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Einschränkungen in der Sprengstofferlaubnis nach §27 des Sprengstoffgesetzes


cofade

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Wiederladen für Dritte IST zulässig, wenn es sich klar, nicht um gewerbsmäßiges Wiederladen handelt und die wiedergeladene Munition nicht ausserhalb des eigenen Vereins abgegeben wird.

Verein oder Hegering. Auch ausserhalb davon ist es zulässig die selbstgeladene/wiedergeladene Munition zu überlassen, bedarf dann aber bestimmter Kennzeichnung...... Beschußverordnung.

BeschussV §39 Abs.4 Satz 6:

"(3) Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen wird, muss auf der Hülse oder dem Zündhütchen sichtbar und

dauerhaft mit einem Zeichen versehen werden, aus dem der Wiederlader zu erkennen ist. Bei Munition, die

zur Ausfuhr bestimmt ist, muss das Zeichen des Wiederladers auf der Hülse angebracht werden. Bei einer

Kennzeichnung auf der Hülse ist das Zeichen des Herstellers oder früheren Wiederladers ungültig zu machen.

Wiedergeladene Munition darf nur in geschlossenen Packungen abgegeben werden, auf denen die Anschrift des

Wiederladers und die Aufschrift "Wiedergeladene Munition" angebracht ist. Auf der kleinsten Verpackungseinheit

wiedergeladener Patronenmunition ist außerdem die Masse und die Bezeichnung der Geschosse anzugeben. Die

Sätze 1 bis 5 sind auf Munition, die nicht gewerbsmäßig wiedergeladen wird, entsprechend anzuwenden, sofern

der Wiederlader die Munition einem Dritten überlässt, der nicht Mitglied der jagdlichen oder schießsportlichen

Vereinigung ist, der der Wiederlader angehört."

gruß alzi

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  • 2 weeks later...

Habe gerade die Antwort meines Sachbearbeiters zu sailfans Hinweis bezüglich des Landtagsbeschlusses bekommen:

"Sehr geehrter Hr. Wienhold,

Beschlüsse des Bayerischen Landtages bezüglich Gesetzesinitiativen haben keine Bindungswirkung für die Verwaltung,

vor allem wenn dadurch Bundesgesetze geändert werden sollen.

Erst wenn konkrete gesetzliche Änderungen in Kraft treten oder Vollzugshinweise diese konkretisieren, kann von

bestehenden rechtlichen Ausführungen abgewichen werden.

Für Rückfragen stehen wir zur Verfügung.

Freundliche Grüße

A."

Natürlich hat er Recht, dass der Beschluss alleine noch keine bindende Wirkung hat. Trotzdem kann man daraus doch deutlich die Haltung des Landes ablesen... Das scheint ihn jedoch nicht weiter zu interessieren.

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Habe ich letzte Woche anonym per Email erhalten:

Betreff: Fachkundelehrgänge zu § 27 SprengG, Beschränkung von Erlaubnissen zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen

Sehr geehrte Damen und Herren als Verantwortliche bei den anerkannten Lehrgangsträgern,

für die Fachkunde „Erwerben von und Umgang – ausgenommen das Herstellen – mit Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen“ gibt es eine Festlegung, über die Sie evtl. noch nicht informiert sind, die aber für Wissensvermittlung, Prüfungsabnahme (in Bayern durch das hiesige Amt) und Nachfragen relevant ist:

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 18.06.2014 über die Regierungen die Kreisverwaltungsbehörden darauf hingewiesen, Auflagen in §27-Erlaubnissen ggf. so zu formulieren, dass kein Widerspruch zu § 27 Abs. 1a SprengG entstehen kann. Damit sollen Doppelregelungen nach Waffen- und Sprengstoffrecht vermieden und der Zielsetzung entsprochen werden, Erwerb und Umgang von Treibladungspulver nur streng und kontrolliert zuzulassen.

In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass es grundsätzlich kein Bedürfnis gibt, selbst geladene Munition an Dritte abzugeben. Die Erlaubnis gilt nur zum Laden und Wiederladen von Patronenmunition für in der Waffenbesitzkarte des Antragstellers eingetragene Waffen, bzw. für Langwaffenmunition zum Zwecke der Jagd.

Die bisherige Auslegung, dies sei zulässig für Mitglieder der eigenen schießsportlichen oder jagdlichen Vereinigung, ist deshalb nicht mehr gültig.

