In D gibt es grundsätzlich keinen Zwang, Verträge abzuschließen (Kontrahierungszwang). Ausnahmen gibt es nur, wenn überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dafür sprechen, so bspw. bei Monopolunternehmen oder in besonderen (Gefährdungs-) Lagen.
So müssen bspw. Anwälte unter bestimmten Voraussetzungen Mandate annehmen, es sei denn, der Anwalt hat gewichtige Gründe dies nicht zu tun (§ 48 BRAO).
Für Ärzte ergibt sich Kontrahierungszwang ggf. schon aus dem Verbot, bei Unglücksfällen zumutbare Hilfe zu verweigern (§ 323c StGB). Ich will nicht ausschließen, daß es im ärztlichen Berufsrecht hierzu noch weitere Detailnormen gibt.
Da es sich bei der Begutachtung jedoch nicht um eine (notwendige) Behandlung handelt, dürfte der gute Seelenklempner kaum dazu zu zwingen sein.
Ausgehend davon, daß Kontrahierungszwang der Sargnagel jeder freien Marktwirtschaft ist, halte ich diese grundsätzlichen Wertungen im übrigen für gut und richtig.