Mike57 Posted December 27, 2016 at 12:33 PM Share Posted December 27, 2016 at 12:33 PM Zitat Ende April wurde ein 18-jähriger Flüchtling aus Albanien, der in Herford untergebracht war, bei einem Einbruch in Hagen vom Wohnungsbesitzer erschossen. Das Verfahren gegen den 63-Jährigen wurde laut der Neuen Westfälischen jetzt trotzdem eingestellt. https://www.tag24.de/nachrichten/fluechtling-erschossen-verfahren-gegen-jaeger-eingestellt-herford-notwehr-196915 geht doch!! 2 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted December 27, 2016 at 12:38 PM Share Posted December 27, 2016 at 12:38 PM Zitat Das Verfahren gegen den 63-Jährigen wurde laut der Neuen Westfälischen jetzt trotzdem eingestellt. Soso, trotzdem also... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hollowpoint Posted December 27, 2016 at 12:38 PM Share Posted December 27, 2016 at 12:38 PM Tja............der junge "Flüchtling" traf die falsche Entscheidung und das war's dann für ihn. GRUß Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted December 27, 2016 at 12:52 PM Share Posted December 27, 2016 at 12:52 PM "trotzdem" ??? Hätte sich das Einbruchsopfer von einem albanischen Kriminellen und seinen Komplizen messern lassen sollen? 3 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Greenhawker Posted December 27, 2016 at 01:48 PM Share Posted December 27, 2016 at 01:48 PM vor 56 Minuten, CarlFriedrichvonBöttcher sagte: "trotzdem" ??? Hätte sich das Einbruchsopfer von einem albanischen Kriminellen und seinen Komplizen messern lassen sollen? Ja, so hätten die es gern. Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted December 27, 2016 at 02:08 PM Share Posted December 27, 2016 at 02:08 PM vor 18 Minuten, Greenhawker sagte: Ja, so hätten die es gern. Dann sollte es besser der Schreiberling sein, dem der Kriminelle mit dem Messer gegenübersteht. Mal sehen, was der dann sagt. 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Quarktasche Posted December 27, 2016 at 02:11 PM Share Posted December 27, 2016 at 02:11 PM Bei so einem klaren Fall von Notwehr überhaupt ein Verfahren zu eröffnen unklar. Wenn ein Verbrecher mit einem Messer in der Hand 5 m vor mir steht und zum Angriff übergehen könnte ist doch die Rechtslage eindeutig was da überhaupt Diskussionen aufkommen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glockologe Posted December 27, 2016 at 02:31 PM Share Posted December 27, 2016 at 02:31 PM Die Zeitung hat es nicht so mit Genauigkeit: Siehe folgender Artikel: https://www.tag24.de/nachrichten/brandeburg-berlin-abstrakte-terrorgefahr-polizei-aufruesten-drei-millionen-euro-maschinenpistole-sturmgewehr-196903 Das Photo ist klar in der Roßauer Kaserne aufgenommen, ergo Wiener Polizei. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Qnkel Posted December 27, 2016 at 03:10 PM Share Posted December 27, 2016 at 03:10 PM vor einer Stunde, Quarktasche sagte: Bei so einem klaren Fall von Notwehr überhaupt ein Verfahren zu eröffnen unklar. Aha, und nach welchem § willst Du ein Verfahren wegen eines Verbrechens einstellen? 