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bzzz

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  1. Den Waffenschein benötigt man, um die Waffe in der Öffentlichkeit zu führen. Das Führen auf dem Schießstand, ist gemäß WaffG $12 Absatz 3 Satz 1 erlaubt. Hier heißt es: (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer 1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt Und Führen heißt doch nichts anderes, als die tatsächliche Gewalt über die Waffe, außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder befriedeten Grundstücks auszuüben, sie also zugriffsbereit zu haben. Wenn man dafür einen Waffenschein bräuchte, müsste ihn jeder Sportschütze und jeder Jäger haben, um mit der Waffe zu schießen. Soweit sind wir zum Glück (noch) nicht. Kommt vielleicht noch ....... Nach dem kleinen, vielleicht der mittlere Waffenschein? .....
  2. Den Waffenschein benötigt man, um die Waffe in der Öffentlichkeit zu führen. Das Führen auf dem Schießstand, ist gemäß WaffG $12 Absatz 3 Satz 1 erlaubt. Hier heißt es: (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer 1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt Und Führen heißt doch nichts anderes, als die tatsächliche Gewalt über die Waffe, außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder befriedeten Grundstücks auszuüben, sie also zugriffsbereit zu haben. Wenn man dafür einen Waffenschein bräuchte, müsste ihn jeder Sportschütze und jeder Jäger haben, um mit der Waffe zu schießen. Soweit sind wir zum Glück (noch) nicht. Kommt vielleicht noch ....... Nach dem kleinen, vielleicht der mittlere Waffenschein? .....
  3. .....doch, zu dem vom Bedürfnis umfassten Zweck (noch) Wenn es jedoch zu einem generellen Verbot kommt, von dem die Sportschützen bzw. das Führen auf dem Schießstand nicht ausgenommen wird, können diese ihre (Anscheins-)Waffen einmotten, da das Bedürfnis, die Waffe auf dem Schießstand zu führen, ungesetzlich wäre. Ich liebe es ......
  4. .....doch, zu dem vom Bedürfnis umfassten Zweck (noch) Wenn es jedoch zu einem generellen Verbot kommt, von dem die Sportschützen bzw. das Führen auf dem Schießstand nicht ausgenommen wird, können diese ihre (Anscheins-)Waffen einmotten, da das Bedürfnis, die Waffe auf dem Schießstand zu führen, ungesetzlich wäre. Ich liebe es ......
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