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General

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  1. genau das Hinweisblatt des LKA Ba-Wü meinte ich auch. Ich kann Dir nicht sagen warum da Widerstandsgrad III gefordert wird. Das muss ein Fehler sein, denn die AWaff spricht ja von unbegrenzter Lagerung bereits ab Widerstandsgrad I. Mal unabhängig vom Gewicht bzw. der Verankerung. Aber ich frage ihn wieder wenn er vom Urlaub zurück ist, warum das so publiziert worden ist. Gruß
  2. Nanana...nu lass mal des Kurtle in Ruhe! Hier hatte doch im Januar schon mal so ein Forums Clown eine Streit vom Zaun gebrochen und gemeint der Mann hat keine Ahnung. Was hier eingestellt ist und/oder war, war ein Vortrag vom LKA in dem die Sachbearbeiter geschult wurden. Da ging es eigentlich Hauptsächlich um die Vergleichbarkeit von Behältnissen welche nicht nach den neuen Normen zertifiziert sind, aber noch im Bestand sind. Was den von Dir verlinkten Schrank anbelangt ist anzumerken, dass es sichum ein Behältnis nach EN 1143-1 handelt, im Widerstandsgrad I. Dies bedeutet das dort eben unbegrenzt KW verwahrt werden dürfen. Behältnisse nach selbiger Norm im Widerstandsgrad 0 dürfen (wenn der Schrank über 200 Kg Eigengewicht hat und verankert ist) 10 KW verwahrt werden, hat er weniger Gewicht dann mx. 5 je Schrank.(Max. 30). Die unbegrenzte Aufbewahrung von KW ist ab dem Widerstandsgrad I erlaubt. Diese Anforderung erfüllt der von Dir verlinkte Schrank. Warum da aber eine Begrenzung von 20 steht entzieht sich meiner Kenntnis. Was im übrigen schon in der derzeit gültigen AWaff § 13 nachzulesen wäre. Noch ein Nachtrag. Meinst Du mit "Schrott" die PP-Präsentation oder das Merkblatt vom LKA? In der Tat ist bei letzterem aufgeführt, eine unbegrenzte Anzahl von KW ab Widerstandsgrad III. Das läuft aber der AWaff zuwider. Da hast Du Recht. Kann Dir aber gerade nicht sagen, warum das da so drin steht. Das Kurtle ist noch im Urlaub. Ich kümmere mich aber darum wenn er wieder da ist. Gruß Gruß
  3. Das zeigt es eben nicht. Im Falle dass Du es überlesen hast, ich sprach von der Entwicklung von Beginn/Mitte der Neunziger bis heute, soviel zum Thema "kleine Dellen". Und ansonsten kann ich dazu nur anmerken, dass es nicht darum geht was die Gewerkschaft meint, sondern darum wie der Fakt ist. Und der ist eben nicht so wie Du es schildert. Übrigens noch ein kleiner Hinweis zur Abrundung. Innerhalb der nächsten 10 Jahren gehen 2/3 der PvB der Polizei des Landes BW in Pension. Pro Jahr werden ca. 800 Anwärter eingestellt (aller Laufbahngruppen) damit ist klar und wird klar, dass die vorhandenen Haushaltsstellen nicht alle besetzt werden können, zumindest nicht in absehbarer Zeit. Also versuch doch mal endlich zu verstehen, dass die offizielle Statistik, welche ich gar nicht anzweifle (hab Sie ja selbst hier liegen) nicht die derzeitige Realität abbildet, weil eben nicht jede ausgeworfene Stelle auch tatsächlich besetzt ist. Diese Zahlen kannst Du unmöglich habe, ich natürlich schon. Und nur davon spreche ich, dass sich die Anzahl tatsächlich vorhandenen Beamten von der im Staatshaushalt ausgewiesenen Stellenzahl unterscheidet. Und damit stehen zumindest im Moment eben nicht die Anzahl der Beamten zur Verfügung. Ich möchte auch gar nicht bestreiten, das die jetzt eingeleitete Reform einmal irgendwann das gewünschte Ergebnis bringt, da sitzen ja auch keine "Dummköpfe" in der Landesregierung. Aber wie bei jeder Reform gibt es deutliche Übergangswehen. Die Zahlen die die Stellen betreffen beziffern diese zwar, zeigen aber in der Statistik nicht auf, wie viel davon tatsächlich besetzt sind. Was ist daran nun nicht zu verstehen an der Aussage. Ergänzend sei noch angemerkt, dass im Rahmen der Haushaltskonsolidierung des Landes ein Stellenabbau im Bereich der Verwaltung bis zum Jahr 2020 von 5000 Stellen vorgesehen ist und bei den Lehrern gleichfalls 11.000 Stellen gestrichen werden sollen. So und damit endet das Thema für mich an dieser Stelle.
