Da gibt es doch etwas: AWaffV
Abschnitt 4
Benutzung von Schießstätten
§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten
(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn
1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,
2. geschossen wird
a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,
im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),
c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder
d) in der jagdlichen Ausbildung, oder
3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.
Passiert etwas und hinterher stellt sich heraus Person X durfte garnicht mit der Waffe schießen, wird die Versicherung nicht zahlen und die verantwortliche Aufsichtsperson machte "dicke Backen"