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Einschränkungen in der Sprengstofferlaubnis nach §27 des Sprengstoffgesetzes


cofade

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wäre soweit richtig mit Ausnahme des Waffengesetzes, da es bei Waffenbesitz um ein Verbot geht, wo die Ausnahmen zum Verbot im Waffengesetz geregelt sind.

"Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" oder so.

Wurde uns zumindest in der Sachkunde so eingeprügelt.

Abgesehen davon - prinzipiell sollte hier vieles erlaubt sein, wenn es nicht explizit verboten ist. Allerdings ist so viel durch irgendwelche Gesetze, Regeln, Erlasse, etc verboten, daß man schnell den Überblick verliert.

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Ich halte es in diesem Fall mit DirtyHarriett.

Der Munitionserwerb geht mit der Leihwaffe einher. Sonst nutzt einem die Waffe nichts.

Kauf beim Händler ist nicht. Dafür bedarf es eines Eintrags in der WBK.

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;

2. ...

Und die WaffVwV stellt eben klar, dass der Leihschein die WBK des Überlassers für 4 Wochen ersetzt. Von teilgültigen WBKs ist mir nichts bekannt.

Und wenn Euch der Händler nichts verkauft, hat er a) keine Ahnung in diesem Punkt und B) gibt es andere Händler mit Ahnung.

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Und die WaffVwV stellt eben klar, dass der Leihschein die WBK des Überlassers für 4 Wochen ersetzt. Von teilgültigen WBKs ist mir nichts bekannt.

Und wenn Euch der Händler nichts verkauft, hat er a) keine Ahnung in diesem Punkt und B) gibt es andere Händler mit Ahnung.

Einfach einmal den Begriff "Erwerb" laut Waffengesetz ansehen. Da heißt es nämlich "Erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt".

Erwerben hat lt. WaG nichts mit Kaufen zu tun.

Der § 12 sagt m. E. lediglich aus, daß er - wenn er sich die Waffe leiht, auch die dazugehörige Munition "leihen" (erwerben im Sinne des WaG) darf. Kauf ist m. E. nix, da Verkauf lediglich auf MunErwerb (WBK o. ä.) erfolgen darf.

AWaffVwV:

12.2 § 12 Absatz 2 stellt von der Erwerbs- und Besitzerlaubnispflicht von Munition und damit sowohl von dessen Dokumentation durch eine WBK als auch durch einen Munitionserwerbsschein frei.

Als Nachweis der Berechtigung wird eine Bescheinigung nach § 38 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und eine Kopie der WBK empfohlen.

und

Die in § 12 Absatz 2 Nummer 2 verwendeten Wörter „zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27)“ stellen klar, dass die Munition auf der Schießstätte verbleiben muss.

zeigen eigentlich, daß es um die waffenrechtliche Begriffe "Erwerb" und "Besitz" gehen. Das heißt für mich, ich darf die Waffe und Munition erlaubnisfrei "erwerben/besitzen" und zum Schießstand transportieren und sie dort im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck verwenden.

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Einfach einmal den Begriff "Erwerb" laut Waffengesetz ansehen. Da heißt es nämlich "Erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt".

Erwerben hat lt. WaG nichts mit Kaufen zu tun.

Der § 12 sagt m. E. lediglich aus, daß er - wenn er sich die Waffe leiht, auch die dazugehörige Munition "leihen" (erwerben im Sinne des WaG) darf. Kauf ist m. E. nix, da Verkauf lediglich auf MunErwerb (WBK o. ä.) erfolgen darf.

Bis zum fett hervorgehobenen hast Du alles richtig zitiert bzw. kommentiert. Es gibt im Waffengesetz nur DEN Erwerb. Unter diesem Begriff wird alles summiert, was dies sein kann (z.B. schenken, kaufen, stehlen, verleihen, etc.). Wenn ich erwerben darf, darf ich es auf jede Weise (mal abgesehen vom Stehlen). Insofern widerspricht sich Deine Argumentation hier.

AWaffVwV:

12.2 § 12 Absatz 2 stellt von der Erwerbs- und Besitzerlaubnispflicht von Munition und damit sowohl von dessen Dokumentation durch eine WBK als auch durch einen Munitionserwerbsschein frei.

