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Einschränkungen in der Sprengstofferlaubnis nach §27 des Sprengstoffgesetzes


cofade

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Inspiriert von einem Beitrag, der vor kurzem von Legalwaffenbesitzer veröffentlicht wurde (http://www.legalwaffenbesitzer.de/index.php/alle-meinungen/806-das-ewige-leid.html), habe ich als Betroffener der Kalibereinschränkung für das Wiederladen eine E-Mail an mein Landratsamt Freising geschrieben, um diese entfernen zu lassen.

" Sehr geehrte Frau F., sehr geehrter Herr A.,

Im Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover vom 19.03.2004 (AZ.: 10 A 6817/3) wird festgelegt, dass die Behörde am Landratsamt nicht die Befugnis hat, eine Einschränkung der Kaliber, die ich wiederladen darf, festzulegen (Urteil im Anhang). Daher bitte ich Sie, die Einschränkung aus meiner Erlaubnis nach §27 des Sprengstoffgesetzes zu streichen.

Mit freundlichen Grüßen

S. Wienhold"

Daraufhin erhielt ich folgende Antwort.

" Sehr geehrter Hr. Wienhold,

zu Ihrer Anfrage möchten wir Ihnen folgendes mitteilen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG ist ein berechtigtes, vorwiegend persönlich begründetes Interesse am Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen. Beim Wiederladerschützen kann davon ausgegangen werden, dass ein persönlich begründetes Bedürfnis für das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen für die eigenen Wiederlader vorliegt. Beim Laden und Wiederladen von Patronenhülsen für Dritte hingegen liegt grundsätzlich kein persönlich begründetes (eigenes) Interesse vor. Aus diesen Gründen ist eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis zur Verwendung explosionsgefährlicher Stoffe zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen grundsätzlich auf solche Kaliber zu beschränken, für die der Antragsteller nach den Regelungen des Waffenrechts Munition erwerben darf. Falls Sie als Verfügungsberechtigter in einer Vereinswaffenbesitzkarte eingetragen sind, können Sie auch für die dort genannten Kaliber wiederladen. Wir verweisen auf die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Januar 2009 (M 7 K 07.5927), das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2004 (18 K 8295/03) und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 01. Februar 2005 (20 A 20/04 /18 K 3443/02; Düsseldorf) in diesen Urteilen wurde grundsätzlich das Wiederladen von Patronen für Dritte ausgeschlossen.

Für Rückfragen stehen wir zur Verfügung.

Freundliche Grüße

A."

Ich habe bisher leider nicht derart in die Materie vertiefen können, um beurteilen zu können, wer Recht hat. Auch Legalwaffenbesitzer konnte das nicht beantworten und hat mich an dieses Forum verwiesen. Was haltet ihr davon? Ich freue mich auf eure Antworten.

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Die Beschränkung hinsichtlich nur in WBK eingetragener Kaliber ist grundsätzlich NICHT Gegenstand des SprengG, nichtsdestotrotz ist sie grundsätzlich möglich, wenn

[h=1]§ 10 Inhalt der Erlaubnis[/h] Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter gegen die aus dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen entstehenden Gefahren zu schützen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

Wiederladen für Dritte IST zulässig, wenn es sich klar, nicht um gewerbsmäßiges Wiederladen handelt und die wiedergeladene Munition nicht ausserhalb des eigenen Vereins abgegeben wird. Leider sind manche Behörden zu doof, um das zu begreifen, da hilft dann ggf. ein rechtsmittelfähiger Bescheid und ein GUTER Anwalt.

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In unserem Kreis Recklinghausen und auch den umliegenden Kreisstädten gibt es diese Beschränkung seit Jahren NICHT mehr.

Kann natürlich sein, dass es hier auch Ausnahmen gibt, aber in unserem Verein sind Mitglieder aus dem Großraum Ruhrgebiet und da kenne ich niemanden, dem diese Beschränkung auferlegt wurde. Diejenigen die sie mal im Schein drin hatten - ich damals auch im ersten Erlaubnisschein - haben diese dann wieder streichen lassen. Ganz ohne Probleme.