  4. Gibt es eigentlich irgend ein Thema wo du nichts weißt, vor allem Besser? Das mag Papiermäßig und damit aus der Quelle Deiner ständigen Weisheiten, Google, ja richtig sein. Ist es aber nicht. Ich hatte es ja versucht es zu erklären, in BaWü sind es derzeit verglichen mit dem Stand vor 10 Jahren schon auf dem Papier 2000 Beamte weniger. Die neu geschaffenen Stellen der letzten Jahre sind aber teilweise gar nicht besetzt. Was nützt denn dann eine ausgeworfene Stellenlage, wenn diese gar nicht besetzt sind? Aber es ist mühsig!
  5. Oahhhhh bist Du heute wieder BÖSE!!!! Gruß
  6. Deine Google Weisheiten in Ehren, die kann jeder lesen, wenn er in Google die Frage eingibt: "Wie viel Polizeibeamte hat das Land BaWü". Dann kommt genau die von Dir eingeblendete Passaget. Das Dumme an der Geschichte ist nur, das dem aber nicht so ist. Ursprünglich gab es im Lande bis Ende der Neunziger ca. 26.000 PVB und da reden wir nicht von diesen Hilfskonstrukten von Angestellten, teilweise mit hoheitlicher Tätigkeit, sondern von "echten PvB's". Diese wurden bis heute auf ca. 24.000 Beamte abgebaut. Übrigens von der Vorgängerregierung (schwarz-gelb) um die immensen Pensionlasten, auf die das Land zuläuft, zu reduzieren. Um den zahlenmäßigen Bestand der PVB's zu erhalten, hätten pro Jahr ca. 800 Anwärter (alle Laufbahnen) eingestellt werden müssen. Die Zahl der Eistellungen hatte man aus Kostengründen und mit dem Ziel des Stellenabbaus auf 50 % reduziert. Erhöhung hin oder her, mag ja sein, dass in der Theorie, durch die Einstellung von Angestellten der "echte Vollzugsbeamte" von Verwaltungsaufgaben entlastet wird, aber eben nur in der Theorie. Durch den Wegfall von Dienststellen wurde die Unterbringung von dienstälteren Kollegen deutlich erschwert weil kein Folgedienstposten mehr bis zur Pension verfügbar. D.h. die "Stehzeiten" auf einem Revier (und nur davon Rede ich) werden dramatisch erhöht. Die Personalregeneration wurde deutlich abgeflacht. Mit der weiteren Folge dass die immer lebensälteren Beamten weiterhin im Streifendienst sind. Jeder der im Schichtbetrieb ist, weis welche Belastungen das nach sich zieht. Die mag man in jungen Jahren noch besser wegstecken, aber der Krankenstand steigt. Folge, weniger Personal. Überregionale Einsätze, teilweise in anderen Bundeländer (Z.B. Castor, Fußballevents, bestimmte Demos, usw,) machen zusätzliche Abordnungen notwendig, so dass der dünne Personalbestand noch weiter sinkt. Da der Herr Soldat Dank Goggle Weisheit mir ja auch so gerne meine eigene Polizeireform im Lande erklärt, möchte ich dazu wenig sagen, weil diese Details nicht unbedingt zur Veröffentlichung geeignet sind. Es mag durchaus sein, dass die so zitierten Ergebnisse einmal eintreten und ich erdreiste mich auch gar nicht das beabsichtigte Endergebnis, was mein Dienstherr damit bezwecken möchte, in Abrede zu stellen. Wir sprechen aber vom jetzigen Zustand! Wie bei jeder Reform werden zunächst einmal deutlichere Probleme wie vorher ersichtlich, weil ganze Dienststellen aufgelöst und/oder umstrukturiert werden. Vermutlich halt wie bei jeder Reform. Da ich Deine Uniform auch mal 27 Jahre getragen habe, habe ich drei Heeresstrukturen erleben dürfen. In vielen Fällen wurde die Strukturänderung aber nie zu Ende geführt sondern durch eine neue Strukturreform ersetzt. Mit all seinen Konsequenzen, Standortschließungen, usw. Der Vorteil der