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Buko

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About Buko

  • Birthday 07/27/1949

Persönliche Angaben

  • Sex
    Mann
  • Beruf
    Pensionär
  • WSK-Inhaber
    Ja
  • WBK- Inhaber
    Ja
  • Jägerprüfung
    Ja
  • Erlaubnis nach § 7 oder 27 SprengG?
    Ja

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  • Meine Verbandsmitgliedschaften
    Keine Angabe

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  1. hab es entdeckt. Geht um den Erwerb und das Erlangen der tatsächlichen Gewalt.
  2. Ich habe nichts im Netzt gefunden, bitte helfe mir mal nach, vielleicht mit Link
  3. Er begreift nicht, daß ich Besitzer bin. Wenn auch nicht Eigentümer. Besitzer ist der, der die tatsächliche Gewalt datüber ausübt. Er möchte keine "gemischte" Lagerung. Es muss ich ihn noch fragen, wo denn der "Vereinstresor" untergebracht werden soll. das ist wirklich etwas für unsere Fachpresse.
  4. Und dieser Spezialist ist nicht nur SB, sondern der Abteilungsleiter der Behörde 'Sicherheit, Ordnung und Verkehr' und tappt teilweise im dunkeln.
  5. Neues aus Absurdistan. der Herr SB lehnt weiterhin eine gemeinsame Lagerung meiner privaten Waffen und der Vereinswaffe ab. Er begründet dieses mit § 36 WaffG in Verbindung §13 Abs. 5 AWaffV für die gemeinsame er vereinseigenen Kurzwaffe. in dieser Verwaltungsvorschrift finde ich keinen Anhaltspunkt auf irgend einen Regelung was eine gemeinsame Lagerung ausschließt. Hat jemand etwas genaueres zu dieser Vorschrift? Des weiteren unterstellt dieser SB mir eine Ordnungswidrigkeit, in der Behauptung; " ... das der von Herrn B........ als privatem Sportschützen vorgehaltene Kurzwaffenschrank mit der "B" Zertifizierung den gesetzlichen Vorgaben nicht genügt, da er - als unter 200 kg schwerer Schrank - nur für die Lagerung von maximal fünf Kurzwaffen zugelassen ist. Er hat wohl die Aufbewahru8ngskonntrolle seines Vorgesetzten, nebst einer weiteren Person im gehobenen Beamtendienst, ignoriert, welche bei ihrer persönlichen Aufbewahrungskontrolle vor Ort, eine als vorbildlich anzusehende Verwahrung bescheinigt hat. Mein Tresor ist mit drei Schwerlastdübeln an einer massiven Wand verankert und so mit gegen eine Abnahme schwerer 200 kg gesichert. Der SB hat für den kuriosen Verwaltungsakt eine Gebühr von 50 € erhoben.
  6. Klasse, da ich mich ja auch liebe, könnte ich mich schon heiraten. Bin ja nicht verheiratet.
  7. Denke es wird in die Geschichte der vielen Merkwürdigkeiten dieses SB eingehen. Ihm fallen jedoch immer wieder neue Klöps ein. Mit ihm wird es uns nicht langweilig.
  8. Bis jetzt ist auf das letzte Schreiben noch keine Reaktionen erfolgt. Der Aufbewahrungsnachweis wurde nochmals mit zwei Fotos belegt. Das bei der Aufbewahrungskonntrolle seines Vorgesetzten mein Aufbewahrung als vorbildlich bescheinigt wurde habe ich ja erwähnt.
  9. Hiermit widersprechen wir Ihrem Ansinnen, bezüglich der Lagerung. Im Bezug auf Ihr Schreiben vom ......nehmen wir Stellung. Ihre Auffassung von einer separaten Verwahrung im gesonderten Tresor können wir nicht teilen da es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. 10.7.1 Die Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 wird durch die für den Sitz des Vereins zuständige Waffenbehörde in Form einer WBK erteilt und berechtigt die dort eingetragene(n) verantwortliche(n) Person(en) zum Erwerb und Besitz der dort aufgeführten Waffen. Die Vereinswaffe ist auf der WBK des Schützenvereins eingetragen. Gemäß WaffVwV 10.7.1 ist Herr ........ als verantwortliche Person auf dieser WBK ausgewiesen. Das berechtigt ihn zum Erwerb und Besitz der dort aufgeführten Waffe. Als Besitzer der Waffe hat dieser sie ordnungsgemäß gelagert gemäß § 36 Waffengesetz, § 13 AWaffV und § 36 WaffVwV. Belegt durch die Fotos. Unser Verein hat für die auf der Vereins-WBK eingetragene Waffe alle Anforderungen aus §36 WaffG Abs. 1 genüge getan, in dem er Herrn ........ beauftragt hat, die Waffe gesetzeskonform bei sich zu Hause aufzubewahren. Eine Unzulässigkeit einer gemeinsamen Aufbewahrung lässt sich weder aus dem WaffG noch der WaffVwV ableiten. Durch Ihre Forderung entsteht kein zusätzlicher Sicherheitsgewinn, da er ja auch im Fall eines zweiten Behältnisses, nur er selbst darauf zugreifen könnte. Für eine Aufforderung Ihrerseits, die Waffe in einem zusätzlichen Tresor getrennt zu lagern, fehlt die rechtliche Grundlage. Betrachten Sie daher bitte jeglichen bisherigen Schriftverkehr des Vorstandes des Schützenvereins als gegenstandslos. Eine Ausnahmegenehmigung ist für diesen Fall weder erforderlich noch vorgesehen. Sollten Sie mit diesem Schreiben nicht einverstanden sein, werden weitere juristische Schritte gegen Sie prüfen Der von Ihnen in Ihrem Schreiben aufgeführte § 13.10 ist in diesem Zusammenhang unerheblich und nicht zutreffend. Den geforderten Aufbewahrungsnachweis liegt mit Fotos bei. mfg Vorstand. Kommentar dazu eines Richters; Der nackte Wortlaut verschiedener Bestimmungen redet der Behörde das Wort. Es ist halt die Frage, ob bzw. in welchem Stand des Verfahrens sich der gesunde Menschenverstand durchsetzen wird!
  10. Sehr geehrter Herr Sachbearbeiter Im Bezug auf Ihr Schreiben vom 16.12.15 nehmen wir Stellung. Ihre Auffassung von einer separaten Verwahrung im gesonderten Tresor können wir nicht teilen da es gesetzlich nicht gefordert ist. Die Vereinswaffe ist auf der WBK des Schützenvereins eingetragen. Gemäß WaffVwV 10.7.1 bin ich als verantwortliche Person ebenfalls auf dieser WBK ausgewiesen. Das berechtigt mich zum Erwerb und Besitz der dort aufgeführten Waffe. Als Besitzer der Waffe habe ich diese ordnungsgemäß gelagert, gemäß § 36 Waffengesetz, § 13 AWaffV und § 36 WaffVwV. In diesem Fall lagere ich als Berechtigter privat und als Berechtigter als Vereinsbeauftragter die Waffen gemeinsam im gleichen Tresor. Somit bin ich in beiden Fällen Berechtigter. Dieses ist nach § 13 AWaffV konform. Unser Verein hat für die auf der Vereins-WBK eingetragene Waffe alle Anforderungen aus §36 WaffG Abs. 1 genüge getan, in dem er mich beauftragt hat, die Waffe gesetzeskonform bei mir zu Hause aufzubewahren und mich durch den Eintrag als Berechtigter hat eintragen lassen. 10.7.1 Die Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 wird durch die für den Sitz des Vereins zuständige Waffenbehörde in Form einer WBK erteilt und berechtigt die dort eingetragene verantwortliche Personen zum Erwerb und Besitz der dort aufgeführten Waffen Eine Unzulässigkeit einer gemeinsamen Aufbewahrung lässt sich weder aus dem WaffG noch der WaffVwV ableiten. Der von Ihnen geforderte Lagernachweis liegt in Form von Fotos bei. Durch Ihre Forderung entsteht kein zusätzlicher Sicherheitsgewinn, da ich ja auch im Fall eines zweiten Behältnisses, nur ich selbst darauf zugreifen könnte. Für eine Aufforderung Ihrerseits, die Waffe in einem zusätzlichen Tresor getrennt zu lagern, gibt es keinerlei rechtliche Grundlage. Der von Ihnen in Ihrem Schreiben aufgeführte § 13.10 ist in diesem Zusammenhang unerheblich und nicht zutreffend. Daher wird der Antrag unseres Vereins und mir als Betroffener aufrecht erhalten. Kann das in dieser Form raus? selbstverständlich mit Anschrift und allem.
  11. Klar muss Eintrag. Hatte auch so eins vor Jahren. Man musste beim Wechseln immer die rechts seitlich sitzende Auswurffeder austauschen, wo bei es schon mal zum Bruch der solchen kommen kann. Präzission war mit den 22 ziger Murmeln sehr gut.
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