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volker4

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  1. Die muss gelöscht worden sein. Um 21:44 Uhr hast Du keine Antwort geschrieben.
  2. In § 28 Abs. 5 altes WaffG stand: In § 13 Abs. 3 neues WaffG steht: Da steht nix mehr von "vorher einem Berechtigten überlassen". Die erworbene Waffe IST einzutragen, egal ob man die für eine Minute, eine Stunde oder 14 Tage in Besitz hatte. Genau das hat der Sachverständige in dem von Dir verlinkten Zeitungsartikel auch gesagt. Hast Du denn den Artikel gar nicht bis zum Ende gelesen?
  3. Dann solltest Du § 28 Abs. 5 des alten WaffG nochmal mit § 13 Abs. 3 des neuen WaffG vergleichen. Da wird Dir auffallen, dass da ein ganz entscheidender Halbsatz weggefallen ist.
  4. Und genau das ist das eigentliche Problem. Viele Jäger glauben nämlich immer noch, dass sie Langwaffen, die sie auf Jagdschein erworben haben, für eine bestimmte Zeit besitzen dürfen, ohne das sie in die WBK eingetragen werden müssen. Diese Regelung gab es bis 2003, sie ist mit Inkrafttreten des neuen WaffG aber weggefallen.
  5. Fragt sich nur noch, wie lange das so bleibt, denn das WaffG wurde zuletzt geändert: Folglich MÜSSEN die Länder, die bisher noch die alte Bundesgebührenordnung benutzt haben, bis spätestens 14.08.2018 eine eigene Gebührenordnung schaffen. Und jetzt kann jeder mal raten, ob es dann bei den bisherigen Preisen bleibt ...
  6. Realitätsnahes Denken und Erfahrung. Wenn das so wäre, warum hat es dann noch niemand probiert? Meines Wissens haben sich die Gerichte, die bisher über die Gebühren geurteilt haben, zum Teil nebenbei auch mit der Frage eines möglichen Grundrechtseingriffs auseinandergesetzt und sind, soweit ich mich erinnere, zu dem Schluss gekommen, dass hier eben kein Verstoß gegen Grundrechte vorliegt. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass sowohl Regelüberprüfungen, als auch Lagerstättenkontrollen dem Pflichtenkreis der Waffenbesitzer zuzurechnen sind und damit mit einer Gebühr versehen werden können. Die Gebühren basieren auf einer Verordnung, also ist es vollkommen pupsegal, was in der WaffVwV steht. Ober sticht Unter. Außerdem heißt "soll" nicht "muss". Folglich ist der Satz, dass Kontrollen gebührenfrei erfolgen "sollen", das Papier nicht Wert, auf dem er steht, denn jede Behörde hat überhaupt keine Probleme, zu begründen, dass Sie Kontrollen ja liebend gerne gebührenfrei machen würde, aber die widrigen Umstände (sprich der finanzielle Notstand) dies leider, leider nicht zulassen. Dies wird sich, wie ich befürchte, auch nicht ändern, selbst wenn noch 100 Leute dagegen klagen. Ich erinnere mich noch, als die Regelüberprüfung mit einer Gebühr versehen wurde. Große Empörung bei den Legalwaffenbesitzern und die fast einhellige Meinung, das müsse man einfach nur wegklagen und gut ist. Dann kam das BVerwG und erfand den Pflichtenkreis. Da war mir damals schon klar, dass die Behörden dadurch einen Freibrief haben, jeden Pups und Kacks mit einer Gebühr versehen zu können. Irgendwann später kamen die Gebühren für die Lagerstättenkontrollen. Wieder große Empörung bei den Legalwaffenbesitzern und große Zuversicht, das wegzuklagen. Aber wie überraschend, das BVerwG holte wieder den Pflichtenkreis-Hammer raus. Mal schauen, wann Teil 3 der "Da muss nur mal einer klagen, die Chancen stehen nicht soo schlecht"-Reihe kommt. Ich hätte da schon eine Vorstellung, wie das ausgeht.
  7. Weil eine Klage gegen die Kontrollen an sich noch aussichtsloser wäre, als es die Klagen gegen die Gebührenerhebung schon sind?
  8. Die hat sich nicht im Laufe diesen Jahres geändert, sondern schon mit Inkrafttreten des neuen WaffG am 01.04.2003. Vorher durfte jeder Waffen transportieren, seitdem nur noch WBK- oder Jagdscheininhaber.
  9. Ergänzend sollte ich darauf hinweisen, dass der Gasrevolver aufgebohrt und mit scharfer Munition geladen war. Schon, das heißt aber noch lange nicht, dass ich mein Recht auf Notwehr grundsätzlich und überall mit einer Schusswaffe durchsetzen darf. Genau das ist es aber, was das Gericht bemängelt. Es unterstellt, dass jemand, der ohne besonderen Grund mit einer Waffe im Hosenbund durch seine Wohnung läuft, diese möglicherweise auch in Situationen einsetzen wird, wo eben keine Notwehr vorliegt und die Verwendung einer Schusswaffe nicht von der Rechtsordnung gedeckt wäre.
  10. ... dann macht das Verwaltungsgericht am Ende so etwas daraus: Nachzulesen in einem Urteil des VG Braunschweig vom 23.10.2008, Az. 5 A 46/08.
  11. Dann lies noch mal nach. Nur der Erwerb ist erlaubnisfrei, nicht aber der Besitz. Andernfalls bräuchte ein Wechselsystem, wie z.B. ein Einstecklauf, nicht in die WBK eingetragen werden. Und der Erwerb ist auch nur dann erlaubnisfrei, wenn die Basiswaffe bereits in die WBK eingetragen ist. Ansonsten beinhaltet ein Wechselsystem wesentliche Teile einer Schusswaffe, die dieser rechtlich gleichstehen. Folglich ist der Umgang damit grundsätzlich erlaubnispflichtig und man kann es bei enger Auslegung der Definition als Schusswaffe ansehen und somit wäre auch die 2/6-Regelung anwendbar.
  12. Nein, da er 2 Jahre und 8 Monate bekommen hat, greift hier § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG. Folglich ist er absolut unzuverlässig, ohne das irgendwelche Ausnahmegründe geprüft werden müssen. Daraus ergäben sich dann auch Möglichkeiten für die Behörde, ohne rechtskräftige Verurteilung tätig zu werden. Vielleicht ist ja das Urteil aber auch schon rechtskräftig, weil die letzte Instanz die Revision nicht zugelassen hat und der Betroffene überlegt jetzt lediglich, ob er gegen diese Nichtzulassung noch vorgeht.
  13. Es gibt dazu mittlerweile ein zweites, erstinstanzliches, gleichlautendes Urteil. Das erste war vom VG Freiburg, das zweite ist vom VG Hamburg. Das Zweite war sogar noch härter als das Erste. Während in Freiburg der Betroffene mehrmals die Kontrolle seiner Waffenlagerstätte verweigert hat, wurde dem Betroffenen in Hamburg die WBK bereits widerrufen, nachdem er (lediglich) einmal die Kontrolleure abgewiesen hatte.
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