einen Seite führt zum Nachteil der anderen Seite. So ist es hier auch hier, da werden Polizeidienststellen geschlossen und zusammen gelegt, klar Kostengründe, nur einmal Verwaltung, nur einmal Gebäude, usw. kommt Dir ja bestimmt bekannt vor. Das ist im Grunde ja nicht falsch gerechnet Das Ergebnis ist aber, ich mag zwar an einer Stelle dann mehr Beamte haben, der Revierbereich ist aber doppelt oder dreifach so weit. Aus 36 PD'en wurden nunmehr 12 Polizeipräsidien. Einmal ins unreine gesprochen, wenn z.B. das neue PP Böblingen nun auch für den Kreis Ludwigsburg zuständig ist, dann ist der Bereich von Grenze A zu Grenze B nun nicht mehr bei 30, sondern bei 60 KM. Dann mag es richtig sein, dass die Zahl der PVB's in Relation zur Einwohnerzahl sogar durch die Zusammenlegung erhöht wurde, jedoch durch Auflösungen der einzelnen Dienststellen die Beamten alleine durch Fahr- und Wegezeiten deutlich länger benötigen. Um zum Ende zu kommen. Es sind im Vergleich vor 10 Jahren heute deutlich weniger PvB im Land Baden-Württemberg ca. 2000. Den beabsichtigten Aufwuchs, stelle ich ja nicht in Abrede, nur bis die Anwärter ausgebildet sind werden ca. 2,5 - 3,5 Jahre (je nach Laufbahn) vergehen. Was überhaupt nicht dargestellt wird ist die Tatsache, dass in den nächsten Jahren ca. 40 % der heutig im Dienst befindlichen Beamten in den Ruhestand gehen. Soviel zum Aufwuchs. Es wird dann mit zwar vorhandenen Stellen gerechnet, welche im Haushalt ausgewiesen aber nicht oder vorübergehend nicht besetzt sind. In andern Bundesländern ist d er Stand ähnlich, wobei ich dazu nicht viel sagen kann. Soviel also zur Theorie und soviel zur Realität. Nicht vorhandene oder neu geschaffene Stellen mit tatsächlich besetzt verwechseln.
  7. Was Du nicht alles weist Also bei uns in BaWü sind die Zahlen deutlich gesunken. Dazu kommt durch die halbierte Einstellungsquote der Umstand, dass der Streifendienst "völlig überaltert" ist. In einigen, nicht in allen Bundesländern, gilt selbiges. Also wo ist da was um ein Vielfaches gestiegen?
  8. Ist das etwa der Kamerad der hier auch schreibt bzw. WOanderst noch moderiert? Oder wie ist diese Anmerkung von Medizinmann zu verstehen??? Gruß
  9. Richtig, die Treffsicherheit und Leistung beim Schießen verbessert man am besten ausschließlich Zuhause, am besten mit der entsprechenden App (wobei ich damit ausdrücklich nicht das "Trockentraining" meine). Was soll denn das nun heißen - "blose Schießstandbesuche"? Also wenn ich auf den Schießstand fahre, dann i.d.R. zum Training und warum soll das nicht die Leistung verbessern? Im übrigen meinte Mutter mit "keine weiteren Änderungen am WaffG" ausdrücklich weitere Einschränkungen und Verschärfungen, mit Sicherheit keine Änderungen die dazu beitragen würden, das WaffG Übersichtlicher, transparenter und der tatsächlichen Deliktdichte anzupassen.
  10. Sehr GUT! Genauso muss man das mittlerweile sehen. Wer hier den kleinen Finger reicht hat danach nicht mal mehr die Hand.
  11. Doch gerade um die geht es, ob Du das nun wahrhaben willst oder nicht. Selbstverständlich kann man was ändern, nur will es keiner.
  12. Genauso ist es. Das Urteil hat Präzedenz-Charakter. Bei der nächsten Klage gegen die "Nachschau" wird garantiert dieses Urteil mit hinzugezogen. Bei den nächsten Klagen gegen die Höhe der Gebühr, wird dieses Urteil erneut eine unrühmliche Rolle spielen. Wirklich gut gemacht!