Als Nachweis der Berechtigung wird eine Bescheinigung nach § 38 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und eine Kopie der WBK empfohlen.

und

Die in § 12 Absatz 2 Nummer 2 verwendeten Wörter „zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27)“ stellen klar, dass die Munition auf der Schießstätte verbleiben muss.

Nach dem fetten "und" liegst Du leider komplett daneben. Der §12 regelt den erlaubnisfreien Umgang mit Waffen und Munition. Im Absatz (2) wird dann eine Aufzählung von (mehreren) Möglichkeiten geregelt. Diese sind aber eben gerade nicht durch UND verknüft, sondern in sich abschließend, es sei denn sie haben explizit einen genannten Bezug zu anderen Punkten. Wie der Satz 1 im Absatz 2.

zeigen eigentlich, daß es um die waffenrechtliche Begriffe "Erwerb" und "Besitz" gehen. Das heißt für mich, ich darf die Waffe und Munition erlaubnisfrei "erwerben/besitzen" und zum Schießstand transportieren und sie dort im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck verwenden.

Das darfst Du immer. Zur Jagd, zum Schießsport, etc., steht wohl außer Frage.

Um die Kurve wieder zum Themeneingang zu bekommen: Wenn die Erlaubnisbehörde eine Erlaubnis nach §27 mit Scheinargumenten aus einem anderen Rechtskreis (hier Waffengesetz) versucht einzuschränken, wird ein fachlich versierter Anwalt eben u.a. gerade mit dem §12 argumentieren, dass diese Auflagen Schwachsinn sind.

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Danke fürs BTT, Jägermeister.

Mit dem SprengG wollte der Gesetzgeber das Wiederladen auf fachkundige Personen beschränken.

Hätte er den Umgang mit Munition i.S. der bayrischen Durchführungsbestimmungen innerhalb des Kreises der Berechtigten stärker einschränken wollen, hätte er es ins Gesetz geschrieben.

Dort finden wir aber im Gegenteil den in Beitrag # 26 zitierten Passus der vom Bundesrat abgesegneten Beschussverordnung aus der Feder des BMI, der nicht nur die Abgabe an Vereinsmitglieder, sondern auch an dritte Berechtigte für konforme Praxis hält.

Ich kann auch ohne WBK nach 1/2 Jahr Vereinspraxis einen Schwarzpulverschein machen ohne Begrenzung auf Kaliber oder Ladungen.

§ 27 Abs. 2.: Die Erlaubnis ..... kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist.

Nun finden o.g. Gefährdungen aber nicht statt, weil statt einer .45 ACP eine .45LC geladen wird.

Hier wird deutlich, das es bei der Auflage nicht um das Laden, d.h. der Umgang mit Sprengstoffen, was originärer Regelungsbereich des SprengG geht, sondern um die entstandene Munition. Der berechtigte Umgang damit ist im WaffG abschließend geregelt.

Der Widersinn wird auch an folgendem Beispiel deutlich: Unter Berücksichtigung des lex bavaria könnte ich mir von einem Kollegen für meine Waffe laden lassen, sofern er den Kalibereintrag hat, ich aber keinen Wiederladeschein oder,

beide haben den § 27-Schein, aber verschiedene Kalibereinträge: Zum unmittelbaren Verschießen mit Leihwaffen darf der Kalibereintrags-"Partner" ihnen was laden und überlassen, weil sie es sich nicht selbst laden dürfen.

Technisch betrachtet: Wir reden hier über veränderte Maße v.a. der frei verkäuflichen Bestandteile einer Patrone durch jemand, der geschult und geprüft ist und weiß, das man ihn bei einer Auffälligkeit in die Mangel nehmen wird.

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  • 3 months later...

Dieser Beschränkungsmist soll deutschlandweit eingeführt werden. Mit ist aus zwei unabhängigen Quellen bestätigt worden, das an einer Änderung des Sprengstoffrechts gebastelt wird. Einige Verbände wissen das schon. Bekommt Ihr darüber von diesen Infos?

Nachfragen dort schafft Bewusstsein! Problembewusstsein.

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