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Die Leute dieses Amtes haben nicht einfach kommentarlos abgelehnt, sie haben sehr wohl auf Urteile im Sinne Ihrer

Vorstellungen verwiesen.

Es ist zweifellos eine Beschränkung der Erlaubnis,

die aber, wie man an den anderslautenden Urteilen sieht, durchaus auch mal Gerichtsmeinung werden kann.

Also stellt sich doch vernünftigerweise, wenn man nicht Prinzipienreiterei begehen will, immer die Frage:

Lohnt sich in dem Falle, für mich , der Aufwand eines Verfahrens ?

Fremde Waffen für die mir der eigene Mun Erwerb fehlt schieße ich nicht regelmäßig.

und

ich würde in dem Fall keinen Cent setzen, da ich schon aus haftungsrechtlichen Gründen nicht daran denke,

für andere Leute zu laden !

Früher hätte ich das vielleicht in meiner Arglosigkeit oder Hilfsbereitschaft mal in Erwägung gezogen,

aber zwischenzeitlich nicht mehr.

Mit Wiederladen ist es wohl wie mit Alkohol im Verkehr : Wenn was passiert, egal wie viel Verschulden der Andere hat - man selbst ist immer der Arsch !

Wer wiedergeladene Patronen will, der soll den Kurs machen.

Der ist sowohl bezahl- als auch bestehbar !

:2cents:

GP

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Das kann man ja auch mal ganz anders betrachten.

Welche vergrößerte Gefährdung für die Allgemeinheit besteht denn darin, dass ich Kaliber lade, für die ich KEINE Waffe habe ?

Nach dieser Überlegung wäre es weit sinnvoller, mir diejenigen Kaliber, die ich habe, zu verbieten.... was irgendwie auch schon ziemlich gaga wäre.

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Das Sprengstoffrecht ist nicht das Waffenrecht und es wird mit Waffenrechtlichen Gründen für eine Beschränkung im Sprengstoffrecht argumentiert. Und das ist falsch. Man kann auch sagen, bewußt rechtswidrig, da so etwas den Verwaltungsbeamten als Handwerskzeug bekannt ist.

Dann kann man auch argumentieren, dass Verwaltungsbeamte bei solchen Fehlern unter Aberkennung der Pesnionsrechte aus dem Dienstverhältnis eines Beamten zu entlassen sind.

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Solche Auflagen entstehen ja oft durch landesinnenministerielle Vollzugshinweise.

Du kannst Dir überlegen, ob Du die Treppe rauf- oder runtergehst:

Auf S. 4 steht ein Beschluß Deines Landtags Link

Nun kann sich die Waffenbehörde äußern, wie sie dazu steht.

Alternativ fragst Du beim bayrischen Innenministerium an, ob sie derartige Auflagen angesichts des Beschlusses für aussetzbar hält und konfrontierst Deine Waffenbehörde mit der Antwort bzw. der Anregung, sich da dochmal mit ihren oberen Behörden ins Benehmen zu setzen.

Ich würde den zweiten Weg wählen. Ämter sind immer voll glücklich, wenn man ihnen die Verantwortung für eine Entscheidung abnimmt.

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Alternativ fragst Du beim bayrischen Innenministerium an, ob sie derartige Auflagen angesichts des Beschlusses für aussetzbar hält und konfrontierst Deine Waffenbehörde mit der Antwort bzw. der Anregung, sich da dochmal mit ihren oberen Behörden ins Benehmen zu setzen.

Ich würde den zweiten Weg wählen. Ämter sind immer voll glücklich, wenn man ihnen die Verantwortung für eine Entscheidung abnimmt.

Au ja, tolle Idee :laugh1:!

Habe ich schon mal in die Tat umgesetzt.