  13. Um Gottes willen! Der Man ist eine Gefahr für die Volksrepublik.
  14. Da muss ich Mutter dann völlig Recht geben. Aber auch das steht z.B. im von mir zitierten § 54 unter Satz 2 (2) Ein Schuß, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist. Wenn dem so sein sollte und nicht noch weitere Gründe für den Schusswaffeneinsatz vorlagen (also z.B. die gegenwärtige Lebensgefahr), dürfte der Kollege u.U. sicherlich ernste Probleme haben, auch in Bayern. Der Grundsatz man schießt nur wenn man sich sicher ist zu treffen und eine Hinterland Gefährdung auszuschließen ist halt schon schlüssig. Oh Weh!
  15. Das eine kann ich somit nachvollziehen . Denkbar schlecht ausgedrückt! Das andere nicht, da hat Ba-Wü eben eine andere juristische Bewertung des Umstandes, dass Dienstwaffen sehr wohl zur Durchsetzung von polizeilichen Maßnahmen geeignet sind (unter zugegebener Maßen engen Grenzen) Und genau um diese Aussage ging es und nicht um Notwehr und Nothilfe. Und für mich ist die Aussage meines Dienstherren dazu maßgeblich und nicht eine "juristische Bewertung" von ????
  16. .......Auch ich bin zutiefst bewegt, das halbe Referat (Polizeirecht) lacht sich hier schon schlapp. Kann es sein dass unser intellektueller Statistikauswerter vielleicht früher mit dem Nick "Nemiad" in einschlägigen Foren unterwegs war?
  17. Du drehst Dich irgendwie im Kreis. Ganz zu Anfang behauptest DU: Die Wahrscheinlichkeit eines Bürgers, Opfer eines Verbrechens zu werden, ist deutlich höher - was heisst, das (Berufs) Risiko des Polizisten ist geringer als das allgemeine des Bürgers. Nun sprichst Du ausschließlich von Mord welche mittels irgendwelcher Statistiken bewiesen werden soll. Nun gut Mord ist natürlich auch eine Straftat, aber die Aussage Opfer eines Verbrechens auf der anderen Seite an Eindeutigkeit nicht zu überbieten. Habe ich irgendwo die Behauptung aufgestellt, dass mehr Bürger wie Polizisten ermordert worden sind? Insofern hinkt der Vergleich. Ich sprach vom Risiko einer Straftat ausgesetzt worden zu sein nicht mehr und nicht weniger. Das war ja schließlich auch Deine Ausgangsbehauptung! Soviel zum Thema "Knieschuss". Formuliere Deine These doch einfach deutlicher und die Behauptung welche mittels Statistik wieder zurecht gebogen werden soll ist schon wieder falsch. Wir sprechen vom Risiko einer Straftat ausgesetzt zu sein und nicht von vollendeten Tötungsdelikten. Die Gefahr eines PVD in Ausübung des Dienstes einer höheren Gefährdung ausgesetzt zu sein, als der "Normal-Bürger" ist auf Grund des Gesagten eindeutig. Statistische Auswertungen von Straftaten gegenüber PVD' im Dienst ergaben, wenn es z.B. um die Deliktgruppen Beleidigung und Körperverletzung geht, das diese seit Jahre zulegen. Insofern hat der Herr Pressesprecher sehr wohl recht.
