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IPSC-Schießen doch gemeinnützig


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Das finde ich auch wichtig (Seite 11):

Zitat

HINWEIS: Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Da sich das FG Niedersachsen ausdrücklich gegen die Be- stimmung im AEAO wendet, hat das Finanzamt Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Bis zur Entschei- dung des BFH sollten IPSC-Vereine vorsorglich nicht den existierenden Dachverbänden beitreten, um im Falle einer nachteiligen Entscheidung des BFH den Gemeinnützig- keitsstatus der Dachverbände nicht zu gefährden. Die IPSC-Vereine können allerdings beim Finanzamt unter Hinweis auf das Urteil die Anerkennung als gemeinnützig beantragen und notfalls im Einspruchsverfahren ein Aus- setzen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH erreichen. Auf diese Weise müssen die Vereine selbst kein (teures) gerichtliches Verfahren führen, halten sich aber die Konsequenzen eines positiven BFH-Urteils offen. Ist den Vereinen daran gelegen, schon jetzt Spendenbe- scheinigungen auszustellen, sollten sie im Wege eines gerichtlichen Eilrechtsschutzes den Erlass eines sog. § 60a-AO-Bescheids erwirken.

 

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