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Neues Waffengesetz (2008-03-10): Das Wichtigste im Ãœberblick


rugerclub

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Hab ich richtig gelesen :

waffenbehältnis für Transport verschließen , so richtig mit Vorhängeschloß etc. ???:cry:

Was ist "verschließen " Kofferraum ist verschlossen - reicht doch ??

oder muß ich meinen Tresor eines Tages auf dem Buckel binden, das ist doch krankhaft.

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Es gibt durchaus konträre Meinungen zu dem Thema.

Ich tendiere dazu, dass man um ein billiges 99-Cent-Kofferschloss am Gewehrfutteral nur schwer vorbeikommt. (Es sei denn z.B. Waffentransport im extra Kofferaum, der auf dem eigenen befriedeten Grundstück be- und auf dem befriedeten Grundstück des Schießstandes entladen wird). Ein ReissVERschluss wird IMHO nicht genügen. Sh. Bundesttagsdrecksache, HINTER den abgelehnten FDP-Vorschlägen. Schwachsinn hoch drei. Aber was erwartest du?

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Es gibt durchaus konträre Meinungen zu dem Thema...

Ja – und ich tendiere dazu, dass mit dem "verschlossen" nur verdeutlicht wird, dass geschlossen auch ein zugemachtes Handschuhfach oder Tupperbox sein könnte und der Gesetzgeber mit "verschlossen" die in der Begründung angesprochenen "mehr als 3 Handgriffe und mehr als 3 Sekunden" klarstellen wollte.

Es ist nirgendwo etwas von "abgeschlossen" zu lesen – schon gar nicht etwas von "Vorhängeschloss" oder dergleichen.

Für mich ist "verschlossen" - und die mehr als 3 Handgriffe und mehr als 3 Sekunden durchaus gegeben, wenn die Pistole in einem mit einem Reißverschluss verschlossenem Futteral und dieses wiederum in einem mit einem Reißverschluss verschlossenem Rangebag auf der Rücksitzbank transportiert wird.

Wie es die Gewehrschützen machen, deren Gewehrkoffer in keine weitere Tasche passt? Keine Ahnung.

Aber wie ich auch schon geschrieben habe - wir müssen wohl auf die VwV warten.

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Mein Handschuhfach kann ich zuschließen, dann ist es verschlossen. Wenn ich nicht abschließe, ist es nur geschlossen. Ich sehe da schon einen Unterschied. Ist es verschlossen, kann ich eine darin befindliche Waffe nicht mal schnell rausholen. Ist es nur geschlossen, geht das ohne Probleme.

Ich würde geschlossen so definieren, dass man ein solches Behältnis öffnen kann, ohne eine weitere Sicherung zu überwinden während man beim verschlossenen Behältnis vorher noch eine Sicherung entfernen muss.

Wenn man vor einer verschlossenen Tür steht, kommt man auch nicht rein, wenn man nur die Klinke drückt. Ist sie hingegen nur geschlossen, geht das.

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Schaut mal auf Seite 5 "Transport"

... das VER - schließen wird zur Pflicht.

Jetzt ist es nicht Pflicht, logischerweise wird es hier eine neue Qualität oder sehe ich es falsch ?

Ist das Zuziehen eines Reißverschlusses auch Verschließen ??

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Ist das Zuziehen eines Reißverschlusses auch Verschließen ??

Gute Frage...

Andererseits, seit ich eigene Waffen besitze, sichere ich Koffer, Rangebag und Futteral mittels Zahlenschloss beim Transport zum und vom Schießstand, auch wenn ich nur ein Rädchen um eine Positon verstelle. Da ich nicht vorhabe, diese Angewohnheit zu ändern, ist es mir eigentlich Wurst, ob nun geschlossen, verschlossen oder abgeschlossen gemeint ist.

Und den Kofferraum schließe ich auch immer extra ab, wenn der Krempel drin ist.

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Ich tendiere dazu, dass man um ein billiges 99-Cent-Kofferschloss am Gewehrfutteral nur schwer vorbeikommt.

Ich werde in dieser Sache nichts ändern. In der Anmerkung zum Gesetz steht, dass es sich um keine Verschärfung handelt, sondern um eine Klarstellung, also business as usual.