  18. Auch da irrst Du. Ich sage ja nicht das Grundsätzlich wild durch die Gegend geballert wird oder werden soll es gibt da schon sehr enge Eskalationsstufen (z.B. zuvor Schusswaffeneinsatz auf Gegenstände), aber es gibt sie. Das man sich auf einem rechtlich sehr schmalen und unter Umständen einsamen Weg befindet, wenn man in einer Situation so entscheidet und nachher alle Zeit der Welt besteht um am "grünen Tisch" zu einem anderen Ergebnis zukommen., ist denke ich unstrittig. Von daher stimmt es nicht "wenn am Ende nur Gefahr für Leib und Leben im Rahmen von Notwehr oder Nothilfe" den Einsatz einer Schusswaffe rechtfertigen. Deine Meinung in Ehren aber ein juristisch ist Sie nicht umfänglich korrekt. Gruß
  19. Was natürlich so GRUNDSÄTZLICH auch nicht stimmt. Da brauchst Du nur mal Deine ZDV 10/6 lesen. Stichwort Anwendung Unmittelbarer Zwang. Da steht auch ganz klar wann der Schusswaffeneinsatz unter welcher Bestimmung erlaubt ist um eben genau die definierten Ziele durchzusetzen. Um nun wieder auf den Punkt zu kommen, ganz klar ganz falsch die Aussage, die Aussage die (Schuss) Waffe ist nicht zur Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen vorgesehen. Ist sie durchaus (natürlich unter strenger Beachtung der Angemessenheit). Nochmal - es geht hier nicht um den dem Thread zu Grunde liegenden Fall, es geht um Deine Behauptung das eine Schusswaffe nicht zur Durchsetzung von polizeilichen Maßnahmen vorgesehen ist. Hier ein Auszug aus unserem PolG (Ba_Wü) § 54 Schußwaffengebrauch gegenüber Personen (1) Schußwaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden, 1. um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach a) als ein Verbrechen oder als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Sprengstoffen begangen werden soll oder ausgeführt wird, darstellt; 2. um eine Person, die sich der Festnahme oder der Feststellung ihrer Person durch die Flucht zu entziehen versucht, anzuhalten, wenn sie a) bei einer rechtswidrigen Tat auf frischer Tat betroffen wird, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt oder als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Sprengstoffen begangen wird, eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder c) eines Vergehens dringend verdächtig ist und Anhaltspunkte befürchten lassen, daß sie von einer Schußwaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde; 3. zur Vereitelung der Flucht oder zur Wiederergreifung einer Person, die sich in amtlichem Gewahrsam befindet oder befand, a) zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat mit Ausnahme des Strafarrestes, zum Vollzug der Sicherungsverwahrung, c) wegen des dringenden Verdachts eines Verbrechens, d) auf Grund richterlichen Haftbefehls oder e) sonst wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens, wenn zu befürchten ist, daß sie von einer Schußwaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde; 4. gegen eine Person, die mit Gewalt einen Gefangenen oder jemanden, dessen a) Sicherungsverwahrung (§ 66 und 66 b des Strafgesetzbuchs), Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuchs, § 126 a der Strafprozeßordnung) oder c) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 des Strafgesetzbuchs, § 126 a der Strafprozeßordnung) angeordnet ist, aus dem amtlichen Gewahrsam zu befreien versucht. (2) Ein Schuß, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist. (3) Schußwaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaßnahmen gegen einzelne nicht zum Ziele führen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. (4) Das Recht zum Gebrauch von Schußwaffen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
  20. Wenn du Beamter bist eben gerade NICHT! Nach der einschlägigen Rechtsprechung gibt es keine Unterscheidung im Beamtenstatus, der gilt bis zur Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, o.Ä. Für PVB gilt das jeweilige Polizeigesetz des Landes und die entsprechende Verwaltungsvorschrift des Innenmininsterium. In BaWü kann man das wunderbar im PolG nachlesen, gem. § 75 gilt dies für das ganze Land, so dass ein PVB auch außerhalb seines normalen Einsatzgebietes tätig werden darf. Zu der Frage in den "Dienst versetzen" gibt es gleichfalls einige richterliche Urteile dazu, welche die erlassenen Verwaltungsvorschriften eindeutig bestätigen. So z.B. auch ein Urteil des AG Stuttgart aus 2005. In dem verhandelten Fall wurde durch einem im Urlaub befindlichen Beamten ein entflohener Strafgefangener gestellt und mittels Anwendung Unmittelbaren Zwang, durch die mitgeführte Dienstwaffe (Ein Schuss ins Bein), der Täter festgenommen. In der Urteilsbegründung hieß es u.a. ausdrücklich, dass es unschädlich gewesen ist, dass der Beamte im Urlaub gewesen ist. Selbst der Einsatz der Schusswaffe wurde als angemessen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesehen. Ich kann natürlich nur für Ba-Wü sprechen, aber die Angelegenheiten sind sowohl für die anderen Landespolizeien als auch für die Polizeien des Bundes in dem Punkte nicht anders geregelt. Um das nochmal klar zu betonen, es muss der selbe Grund für das Tätigwerden ("in Dienst versetzen")vorliegen, wie wenn der Betreffende tatsächlich im "aktiven Dienst" wäre. Gruß