Wollte meinem Amt die Entscheidungsproblematik abnehmen.

Ich habe beim BMI in Berlin unter Hinweis darauf, daß Waffenrecht Bundesgesetz ist, einen fragwürdigen Sachverhalt angefragt.

Unter Hinweis darauf, daß die Durchführung des WaffG Ländersache ist, wurde ich an das zuständige Landes IM verwiesen.

Von dort erhielt ich den Hinweis, zuständig für die Durchführung des WaffG wären die RP.

Vom RP erhielt ich dann die freundliche Antwort, ich möge mich doch bitte mit meiner zuständigen Waffenbehörde zwecks Klärung der Angelegenheit in Verbindung setzen.

Alle immer total nett und freundlich !

Richtig spannend das Ganze, zumindest beim ersten Mal !

Man kommt rum in der Republik !

Man lernt eine Menge netter Leute zumindest virtuell kennen !

Man kann dann entweder darüber lachen - oder sich für die Gummizelle entscheiden :wallb::wallb::wallb:

Ich habe mich fürs Lachen entschieden

und mußte irgendwie an den Hauptmann von Köpenick denken.

Es hat sich seitdem nicht wirklich was geändert,

es kommt nur im anderen Gewande daher :rolleyes:

GP

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Au ja, tolle Idee :laugh1:!

Habe ich schon mal in die Tat umgesetzt.

Wollte meinem Amt die Entscheidungsproblematik abnehmen.

Ich habe beim BMI in Berlin unter Hinweis darauf, daß Waffenrecht Bundesgesetz ist, einen fragwürdigen Sachverhalt angefragt.

Unter Hinweis darauf, daß die Durchführung des WaffG Ländersache ist, wurde ich an das zuständige Landes IM verwiesen.

Von dort erhielt ich den Hinweis, zuständig für die Durchführung des WaffG wären die RP.

Vom RP erhielt ich dann die freundliche Antwort, ich möge mich doch bitte mit meiner zuständigen Waffenbehörde zwecks Klärung der Angelegenheit in Verbindung setzen.

Alle immer total nett und freundlich !

Richtig spannend das Ganze, zumindest beim ersten Mal !

Man kommt rum in der Republik !

Man lernt eine Menge netter Leute zumindest virtuell kennen !

Man kann dann entweder darüber lachen - oder sich für die Gummizelle entscheiden :wallb::wallb::wallb:

Ich habe mich fürs Lachen entschieden

und mußte irgendwie an den Hauptmann von Köpenick denken.

Es hat sich seitdem nicht wirklich was geändert,

es kommt nur im anderen Gewande daher :rolleyes:

GP

Du hast die dritte Option weggelassen. Du hättest einfach nur nach dem Formular A39 Fragen müssen, das Wiederlader eine automatisch unbefristete und uneingeschränkte Wiederladeerlaubnis einräumt und ganz ausführlich im Rundschreiben B65 angekündigt und erklärt wurde.:help:

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Du hast die dritte Option weggelassen. Du hättest einfach nur nach dem Formular A39 Fragen müssen, das Wiederlader eine automatisch unbefristete und uneingeschränkte Wiederladeerlaubnis einräumt und ganz ausführlich im Rundschreiben B65 angekündigt und erklärt wurde.:help:

Was bedeuten würde, dem BMI auf eine NWR-Auskunft-Verweigerung wegen fehlendem Identitätsnachweis mit der Bitte zu antworten, sie mögen ihren ablehnden Bescheid doch freundlicherweise im beiligen Formular EX13 einzutragen, da eine Bearbeitung sonst nicht möglich wäre.

Ja, ich habe an sowas schon gedacht, das würde sicher interessant werden.

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Erstmal vielen Dank für eure Beteiligung!