Ich kenne niemanden, der zu Wettkampf ein Vorhängeschloss am Futeral hat, für sowas ist auch gar keine Zeit. Verschließen heißt für mich zumachen, falls der Gesetzgeber das anders sieht, dann nehme ich eine Owi erstmal in Kauf, aber ich werde NICHT FÜR DIESEN SCHWACHSINN IN VORAUSEILENDEN GEHORSAM GEHEN.

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Mein Handschuhfach kann ich zuschließen, dann ist es verschlossen.

Ich meine, dass es dann zugeschlossen ist...

Aber was ich meine oder andere ist nicht wichtig.

Wichtig ist, wie der Gesetzgeber "verschlossen" definiert.

Dies kann "abgeschlossen" sein - muss aber nicht. Er gibt hier auch andere Möglichkeiten frei. (Irgendwo in der Begriffsdefinition - ich weiß nun nicht auswendig wo).

Jedenfalls schreibt das Gesetz zum Transport abgeschlossen nicht zwingend vor - er müsste sonst wohl auch einen bestimmten Widerstandsgrad definieren...

Also ich mache es wie Nighty und warte erst mal die VwV ab.

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ich muß schon wieder schmuzeln ... selbst wenn ich z.b. einen waffenkoffer habe, an dem sich ein vorhängschloß befindet, in dem dann aber der schlüssel steckt, wäre es abgeschlossen, da ja das schloß verriegelt ist.

und nun ratet mal, was schneller zu öffnen ist? das vorhängeschloß mit schlüssel darin, oder mein gewehrfutteral mit reißverschluß?

aber vielleicht entstehen daraus bald ipsc-diszipline. auf kommando die waffe auf dem reißverschlußfutteral schußfertig zu machen und eine sequenz zu schießen. oder aus dem koffer mit vorhängeschloß ;-)

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Also Leute , ich hab einen recht großen Allrader .

Um an meine Waffen zu kommen , muß ich anhalten , Motor abstellen , Sicherheitsgurt lösen , Türe aufmachen , nach hinten laufen , Klapptüre öffnen , Kofferraumabdeckung nach hinten schieben - und dann bin ich tatsächlich auch schon an meinen Futteralen.

Müssen die nun noch ein extra Schlößchen haben ??

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Hm, muß mal meinen Kumpel in Finnland fragen, ob die mir ein Angebot für eine Waffenkammer auf Selbstfahrlafette machen können, nicht schwimmfähig gingen 26Tonnen.

Und da muß dann das Streifenhörnchen erstmal reinkommen :-))))

Ist recht gut VERSCHLOSSEN.

Alles in allem ist das neue WaffG für die Füß, mehr Fallstricke überall, zum brechen..........

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KWKG.

Anlage (zu § 1 Abs. 1)

Kriegswaffenliste

Teil B

Sonstige Kriegswaffen

I. Flugkörper

7.Lenkflugkörper

8.ungelenkte Flugkörper (Raketen)

9.sonstige Flugkörper

10.Abfeuereinrichtungen (Startanlagen und Startgeräte) für die Waffen der Nummern 7 und 9 einschließlich der tragbaren Abfeuereinrichtungen für Lenkflugkörper zur Panzer- und Fliegerabwehr

11.Abfeuereinrichtungen für die Waffen der Nummer 8 einschließlich der tragbaren Abfeuereinrichtungen sowie der Raketenwerfer

12.Triebwerke für die Waffen der Nummern 7 bis 9

II. Kampfflugzeuge und -hubschrauber

13.Kampfflugzeuge, wenn sie mindestens eines der folgenden Merkmale besitzen:

1.integriertes Waffensystem, das insbesondere über Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende Schnittstellen zur Avionik verfügt,

2.integrierte elektronische Kampfmittel,

3.integriertes elektronisches Kampfführungssystem

14.Kampfhubschrauber, wenn sie mindestens eines der folgenden Merkmale besitzen:

1.integriertes Waffensystem, das insbesondere über Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende Schnittstellen zur Avionik verfügt,

