a. an Bildern oder Musikstücken Urheberrechte bestehen können. Um dieser Problematik gerecht zu werden, sieht der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung von Rechten des geistigen Eigentums eine Regelung vor, mit der die finanzielle Belastung bei Abmahnungen begrenzt wird. Bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs sollen die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die erstmalige Abmahnung nicht mehr als 50 Euro betragen. Dies wird sich in der Praxis spürbar auswirken. Zum einen wird der Nutzer, der ein Urheberrecht verletzt hat, nicht übermäßig mit Kosten belastet. Zum anderen wird durch die Deckelung der erstattungsfähigen Kosten auch der Anreiz für missbräuchliche Abmahnungen erheblich verringert.

Für Abmahnungen bzw. Rechtsverletzungen im gewerblichen Bereich gilt im Übrigen folgendes: Die Kosten für eine Abmahnung können dem Betroffenen natürlich immer nur dann auferlegt werden, wenn die Abmahnung auch berechtigt ist (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG). Des Weiteren sind bei berechtigten Abmahnungen nur die wirklich erforderlichen Kosten zu erstatten. In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass zu den erforderlichen Aufwendungen nicht in jedem Fall auch die Kosten für einen Rechtsanwalt gehören.

Darüber hinaus findet sich in § 8 Abs.4 UWG eine weitere Regelung, die dem Ausgleich der Interessen und Risiken dient. Danach können Rechtsinhaber, auch wenn eine Abmahnung berechtigt ist, d.h. eine Rechtsverletzung stattgefunden hat, keine Ansprüche geltend machen, wenn dies unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich wäre, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn es dem Anspruchsteller vorwiegend darum geht, Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Überlegungen, dass erstmalige Abmahnungen kostenfrei sein sollten, sind bei der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb von 2004 bewusst nicht aufgegriffen worden, weil durch eine solche Regelung die Tätigkeit seriöser Verbände, wie etwa auch der Verbraucherschutzverbände oder der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, in einem nicht vertretbaren Ausmaß erschwert würde.

Schließlich ist auf die nach den §§ 12 Abs. 4 UWG, 142 Markengesetz und 144 Patentgesetz mögliche Herabsetzung des Streitwertes, nach dem sich auch die Kosten für eine Abmahnung berechnen, hinzuweisen. Danach ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn entweder die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder angesichts der Vermögens- und Einkommensverhältnisse die Belastung mit dem vollen Streitwert nicht tragbar erscheint.

Diesbezüglich ist in der letzten Zeit die Tendenz feststellbar, dass die Streitwerte in wettbewerbs- und markenrechtlichen Fällen von den Oberlandesgerichten deutlich heruntergesetzt werden. Dies geschieht vor allem in Fällen, die geringfügige Verstöße gegen Rechte des geistigen Eigentums zum Gegenstand haben. Hinzuweisen ist insbesondere auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 14. November 2006 (GRUR-RR 207, 63). Dort hat das Gericht den Gegenstandswert auf 2.500 ? pro Verstoß festgesetzt. Gegenstand dieses Rechtsstreits waren falsche Preisangaben in einer Internetwerbung. Eine ähnliche Linie verfolgt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 18. August 2006, Az. 6 W 156/06).

Anhand des dargestellten Systems wird deutlich, wie sich die gesetzliche Ausgestaltung um einen Ausgleich der Interessen der am Wirtschaftsleben Beteiligten bemüht. Des Weiteren bedeutet die für den Bereich der urheberrechtlichen Abmahnungen auf den Weg gebrachte Neuregelung einen weiteren Baustein zum verbesserten Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Gorholt

Referat für Markenrecht, Geschmacksmusterrecht und

Recht gegen den unlauteren Wettbewerb

Bundesministerium der Justiz

Mohrenstraße 37

10117 Berlin

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AZ: III B 5 - 7034 II - 31 1163/2007

Sehr geehrter Herr Aust,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 1. November 2007, in der Sie auf die Problematik des Missbrauchs von Abmahnungen hinweisen. Frau Bundesministerin Zypries hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.