Ich hatte schon befürchtet, dass sich das ganze nicht mit einer kurzen Mail an das LRA klären lassen würde... Leider habe ich aber weder die Zeit noch das Geld, mich hier in einen aufwendigen Rechtsstreit zu stürzen. Abgesehen davon will ich es mir mit Blick auf zukünftige Eintragungen in meine WBK auch nicht mit ihnen verscherzen, schließlich hab ich ja gesehen, dass sie uns Schützen nach Belieben unser Hobby schwer machen können. Ich hasse es nach der Willkür von Ämtern und anderen Menschen, die sich für was besseres halten, beschränkt zu werden! Aber hier gibt es wohl keine vernünftige Alternative...

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@Klaus12: Dieses Urteil ist genau der Grund, warum ich die Diskussion gestartet habe (siehe erster Post). Ich habe es meinem LRA vorgelegt und es wurde von ihm nicht anerkannt!

Ich habe mich an den Vorschlag von sailfan gehalten (vielen Dank dafür) und meinem Sachbearbeiter erneut eine nette E-Mail geschrieben. Bin wieder sehr gespannt wie die Antwort lautet!

Hier der Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr A.,

Nach aktuellem Beschluss des Bayerischen Landtags vom 16.07.2013 (Anhang, Seite 4) sollen ohne das Vorliegen besonderer Gründe keine Auflagen an den Wiederlader gestellt werden, die eine Einschränkung der Kaliber betrifft.

Dieser Beschluss übertrifft die von Ihnen genannten Beschlüsse an Aktualität. Daher appelliere ich erneut an Sie, die Einschränkung aus meiner Sprengstofferlaubnis zu streichen.

Mit freundlichen Grüßen

S. Wienhold"

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Leider habe ich aber weder die Zeit noch das Geld, mich hier in einen aufwendigen Rechtsstreit zu stürzen.

Je nachdem in welchem Verband Du bist, ist dort eine Rechtsschutzversicherung inkludiert. Ansonsten die 10€ Versicherung vom DSB abschließen.

Abgesehen davon will ich es mir mit Blick auf zukünftige Eintragungen in meine WBK auch nicht mit ihnen verscherzen, schließlich hab ich ja gesehen, dass sie uns Schützen nach Belieben unser Hobby schwer machen können.

Das stimmt so nicht. Ich kenne diverse Fälle, wo nach Klagen das Verhältnis weiterhin normal oder sogar besser geworden ist. Erwirbst Du eine Waffe nach geltendem Recht, hast Du einen Rechtsanspruch auf die Eintragung. Da gibt es also nichts zu befürchten.

Ich hasse es nach der Willkür von Ämtern und anderen Menschen, die sich für was besseres halten, beschränkt zu werden! Aber hier gibt es wohl keine vernünftige Alternative...

Dann tue etwas dagegen, Möglichkeiten gibt es genug.

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Bisher hat er noch kein Verfahren eröffnet, von daher normal kein Thema.

Bereits im ersten Beitrag schreibt er, er hätte vom LRA schriftlich die Rücknahme der Einschränkung verlangt

und

daraufhin schriftlich einen ablehnenden Bescheid in der Sache erhalten.

Ein weiteres Anschreiben in der Sache wurde dann nachgereicht,

Antwort erfolgte noch nicht.

Als was das jetzt jeweils juristisch zu bezeichnen ist, weiß ich nicht genau,

aber da ist blegbar ein Vorgang zur Sache vorhanden mit wechselndem Schriftverkehr.

DIE RV, die bei dieser Sachlage nachträglich noch einsteigt, die wird wohl nicht so leicht zu finden sein !

GP

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So lange gegen einen rechtsmittelfähigen Bescheid kein Einspruch erhoben wurde, ist noch kein versicherungswirksames Verfahren eröffnet. Ich würde die Versicherung abschließen und dann nochmals bei der Behörde nachfragen, ob sich zwischenzeitlich die Meinung dort geändert hat. :unschuldig:

Wenn nicht, einen Verwaltungsprozess anstrengen. Mit Versicherungsschutz natürlich...

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