2.integrierte elektronische Kampfmittel,

3.integriertes elektronisches Kampfführungssystem

15.Zellen für die Waffen der Nummern 13 und 14

16.Strahl-, Propellerturbinen- und Raketentriebwerke für die Waffen der Nummer 13

III. Kriegsschiffe und schwimmende Unterstützungsfahrzeuge

17.Kriegsschiffe einschließlich solcher, die für die Ausbildung verwendet werden

18.Unterseeboote

19.kleine Wasserfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 Knoten, die mit Angriffswaffen ausgerüstet sind

20.Minenräumboote, Minenjagdboote, Minenleger, Sperrbrecher sowie sonstige Minenkampfboote

21.Landungsboote, Landungsschiffe

22.Tender, Munitionstransporter

23.Rümpfe für die Waffen der Nummern 17 bis 22

IV. Kampffahrzeuge

24.Kampfpanzer

25.sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge einschließlich der gepanzerten kampfunterstützenden Fahrzeuge

26.Spezialfahrzeuge aller Art, die ausschließlich für den Einsatz der Waffen der Nummern 1 bis 6 entwickelt sind

27.Fahrgestelle für die Waffen der Nummern 24 und 25

28.Türme für Kampfpanzer

V. Rohrwaffen

29.a)Maschinengewehre, ausgenommen solche mit Wasserkühlung,

b)Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind,

c)vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind,

d)halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjenigen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, und der Jagd- und Sportgewehre

30.Granatmaschinenwaffen, Granatgewehre, Granatpistolen

31.Kanonen, Haubitzen, Mörser jeder Art

32.Maschinenkanonen

33.gepanzerte Selbstfahrlafetten für die Waffen der Nummern 31 und 32

34.Rohre für die Waffen der Nummern 29, 31 und 32

35.Verschlüsse für die Waffen der Nummern 29, 31 und 32

36.Trommeln für Maschinenkanonen

VI.Leichte Panzerabwehrwaffen, Flammenwerfer, Minenleg- und Minenwurfsysteme

37.rückstoßarme, ungelenkte, tragbare Panzerabwehrwaffen

38.Flammenwerfer

39.Minenleg- und Minenwurfsysteme für Landminen

VII. Torpedos, Minen, Bomben, eigenständige Munition

40.Torpedos

41.Torpedos ohne Gefechtskopf (Sprengstoffteil)

42.Rumpftorpedos (Torpedos ohne Gefechtskopf - Sprengstoffteil - und ohne Zielsuchkopf)

43.Minen aller Art

44.Bomben aller Art einschließlich der Wasserbomben

45.Handflammpatronen

46.Handgranaten

47.Pioniersprengkörper, Hohl- und Haftladungen sowie sprengtechnische Minenräummittel

48.Sprengladungen für die Waffen der Nummer 43

VIII. Sonstige Munition

49.Munition für die Waffen der Nummern 31 und 32

50.Munition für die Waffen der Nummer 29, ausgenommen Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschoss, sofern

1.das Geschoss keine Zusätze, insbesondere keinen Lichtspur-, Brand- oder Sprengsatz, enthält und

2.Patronenmunition gleichen Kalibers für Jagd- oder Sportzwecke verwendet wird

51.Munition für die Waffen der Nummer 30

52.Munition für die Waffen der Nummern 37 und 39

53.Gewehrgranaten

54.Geschosse für die Waffen der Nummern 49 und 52

55.Treibladungen für die Waffen der Nummern 49 und 52

IX. Sonstige wesentliche Bestandteile

56.Gefechtsköpfe für die Waffen der Nummern 7 bis 9 und 40

57.Zünder für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 40, 43, 44, 46, 47, 49, 51 bis 53 und 59, ausgenommen Treibladungsanzünder

58.Zielsuchköpfe für die Waffen der Nummern 7, 9, 40, 44, 49, 59 und 60

59.Submunition für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 44, 49 und 61

60.Submunition ohne Zünder für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 44, 49 und 61

X. Dispenser

61.Dispenser zur systematischen Verteilung von Submunition

XI. Laserwaffen

62.Laserwaffen, besonders dafür konstruiert, dauerhafte Erblindung zu verursachen.

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