In diesen Tagen erreicht das Bundesministerium der Justiz zu diesem Thema eine Vielzahl von Bürgerbriefen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass nicht auf jedes Schreiben individuell eingegangen werden kann. Trotzdem möchte ich Ihnen die Rechtslage und den Hintergrund der gesetzlichen Regelungen noch einmal im Zusammenhang darstellen.

Die gesetzlichen Regelungen zielen auf den Ausgleich von Interessen und Risiken ab. Zum einen besteht die Gefahr der systematischen Verletzung von Schutzrechten und anderer rechtlicher Regelungen, zum anderen aber auch die Gefahr von missbräuchlichen Abmahnungen. Insbesondere kommen hier das Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht sowie generell das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Betracht. Selbstverständlich ist nicht jedes Verhalten rechtlich gleich zu bewerten.

Insbesondere ist zwischen rein privatem und gewerblichem Handeln zu unterscheiden. Das Marken- und Patentrecht gilt von vornherein nur für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, so dass im privaten Bereich Rechtsverletzungen und damit auch Abmahnungen nicht in Betracht kommen. Ebenso verhält es sich in Bezug auf Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Etwas anderes gilt allerdings im Urheberrecht, das auch bei privatem Handeln Anwendung findet. Dazu hat das Bundesministerium der Justiz eine gesetzliche Regelung erarbeitet, da die Verletzung von Urheberrechten ein besonderes Problem im Internet darstellt. Denn Nutzerinnen und Nutzern ist oft nicht bewusst, dass u.a. an Bildern oder Musikstücken Urheberrechte bestehen können. Um dieser Problematik gerecht zu werden, sieht der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung von Rechten des geistigen Eigentums eine Regelung vor, mit der die finanzielle Belastung bei Abmahnungen begrenzt wird. Bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs sollen die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die erstmalige Abmahnung nicht mehr als 50 Euro betragen. Dies wird sich in der Praxis spürbar auswirken. Zum einen wird der Nutzer, der ein Urheberrecht verletzt hat, nicht übermäßig mit Kosten belastet. Zum anderen wird durch die Deckelung der erstattungsfähigen Kosten auch der Anreiz für missbräuchliche Abmahnungen erheblich verringert.

Für Abmahnungen bzw. Rechtsverletzungen im gewerblichen Bereich gilt im Übrigen folgendes: Die Kosten für eine Abmahnung können dem Betroffenen natürlich immer nur dann auferlegt werden, wenn die Abmahnung auch berechtigt ist (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG). Des Weiteren sind bei berechtigten Abmahnungen nur die wirklich erforderlichen Kosten zu erstatten. In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass zu den erforderlichen Aufwendungen nicht in jedem Fall auch die Kosten für einen Rechtsanwalt gehören.

Darüber hinaus findet sich in § 8 Abs.4 UWG eine weitere Regelung, die dem Ausgleich der Interessen und Risiken dient. Danach können Rechtsinhaber, auch wenn eine Abmahnung berechtigt ist, d.h. eine Rechtsverletzung stattgefunden hat, keine Ansprüche geltend machen, wenn dies unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich wäre, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn es dem Anspruchsteller vorwiegend darum geht, Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Überlegungen, dass erstmalige Abmahnungen kostenfrei sein sollten, sind bei der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb von 2004 bewusst nicht aufgegriffen worden, weil durch eine solche Regelung die Tätigkeit seriöser Verbände, wie etwa auch der Verbraucherschutzverbände oder der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, in einem nicht vertretbaren Ausmaß erschwert würde.

Schließlich ist auf die nach den §§ 12 Abs. 4 UWG, 142 Markengesetz und 144 Patentgesetz mögliche Herabsetzung des Streitwertes, nach dem sich auch die Kosten für eine Abmahnung berechnen, hinzuweisen. Danach ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn entweder die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder angesichts der Vermögens- und Einkommensverhältnisse die Belastung mit dem vollen Streitwert nicht tragbar erscheint.

