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Unmittelbar nach der Notwehr mit Schußwaffengebrauch


Glockologe

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  • greyman pinned this topic

Maul halten ist schon ok. Aber in jedem Fall die ersten Beamten am Tatort (Protokollführende bis KB oder jemand mit mehr Lametta eintrifft auf die Bewaffnung des Aggressors hinweisen, damit diese schriftlich vermerkt wird.) Es sind schon Messer von Sanitätern zur Seite geschmissen und Patronenhülsen ins Erdreich getreten worden. Und futsch ist der Notwehrgrund.

Was euch entlastet soll festgehalten werden.

Edited by Glockologe
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Am 2.11.2015 at 19:33 , Katja Triebel sagte:

Denn auch wenn es sehr nach Krimi klingt:

Ihr habt das Recht zu schweigen.

Und genau das ist das Problem unseres "Rechts"systems: Dass soetwas nötig ist.

Im Grunde genommen hat sich seit den Hexenverbrennungen wenig geändert.

Nach wie vor gilt das "Geständnis", also die eigene Aussage, als wichtig(st)es Beweismittel. Man wird zwar nicht mehr gefoltert, dafür werden einem alle Aussagen, auch die, die man verstört, erschreckt, verwirrt oder verletzt gemacht hat, im Munde herumgedreht und gegen einen selbst verwendet.

Und das nach "Rechts"-Begriffen, nicht nach gesundem Menschenverstand, und ohne die Möglichkeit, diese zurückzuziehen oder den Umständen entsprechend werten zu lassen. 

Jedem besoffenen TÄTER wird der Suff als mildernder Umstand angerechnet, dem Opfer sein Gemütszustand und seine Verwirrung nicht.

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Das geht nicht immer und überall. Wenn dir in Ö der Polizist den Alkotester vor die Nase hält, darfst Du verweigern. Du darfst auch eine Blutabnahme verweigern, man darf dich nicht zwingen, wie hier. Aber Du wirst gerichtlich belangt und auf Grund deiner Weigerung, wird eine Alkoholisierung angenommen. Diese wird mit 1,6 Promille festgelegt. Wie viel Schmalz man dafür ausfaßt, kannst Du dir sicher vorstellen.

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vor 21 Stunden, Glockologe said:

Das geht nicht immer und überall. Wenn dir in Ö der Polizist den Alkotester vor die Nase hält, darfst Du verweigern. Du darfst auch eine Blutabnahme verweigern, man darf dich nicht zwingen, wie hier. Aber Du wirst gerichtlich belangt und auf Grund deiner Weigerung, wird eine Alkoholisierung angenommen. Diese wird mit 1,6 Promille festgelegt. Wie viel Schmalz man dafür ausfaßt, kannst Du dir sicher vorstellen.

Die Regelungen in Ö kenne ich nicht, und darauf habe ich mich nicht bezogen. Ist aber gut zu wissen.

Tatsächlich sollte man aber hier sich auch mal schlau machen, zu was man verpflichtet ist und wozu nicht.

(Und das weniger um als Querulant dazustehen, sondern um Rechte zu wahren, die man hat)

Edited by George
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Europäisches Beamtengesetz:

§1: Der Beamte hat immer recht.

§2: Sollte der Beamte einmal nicht recht haben, tritt automatisch §1 in Kraft.

§3: Damit der Beamte nicht in Versuchung gerät, Denken zu müssen, hat er bei Betreten der Dienststelle das Gehirn abzugeben, sofern solches vorhanden ist.

§4: Der Beamte hat grundsätzlich nicht zu denken, dieses hat er den Pferden zu überlassen, da diese eindeutig den größeren Kopf haben.

Grüße

Gunfire

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Noch eins zwei Details:

1. seine nächste Familie vorher immer wieder drillen: KEINE AUSSAGE ! Auch die Familie steht unter Schock und muss zum Arzt!

2. auf sein 'Image' achten, wer blöd vor Bekannten/Freunden prallt (so in der Art: 'wenn da einer nachts kommt, dann xxxx') riskiert ein böses Überraschen wenn diese dann von Polizei befragt werden.
 

ALLES, aber AUCH ALLES was euer Umfeld über euch aussagen wird, wird GEGEN euch verwendet...

Gilt für die Schweiz, und wahrscheinlich auch für die meisten Länder in Europa...

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  • 1 year later...
Zitat

Eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter findet bei der Notwehr grundsätzlich nicht statt (vgl. BGH NStZ 2003, 425, 427 m. N.; BGH, Urt. v. 26.8.2004 - 4 StR 236/04). Das Notwehrrecht setzt keine Güterproportionalität voraus; eine Abwägung der Bedeutung des angegriffenen Rechtsguts mit dem verteidigten Rechtsgut ist danach im Allgemeinen nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 12.4.2016 - 523/15 Rn. 21; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl., § 32 Rn. 47). Nur wenn die Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Verteidigungshandlung gegenüber einem unerheblichen Angriff eindeutig unverhältnismäßig ist, kann ein solches Missverhältnis angenommen werden, das zur Einschränkung des Notwehrrechts führt (BGH, Beschl. v. 12.4.2016 - 523/15 Rn. 21; siehe dazu unten Rn. 11).

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/32_StGB.html

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Am 5.11.2015 at 20:42 , Doom sagte:

...2. auf sein 'Image' achten, wer blöd vor Bekannten/Freunden prallt (so in der Art: 'wenn da einer nachts kommt, dann xxxx') riskiert ein böses Überraschen wenn diese dann von Polizei befragt werden....

Das gilt auch für Schilder und Sticker wie "protected by S&W" am Auto oder an der Haustür. Selbst ein Schild "Vorsicht vor dem bissigen Hund" könnte als bedingter Vorsatz ausgelegt werden, wenn der Köter tatsächlich jemand verletzt.

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Macht euch man nichts vor. Wenn tatsächlich einmal jemand von uns in die Situation kommen sollte, in Notwehr auf einen Menschen schießen zu müssen und  es kommt zu einer Verhandluch, so könnt ihr ganz sicher sein, daß auch die Aussagen auf diesem Board (oder eines anderen) "ausgewertet" werden und irgendwo wird man ganz sicher etwas finden, das sich entsprechend interpretieren läßt.

Man kann aus lauter Angst vor dem Tod auch Selbstmord begehen.

Auf was wollen/sollen denn die legalen Waffenbesitzer noch alles verzichten, nur, um als "gute Menschen anerkannt zu werden?

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