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Zulässige Freimengen erhöht


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Zulässige Freimengen erhöht

Im Jahr 2003 sorgten Änderungen im Gefahrgutrecht dafür, daß die Transportmengen von Munition, die von den gefahrgutrechtlichen Vorschriften freigestellt waren, drastisch sanken. Ohne besondere Vorkehrungen treffen zu müssen, durften nur noch maximal 5 kg Munition bzw. 1 kg Pulver transportiert werden.

Nicht zuletzt dank der Intervention des Forum Waffenrecht über den an den Reformgesprächen beteiligten Gefahrgutexperten des Landes Rheinland-Pfalz, der das Forum Waffenrecht auf Bundesebene im Verkehrsministerium unterstützte, konnten die bisherigen Grenzen angehoben werden.

So fand der Verkehrsausschuß nach der Anhörung der Länderexperten zu einer Begründung, die unseren Interessen als legalen Waffenbesitzern gerecht wird und schließlich die Erhöhung der "Freimengen" auf 50 kg Munition bzw. 3 kg Pulver für Endverbraucher (Sonderregelgungen gelten für gewerblich Tägige) möglich machte:

"Die Anhebung der Grenze von 20 kg [Anm. 20 kg entstammen einem vorangehenden Änderungsentwurf] auf 50 kg Munition für die Freistellung von der Anwendung der Gefahrgutvorschriften betrifft insbesondere Sportschützen, Jäger und Böllerschützen. Sie bezweckt, dass dieser Personenkreis für die Teilnahme an Veranstaltungen die erforderliche Menge an Munition und dergleichen mitführen kann. Diese Personen unterliegen alle der Zuverlässigkeitsprüfung [...] nach Waffengesetz. Diese Mengenbegrenzung gilt [...] nur in Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind."

Die Gefahrgutrechtlich relevanten Vorschriften finden Sie im Volltext auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

[highlight=red:45b558aaab]Quelle: DWJ-Journal [/highlight:45b558aaab]

http://dwj.de/aktuell/tdw.php?seite=1

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Da hat das DWJ aber wieder schön vom FWR abgeschrieben (paste©)

:shock:

http://www.fwr.de/re_gefahrguttransport_2005.html

Nicht ganz so ausführlich wie das FWR, aber dafür kürzer zu lesen:

2005 - Achtung: Neuregelung zum Transport von Munition durch Privatpersonen.

Aufgrund einer Änderung in der Gefahrgutverordnung - Straße (GGVSE) müssen Privatpersonen, die Gefahrgüter der Klasse 1 ( Munition, Pulver, Zundhütchen Knallpatronen etc.) transportieren, ab sofort die Gefahrgutvorschriften beachten.

# Freigestellt sind nur noch folgende Mengen: Munition - Gefahrgutklasse 1.4S - UN-Nummer 0012 - Freistellung bis einschliesslich 50 kg brutto

# Knallpatronen - Gefahrgutklasse 1.4S - UN-Nummer 0014 - Freistellung bis einschliesslich 50 kg brutto

# Zundhütchen - Gefahrgutklasse 1.4S - UN-Nummer 0044 - Freistellung bis einschliesslich 50 kg brutto

# Treibladungspulver / Nitrocellulose - Gefahrgutklasse 1.3C - UN-Nummer 0161 - Freistellung bis einschliesslich 3 kg brutto

# Treibladungspulver / Schwarzpulver - Gefahrgutklasse 1.1D - UN-Nummer 0027 - Freistellung bis einschliesslich 3 kg brutto · · · · ·

Privatpersonen, die über diesen Mengen Gefahrgut mit dem Fahrzeug transportieren, müssen nun folgende Punkte beachten:

# Das Gefahrgut muss in einem baumustergeprüften Karton verpackt und verschlossen werden.

# Der Karton muss mit dem Gefahrzettel ( bei Munition 1.4S) belabelt werden.

# Der Karton muss mit dem Gefahrgut - UN Nr. vorangestellt - gekennzeichnet werden (bei Munition = UN0012 Patronen für Waffen, mit inertem Geschoss)

# Beim Transport muss ein 2-kg-Feuerlöscher im Fahrzeug mitgeführt werden.

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