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Quarktasche Posted December 27, 2016 at 03:51 PM Share Posted December 27, 2016 at 03:51 PM vor 38 Minuten, Qnkel sagte: Aha, und nach welchem § willst Du ein Verfahren wegen eines Verbrechens einstellen? Steht doch im Artikel das ein Verfahren gegen denn Jäger eröffnet wurde (ich denke Körperverletzung mit todesfolge ) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Popular Post Glockologe Posted December 27, 2016 at 04:09 PM Popular Post Share Posted December 27, 2016 at 04:09 PM (edited) Oiser (Österreichisch für Also): Eine Person kommt durch Gewalteinwirkung zu Schaden. Dabei handelt es sich in jedem Fall um ein Offizialdelikt, d.h. die Behörden müssen von sich aus tätig werden. In diesem Fall ist es Kürperverletzung mit Todesfolge oder Totschlag. Auch wenn es hundertmal Notwehr ist, bleibt es das, es steht eben nur außer Strafe. Hier kam es nicht einmal bis zum Gericht. Die Staatsanwaltschaft hat nach Untersuchung und kriminaltechnischem Gutachten korrekterweise eingestellt. Kein schuldhaftes Verhalten, ergo keine Anklage. Zu Bemäkeln ist nur der Journaillist der nix vom Recht versteht und anscheinend auch sonst ein Trottel ist. Also womit haben manche hier ein Problem? Der Kritzler zählt nicht. Edited December 27, 2016 at 04:10 PM by Glockologe 6 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Zylinderbohrung Posted December 27, 2016 at 04:12 PM Share Posted December 27, 2016 at 04:12 PM Ich weiß nicht......hoffentlich komme ich niemals in die Situation aber ich hätte dann lieber einen Freispruch anstatt einer Einstellung. War da nicht auch was in der Verwaltungsvorschrift von wegen Zuverlässigkeit und eingestellten Verfahren? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted December 27, 2016 at 04:14 PM Share Posted December 27, 2016 at 04:14 PM Freispruch bedeutet Gerichtsverhandlung. Die Untersuchung ist eh da, weil vorgeschrieben. Lieber dann Einstellung der Untersuchung wegen erwiesener Unschuld als ein Verfahren vor einer Alt-68'er Richterin... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Zylinderbohrung Posted December 27, 2016 at 04:20 PM Share Posted December 27, 2016 at 04:20 PM Hab es gefunden. Zitat In Nummer 5 sind auch Strafverfahren ohne Verurteilung und Ordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen. Das ist richtig spannende Scheiße das! Zitat Für „wiederholt“ reicht eine einmalige Wiederholung aus, sodass schon der zweite Verstoß mit obigem Inhalt die Zuverlässigkeit ernstlich in Frage stellt. Steht in der AwaffG §5 Und bedeutet, die Behörde kann mir bei zweimaliger Notwehr die Zuverlässigkeit aberkennen. Strafverfahren wegen Verletzung eines hohen Rechtsgutes (Recht auf Leben) obwohl eingestellt. Die AwaffG und die VwV sind sowas von unrechtsstaatlich, man kommt aus dem Kotzen nicht mehr raus. Das WaffG an sich ist nicht so furchtbar aber die Verwaltungsvorschriften pervertieren das gesetz geradezu! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted December 27, 2016 at 04:23 PM Share Posted December 27, 2016 at 04:23 PM Kann es nicht. Es muss schuldhaftes Handeln vorliegen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glockologe Posted December 27, 2016 at 04:30 PM Share Posted December 27, 2016 at 04:30 PM (edited) Yep, siehe mein Text. Keine Strafe ohne Schuld, Einstellung wegen Notwehr bedeutet, Bestätigung der Schuldlosigkeit. Einstellung wegen Beweismangels wäre problematisch. Abgesehen davon: glaubst Du öfters wen umnieten zu müssen? Ich verdiene seit eineinhalb Jahrzehnten mein Geld bewaffnet und bin noch nicht über Androhnung des Schußwaffengebrauchs, bzw ein paar verbeulte Rechtsbrecher hinausgekommen. Edited December 27, 2016 at 04:31 PM by Glockologe Link to comment Share on other sites More sharing options...