Mit freundlichen Grüßen

Horst Blachnitzky

gesendet von:

Dipl.-Ing. Blachnitzky, Leiter des Dezernats Sprengwesen,

beim Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Oberbayern, 80534 München

Hausanschrift: Heßstraße 130, 80797 München

Tel 089/2176-3397; Fax 089/2176-3102

mailto: Horst.Blachnitzky@reg-ob.bayern.de

Die Salami wird kürzer und kürzer und kürzer :wallb:

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Hier mal ein positives Urteil zum 27iger.

Und genau deshalb brauchen wir die Waffenrechtsdatenbank. Es kann gut sein, dass wir 20 gute Urteile und 3 schlechte haben und die Behörden aber nur die 3 schlechten laufend heranziehen.

Link zum Crowdfunding - mit 20 Euro können 1-2 neue Urteile angekauft werden: http://www.gunboard.de/threads/87943-Crowdfunding-f%C3%BCr-eine-Waffenrechts-Datenbank

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...Es kann gut sein, dass wir 20 gute Urteile und 3 schlechte haben und die Behörden aber nur die 3 schlechten laufend heranziehen...

Ich bin ja nur ungerne Spielverderber, aber: Diese 23 Urteile sind nicht maßgeblich, zumindest nicht bundesweit. Es wäre nur ein Urteil maßgebend, und zwar vom Bundesverwaltungsgericht als letzte Instanz. Verwaltungsgerichtsurteile sowie Oberverwaltungsgerichtsurteile sind nur bindend in dem Bundesland, in dem sie entschieden wurden.

Davon einmal ab, ist der Aufbau der von Katja beschriebenen Datenbank alternativlos.

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Hab heute meinen neuen Pulverschein abgeholt und habe auch diesen unsäglichen Zusatz drinnen stehen.

Auf Nachfrage sagte mir die SBine, dass sie das reinschreiben muss, Anordnung von oben, obwohl sie das selber auch unsinnig findet.

Da ich mit auf dem Vereins-MES stehe, kann ich mir ab jetzt zwar bestimmte Patronen kaufen, sie mir aber nicht selber laden. :s84:

Ich bin selber dran schuld, hätte ich nur nicht verschwitzt, meinen alten Schein verlängern zu lassen. :s84:

Mal sehen was ich jetzt mache.

Wenn jetzt einer wiedergeladene Patronen von mir will, muss er mit seinen Utensilien zu mir kommen und selber machen, weil unter Anleitung darf er auch ohne Prüfung. :jaja:

  • Like 1
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Die Diskussion hatte ich mich meinem SB auch. Ich meinte dann zu ihm: ich kann mir ja auch mal eine Waffe leihen. Was ist denn dann mit der Munition dafür ? Die darf ich ja nicht kaufen ...

Oh, stimmt.

Tags später meinte er, er hätte in das Gesetz geschaut und da stünde keine Einschränkung drin. Daher dürfte ich das und er hätte es falsch in Erinnerung gehabt.

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Ich meine, dass der Leihschein neben der Waffe auch den Munitionsverleih erlaubt. Alles andere wäre ja komplett weltfremd. Wenn ich Munition jemandem verleihe, erwirbt dieser diese (waffenrechtlich). Warum sollte das nicht beim Händler gehen? Da kommt neben dem waffenrechtlichen Erwerb eben auch noch ein Kaufvertrag zu Stande, das ist dem WaffG aber egal.

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geht nicht. der ursprüngliche Verleiher darf die Munition ausleihen bzw. abgeben. Mit der Waffe.

Der Händler darf das genau unter der Voraussetzung, daß du einen MES für das Kaliber hast oder es sich um Langwaffenkaliber handelt und du mit gültigem Jagdschein daher kommst.

Sonst nicht.

Selber bauen darf ich sie, die Sprengpappe dient gleichzeitig als Besitzerlaubnis für die selbstgeladene Munition. Was der Grund dafür ist, daß ich die 500er-Munition noch haben darf, obwohl der 500er ausgetragen ist.

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Ich meine, dass der Leihschein neben der Waffe auch den Munitionsverleih erlaubt. Alles andere wäre ja komplett weltfremd. Wenn ich Munition jemandem verleihe, erwirbt dieser diese (waffenrechtlich). Warum sollte das nicht beim Händler gehen?

.

versuche es doch, bei meinem Händler geht das ganz bestimmt nicht

der will die MEB sehen - was sagt denn Frau Triebel dazu ???

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Der Erwerb von Munition bedarf der Erlaubnis.

$12 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht.

Da steht nix davon, daß ein Händler Munition, für die keine explizite EWB existiert, an den Besitzer einer Leihwaffe abgeben darf.

In Deutschland gilt: was nicht explizit erlaubt ist, ist verboten. Zumindest im WaffG und SprengG.

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