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Coltfan

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  1. Schau dich mal in hundert kommunalen Schulgebäuden (vorzugsweise in Großstädten) um. Dann sagst Du mir, wie viele davon über ausreichende oder funktionierende Sicherheitseinrichtungen verfügen, insb. über Brandmeldeanlagen ...
  2. Könnte sein, dass das öfter abgerufen wurde, als die Karte von Herrn G.
  3. OMG, ist das Sch... geschrieben. Und sowas von heuchlerisch ! "Wir wollen keinen Generalverdacht gegen Unbescholtene, sondern gezielte Ermittlungsarbeit. Es geht um den Kernbereich privater Lebensgestaltung." " Es braucht nicht ständig neue Sicherheitsgesetzeauf Vorrat. Wir wollen alle Sicherheitsgesetze nach 2001 wissenschaftlich evaluieren. Die nicht gerechtfertigten Ausweitungen und verfahrensrechtlichen Erleichterungen bei Grundrechtseingriffen wollen wir zurücknehmen."
  4. Ich zitier mal aus der WaffVwV (die NACH dem schreiben des IM NW erlassen wurde und deshalb in der Interpretation wohl Vorrang hat): 36.7 § 36 Abs. 3 Satz 1 stellt klar, dass die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung auch bereits bei Antragstellung für eine Besitzerlaubnis nachgewiesen werden müssen. Es besteht also eine „Bringschuld“ des Waffenbesitzers bzw. Antragsstellers, da die Nachweispflicht unabhängig von ei-nem behördlichen Verlangen besteht. Diese Verpflichtung zur Nachweis-führung gilt allerdings nicht für die Besitzer, die der Behörde bis zu dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bereits den Nachweis über die sichere Aufbewahrung erbracht haben. § 36 Abs. 3 Satz 2 räumt der Behörde die Möglichkeit ein, verdachtsunab-hängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaf-fen, Munition oder verbotenen Waffen überprüfen zu können. Bei den durchzuführenden Kontrollen ist nicht nur der Waffenschrank sondern auch der Inhalt zu überprüfen und mit dem aktenkundigen Bestand ab-zugleichen. Das ist notwendig, um Fällen, in denen nachlässige Aufbe-wahrung das Leben von Kindern und Eltern nachhaltig beeinträchtigt hat, die Täter oder Opfer einer unachtsamen Handhabung waren, wirksam entgegen treten zu können. Nicht zuletzt ist der furchtbare Amoklauf von Winnenden im März 2009 erst durch eine nicht ordnungsgemäß verwahrte Waffe möglich gewesen. Ein wirksamer Schutz kann nur erreicht werden, wenn mit einer verdachtsunabhängigen Kontrolle (allerdings nicht zur Un-zeit (21 bis 6 Uhr), vgl. hierzu auch die Regelung für Maßnahmen nach § 758a Zivilprozessordnung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen) gerechnet werden muss und dadurch sowohl das Risiko des Waffenmiss-brauchs als auch die Notwendigkeit sorgfältiger Aufbewahrung jederzeit im Bewusstsein ist. Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss wegen der zu respektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) zwar nicht mit einer Durchsuchung gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibt eine nicht nachvollziehbare Ver-weigerung der Mitwirkungspflicht nicht folgenlos. Denn wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstößt, gilt gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 regelmäßig als unzuverlässig und schafft damit selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner waffenrechtlichen Er-laubnis nach § 45 Abs. 2. Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse, es sollten deswegen keine Gebühren erhoben werden. Durch die Übernahme von § 36 Absatz 3 Satz 3 der geltenden Fassung wird klargestellt, dass Wohnräume gegen den Willen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen. Die WaffVwV gibt da also auch nicht viel mehr her, aber sie widerspricht den Hinweisen aus NRW zumindest insoweit, als dass die Kontrollen durchaus unangemeldet (da sonst eher wirkungslos) sein sollen. Im Hinblick auf die Annahme einer Unzuverlässigkeit benennt sie aber die beiden Termini "wiederholt" und "gröblich". Wenn man zweimal verweigert, wäre dies "wiederholt", aber die einmalige Verweigerung der anlasslosen Kontrolle bereits als "gröblichen" Verstoß gegen das WaffG zu interpretieren, dass sehe ich nicht. Man sollte dann aber vielleicht beser darauf verweisen können, dass zumindest die Möglichkeiten einer gesetzeskonformen Verwahrung bereits nachgewiesen wurden, sonst könnte es böse ausgehen. Denn der Waffenbesitzer hat seit 2009 eine Bringschuld, was den Nachweis der gesetzeskonformen Aufbewahrung angeht, dieser MUSS man jedenfalls nachkommen.