Diesbezüglich ist in der letzten Zeit die Tendenz feststellbar, dass die Streitwerte in wettbewerbs- und markenrechtlichen Fällen von den Oberlandesgerichten deutlich heruntergesetzt werden. Dies geschieht vor allem in Fällen, die geringfügige Verstöße gegen Rechte des geistigen Eigentums zum Gegenstand haben. Hinzuweisen ist insbesondere auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 14. November 2006 (GRUR-RR 207, 63). Dort hat das Gericht den Gegenstandswert auf 2.500 ? pro Verstoß festgesetzt. Gegenstand dieses Rechtsstreits waren falsche Preisangaben in einer Internetwerbung. Eine ähnliche Linie verfolgt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 18. August 2006, Az. 6 W 156/06).

Anhand des dargestellten Systems wird deutlich, wie sich die gesetzliche Ausgestaltung um einen Ausgleich der Interessen der am Wirtschaftsleben Beteiligten bemüht. Des Weiteren bedeutet die für den Bereich der urheberrechtlichen Abmahnungen auf den Weg gebrachte Neuregelung einen weiteren Baustein zum verbesserten Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

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Sehr geehrter Herr Aust,

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In diesen Tagen erreicht das Bundesministerium der Justiz zu diesem Thema eine Vielzahl von Bürgerbriefen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass nicht auf jedes Schreiben individuell eingegangen werden kann. Trotzdem möchte ich Ihnen die Rechtslage und den Hintergrund der gesetzlichen Regelungen noch einmal im Zusammenhang darstellen.

Die gesetzlichen Regelungen zielen auf den Ausgleich von Interessen und Risiken ab. Zum einen besteht die Gefahr der systematischen Verletzung von Schutzrechten und anderer rechtlicher Regelungen, zum anderen aber auch die Gefahr von missbräuchlichen Abmahnungen. Insbesondere kommen hier das Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht sowie generell das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Betracht. Selbstverständlich ist nicht jedes Verhalten rechtlich gleich zu bewerten.

Insbesondere ist zwischen rein privatem und gewerblichem Handeln zu unterscheiden. Das Marken- und Patentrecht gilt von vornherein nur für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, so dass im privaten Bereich Rechtsverletzungen und damit auch Abmahnungen nicht in Betracht kommen. Ebenso verhält es sich in Bezug auf Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Etwas anderes gilt allerdings im Urheberrecht, das auch bei privatem Handeln Anwendung findet. Dazu hat das Bundesministerium der Justiz eine gesetzliche Regelung erarbeitet, da die Verletzung von Urheberrechten ein besonderes Problem im Internet darstellt. Denn Nutzerinnen und Nutzern ist oft nicht bewusst, dass u.a. an Bildern oder Musikstücken Urheberrechte bestehen können. Um dieser Problematik gerecht zu werden, sieht der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung von Rechten des geistigen Eigentums eine Regelung vor, mit der die finanzielle Belastung bei Abmahnungen begrenzt wird. Bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs sollen die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die erstmalige Abmahnung nicht mehr als 50 Euro betragen. Dies wird sich in der Praxis spürbar auswirken. Zum einen wird der Nutzer, der ein Urheberrecht verletzt hat, nicht übermäßig mit Kosten belastet. Zum anderen wird durch die Deckelung der erstattungsfähigen Kosten auch der Anreiz für missbräuchliche Abmahnungen erheblich verringert.

Für Abmahnungen bzw. Rechtsverletzungen im gewerblichen Bereich gilt im Übrigen folgendes: Die Kosten für eine Abmahnung können dem Betroffenen natürlich immer nur dann auferlegt werden, wenn die Abmahnung auch berechtigt ist (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG). Des Weiteren sind bei berechtigten Abmahnungen nur die wirklich erforderlichen Kosten zu erstatten. In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass zu den erforderlichen Aufwendungen nicht in jedem Fall auch die Kosten für einen Rechtsanwalt gehören.