  21. Ich glaube Du hast wirklich nur geringe Kenntnisse von der Materie. Selbstverständlich besteht keine Verpflichtung seinen Dienstausweis mitzuführen, es gibt sogar Anlässe wo dies (je nach Bundesland) verboten ist, z.B. private Auslandsreisen. Die andere Seite ist aber die, dass von einem Polizeibeamten erwartet wird, sich ggf. auch in den Dienst "Versetzen" zu können. Die Uniform selbst ist übrigens kein Garant dafür einen PVB vor sich zu haben. Die kann und darf jeder anziehen (nur das tragen der Hoheitsabzeichen ist strafrechtlich relevant) sofern er sich nicht als PVB ausgibt. Um das in den Dienst versetzen mit besonderem Nachdruck durchführen zu können, ist der Beamte nach abgeschlossener Laufbahnausbildung befugt seine Dienstwaffe (gemeint die persönliche Handwaffe) in und außer Dienst mit sich zu führen um genau diese Möglichkeit zu realisieren zu können. Auch da gibt es genügend Kollegen die von dieser "Möglichkeit" keinen Gebrauch machen wollen oder können (z.B. Verwahrung der Dienstwaffe zu Hause, etc.). Das letztere entpflichtet aber nicht von dem Umstand, dass er sich ggf. als Polizeibeamter in den Dienst versetzen müsste. Wie das dann auch immer im Einzelfall ausschaut. Denkbar ist es ja auch, ganz einfach die Kollegen anzurufen. Einsätze bei Verkehrsunfällen bis zum Eintreffen der Streife, etc. da bedarf es nicht unbedingt zwingend einer Schusswaffe. Bevor Du aber weiterhin solche zweifelhaften Behauptungen "im Vergleich zu weniger gefährdet wie der Privatmann" aufstellst, würde ich Dir einfach empfehlen mal darüber nachzudenken, wie unsinnig der Vergleich wirklich ist. Ach ja, natürlich gibt es dienstliche Statistiken darüber wie oft ein Polizeibeamter im Dienst verletzt und/oder Opfer einer Straftat geworden ist. Da gibt es aber keine Korrelation zu Opfern von Straftaten unter "den Normal Bürgern". Ein solcher Vergleich wie von Dir aufgestellt oder angedacht ist ja auch völliger Nonsens. Wir haben derzeit ca. 243.000 Polizeibeamte (Kripo, Schutzpolizei und Bundespolizei) in der Bundesrepublik, demgegenüber stehen ca. 81 Millionen Einwohner (noch abzgl. der PolBeamten), wie soll denn da eine verlässlicher statistischer Zusammenhang belegt oder widerlegt werden. Deine Überlegung hinkt schon daher weil zwar sicherlich jeder Bürger Opfer einer Straftat werden kann, aber kein Bürger gezwungen werden kann sich täglich in nicht vorhersehbare Risikosituationen zu bringen. Wenn der Bürger einen Einbruch bemerkt (und natürlich noch kann) ist er nicht gezwungen den Angriff abzuwehren, er kann flüchten und Hilfe holen. Der Vollzugsbeamte der gerufen wird muss von Amtswegen den Bereich betreten, durchsuchen und versuchen den/die möglichen Täter festzunehmen. Ein kleiner aber feiner Unterschied. Allein aus diesem Grunde ist zumindest eine latente Gefährdung eines Polizisten (zumindest im Dienst) grundsätzlich vorhanden. So könnte man die Aufzählung beliebig fortsetzen, was mir aber wenig sinnvoll erscheint, weil Du stellst Behauptungen auf, verlangst für Deine Theorien von allen anderen noch Belege. Anstatt die von Dir geäußerten Theorien glaubhaft zu belegen. Das wäre a) eine gute Sitte und wird Dir das aus dem gerade gesagten nicht wirklich gelingen, weil es eben nicht so ist. Schönen Tag noch.
  22. Nun ja.... da muss ich Dir wieder widersprechen, es scheint, der Meister hat ein wenig den Überblick verloren siehe meinen Beitrag Nr. 13 Da wir aber einen recht widerstandsfähigen Stahllamellen-Kugelfang haben, brauchte es eben nur einen Splitterschutz, weil bei uns die Begehtiefe Der Bahn bei 3 Meter liegt. Ich dachte es wäre eindeutig, aber nun gut ich gebe gerne zu manchmal ist es schon ein wenig unübersichtlich in Threads. Aber nun ist es klar was Du gemeint hast, kann ich ja nun alles nachvollziehen. Viele Grüße aus dem sonnigen Stuttgart . gehe jetzt ein wenig die Wurfscheiben quälen.