DirtyHarriett Posted December 27, 2016 at 04:37 PM Share Posted December 27, 2016 at 04:37 PM Moment, erst mal wird ein Ermittlungsverfahren eröffnet. Das läuft von Amts wegen. Dann kann der Staatsanwalt ein Strafverfahren eröffnen oder auch nicht. Stellt er das Ermittlungsverfahren nach §172 ein, wird eben kein Strafverfahren eröffnet. Damit greift auch die Verwaltungsvorschrift nicht. Außerdem hängt es da denk ich schon vom Einzelfall ab. Für Strafverfahren reichen verleumderische Anzeigen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted December 27, 2016 at 05:29 PM Share Posted December 27, 2016 at 05:29 PM vor 53 Minuten, DirtyHarriett sagte: Für Strafverfahren reichen verleumderische Anzeigen. Und wenn dann das behauptet wurde, nicht beweisbar ist (Zeugen sind sich z.B. nicht sicher), wird nach §170 2 eingestellt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Reservist Posted December 27, 2016 at 05:39 PM Share Posted December 27, 2016 at 05:39 PM Der einzige "Aufreger" wäre für mich die lange Bearbeitungszeit; seit Ende April bis jetzt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted December 27, 2016 at 05:43 PM Share Posted December 27, 2016 at 05:43 PM Sie könne das Verfahren jederzeit wieder eröffnen, wenn nach §170 (2) eingestellt wurde. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Zylinderbohrung Posted December 27, 2016 at 06:05 PM Share Posted December 27, 2016 at 06:05 PM vor 1 Stunde, Glockologe sagte: Abgesehen davon: glaubst Du öfters wen umnieten zu müssen? Nein. Aber das ist nicht der Punkt. Es ist eine Schweinerei eingestellte Verfahren berücksichtigen zu MÜSSEN als SB. vor 55 Minuten, CarlFriedrichvonBöttcher sagte: Und wenn dann das behauptet wurde, nicht beweisbar ist (Zeugen sind sich z.B. nicht sicher), wird nach §170 2 eingestellt. Wären wir dann nicht wieder bei meinem Punkt? vor 2 Stunden, Jägermeister sagte: Kann es nicht. Es muss schuldhaftes Handeln vorliegen. Das ja bei Einstellung nicht zu beweisen war aber behauptet wurde, oder nicht? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glockologe Posted December 27, 2016 at 06:13 PM Share Posted December 27, 2016 at 06:13 PM vor 1 Minute, Zylinderbohrung sagte: Das ja bei Einstellung nicht zu beweisen war aber behauptet wurde, oder nicht? Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens, bedeutet, daß es keinen Anfangsverdacht für schuldhaftes Verhalten gibt. Das Ermittlungsverfahren ist nur eine Sammlung der Aussagen, Beweismittel und Gutachten durch die Staatsanwaltschaft. Bei einem berechtigten Verdacht würde ein Strafverfahren eröffnet. In Österreich hat man dafür andere Begrifflichkeiten, Dort wird das Verfahren nicht eingestellt, sondern "niedergelegt". Man sagt auch der StA legt nieder. Tut er dies im Ermittlungsverfahren, ist das ein Persilschein. 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Antonius Recker Posted December 27, 2016 at 09:32 PM Share Posted December 27, 2016 at 09:32 PM Mich stört die Überschrift. Er hat einen Einbrecher erschossen, der noch dazu bewaffnet war, keinen Flüchtling. Nur mal so als Erinnerung. 2 Link to comment Share on other sites More sharing options...
DirtyHarriett Posted December 27, 2016 at 09:34 PM Share Posted December 27, 2016 at 09:34 PM da hast wohl wahr. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Doom Posted December 28, 2016 at 10:49 AM Share Posted December 28, 2016 at 10:49 AM http://www.focus.de/panorama/trotz-verstoss-gegen-waffengesetz-fluechtling-bei-einbruch-erschossen-staatsanwaltschaft-stellt-verfahren-gegen-jaeger-ein_id_6411326.html Zitat Das wäre etwas Anderes gewesen, wenn der Einbrecher bei Tag erwischt worden wäre. Dann, so Maas, wäre es sogar die Pflicht des Jägers gewesen, den Angreifer lediglich kampfunfähig zu machen und ihm etwa in die Beine zu schießen. „Diese Einschätzung hat nach der Beschwerde auch die Generalstaatsanwaltschaft geteilt und unsere Entscheidung, das Verfahren einzustellen, bestätigt“, sagte Maas. Wo steht denn das im Notwehrrecht? Link to comment Share on other sites More sharing options...
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