Aber bitte beachten, ganz so einfach lässt sich das auch hier nicht beantworten. Es sind die genauen Unstände zu prüfen. Eine Notwehrhandlung kann sich immer nur gegen den Angreifer wenden. Kommen hierbei Unbeteiligte zu Schaden, ist dies nicht durch den Notwehrparagraphen abgedeckt. Hier wäre zunächst auf "rechtfertigenden Notstand" zu prüfen. Wobei, entgegen § 32 Notwehr, dann immer auch eine Abwegung der betroffenen Rechtsgüter erfolgen muss. Die Hürden hier sind sehr hoch, da du durch deine Handlung auf das Rechtsgut (Leben, Leib, Eigentum ...) eines an der Tat Unbeteiligten einwirkst, sodass du dich hier bspw. nicht einfach so darauf berufen kannst, dass das Recht dem Unrecht nicht weichen muss. Ließe sich die Gefahr z.B. auch durch eine Flucht oder in Deckung gehen ... abwenden, ist auch diese hier (ein geeignetes Mittel) zumutbar. Für dein Tun und Handeln bleibst immer du verantwortlich. Und das ist auch gut so! Sonst hätten wir hier tatsächlich "amerikanische Verhältnisse". Lediglich die Umstände, die dich zu einer Handlung veranlassen, werden uU. strafmildernd oder aber entschuldigend gewertet. Und deine Haftpflicht-Versicherung übernimmt den Schaden zunächst so oder so. Sie stellt dich aber nicht über das Gesetz!