  23. Ja und was soll uns nun diese Feststellung, welche im übrigen, wenn man sie ohne Kommentierung so stehen lässt, einfach falsch ist, denn nun sagen? Gruß
  24. Dieser Einschätzung von Walter kann ich mich auf Grund der langjährigen Erfahrung sehr wohl anschließen. Wir haben unsere RSA 1998 eröffnet. Die Mehrdistanz von 3-25 Meter war von Anfang an so konzipiert worden. Diese Förderbänder wurden damals von uns auch verwendet. Aber nicht wirklich lange. ich denke schon dass die was taugen wenn man Sie als reinen Splitterschutz betrachtet, aber nicht mehr dann wenn es immer das gleiche Scheibenzentrum gibt. Unsere Bahn wurde damals hauptsächlich von IPSC-Schützen geplant, damals trainierten Mitglieder der Nationalmannschaft mit tausenden von Schuss in einer Trainingsrunde. Der zweite dienstliche Teil war in etwa gleiches Mun-Aufkommen für den behördlichen Teil der Sonderkräfte. Warum erzähle ich das? Ganz einfach all diese Schiessen mit erheblichem Mun-Einsatz fanden auf ständig wechselnde Ziele in der gesamten Höhe und Breite des Kugelfangs statt. Die Förderbänder waren natürlich auch belastet, aber eigentlich hielten die recht lange. Nun kam das Problem in Form des festen Scheibenzentrums. Sämtliche Übungen von BDMP und BDS gehen auf Scheiben, die immer das selbe Zentrum haben, schon vorgegeben durch Aufbau der Scheibe und der Drehanlage. Nun ist genau das passiert, was durch die erhebliche Belastung beim IPSC gar nicht aufgetreten ist, nach wenigen Wochen waren ca. 20-30 cm große Öffnungen je Stand entstanden. Dadurch dass die Bänder alt waren, war das Material auch etwas spröde und brach. Endgültig kam das aus mit Einführung der Flintendisziplinen. Die Slugs stanzten das Material regelrecht aus. Ich kann das was Walter sagt nur unterstreichen. Zumindest für Mehrdistanzstände mit solchen Disziplinen und Waffen sind die Förderbänder nicht optimal. Bei einem Stand mit statischen Disziplinen und keiner Vorgehtiefe (also 25 m) mag das natürlich anders sein. Was dann die zweite große Überraschung damals war, waren die Entsorgungskosten. Wir haben die Bänder umsonst bekommen, mussten diese aber ordnungsgemäß durch einen zugelassenen Recycler (Auflage Umweltamt) entsorgen, na nun war klar warum das Unternehmen so erfreut war, diese Bänder kostenfrei abzugeben. Da ist meiner Erfahrung nach der Kauf und die Entsorgung der Matten durchweg preisgünstig dagegen. Noch eine andere Anmerkung. In einem anderen Beitrag war die Frage formuliert ob man es schon mit Dachisolationsmaterial versucht hat. Hierzu gibt es auch Erfahrungen, sagen wir mal so, wir haben alle probiert. Von der Teichfolie angefangen über Gewebematten bis hin du diesen Bitumenmatten. Die Materialien mögen durchaus bei einem 25 Meter Stand zuverlässig (je nach Belastung) Splitter abhalten, aber bei einem Mehrdistanzstand mit den von mir geschilderten Disziplinen, war nach kurzer Zeit (wir reden da von zwei Wochen) bereits wieder ein Trefferzentrum ausgestanzt worden und bald jeden Samstag konntest Du wieder Flicken drauf kleben. Taugte nicht wirklich. Was die Bitumenmatten anbelangt könnte ich mir da auch vorstellen, dass diese keinesfalls die Freude des Sachverständigen hervorrufen, denn die dürften kaum in einer zugelassenen Brandschutzklasse eingestuft sein. Lediglich die von Pinnecke und Engelhardt vertrieben Mipoplastfolie hielt eine Woche länger durch, da konnten problemlos neue Flicken darauf geklebt werden. Allerdings kostete die Rolle damals schon so um die 125 DM (25 Meter). Für einen DSB Stand aber sicher eine gute Alternative, insbesondere bei Blei und KK. Gruß
  25. Mein Gutster , dass hast Du mit keinem Wort zuvor erwähnt, wir reden von einem Mehrdistanzstand, Du von einem 25 Meter Stand. Nun wird es klar, bis dahin dürfte sich im Regelfall keinerlei Splitter und/oder Geschoss verirren. Das ist natürlich eine völlig andere Situation. Das kann ich nun natürlich nachvollziehen. Gruß
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