Darüber hinaus findet sich in § 8 Abs.4 UWG eine weitere Regelung, die dem Ausgleich der Interessen und Risiken dient. Danach können Rechtsinhaber, auch wenn eine Abmahnung berechtigt ist, d.h. eine Rechtsverletzung stattgefunden hat, keine Ansprüche geltend machen, wenn dies unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich wäre, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn es dem Anspruchsteller vorwiegend darum geht, Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Überlegungen, dass erstmalige Abmahnungen kostenfrei sein sollten, sind bei der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb von 2004 bewusst nicht aufgegriffen worden, weil durch eine solche Regelung die Tätigkeit seriöser Verbände, wie etwa auch der Verbraucherschutzverbände oder der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, in einem nicht vertretbaren Ausmaß erschwert würde.

Schließlich ist auf die nach den §§ 12 Abs. 4 UWG, 142 Markengesetz und 144 Patentgesetz mögliche Herabsetzung des Streitwertes, nach dem sich auch die Kosten für eine Abmahnung berechnen, hinzuweisen. Danach ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn entweder die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder angesichts der Vermögens- und Einkommensverhältnisse die Belastung mit dem vollen Streitwert nicht tragbar erscheint.

Diesbezüglich ist in der letzten Zeit die Tendenz feststellbar, dass die Streitwerte in wettbewerbs- und markenrechtlichen Fällen von den Oberlandesgerichten deutlich heruntergesetzt werden. Dies geschieht vor allem in Fällen, die geringfügige Verstöße gegen Rechte des geistigen Eigentums zum Gegenstand haben. Hinzuweisen ist insbesondere auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 14. November 2006 (GRUR-RR 207, 63). Dort hat das Gericht den Gegenstandswert auf 2.500 ? pro Verstoß festgesetzt. Gegenstand dieses Rechtsstreits waren falsche Preisangaben in einer Internetwerbung. Eine ähnliche Linie verfolgt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 18. August 2006, Az. 6 W 156/06).

Anhand des dargestellten Systems wird deutlich, wie sich die gesetzliche Ausgestaltung um einen Ausgleich der Interessen der am Wirtschaftsleben Beteiligten bemüht. Des Weiteren bedeutet die für den Bereich der urheberrechtlichen Abmahnungen auf den Weg gebrachte Neuregelung einen weiteren Baustein zum verbesserten Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen.

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Die gesetzlichen Regelungen zielen auf den Ausgleich von Interessen und Risiken ab. Zum einen besteht die Gefahr der systematischen Verletzung von Schutzrechten und anderer rechtlicher Regelungen, zum anderen aber auch die Gefahr von missbräuchlichen Abmahnungen. Insbesondere kommen hier das Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht sowie generell das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Betracht. Selbstverständlich ist nicht jedes Verhalten rechtlich gleich zu bewerten.

Insbesondere ist zwischen rein privatem und gewerblichem Handeln zu unterscheiden. Das Marken- und Patentrecht gilt von vornherein nur für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, so dass im privaten Bereich Rechtsverletzungen und damit auch Abmahnungen nicht in Betracht kommen. Ebenso verhält es sich in Bezug auf Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Etwas anderes gilt allerdings im Urheberrecht, das auch bei privatem Handeln Anwendung findet. Dazu hat das Bundesministerium der Justiz eine gesetzliche Regelung erarbeitet, da die Verletzung von Urheberrechten ein besonderes Problem im Internet darstellt. Denn Nutzerinnen und Nutzern ist oft nicht bewusst, dass u.a. an Bildern oder Musikstücken Urheberrechte bestehen können. Um dieser Problematik gerecht zu werden, sieht der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung von Rechten des geistigen Eigentums eine Regelung vor, mit der die finanzielle Belastung bei Abmahnungen begrenzt wird. Bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs sollen die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die erstmalige Abmahnung nicht mehr als 50 Euro betragen. Dies wird sich in der Praxis spürbar auswirken. Zum einen wird der Nutzer, der ein Urheberrecht verletzt hat, nicht übermäßig mit Kosten belastet. Zum anderen wird durch die Deckelung der erstattungsfähigen Kosten auch der Anreiz für missbräuchliche Abmahnungen erheblich verringert.

