Ist alles nicht mehr taufrisch, aber mag als Anregung immer noch nützlich sein:
Sieghart Ott
Vereine gründen und erfolgreich führen
Satzung, Mitglieder und Vorstand, Versammlungen, Haftung, Gemeinnützigkeit
Beck Rechtsberater
7. Auflage Stand 1. Juni 1998
ISBN 3 423 052317
Joachim Lehmann
Handbuch Vereinsarbeit
Arbeitshilfen für die erfolgreiche Führung und Organisation im Verein
Sparkassen Kundenservice
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Vereien und Steuern
Arbeisthilfe für Vereinsvorstände und Mitglieder
Stand 15.2.2000
Vereinsrecht ist im wesentlichen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. §§ 21 - 79. (Stammt im Ursprung aus dem Jahre 1900 http://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch)
Dazu ist im wesentlichen das Handelsgesetzbuch HGB anwendbar. Ein Verein kann eher eine Personengesellschaft sein, dann nicht e.V. und mehr zu eienr KG bzw. GmbH tendieren in Form des e.V. Die Größe des Vereins und besonders wichtig, bezahlte "Künstler" und Veranstaltugnen mit Verkauf von Getränken und Speisen sowie bezahlte Sportler verlangen mehr Augemnmerk auf steuerliche Aspekte (Schützenverein) als ein Schießsportverein mit 24 Mitgliedern der sich aus Mitgliedsbeiträgen finanziert und nur Ausgaben für Startgelder, Standmieten und Sportmaterial hat.
Bei einem eigenen Schießstand wird das mit den Finanzen auch schon wieder aufwendiger; besodners wenn mit Einahmen aus Vermietung an Vereine und Standgebühren für Gastschützen.In Mönchengladbach hat vor ca. 10 Jahren die SG Bungt angefangen, für Gastschützen auf die Standgebühren die Mehrwertsteuer , genauer die Umsatzsteuer anzugeben. Bestimmt nicht freiwillig.