  5. Das "unterhalb der Betretungsschwelle" ist kein juristischer Terminus und zeigt sehr deutlich, dass man mit Erläuterungen manchmal mehr Probleme schafft als löst.
  6. Find ich nicht ... IÜ ist bei mir der Punkt "Wahl 2013" links am Rand ...
  7. Ist doch immer die gleiche Soße. Wenn die Vereine jetzt etwas geschickt agieren, lassen sie sich von den Kommunen auskaufen und bauen sich einen schönen eigenen Stand von dem Geld ...
  8. Unglaublich. Wenn überhaupt, so sollte er vor dem BVerfG klagen !
  9. Macht eher den Eindruck einer Lifestyle-Tussi. Was hat so jemand zum Waffenrecht beizusteuern ?
  10. Ich weiss nicht ... Mein Bild eines Revolvers ist in den vielen Sonntagnachmittagwestern in meiner Kindheit festgelegt worden Das müsste ich erstmal umtherapieren . Hab ich aber keine Lust zu.
  11. Mist, bopper war schneller jetzt kann ich mich nicht mehr beliebt machen ...
  12. Ist so wie mit Piers Morgan. Als sie den in GB endlich loshatten, wollten sie ihn um Deubelkommraus nicht wiederhaben
  13. Naja, so kuschelig wirds auch wieder nicht sein. Mit 4,5 Jahren wird er immerhin mehr als ein Viertel seiner bsiherigen Lebensspanne eingebuchtet und kommt erst wieder raus, wenn er erwachsen ist (wenn solche Typen je erwachsen werden ...). Mich würd nur mal interessieren, wie genau er damals an die Kniften gekommen ist und ob der Vater noch einen drüberbekommt..
  14. Ich schau mal nach, der müsste noch irgendwo bei mir rumliegen. Frau Stokar war damals eine meiner ganz besonderen Freundinnen, etwa so wie Hermann Scheer (FsA), aber beide sind ja gottseidank nicht mehr politisch aktiv ... ! Da ging dann natürlich schon damals die Diskussion los, dass sich die Gegner die Argumente nur direkt bei WO abholen mussten ... Was soll ich denn damit machen ? Brauchst Du einen scan, oder soll ich ihn mit der Hand 100mal abschreiben ?
  15. Das ist genau der Punkt. Bereits 2010 oder 2011 überschritt die Zahl der KIndstötungen in Familien die Zahl der Schußwaffentoten (legal + illegale Schußwaffen) in der BRD. Erstere überschritt die ca. 170 - 180 Fälle/ Jahr, letztere unterschritt sie (nimmt ja jedes Jahr zwischen ca. 6 und 8 % ab).
  16. Politik kennt keine berufliche Grundqualifikation. Es ist aber wahrscheinlich hilfreich, wenn man abgeschlossene Ausbildungen hat und auch mal ernsthaft für den Lebensnterhalt gearbeitet hat. Leider haben viele Politiker mittlerweile keine ernsthaften "Systemkenntnisse" mehr, d.h. sie wissen nicht mal genau, wie dieser Staat rechtlich und wirtschaftlich funktioniert. Das kann man sehr gut an den vielen schwachsinnigen Gesetzentwürfen erkennen.
  17. Nicht so wirklich, angeblich ist der Rest der Familie vollintegriert und nicht im Leistungsbezug. Aber einsehen, dass der Sprößling derjenige war, der den Mist gebaut hat, tun sie ja scheinbar auch nicht.
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