Für Abmahnungen bzw. Rechtsverletzungen im gewerblichen Bereich gilt im Übrigen folgendes: Die Kosten für eine Abmahnung können dem Betroffenen natürlich immer nur dann auferlegt werden, wenn die Abmahnung auch berechtigt ist (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG). Des Weiteren sind bei berechtigten Abmahnungen nur die wirklich erforderlichen Kosten zu erstatten. In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass zu den erforderlichen Aufwendungen nicht in jedem Fall auch die Kosten für einen Rechtsanwalt gehören.

Darüber hinaus findet sich in § 8 Abs.4 UWG eine weitere Regelung, die dem Ausgleich der Interessen und Risiken dient. Danach können Rechtsinhaber, auch wenn eine Abmahnung berechtigt ist, d.h. eine Rechtsverletzung stattgefunden hat, keine Ansprüche geltend machen, wenn dies unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich wäre, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn es dem Anspruchsteller vorwiegend darum geht, Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Überlegungen, dass erstmalige Abmahnungen kostenfrei sein sollten, sind bei der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb von 2004 bewusst nicht aufgegriffen worden, weil durch eine solche Regelung die Tätigkeit seriöser Verbände, wie etwa auch der Verbraucherschutzverbände oder der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, in einem nicht vertretbaren Ausmaß erschwert würde.

Schließlich ist auf die nach den §§ 12 Abs. 4 UWG, 142 Markengesetz und 144 Patentgesetz mögliche Herabsetzung des Streitwertes, nach dem sich auch die Kosten für eine Abmahnung berechnen, hinzuweisen. Danach ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn entweder die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder angesichts der Vermögens- und Einkommensverhältnisse die Belastung mit dem vollen Streitwert nicht tragbar erscheint.

Diesbezüglich ist in der letzten Zeit die Tendenz feststellbar, dass die Streitwerte in wettbewerbs- und markenrechtlichen Fällen von den Oberlandesgerichten deutlich heruntergesetzt werden. Dies geschieht vor allem in Fällen, die geringfügige Verstöße gegen Rechte des geistigen Eigentums zum Gegenstand haben. Hinzuweisen ist insbesondere auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 14. November 2006 (GRUR-RR 207, 63). Dort hat das Gericht den Gegenstandswert auf 2.500 ? pro Verstoß festgesetzt. Gegenstand dieses Rechtsstreits waren falsche Preisangaben in einer Internetwerbung. Eine ähnliche Linie verfolgt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 18. August 2006, Az. 6 W 156/06).

Anhand des dargestellten Systems wird deutlich, wie sich die gesetzliche Ausgestaltung um einen Ausgleich der Interessen der am Wirtschaftsleben Beteiligten bemüht. Des Weiteren bedeutet die für den Bereich der urheberrechtlichen Abmahnungen auf den Weg gebrachte Neuregelung einen weiteren Baustein zum verbesserten Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen.

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In diesen Tagen erreicht das Bundesministerium der Justiz zu diesem Thema eine Vielzahl von Bürgerbriefen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass nicht auf jedes Schreiben individuell eingegangen werden kann. Trotzdem möchte ich Ihnen die Rechtslage und den Hintergrund der gesetzlichen Regelungen noch einmal im Zusammenhang darstellen.

Die gesetzlichen Regelungen zielen auf den Ausgleich von Interessen und Risiken ab. Zum einen besteht die Gefahr der systematischen Verletzung von Schutzrechten und anderer rechtlicher Regelungen, zum anderen aber auch die Gefahr von missbräuchlichen Abmahnungen. Insbesondere kommen hier das Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht sowie generell das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Betracht. Selbstverständlich ist nicht jedes Verhalten rechtlich gleich zu bewerten.

Insbesondere ist zwischen rein privatem und gewerblichem Handeln zu unterscheiden. Das Marken- und Patentrecht gilt von vornherein nur für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, so dass im privaten Bereich Rechtsverletzungen und damit auch Abmahnungen nicht in Betracht kommen. Ebenso verhält es sich in Bezug auf Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Etwas anderes gilt allerdings im Urheberrecht, das auch bei privatem Handeln Anwendung findet. Dazu hat das Bundesministerium der Justiz eine gesetzliche Regelung erarbeitet, da die Verletzung von Urheberrechten ein besonderes Problem im Internet darstellt. Denn Nutzerinnen und Nutzern ist oft nicht bewusst, dass u.a. an Bildern oder Musikstücken Urheberrechte bestehen können. Um dieser Problematik gerecht zu werden, sieht der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung von Rechten des geistigen Eigentums eine Regelung vor, mit der die finanzielle Belastung bei Abmahnungen begrenzt wird. Bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs sollen die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die erstmalige Abmahnung nicht mehr als 50 Euro betragen. Dies wird sich in der Praxis spürbar auswirken. Zum einen wird der Nutzer, der ein Urheberrecht verletzt hat, nicht übermäßig mit Kosten belastet. Zum anderen wird durch die Deckelung der erstattungsfähigen Kosten auch der Anreiz für missbräuchliche Abmahnungen erheblich verringert.

Für Abmahnungen bzw. Rechtsverletzungen im gewerblichen Bereich gilt im Übrigen folgendes: Die Kosten für eine Abmahnung können dem Betroffenen natürlich immer nur dann auferlegt werden, wenn die Abmahnung auch berechtigt ist (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG). Des Weiteren sind bei berechtigten Abmahnungen nur die wirklich erforderlichen Kosten zu erstatten. In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass zu den erforderlichen Aufwendungen nicht in jedem Fall auch die Kosten für einen Rechtsanwalt gehören.

Darüber hinaus findet sich in § 8 Abs.4 UWG eine weitere Regelung, die dem Ausgleich der Interessen und Risiken dient. Danach können Rechtsinhaber, auch wenn eine Abmahnung berechtigt ist, d.h. eine Rechtsverletzung stattgefunden hat, keine Ansprüche geltend machen, wenn dies unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich wäre, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn es dem Anspruchsteller vorwiegend darum geht, Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Überlegungen, dass erstmalige Abmahnungen kostenfrei sein sollten, sind bei der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb von 2004 bewusst nicht aufgegriffen worden, weil durch eine solche Regelung die Tätigkeit seriöser Verbände, wie etwa auch der Verbraucherschutzverbände oder der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, in einem nicht vertretbaren Ausmaß erschwert würde.

Schließlich ist auf die nach den §§ 12 Abs. 4 UWG, 142 Markengesetz und 144 Patentgesetz mögliche Herabsetzung des Streitwertes, nach dem sich auch die Kosten für eine Abmahnung berechnen, hinzuweisen. Danach ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn entweder die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder angesichts der Vermögens- und Einkommensverhältnisse die Belastung mit dem vollen Streitwert nicht tragbar erscheint.

Diesbezüglich ist in der letzten Zeit die Tendenz feststellbar, dass die Streitwerte in wettbewerbs- und markenrechtlichen Fällen von den Oberlandesgerichten deutlich heruntergesetzt werden. Dies geschieht vor allem in Fällen, die geringfügige Verstöße gegen Rechte des geistigen Eigentums zum Gegenstand haben. Hinzuweisen ist insbesondere auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 14. November 2006 (GRUR-RR 207, 63). Dort hat das Gericht den Gegenstandswert auf 2.500 ? pro Verstoß festgesetzt. Gegenstand dieses Rechtsstreits waren falsche Preisangaben in einer Internetwerbung. Eine ähnliche Linie verfolgt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 18. August 2006, Az. 6 W 156/06).

Anhand des dargestellten Systems wird deutlich, wie sich die gesetzliche Ausgestaltung um einen Ausgleich der Interessen der am Wirtschaftsleben Beteiligten bemüht. Des Weiteren bedeutet die für den Bereich der urheberrechtlichen Abmahnungen auf den Weg gebrachte Neuregelung einen weiteren Baustein zum verbesserten Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Gorholt

Referat für Markenrecht, Geschmacksmusterrecht und

Recht gegen den unlauteren Wettbewerb

Bundesministerium der Justiz

Mohrenstraße 37

10117 Berlin

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